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I404 2136996-1•BVwG I404 2136996-1
I404 2136996-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Nachsichterteilung,<br/>Teilstattgebung, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
I404 2136996-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Karl LAMPRECHT und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 16.06.2016 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.04.2016 bis 09.06.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016, Zahl LGSti/IV/0566/210782-709/2016-R, eine Nachsicht von 21 Tagen erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt ab dem 01.05.2016 aufgrund eines Antrages vom 21.12.2015 Notstandshilfe in der Höhe von € 28,26 täglich.
In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2016 ist vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe oder im Bereich Lebensmittel unterstütze. Gewünschter Arbeitsort sei der Bezirk Schwaz, Innsbruck, Hall in Tirol, Volders, Brixlegg, Wattens, Fritzens, Terfens, Kolsass, Weerberg, Vomp, Stans, Unterinntal und Jenbach. Die gewünschten Arbeitszeiten seien von 07:00 bis 18:00, gewünschtes Arbeitsausmaß sei Vollzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, weiters stehe dem Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, sein Privat-PKW zur Verfügung.
2. Noch am 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), ein Stellenangebot als Koch im Café/Imbiss "DES-ISS" (im Folgenden: Café D) zugewiesen.
3. Am 02.05.2016 hat Herr XXXX (in der Folge: potentieller Dienstgeber) vom Café D der belangten Behörde rückgemeldet, dass am 29.04.2016 um 15:30 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe beim Gespräch gesagt, dass er nur an vier Tagen in der Woche arbeiten könne, da er bis Mitte Juni dreimal pro Woche nach Wien fahren müsse. Da er dringend einen Mitarbeiter gesucht habe und ihm der Beschwerdeführer grundsätzlich einen guten Eindruck gemacht habe, habe er ihm vorgeschlagen, ihn vorerst mit einer Vier-Tage Woche von Donnerstag bis Sonntag einzustellen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm gesagt, dass er am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten könne, da er um 18:00 zum Kirchenchor gehen müsse.
4. Mit E-Mail vom 03.05.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde rückgemeldet, dass das Bewerbungsgespräch nicht positiv verlaufen sei, da sich die Sympathien in Grenzen gehalten hätten und er im Mai wegen seiner geplanten Selbständigkeit bereits einige Termine in Wien habe.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 31.05.2016 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass unter anderem gegen die konkret angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie die tägliche Wegzeiten keine Einwendungen bestehen würden. Als sonstige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er hinsichtlich seines Vorhabens (Selbständigkeit) im Betrieb des potentiellen Dienstgebers sehr wenige Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe (Würstchen frittieren!). Zu den Angaben des potentiellen Arbeitgebers befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese sachlich im Grunde richtig seien. Er habe zwar gesagt, dass er nach Wien fahren müsse, aber nicht in dem angegebenen Ausmaß. Er wolle nicht, dass der Dienstgeber die Katze im Sack kaufe. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er plane, sich in naher Zukunft im Bereich der Gastronomie selbständig zu machen und er auch dementsprechend Termine in Wien gesetzt habe. Diese Termine seien erfolgreich gewesen und seine Selbständigkeit werde immer wahrscheinlicher.
6. Mit Bescheid vom 16.06.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 29.04.2016 bis 09.06.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine ihm am 29.04.2016 zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können.
7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Im Zuge des Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber, welcher bereits von Anfang an eine ablehnende Position eingenommen habe, habe er diesen über seine Ambitionen, welche bei der belangten Behörde ausführlich dokumentiert seien, informiert und ihm auch die anstehenden Termine, welche mitunter auch in Wien stattfinden würden, mitgeteilt. Leider sei die ablehnende Haltung des potentiellen Dienstgebers immer stärker geworden, selbst als er alle möglichen Mittel gesucht habe, eine mögliche Zusammenarbeit zu erreichen. Als dies scheinbar gelungen sei und der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, einige Stunden an einem vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagenem Tag entgeltfrei und ohne jegliche Anmeldung (!) in dessen Betrieb Probe zu arbeiten, habe er es als seine Pflicht angesehen, ihn über seine Aktivität beim Chor, welche für seine Integration im Ort unentbehrlich sei, zu informieren, denn an diesem Tag habe ein schon geplanter Auftritt, welchen er auch zugesagt habe, stattgefunden. Er habe aber dem potentiellen Dienstgeber noch versichert, dass er mit dem Chorleiter sprechen werde, ob dieser auf seine Stimme verzichten könne, sodass er die gesamte vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagene Zeit (etwa 8 Stunden) arbeiten könne. Der potentielle Dienstgeber habe ihn jedoch auf eine recht unhöfliche Weise verabschiedet, er wäre unflexibel und würde spekulieren. Die Arbeit im Cafe D würde ihn in keinster Weise seinen Interessen und Zielen voranbringen, was im Widerspruch zum Betreuungsplan stehe. Alle bislang investierte Zeit, Energie und Ergebnisse wären letztendlich gefährdet. Außerdem habe die Chemie zwischen ihm und dem potentiellen Dienstgeber nicht gepasst, und es sei abzusehen gewesen, dass ein konstruktives dauerhaftes Dienstverhältnis nicht zwangsläufig zustande komme müsse (§ 3 Abs. 7 AMFG). Mittlerweise habe er eine Arbeit gefunden.
