BVwG I403 2137934-1

I403 2137934-1Tribunal Administrativo Federal25 de nov. de 2016

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Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, qualifizierte Unglaubwürdigkeit,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen

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BVwG I403 2137934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2137934.1.00

Spruch

I403 2137934-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. 1033045802/140077491, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer; BF) stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte in der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er aus Liberia stammen würde und 1997 geboren sei. Wegen Zweifeln an der Herkunft des BF wurde dieser durch den Gutachter Dr. XXXX am 05.11.2014 befragt und kam der Sachverständige in seinem "Befund" [AS 41 bis 47] zum Schluss, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert worden sei. Wegen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des BF wurde zudem ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Mit Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 21.12.2014 [AS 67 bis 73] wurde festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei und dass das angegebene Geburtsdatum dem radiologischen und dem medizinisch-diagnostischen Befund widerspreche. Daher wurde in der Folge der XXXX als Geburtsdatum angenommen.

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.01.2015 erklärte der BF nunmehr, dass seine Muttersprache "Belle" [gemeint wohl: Kpelle] sei. Er bestand darauf, Staatsbürger von Liberia zu sein. Er bestritt auch, älter als 17 Jahre alt zu sein.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 06.08.2015, XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 1, 3 Z1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 06.11.2015 wurde der BF neuerlich in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, da der Verdacht eines Vergehens nach § 27 Abs. 3 SMG bestand. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 04.12.2015, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 06.08.2015 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Am 06.04.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.

Der BF wurde am 23.08.2016 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Er gab an, dass Englisch seine Muttersprache sei, sein Volk spreche auch Bele [gemeint wohl: Kpelle], er selbst aber nicht. Er gab an, gesund zu sein. Er sei in Liberia aufgewachsen und habe das Land im Alter von 18 Jahren verlassen. Er habe in XXXX gelebt und etwa 100 liberianische Dollar pro Monat verdient. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Liberia, sein Vater sei schon vor längerer Zeit gestorben. Sein Onkel habe versucht ihn wegen eines Streites um ein Grundstück zu töten. Daher habe er Liberia verlassen. Außerdem habe es zu diesem Zeitpunkt Ebola im Land gegeben. Der BF wurde zu verschiedenen Eigenheiten Liberias befragt und gab zur Antwort: "Wir haben 15 Bundesländer. Nachgefragt: Ich weiß nur drei Bundesländer. Das sind Kakata, Fishtown und Monrovia. Nachgefragt, wie die Flagge von Liberia aussieht, weiß ich nicht. Nachgefragt, die Hauptstadt von Liberia ist Monrovia. Nachgefragt weiß ich nicht, welche ethnischen Gruppen in Liberia leben. Nachgefragt, weiß ich nicht, welche Nachbarstaaten Liberia hat. Nachgefragt weiß ich nicht, ob es in Liberia einen Regenwald gibt. Nachgefragt kenne ich keinen Fluss in Liberia. Nachgefragt kenne ich keinen See in Liberia. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass die Regenzeit im Februar oder im März startet und ca. vier Monate dauert." Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Nigeria ausgehändigt, er erklärte aber, kein Interesse daran zu haben.

Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt V wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei, dass er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und dass nicht festgestellt werden könne, dass er in Nigeria einer Verfolgung unterliege. Es bestehe keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr bzw. würde der BF nicht in eine die Existenz bedrohende Lage geraten. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich sei nicht feststellbar und sei der BF bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.10.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom BF am 06.10.2016 persönlich übernommen.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 12.10.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das BVwG möge dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia zuerkannt werde; allenfalls die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; das gegen ihn erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren; der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF bei seinen Befragungen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung bezogen habe. Er wäre jederzeit bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Er habe niemals die Absicht gehabt, die Behörde wissentlich zu täuschen oder unwahre Aussagen zu treffen, er habe jenes Geburtsdatum genannt, weil es ihm seine Mutter gesagt habe. Er sei in Liberia nicht zur Schule gegangen. Daher habe er weder die Flagge Liberias beschreiben können, noch Angaben über die Nachbarstaaten, Flüsse bzw. Seen machen können. Seitens der Behörde sei die mangelnde Bildung bei der Auswahl der Fragestellungen zum Herkunftsstaat kaum berücksichtigt worden. Zum "Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Antragstellers" wurde ausgeführt, dass der Analyst selbst in seinem Befund festgehalten habe, dass ein gesondert in Auftrag zu gebendes Gutachten aufgrund der vorliegenden Tonaufzeichnung erstellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt dieses Gutachten nicht eingeholt habe. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit Morphologie bzw. Syntax würden im Befund fehlen. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Erkundigungen in Liberia durchgeführt. Man hätte in Kakata, seinem Heimatdorf, die ansässige Bevölkerung befragen können. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im Spruch der gegenständlichen Entscheidung das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 erlassen worden sei. Dagegen habe man sich in der Begründung auf § 53 Abs. 2 Z2 und 6 FPG gestützt. Daher sei das verhängte Einreiseverbot rechtswidrig, da nicht klar hervorgehe, auf welche gesetzliche Grundlage die Entscheidung gestützt werde. Die belangte Behörde habe auch die Erstellung einer Zukunftsprognose unterlassen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem BVwG am 24.10.2016 vorgelegt.

Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 27.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, da sich aus der Aktenlage keine besondere Gefährdung einer Verletzung der in Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2016 negativ entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal strafrechtlich verurteilt:

  • Mit Urteil des Landesgericht für XXXX vom 06.08.2015, XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1, 3 Z1 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 04.12.2015, XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 06.08.2015 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Am 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Der Beschwerdeführer brachte keine Fluchtgründe in Bezug auf Nigeria vor.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Liberia ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht aus Liberia stammt.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a).

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015).

Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b).

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers:

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens ist die Herkunft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens und auch in der Beschwerde, aus Liberia zu stammen. Die belangte Behörde war dagegen im angefochtenen Bescheid von einer Herkunft aus Nigeria ausgegangen und hatte darauf ihre Entscheidung gestützt.

In der Beschwerde wurde diesbezüglich der Vorwurf erhoben, dass sich die belangte Behörde alleine auf einen Befund des Sachverständigen Dr. XXXX gestützt habe, ohne ein entsprechend umfassenderes Gutachten einzuholen. Damit wird dem Befund aber nicht substantiiert entgegengetreten. Es steht außer Zweifel, dass es immer möglich ist, ein noch umfassenderes Gutachten in Auftrag zu geben, doch ist dies aus Gründen der Effizienz und Verfahrensökonomie nur dann zielführend, wenn berechtigte Zweifel am ursprünglichen Gutachten aufgekommen sind. Alleine die Bezeichnung des Gutachtens als "Befund" sagt noch nichts über die Qualität desselben aus.

Der Sachverständige stellt bei einem Gutachten beweiserhebliche Tatsachen fest (Befundaufnahme), fasst diese zusammen (Befund) und zieht aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse und begründet diese (Gutachtenserstattung). Sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinne (VwGH, 18.09.1990, 90/01/0086 und VwGH, 07.09.2004, 2001/05/1159) oder durch eine anders lautende Bezeichnung (zB als "Äußerung": VwGH, 10.10.1969, 1279/69 oder als "gutachtliche Stellungnahme": VwGH, 10.09.1965, 770/65) noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt (VwGH, 13.09.1966, 2201/64; 20.02.2001, 2002/07/0025) (Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben von Dr. Johannes Hengstschläger und Dr. David Leeb, Wien 2005, RZ 62 zu § 52 AVG).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt der "Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Antragstellers im Verfahren mit der Zahl IFA 1033045802" vom 05.11.2004 alle Kriterien eines Gutachtens.

Das Gutachten lautet wie folgt [Hervorhebungen im Original; einzelne im Original in Lautschrift verfasste Buchstaben wurden entsprechend den technischen Möglichkeiten an das lateinische Alphabet angepasst]:

"1. Auftrag

Ich wurde vom BFA, EAST-Ost, damit beauftragt, eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Antragstellers im Verfahren mit der IFA-Zahl 1033045802 durchzuführen. Dazu habe ich am 3. November in den Räumlichkeiten der EAST-Ost, Traiskirchen, mit dem Antragsteller, in der Folge "der Proband" genannt, im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin, Frau Nyako (VMÖ), ein Befundgespräch geführt, das durch eine Tonaufzeichnung von insgesamt ca. 186 Minuten Länge dokumentiert wurde.

