BVwG W240 2138571-1

W240 2138571-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, familiäre Interessen, Intensität, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard

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BVwG W240 2138571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W240.2138571.1.00

Spruch

W240 2138577-1/4E

W240 2138568-1/4E

W240 2138574-1/4E

W240 2138571-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zlen 1.) 1116459205-160745626, 2.) 1116459303-160745634, 3.) 1116458208-160745642 und 4.) 1116458306-160745655, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 27.05.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort am 26.05.2016 Asylanträge gestellt haben.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2016 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen.

Die Beschwerdeführer hätten ihr Heimatland vor ca. zwei Jahren verlassen, laut Angaben des Erstbeschwerdeführers haben sie kein bestimmtes Reiseziel gehabt, die Zweitbeschwerdeführerin gab als Zielland Österreich an. Wichtig sei ihnen eine gute medizinische Versorgung für ihren Sohn im Zielland gewesen.

Zu ihrem Reiseweg gaben sie übereinstimmend an, dass sie über Weißrussland (Aufenthalt drei Tage), Polen (Aufenthalt weniger als einen Tag), und Tschechien (Aufenthalt weniger als einen Tag), nach Österreich gereist seien. Ihre Reisedokumente seien sichergestellt worden.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin wisse dies nicht, gab aber an, dass sie in ein Asyllager in Polen geschickt worden wären. Die Beschwerdeführer hätten aber nicht in einem Asyllager sein wollen, daher seien sie weiter nach Österreich gereist. Sie würden nicht nach Polen zurückwollen, da es dort keine gute medizinische Versorgung gebe.

Die Beschwerdeführer gaben weiters an, aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in Russland ihr Heimatland verlassen zu haben. Als weiteren Grund nannte der Erstbeschwerdeführer, er habe Angst vor maskierten Männern, welche ihn wegen seines Cousins schlagen wollten, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seines Cousins bedroht worden sei, da der Cousin etwas in Russland angestellt habe.

Der Erstbeschwerdeführer wolle aus Angst vor den Maskierten und wegen der schlechten medizinischen Versorgung, die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihres kranken Sohnes und aus Angst um den Erstbeschwerdeführer nicht zurück.

Das BFA richtete am 15.06.2016 bezüglich aller vier Beschwerdeführer ein auf

Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 20.06.2016 diesem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1

lit. c Dublin-III-VO als zuständigkeitsbegründende Norm für die Wiederaufnahme zu.

Am 15.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Sein Sohn XXXX (der Viertbeschwerdeführer) habe am 28.07.2016 eine Untersuchung in Linz. Es gehe um Herzbeschwerden. Sein Sohn XXXX sei heute mit dem Verdacht auf Tuberkulose ins Krankenhaus gebracht worden. Seine Frau leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente.

Auf Nachfrage, warum sein Sohn XXXX (der Drittbeschwerdeführer) von 07.06. bis 13.06.2016 im Krankenhaus gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieser nur zur Untersuchung dort gewesen sei. Er unterziehe sich einer Ergo- und Physiotherapie.

Auf Nachfrage, ob weitere Behandlungen oder Kontrolltermine geplant seien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Sohn am 20.07.2016 einen MRT-Termin habe und im September seine Behandlung beginne. Er könne die genaue Behandlung aber nicht nennen.

Er habe alle Informationen betreffend der Verfahrensanordnung gem. Art 29 Abs. 3 AsylG 2005, erhalten, möchte aber angeben, dass er nicht nach Polen zurückreisen dürfe. Polen biete keine medizinischen Behandlungen für seinen Sohn an. Außerdem habe er in Polen einen Tschetschenen gesehen, welcher seine Anwesenheit in Polen den Russen weiterleiten könne. Der Onkel seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) lebe in Österreich und unterstütze ihn finanziell und in verschiedenen Fragen. Er kenne nur dessen Vornamen XXXX und wisse, dass er in Linz wohne. Er selber habe in Wien Verwandte und gute Freunde. Auf Nachfrage gab er an, dass es sich um entfernte Verwandte handle. Der Onkel seiner Frau unterstütze ihn in verschiedenen Fragen, beispielsweise dolmetsche er ihn. Er benötige kein Geld seiner Verwandten, diese würden ihn aber unaufgefordert finanziell unterstützen.