8. Mit Bescheid vom 12.09.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass eine Nachsicht im Ausmaß von 21 Tagen erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 29.04.2016 eine Beschäftigung als Koch im Café D mit sofortiger Arbeitsantrittsmöglichkeit zugwiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer zuletzt als Küchengehilfe gearbeitet habe, sei mit ihm vereinbart gewesen, dass die belangte Behörde ihn bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe unterstütze, weshalb die zugewiesene Beschäftigung jedenfalls zumutbar gewesen sei. Auch seitens des Beschwerdeführers werde eine grundsätzliche Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht in Frage gestellt. Es sei vorallem deshalb nicht zur Einstellung des Beschwerdeführers gekommen, da dieser am Sonntag nicht bis 22:00 habe arbeiten könne, da er beim Kirchenchor habe singen müssen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits geplanten Termine in Wien sei der potentielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer entgegen gekommen und habe sich auf eine Vier-Tage Woche mit dem Beschwerdeführer eingelassen. Das Bewerbungsgespräch gänzlich zum Liegen gebracht habe die Aussage des Beschwerdeführers, dass er am Sonntag um 18:00 bei einem Kirchenkonzert mitsingen müsse. Es wäre jedenfalls beim Beschwerdeführer gelegen, wenn er seine Wien-Aufenthalte und Choraktivität angesprochen habe, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck zu bringen, dass er vorrangig an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit interessiert sei. Diese Klarstellung sei nicht erfolgt, weshalb er die Nichteinstellung billigend in Kauf genommen habe. Dadurch habe er die Arbeitsaufnahme vereitelt. Aufgrund der am 10.06.2016 erfolgten Arbeitsaufnahme könne eine teilweise Nachsicht erteilt werden. Da der Beschwerdeführer diese Beschäftigung eigeninitiativ erlangt und die Arbeitsaufnahme am 43. Tag nach Beginn der verhängten Ausschlussfrist erfolgt sei, könne eine Nachsicht im Ausmaß der halben Sperrfrist, somit von 21 Tagen, erteilt werden.
9. Mit Schreiben vom 30.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Beschwerdevorentscheidung führte er aus, dass nahezu alle Punkte wahrheitsgemäß beschrieben seien, zu zwei Punkten wolle er aber Einspruch erheben. Der Sonntag werde im Bescheid allgemein beschrieben, es habe sich aber nur um einen konkreten Sonntag gehandelt, nämlich den Probetag, nicht um Sonntage im Allgemeinen. Der potentielle Dienstgeber habe darauf bestanden, dass er an diesem Probetag ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und auch unentgeltlich bei ihm arbeite, was bei einem 8-9 stündigen Arbeitstag die Grenze des "Reinschnupperns" aus seiner Sicht deutlich übersteige.
10. Am 12.10.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Am 22.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat zuletzt seit dem 28.10.2015 Notstandshilfe in Höhe von 37,89 täglich bzw. ab 01.05.2016 in Höhe von € 28,26 bezogen.
1.2. Am 29.04.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot im Cafe D zugewiesen:
"Wir suchen für unseren Schauimbiss (..) in Ramsau i.Z.:
Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe)
ANFORDERUNGSPROFIL
-Lehrabschluss von Vorteil aber nicht Bedingung
-bzw. Koch-Praxis erforderlich
Wir lernen sie gerne auf unsere Gerichte ein.
Das Mindestentgelt für die Stelle als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) beträgt € 1.580,46 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überbezahlung.
-Eigener PKW von Vorteil wegen schlechter ÖFFIS-Verbindung abends (in Richtig Mayrhofen wäre um 22.00 aber noch Bus- und Zugverbindung möglich)
Arbeitsort: Ramsau i.Z.
Arbeitsbeginn: ab sofort
Wir bieten:
-5 Tagewoche
-42 Wochenstunden
Kontakt:
..."
1.3. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Die angebotene Stelle setzt auch keine fachlichen Eignungsmerkmale voraus, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können.
1.4. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ramsau im Zillertal gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Ried im Zillertal und ist damit etwa 15 Kilometer entfernt.