2. Befund

Ohne noch die Tonaufzeichnung selbst ausgewertet zu haben, lässt sich aufgrund des unmittelbaren,

im Zuge des Befundgespräches gewonnenen Eindrucks und aufgrund umfangreicher, während des Befundgespräches gemachter Notizen sagen, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert wurde.

Der Proband demonstriert eine funktionale, jedoch nicht muttersprachlich ausgebaute Sprachkompetenz im Englischen. Er spricht eindeutig nigerianisches und nicht liberianisches Englisch. "Nigerianisches Englisch" ist jene dialektale Varietät des Englischen, die von ihren Sprechern in der Regel im Zuge einer Hauptsozialisierung in Nigeria erworben wurde und die sich in vielerlei Hinsicht von den anderen afrikanischen Varietäten der Sprache, insbesondere vom liberianischen Englisch unterscheidet, das gerade in Monrovia und dessen Hinterland auch als Muttersprache gesprochen wird. Der Proband kann keine, auch keine rudimentäre Sprachkompetenzen, in irgendeiner anderen liberianischen Sprache demonstrieren, insbesondere nicht im Kpelle, der Sprache seiner angeblichen ethnischen Gruppe. Da der Proband keine muttersprachlich ausgebaute Sprachkompetenz im Englischen demonstriert und das von ihm gesprochene nigerianische Englisch in der Regel weder die Muttersprache, noch die alleinige funktionale Sprachkompetenz seiner Sprecher darstellt, ist davon auszugehen, dass der Proband, entgegen seinen Angaben, noch über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfügt, die er aber offenbar nicht benennen will. Der Proband stellt sich also mit einem Sprachrepertoire vor, das an funktionalen Sprachkompetenzen ausschließlich nigerianisches Englisch umfasste. Aufgrund eines solchen Sprachrepertoires kann nur auf seine Hauptsozialisierung in Nigeria geschlossen werden, bzw. ist eine Hauptsozialisierung des Probanden in Liberia auszuschließen. Positive Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Nigeria gibt es aufgrund seines Sprachrepertoires keine. Auch die vom Probanden demonstrierten Landeskenntnisse zu Liberia lassen sowohl eine Hauptsozialisierung des Probanden dort, als auch einen längeren Aufenthalt in Liberia praktisch ausschließen. Der Proband lässt verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund

erkennen, wie er insbesondere in Nigeria gegeben ist. Aufgrund der bereits vorliegenden Tonaufzeichnung des umfangreichen Befundgespräches und meiner während desselben gemachten Notizen kann ein gesondert in Auftrag zu gebendes Gutachten erstellt werden. In einem solchen wären, unter Darstellung der Quellenlage und eines ausführlicheren Befundberichtes, die hier getroffenen Feststellungen näher zu begründen.