Er habe Angst, nach Polen rücküberstellt zu werden, da es dort einen Tschetschenen gebe, der ihn an die Russen verraten werde. Es bestehe Lebensgefahr für ihn und seine Familie. Er sei am 26.05.2016 nach Polen gekommen und habe Polen noch am selben Tag verlassen. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Polen nicht gegeben.

Zu den ihm am 13.07.2016 ausgehändigten Länderfeststellungen zu Polen, gab er an sich nicht so gut mit Polen auszukennen, er wisse nur, dass es in Polen sehr schlechte Medizin gebe.

Auf Nachfrage, welche Angaben der Erstbeschwerdeführer zu diesem Onkel machen könne, gab dieser an, dass er sich mit dem Onkel seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) nicht so gut auskenne, er wisse, dass dieser Onkel arbeiten würde und seine Frau (die Zweitbeschwerdeführerin) ihn regelmäßig mit den Kindern besuchen würde. Wegen der Tradition dürfe er eigentlich nicht zu ihm gehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr gesundheitlicher Zustand nicht sehr gut sei, die Einvernahme aber versuchen werde. Sie sei aber gesund und würde keine Medikamente benötigen. Ihr ältester Sohn (der Drittbeschwerdeführer) würde an einer Behinderungskrankheit namens DZP leiden. Am 19.07.2016 habe ihr ältester Sohn einen Behandlungstermin in einem Krankenhaus. Er benötige eine regelmäßige Behandlung. Die Hauptbehandlung werde erst im Herbst stattfinden, dann müsse er regelmäßig zwei Mal die Woche den Arzt besuchen, er sei bereits dreimal bei der Physiotherapie gewesen. Zusätzlich zu seiner körperlichen Krankheit habe er auch noch psychische Störungen. Am 28.07.2016 habe ihr zweiter Sohn (der Viertbeschwerdeführer) auch einen Behandlungstermin in einem Krankenhaus. Es gebe in Österreich einen Onkel, der sie seit sie nach Österreich gekommen sei, finanziell und in allen anderen Fragen, beispielsweise als Dolmetscher unterstütze. Sie besuche ihren Onkel regelmäßig und übernachte oft bei ihm. Im Zuge der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Zettel mit den Daten ihres Onkels vor. Demnach sei der Name ihres Onkels XXXX. Seine Telefonnummer habe sie ihm Handy gespeichert. Ihr Onkel lebe seit etwa acht Jahren in Österreich und arbeite als XXXX. Er, seine Frau und fünf Kinder, seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Ihr Onkel kaufe Lebensmittel, Kleidung und alle benötigten Dinge. Außerdem dolmetsche er sie oft in Krankenhäusern und in anderen Institutionen, auch moralisch unterstütze er sie. Weiters bringe er sie mit seinem Auto zu Terminen. Andere Personen, zu denen sie ein besonders enges Verhältnis habe, gebe es in Österreich nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin merkte an, dass sie bei der Erstbefragung hauptsächlich zu der Reiseroute befragt worden sei und wenig zu den Fluchtgründen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie und ihre Familie nicht nach Polen zurück dürften, da sie wegen der Probleme ihres Mannes (des Erstbeschwerdeführers) geflüchtet seien. Ihr Mann habe in Polen einen Tschetschenen gesehen, welcher sie aus der Heimat kenne. Ihr Mann habe nun Angst, dass dieser Mann den Russen Informationen über ihren Aufenthalt weiterleite. Außerdem gebe es keine ausreichende medizinische Versorgung in Polen. Ihr Mann sei ein Widerstandskämpfer, einmal sei der Cousin spurlos verschwunden. Am 20.11.2015 seien uniformierte und maskierte Menschen zu ihnen nach Hause gekommen, die ihren Mann geschlagen hätten. Ihre Kinder seien traumatisiert.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie am 26.05.2016 nach Polen und am 27.05.2016 weiter nach Österreich gereist seien. Auf die Frage ihrer Rechtsberaterin, sie hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass sie bereits vor zwei Jahren aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sei, und wo sie in diesen zwei Jahren gewesen sei, gab diese an, sich nicht daran erinnern zu können diese Angaben gemacht zu haben.