1.5. Der Beschwerdeführer hatte am 29.04.2016 ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber. Im Rahmen des Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht an den vom Dienstgeber gewünschten 5 Tagen pro Woche sondern nur an vier Tagen in der Woche arbeiten könne bzw. nur von Donnerstag bis Samstag und am Sonntag nur bis 18:00, weil er noch andere Termine habe und nach Wien fahren muss und am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten könne, da er um 18:00 zum Chor muss. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber klargestellt, dass seine Termine und Kirchenchorproben bzw. Chorauftritte ihn nicht daran hindern, das Dienstverhältnis im geforderten Arbeitsausmaß zu begründen.
Es kam in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers im Cafe D, da der potentielle Dienstgeber mit dem vom Beschwerdeführer gewünschtem (geringen) Arbeitsausmaß nicht einverstanden war.
Der Beschwerdeführer hätte nicht am Sonntag nach dem Vorstellungsgespräch einen unentgeltlichen Schnuppertag absolvieren müssen, und es ist nicht deshalb zu keiner Anstellung gekommen, da der Beschwerdeführer angegeben hat, nur an diesem Schnuppertag aufgrund eines Auftritts des Kirchenchors nicht bis 22:00 Uhr arbeiten zu können.
1.6. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf.
1.7. Seit 10.06.2016 steht der Beschwerdeführer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen.
2.3. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst dargelegt.
2.4. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps".
2.5. Der Inhalt des Vorstellungsgesprächs basiert auf den glaubwürdigen Angaben des potentiellen Dienstgebers in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hat selbst im Rahmen der Verhandlung bestätigt, dass er gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben hat, nicht an den geforderten 5 Tagen pro Woche arbeiten zu können. Ob dies wie vom Beschwerdeführer angegeben, tatsächlich nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewesen wäre, war dabei nicht relevant, da die Stelle ab sofort zu besetzen gewesen wäre und der Beschwerdeführer jedenfalls den ganzen Mai seinen Angaben zufolge nicht an den 5 Tagen pro Woche hätte arbeiten können. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er auch am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten kann. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dies nur für einen Sonntag gegolten hätte. Sollte dieses Vorbringen tatsächlich zutreffen, so hat er dies jedenfalls gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nicht ausreichend klar gestellt. So hat der potentielle Dienstgeber dazu befragt angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, dass er jeden Sonntag nicht könne, denn bei nur einem Termin hätten er noch einen Kompromiss eingehen können.
Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem potentiellen Dienstgeber klargestellt hat, dass seine Termine und Kirchenchorproben bzw. Chorauftritte ihn nicht daran hindern, das Dienstverhältnis zu den gewünschten Arbeitszeiten zu begründen, hat der potentielle Dienstgeber auf Nachfrage in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Auch hat er angegeben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitstage, an denen er arbeiten könne vorgegeben habe und nicht er als Dienstgeber. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage sehr ausweichend geantwortet. So hat er angegeben, dass er meine, dass er dies klar gestellt habe.
Jedenfalls gab es keinen Grund an den Angaben des potentiellen Dienstgebers in der Verhandlung zu zweifeln, da er offensichtlich dringend einen Mitarbeiter gesucht hat und sogar dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitstage entgegen gekommen wäre, das hat auch der Beschwerdeführer bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Forderungen hinsichtlich des Arbeitsausmaßes nicht eingestellt wurde, basiert auf den Angaben des potentiellen Dienstgebers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auch der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung dazu befragt angegeben, dass seine Ambitionen nicht in den Plan des Dienstgebers, möglichst schnell eine vollwertige, motivierte Arbeitskraft zu finden, gepasst hätten.
Dass der Beschwerdeführer nicht am Sonntag einen unentgeltlichen Schnuppertag hätte absolvieren müssen und es nicht nur deshalb nicht zur Anstellung gekommen ist, weil der Beschwerdeführer an diesem unentgeltlichen Schnuppertag nicht bis 22:00 hätte arbeiten können, basiert auf folgenden Überlegungen:
Der potentielle Dienstgeber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass es möglich sei, dass zu Beginn des Vorstellungsgespräches über einen Probe- oder Schnuppertag gesprochen worden sei. Er hat aber auch angegeben, dass mit dem Beschwerdeführer gar kein Schnuppertag vereinbart worden sei, weil das Stundenausmaß, welches der Beschwerdeführer gewillt war für den potentiellen Dienstgeber zu arbeiten, nicht ausreichend gewesen sei. Aus diesem Grund seien gar keine weiteren Gespräche geführt worden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde überhaupt vorbringt, dass der potentielle Dienstgeber von ihm verlangt habe, einen unentgeltlichen Probearbeitstag zu absolvieren und dies sowohl bei seiner Rückmeldung an die belangte Behörde am 03.05.2016 als auch bei seiner mündlichen Einvernahme am 31.05.2016 unerwähnt ließ. Dazu gefragt, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst an, dass die Niederschrift sehr kurz zu halten und sehr sachlich gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge aber selber angab, Ausführungen getätigt zu haben, gab er an, dass er den potentiellen Dienstgeber nicht habe "anschwärzen" wollen.