3. Biographische Angaben des Probanden

Der Proband gibt an, am 4. Dezember 1997 in Kakata, Liberia, als Kind von ebenfalls aus Kakata stammenden Eltern geboren worden zu sein. Erinnerungen an seinen Vater habe er keine, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Vater gestorben sei, als er 3 oder 4 Jahre alt gewesen sei. Angaben zur administrativen Zugehörigkeit oder zur Lage seiner Heimatstadt Kakata könne er nicht machen. Er sei nicht gereist. So könne er z. B. keine Angaben zur Entfernung Kakatas von der Hauptstadt Monrovia machen, deren Namen er [morova] spricht. Er wisse nicht, ob Monrovia am Meer liege. Er könne nicht sagen, wohin die Straße führe, an der Kakata liege. Als ich ihm sage, dass Kakata an der Straße nach Monrovia liege, von der eine Straße nach einem Ort abzweige, dessen Name als zweiten Bestandteil den Ausdruck Mine enthalte, kann der Proband diesen Namen nicht vervollständigen. Kakata sei eine "nicht sehr große" Stadt. Er habe dort in einer "[däi] Road" gelebt. An anderen Orten in Liberia könne er nur Fishtown angeben. Er gehöre, wie seine Eltern auch, der ethnischen Gruppe der Kpelle an, andere ethnische Gruppen des Landes könne er nicht benennen. Er habe keine Schule besucht und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Proband gibt an, Liberia vor 45 Tagen verlassen zu haben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Befundaufnahme ergibt sich daraus ein Ausreisedatum Mitte September 2014. Von Kakata aus sei er zunächst mit einem kleinen Boot auf einem kleinen Fluss gereist. Danach sei er auf einem LKW, gemeinsam mit anderen, ihm unbekannten Leuten, 7 Tage lang gereist, bis er das Meer erreicht habe. Er könne nicht sagen, in welchem Land er die Küste erreicht habe. Dazu ist festzustellen, dass Kakata, eine der größeren Städte Liberias, in Margibi County an der Hauptverbindungsstraße vom ca. 70 km entfernten Monrovia nach Totota und Gbarnga, sowie weiter nach Guinea liegt. Von dieser Straße zweigt auch eine Straße in Richtung Bong Mine ab. Die Nahelage Kakatas zur Hauptstadt Monrovia und zu Bong Mine ist den Bewohnern der Stadt bestens bekannt, ebenso der Umstand, dass Monrovia, der wichtigste Hafen des Landes, am Meer liegt. Der Name der liberianischen Hauptstadt wird in Liberia typischerweise [morovija] oder [moroja] gesprochen und nicht, wie vom Probanden, [morova]. Kakata liegt in einem Gebiet, innerhalb dessen die ethnische Gruppe Kpelle, bzw. deren gleichnamige Sprache dominieren, denen die Ethnien und Sprachen Gola und Bassa benachbart sind.

Fazit: Aufgrund der Angaben des Probanden ist zwar davon auszugehen, dass er angeben möchte, in der liberianischen Stadt Kakata geboren und aufgewachsen zu sein, bzw. der dort lebenden ethnischen Gruppe der Kpelle anzugehören, nicht aber davon, dass er sich dort jemals für längere Zeit aufgehalten haben könnte. So kann er, abgesehen von seiner Kenntnis der Namen Kakata, Monrovia und Kpelle, weder die bei einer dort hauptsozialisierten Person voraussetzbaren Konzepte zu den Lagebeziehungen Kakatas, noch zu den seiner angeblich eigenen Gruppe, den Kpelle benachbarten Ethnien und Sprachen im multiethnischen Liberia demonstrieren.

Der Proband gibt an, ausschließlich Englisch zu sprechen. Meine Frage, ob er auch Pidgin spreche, bejaht er, das sei die Sprache, die er gerade, i.e. während des Befundgespräches spreche. Auf die Frage, ob in Kakata viele Leute Pidgin sprechen, antwortet er, dass es von "einigen" gesprochen werde. Die Sprache Kpelle verstehe er nicht. Er habe mit Leuten zusammengelebt, die Englisch gesprochen haben. Auch seine Mutter habe nur Englisch gesprochen. Dazu ist festzustellen, dass Liberianer das von ihnen gesprochene Englisch normalerweise nicht als "Pidgin" bezeichnen und dass in Monrovia und dessen Hinterland auch kein Pidgin gesprochen wird, bzw. dass der Proband im Befundgespräch zwar deutliche Einflüsse des nigerianischen Pidgin-Englischen erkennen lässt, er aber das Gespräch durchaus nicht auf Pidgin führt.

4. Im Befundgespräch dokumentierte Sprachkompetenzen des Probanden

4.1. Südnigerianisches Englisch

Der Proband demonstriert eine funktionale, doch eindeutig nicht muttersprachlich ausgebaute Sprachkompetenz im südnigerianischen Englischen. So gibt der Proband, der ja ausschließlich Englisch sprechen will, an, dass er keine englischen Bezeichnungen für "Kinn", "Wange", "Augenbraue", "Wimper", "Daumen", "Fingernagel", "Handfläche", "Ellbogen", "Achsel" "Nabel", "Knie", "Ferse", "Zehe" oder auch z. B. für "Ente" oder "Kugelschreiber" kenne.