Die Rechtsberaterin brachte sowohl bei der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als auch bei der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es sich bei den vier Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Familie mit zwei kranken Kindern handeln würde. Sie hätten in Österreich einen Onkel, der bereit und willig sei, die Familie in jeder Angelegenheit zu unterstützen, hingegen wäre die Familie in Polen völlig auf sich alleine gestellt. Sie beantragte daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren inhaltlich zu führen.

Am 19.07.2016 langte beim BFA eine E-Mail der Zweitbeschwerdeführerin ein, in der sie ihre Fluchtgründe aus Russland abermals schilderte und erneut behauptete, ein tschetschenischer Mann habe die Beschwerdeführer in Polen ausfindig gemacht und es genüge, dass dieser seiner Familie von den Beschwerdeführern berichte und die Familie dies weitererzähle. Sie verwies darauf, dass ihr Sohn, der seit seiner Geburt körperlich behindert sei, sich in Österreich Therapien unterziehe, welche ihm gut tun.

Mit Aktenvermerkt vom 15.07.2016 wurde vom BFA festgehalten, dass hinsichtlich der Eltern Original-Inlandsreisepässe und eine Heiratsurkunde sowie hinsichtlich der zwei minderjährigen Beschwerdeführer Original Geburtsurkunden vorliegen. Das BFA hielt weiters fest, dass die Beschwerdeführer neben weiteren Unterlagen hinsichtlich aller Beschwerdeführer über polnische Aufenthaltsbescheinigungen, ausgestellt am 26.05.2016, verfügen.

Am 15.07.2017 langten insbesondere folgende Unterlagen ein:

Mit 04.08.2016 wurde ein Schreiben eines Therapiezentrums aufgrund der Erstuntersuchung am 12.07.2016 des Drittbeschwerdeführers übermittelt. Darin wurden "Dystone infatile cerebrale Bewegungsstörung, schwerer globaler Entwicklungszustand und Strabismus convergens rechts" diagnostiziert. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers seien eine Mehrfachtherapie in der Gruppe und eine Teilnahme an den Intensivtherapien indiziert.

Am 29.09.2016 wurden insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:

Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Terminvereinbarung für eine weitere klinische Kontrolle und eine Befundbesprechung der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Universitätsklinik am 15.12.2016 den Drittbeschwerdeführer betreffend übermittelt.

2. Mit Bescheiden vom 17.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Verfolgung durch Dritte

Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).

Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).

Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).

Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür:

allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).

Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Versorgung

AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).

Quellen:

Unterbringung

AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).

In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).

Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).

Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).

Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).

UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).

AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).

Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).

Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).

UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).

Quellen:

Die Anträge auf internationalen Schutz seinen zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1

lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattete worden.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17. Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. In weiterer Folge legte sie einen Auszug aus ihrem Krankenakt vor. Diesem ist zu entnehmen, dass sie am 30.05.2016 dort erstuntersucht wurde. Dabei wurden die folgende Beschwerden angeführt:

Dysmenorrhoe; gel. Nierenschmerzen; Gewichtsverlust; gel. Os. Ödeme. Eine weitere Behandlung bzw eine Medikamentenverordnung sei nicht ersichtlich.

Es wurden die beim Drittbeschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt und ausgeführt, dass es sich dabei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handle. Dies ergebe sich auch daraus, dass die den Drittbeschwerdeführer untersuchenden und behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte, beispielsweise die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus bzw. die Anordnung einer stationären Aufnahme, setzten.