Insgesamt ergibt sich aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers und der Rückmeldung des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 (er habe im Mai einige Termine in Wien) und seinen niederschriftlichen Angaben vom 31.05.2016 (er habe dem Dienstgeber gesagt, dass er einige Termine in Wien habe), dass nicht die Weigerung des Beschwerdeführers, einen unentgeltlichen Schnuppertag im Ausmaß von 8-9 Stunden zu absolvieren, Grund für den Abbruch des Vorstellungsgespräches und in Folge für das Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses waren, sondern vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund diverser Termine in Wien und Choraktivitäten zeitlich nur eingeschränkt dem Dienstgeber zur Verfügung gestanden ist und dies der Beschwerdeführer auch dem potentiellen Dienstgeber gegenüber im Bewerbungsgespräch klar zum Ausdruck gebracht hat.
2.6. Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gehabt hat, sind nicht ersichtlich. Die Stelle entspricht den in der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2016 vereinbarten Voraussetzungen. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch seine Äußerungen im Bewerbungsgespräch, zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung zu stehen, zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert hat, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass es für ihn nachvollziehbar sei, welchen Eindruck er beim potentiellen Dienstgeber durch seine Aussagen hinterlassen habe.
2.7. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers basieren auf einer Abfrage beim Hauptverband und sind unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den einschlägigen Rechtsnormen des AlVG:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 22.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben hat und auch sonst keine (körperlichen) Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat.
Zu den vom Beschwerdeführer angegeben Forderungen bezüglich des Arbeitsausmaßes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebensowenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0162, VwSlg 12986 A/1989). Er muss umgekehrt auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (vgl. VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0212).
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er im Betrieb des potentiellen Dienstgebers sehr wenige Entwicklungsmöglichkeiten gesehen habe, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Es ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
3.2.2.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).
Ob dieses Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde, ist irrelevant, weil jedes Verhalten, das im Zuge der Bewerbung um eine Stelle gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetzt wird, als Vereitelungshandlung in Betracht kommt, sofern es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, und die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf nimmt (zum Begriff der Vereitelung und zur erforderlichen Schuldform des "dolus eventualis" vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg.Nr. 13.722/A).
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches zunächst angegeben, dass er mehrere Termine in Wien wahrnehmen muss und deshalb nicht an 5 Tagen pro Woche arbeiten kann. In der Folge hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er auch am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten kann, da er um 18:00 mit dem Kirchenchor singen muss.
Der belangten Behörde ist jedenfalls beizupflichten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, dass dieser nicht klargestellt hat, dass sowohl seine Kirchenchorproben bzw. Auftritte als auch seine Wienfahrten, ihn nicht daran hindern, ein Dienstverhältnis auf Dauer und zu den gewünschten Arbeitszeiten zu begründen. Dass er dies nicht getan hat, wurde in den Feststellungen samt Beweiswürdigung bereits dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen wäre, wenn er ein mögliches Missverständnis hinsichtlich seiner Haltung zur ihm angebotenen Beschäftigung behauptet, dieses auszuräumen und klarzustellen, dass er an der Beschäftigung interessiert war (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028).
Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen im Rahmen des Bewerbungsgespräches betreffend das Arbeitsausmaß ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen, zumal der Dienstgeber ausdrücklich einen Dienstnehmer mit einer 5-Tage Woche gesucht hat.
3.2.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorstellungsgespräch war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, da es aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers, dass er nur an vier Tagen in der Woche arbeiten könne bzw. nur von Donnerstag bis Samstag und am Sonntag nur bis 18:00, weil er noch andere Termine habe und nach Wien fahren müsse und am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten könne, da er um 18:00 zum Chor muss, nicht zu einer Anstellung gekommen ist.
3.2.2.4. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Äußerungen im Bewerbungsgespräch zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und er dies billigend in Kauf genommen hat, wurde im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).
3.2.3. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich insbesondere dadurch, dass er gegenüber dem potentiellen Arbeitsgeber im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben hat, nur an 4 statt 5 Tagen pro Woche und am Sonntag auch nicht bis 22:00 arbeiten zu können, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen und zumutbaren Beschäftigung verhindert hat.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.
3.2.4. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 10.06.2016 bis laufend in einem die Arbeitslosigkeit ausschließendem Dienstverhältnis steht. Sie hat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 43. Tag der verhängten Ausschlussfrist eigeninitiativ eine Beschäftigung erworben hat, eine Nachsicht im Ausmaß der halben Sperrfrist somit von 21 Tagen als angemessen beurteilt.
Ein grob unrichtiger oder das Ermessen überschreitenden Gebrauch, konnte vom erkennenden Senat bei der Bemessung der Nachsicht nicht festgestellt werden, weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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