Auch bei dem Viertbeschwerdeführer handle es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, was sich auch daraus ergebe, dass die behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte setzten.

Der Erstbeschwerdeführer sei nicht erkrankt. Zudem seien in Polen bei Bedarf sowohl Behandlungsmöglichkeiten, als auch unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es sei auch nach der Überstellung nach Polen möglich, den Kontakt zu den in Österreich hier lebenden entfernten Verwandten zu halten.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 18.10.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden und für alle Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass sie in Tschetschenien wegen des Cousins des Erstbeschwerdeführers Probleme mit den russischen Behörden gehabt hätten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. Sie seien in Polen von einem bekannten Tschetschenen gesehen worden und wären nun der Gefahr ausgesetzt, dass ihr Aufenthaltsort weiter gegeben würde. Dass die Behörde hier keine ausreichende Gefährdung sehe, sei nicht nachvollziehbar und es mangle an beweiswürdigenden Ausführungen zu dieser Annahme. Weiters würden wesentliche finanzielle, moralische und eine enge familiäre Bindung zu dem in Österreich lebenden Onkel der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen. Das gegenständliche Verfahren weise, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in das Verfahren gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO trifft, schwerwiegende Mängel auf, da die Beschwerdeführer als Familie mit zwei minderjährigen Kindern einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre. Der Drittbeschwerdeführer sei in ärztlicher Behandlung, eine fortdauernde ärztliche Behandlung/Untersuchung sei notwendig. Eine Kontrolle und Befundbesprechung an der allgemeinpädiatrischen Ambulanz des XXXX Universitätsklinikums sei für den 15.12.2016 vorgesehen. Es sei nicht abgeklärt worden, inwieweit die ärztliche Behandlung in Polen tatsächlich gewährleistet sei.

Zusammen mit der Beschwerde wurde abermals die Terminvereinbarung für eine weitere klinische Kontrolle und eine Befundbesprechung der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde der Universitätsklinik am 15.12.2016 den Drittbeschwerdeführer betreffend übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Die Beschwerdeführer reisten am 26.05.2016 über Polen, wo sie einen Asylantrag stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Sie suchten kein Flüchtlingslager auf, sondern reisten nach einem Tag illegal weiter nach Österreich, wo sie am 27.05.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten.

Das BFA richtete am 15.06.2016 bezüglich aller vier Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20.06.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.

Konkret, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Bei dem Erstbeschwerdeführer liegen keine Erkrankungen vor. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegen keine besonders schweren Erkrankungen. Im mit 30.05.2016 datiertem Vermerk einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere an Menstruationsbeschwerden, osmotischen Ödemen sowie "gel. Nierenschmerzen und Gewichtsverlust" leidet. Eine Behandlung bzw eine Medikamentenverordnung wurde weder behauptet noch mittels Befunde dargelegt.

Bei dem Drittbeschwerdeführer wurde eine infantile Cerebralparese diagnostiziert, eine Bewegungsstörung, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung, vermutlich aufgrund Sauerstoffmangels während oder nach der Geburt, liegt. Des Weiteren weist er einen generellen Entwicklungsrückstand auf und leidet an Mikrocephalie sowie an Eisenmangelanämie. Im Befund eines HNO-Facharztes vom 18.08.2016 wurde hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers zudem "putride rhinitis, Tubenfunktonsstörung beidseits" diagnostiziert. Für eine Weiterbetreuung des Drittbeschwerdeführers wurde insbesondere als empfehlenswert angeführt, dass er Zugang zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logotherapie erhält.

Mit Befund vom 28.07.2016 wurde hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers "Meteorismus" (Anmerkung BVwG: eine übermäßige Ansammlung von Luft bzw. Gas im Verdauungstrakt) diagnostiziert. Beim Viertbeschwerdeführer wurden weiters am 07.09.2016 eine LK- Schwellung bei Cytomegalieinfektion" (Anmerkung BVwG: eine Erkrankung, die durch das Humane Cytomegalievirus (HCMV), auch Humanes Herpesvirus 5 (HHV 5) genannt, ausgelöst wird) und "EBV-Infektion" [Anmerkung BVwG: Das Epstein-Barr-Virus (EBV; auch Humanes-Herpes-Virus 4, HHV 4) ist ein humanpathogenes, behülltes, doppelsträngiges DNA-Virus] diagnostiziert, eine Therapie wurde als nicht erforderlich eingestuft.

Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Österreich und unterstützt die Beschwerdeführer finanziell. Sie leben jedoch mit diesem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Die Beschwerdeführer haben zu diesem Onkel daher keine besonders intensiv ausgeprägten familiären Bindungen und stehen auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Auch weitere Verwandte und Freunde der Beschwerdeführer leben im österreichischen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Dokumenten, die in den Akten genau aufgelistet und im Akt des Erstbeschwerdeführers als Kopie vorhanden sind.

Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Polen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme im Zusammenhang mit den Eurodac-Treffermeldungen und aus dem Antwortschreiben Polens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen über die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern in Zusammenhalt mit den vorgelegten umfassenden medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf Auskünften aus dem zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystems, den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und ergeben sich aus der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Gegenständlich folgt die Zuständigkeit Polens zur Führung der Verfahren der Beschwerdeführer aus den Regelungen des Art. 13 iVm 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO.

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Polen jemals geltend machten. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Polen die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzen würde, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.

Die Behauptung, die Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer habe in Polen einen Tschetschenen gesehen, welcher sie aus der Heimat kenne, weshalb der Erstbeschwerdeführer nunmehr fürchte, dieser Mann könnten Personen aus dem Herkunftsstaat Informationen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer weiterleiten, ist angesichts der nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen über den gewährleisteten staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer haben keinerlei konkrete Anhaltpunkte für eine während ihres Voraufenthaltes erfolgte Bedrohung nachvollziehbar und glaubhaft behauptet; aus der völlig vagen Behauptung, dass ein Mann möglicherweise den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat preisgeben könnte, ist eine konkrete Bedrohung nicht ableitbar. Sofern die Beschwerdeführer allerdings tatsächlich Schutz benötigen sollten, ist von einem geordneten und funktionierenden Polizei- und Sicherheitswesen in Polen ausgehen. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen, dass in Polen die Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen, und dass bei Vorliegen einer strafbaren Handlung Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vorgehen, nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten. Es besteht daher kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der polnischen Sicherheitskräfte zu zweifeln. Zudem besteht für die Beschwerdeführer zusätzlich auch die Möglichkeit, sich an örtliche Menschenrechtsorganisationen zu wenden.

Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden und insbesondere der minderjährige Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt insbesondere an einer "Va infantile Cerebralparese (Anmerkung BVwG:

Bewegungsstörungen, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegt) bei vermutlich peripartaler Hypoxie, Gen.

Entwicklungsrückstand, Mikrocephalie (Anmerkung BVwG:

Entwicklungsbesonderheit beim Menschen, bei der der Kopf eine vergleichsweise geringe Größe aufweist), weshalb sich der Drittbeschwerdeführer insbesondere Ergotherapien und Physiotherapien unterzieht und Aktiferrin Tropfen aufgrund seiner Eisenmangelanämie einnimmt. Hinsichtlich der behaupteten und dargelegten Erkrankungen der restlichen Beschwerdeführer wurde kein Behandlungsbedarf dargelegt. Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde, dass eine Kontrolle und Befundbesprechung an der allgemeinpädiatrischen Ambulanz des XXXX Universitätsklinikums den Drittbeschwerdeführer betreffend für den 15.12.2016 vorgesehen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Drittbeschwerdeführer bereits wiederholt in Österreich im vorzitiertem Klinikum untersucht worden war und ein Konvolut an Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Wesentlichen gleichlautend vorzitierte Krankheitsbilder feststellt sowie in den Befunden gleichlautend insbesondere Ergo-, Logo- und Physiotherapie, regelmäßige Zahnhygiene sowie ausgewogene kindgerechte Ernährung empfehlen.

Nachdem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer durch zahlreiche medizinischen Unterlagen dargestellt wurde, ergibt sich für die erkennende Richterin kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer mangelhaft ermittelt worden sei.

Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer, insbesondere des Drittbeschwerdeführers ist auszuführen, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen - die Ausführungen gelten insbesondere für den Drittbeschwerdeführer, der gesundheitlich schwerwiegender beeinträchtigt ist, und der zusammen mit seiner Familie überstellt werden würde - eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Polen der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Asylwerber haben in Polen Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführern eine Behandlung in Polen - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK abstellt - zumutbar.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass eine Transportunfähigkeit der Beschwerdeführer gegeben wäre, zumal kein ununterbrochener stationärer Spitalsaufenthalt der Beschwerdeführer anhand der zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde dargelegt wurde.

Es wird nicht verkannt, dass es sich beim Drittbeschwerdeführer um ein sehr schwer behindertes Kleinkind handelt, doch haben sich vorliegende Entscheidungen eben am oben wiedergegebenen rechtlichen Maßstab des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Drittbeschwerdeführer an einer akut lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die überdies in Polen nicht behandelbar wäre.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Transportunfähigkeit der Beschwerdeführer nicht gegeben wäre, zumal kein ununterbrochener stationärer Spitalsaufenthalt der Beschwerdeführer erforderlich ist. Dazu ist auszuführen, dass Überstellungen nach Polen, etwa auf dem Landweg (Buscharter), notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Aus einem jüngsten Bericht über eine Abschiebung einer Schwangeren mit 3 minderjährigen Kindern ergibt sich beispielhaft (auszugsweise) Folgendes:

"Kontaktaufnahme (Ort der Übernahme und Betreuungsgespräche wie z.B. Abschiebenotwendigkeit und über Aussichtslosigkeit von Wiederstandhandlungen, Namen der anwesenden Beamten und Schubhaftbetreuer:

Den Abzuschiebenden wurde der genaue Ablauf der Abschiebung zur Kenntnis gebracht, weiters wurde die Möglichkeit angeboten, ein Telefongespräch zwecks Verständigung von Angehörigen bzw. Bekannten zu führen. Es wurde auch vereinbart, dass Sachen und Gegenstände ins PAZ RL bzw. in die FamU XXXX nachgebracht werden können. Die Telefongespräche wurden teilweise mit dem Mobiltelefon vom XXXX durchgeführt.

......

Der/Die Abzuschiebende gab beim Kontaktgespräch folgendes sinngemäß an:

Fam.XXX (Mutter/3 Kinder) gab an, aufgrund der Schwangerschaft (Risikoschwangerschaft) sicher nicht transportfähig zu sein. Interventionen über Rechtsanwalt (CARITAS) und Hausarzt an das BFA. XXX. wurde durch den Amtsarzt untersucht und für transportfähig geschrieben. Dieser Umstand wurde XXX. mitgeteilt.

Gesundheitsstatus: BMI I/10 in Kenntnis.

INFO Blatt, UNHCR/NGO¿s über die Kontaktadressen in Polen wurden abgelehnt,

......

Sonstiges:

Betreffend der medizinischen Informationen erfolgte eine Abklärung, sowie die durchgehende Betreuung durch die Notärztin, Dr. XXXX

Bezüglich Fr.XXX "Risikoschwangerschaft" wurde ein mögliches Notfallszenario besprochen, die Escorts, die Kollegen aus der Slowakei und der Buslenker wurden informiert.

....

Ablauf der Abschiebung:

Im Zuge der Kontaktgespräche konnten allen Abzuschiebenden der Ablauf verständlich gemacht werden. Die Wünsche der Betroffenen nach Telefonaten bzw. Kleidungswechsel wurde so weit möglich und mit der jeweiligen Hausordnung vereinbar, erfüllt!

........

Alle Anwesenden Kräfte wurden vom Escortleader und von der Notärztin Dr. XXXX über die Lage informiert. Es wurde ein Rollstuhl vorbereitet und die Escort haben durch ihr professionelles Vorgehen die Lage deeskaliert und XXX konnte mir sehr viel Feingefühl in den Bus gebracht werden.

Im Charterbus wurde die Sitzposition so gewählt, dass XXX ihre Füße ausstrecken konnte und zusätzlich wurde über Ersuchen der Notärztin ein Kopfkissen organisiert und der XXX übergeben.

Notärztin und Sanitäter wurden in unmittelbarer Nähe positioniert.

Die Kinder wurden von der Mutter reisefertig gemacht und von den wEB entsprechend betreut.

Bemerkt wird, dass bei dieser Abschiebung mehrere Kleinkinder an Bord waren. Die Betreuung der Familien und Kinder (Kleinkinder) erfolgte, durch die wEB mit höchst professioneller Weise.

Das Besteigen des Reisebusses konnte ebenfalls ohne jegliche Zwischenfälle abgewickelt werden.

Die Familien wurden entsprechend im Verband zusammengesetzt. (Sitzplan)

An der Grenze Kittsee trafen die slowakischen Begleitbeamten (2 Stkw / 4 Beamte) pünktlich um [...] ein und wurde der Reisebus ohne weitere Zwischenfälle zum Grenzübergang Skalite / Zwardon gelotst. Im Reisebus selbst befand sich kein slowakischer Beamter.

Auf Grund einer vorherigen Kontaktaufnahme mit den polnischen Grenzbeamten, erfolgte das Übernahmeprozedere, welches in bewährter Weise und problemlos ablief. Die polnischen Kollegen trafen pünktlich um 08.00 Uhr ein. Übergabe von 08.00 bis 08.30 Uhr.

.....

Anmerkungen:

Sowohl die Kontaktgespräche als auch die Abholung der Personen, wurde durch die Vorbereitung durch die Kollegen des PAZ RL bzw. FAMU XXXX, sowie durch die professionelle Durchführung der Escort, Notärztin und Sanitäter wesentlich erleichtert und trugen zu einem ruhigen Ablauf des Abschiebevorgangs bei!

Im Zuge des Bus-Charters wurden keine Personen verletzt oder Sachen beschädigt."

(Die bezughabende außerordentliche Revision gegen die diesbezügliche abweisende Entscheidung des BVwG wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.06.2016, Zl. Ra 2016/20/0081-12, zurückgewiesen.)

Angesichts derart schonender Überstellungsmodalitäten unter Beisein von Notärztin und Sanitäter (!) und dem Umstand, dass es den Beschwerdeführern bei ihrer Reise ins Bundesgebiet auch möglich war, ohne medizinische bzw. professionelle Begleitung auszukommen, kann nach menschlichem Ermessen nicht gesagt werden, dass eine solche Überstellung des Drittbeschwerdeführers (in seinem Familienverband) unzumutbar wäre oder gar Art. 3 EMRK widersprechen würde. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall des Drittbeschwerdeführers (und seiner Familie) nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".

Wie festgestellt, haben die Beschwerdeführer in Summe keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Parteien gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es hält sich zwar - neben nicht näher bezeichneten Verwandten und Freunden - ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich auf. Es liegt bloß ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen vor, das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist, da der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben bereits seit acht Jahren in Österreich lebt. Es wurde zwar behauptete, dass der Onkel die Beschwerdeführer als Dolmetscher und durch finanzielle Zuwendungen unterstützt, es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesem Verwandten besteht daher nicht.

Sowohl die Beschwerdeführer selbst als auch dieser Onkel der Zweitbeschwerdeführerin mussten sich zudem bewusst sein, dass die Beschwerdeführer nach der Zurückweisung der vorliegenden unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz nicht mit der weiteren Gestattung des Aufenthaltes in Österreich rechnen können.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Dauer aufweist.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Außerlandesbringung war daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Es ist zudem auch nach der Überstellung nach Polen möglich, den Kontakt zu den in Österreich hier lebenden Verwandten zu halten.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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