Das vom Probanden gesprochene Englisch ist aufgrund der spezifischen Konfiguration verschiedener,

systematisch ausgeprägter Aussprachemerkmale, die hier nicht umfassend dargestellt werden können, sowie seines spezifisch nigerianischen Wortschatzes, eindeutig dem im Süden Nigerias gesprochenen Englisch zuzuordnen.

Als eines der in der Sprachprobe sehr häufig belegten Aussprache-Merkmale des westafrikanischen

und speziell auch des nigerianischen Englisch sei hier die konsistente Realisierung des sog. strut-Vokals durch den Probanden als [o] angeführt, hinsichtlich derer sich die Sprachprobe von allen in der gesamten Osthälfte Afrikas, von Sudan bis Südafrika gesprochenen Varietäten des Englischen unterscheidet, in denen derselbe Vokal systematisch als [a] realisiert wird. So spricht der Proband etwa butter "Butter, Margarine" als [bota], gun "Gewehr" als [gon] und dust "Staub" als [dost], während dieselben Ausdrücke im Englischen des Ostens und des Südens Afrikas als [bata] bzw. [gan] bzw. [dast] gesprochen werden. Direkt aus dem Befundgespräch wurden 47 [o]ReaIisierungen dieses Vokals notiert, u.a. in den Ausdrücken:

cut, gum, Jesus, just, other, rough, rubbing, some, suck, truck, us, etc, Den sogenannten m/rse-Vokal spricht der Proband, in Übereinstimmung mit dem südnigerianischen Englisch, in den meisten Lexemen als [e] oder [o], in einzelnen Lexemen auch als [a]. Darin unterscheidet sich die Sprachprobe sowohl vom ostafrikanischen Englisch (Südsudan, Kenia, Uganda, teilw. Tansania], in denen der nurse-Vokal mit nur wenigen Ausnahmen als [a] realisiert wird, als auch, hinsichtlich der [o] und [a]-Realsierungen, vom Englischen des südlichen Afrika, wo derselbe Vokal mit nur wenigen Ausnahmen als [e] realisiert wird. So spricht der Proband etwa, nurse "Krankenschwester" als [nos], turn "wenden/umrühren" als [ton], shirt "Hemd" als [Jet] und learn "lernen" als [len], während dieselben Ausdrücke im ostafrikanischen Englisch als [nas], bzw. [tan], bzw. [Jat] bzw. [lan] gesprochen werden, im Englischen des südlichen Afrika als [nes], bzw. [ten], bzw., in diesen Lexemen wie u. a. auch im nigerianischen Englisch, [fet] bzw. [len]. Auch im (nord-)sudanesischen Englisch wird, wie im Englischen des südlichen Afrika derselbe Vokal meist als [e] realisiert Die für das (nord)sudanesische Englisch typische rhotische Realisierung dieses Vokals, also mit [r] im Silbenauslaut, etwa in turn als [tern] oder in dirty "als [derti], ist beim Probanden nicht festzustellen, der dieselben Ausdrücke [ton] bzw. [deti] spricht. Direkt aus dem Befundgespräch wurden 11 [o]- und 13 [e]-Rea!isierungen dieses Vokals notiert, etwa in den Ausdrücken burial, burning, person, purse, working, etc: Innerhalb des westafrikanischen Englisch unterscheidet sich die Sprachprobe hinsichtlich der bereits erwähnten [o]-Realisierungen des nurse-Vokals vom ghanaischen Englisch, in dem der nurrse-Vokal einheitlich als [e] realisiert wird, etwa in church "Kirche" und work "Arbeit", Wörter, die im ghanaischen Englisch [tjetj] bzw. [wek] gesprochen werden, vom Probanden aber [tjotj] bzw. [wok], Die Sprachprobe unterscheidet sich auch hin sichtlich der bereits oben erw, [o]-Realisierungen des sfcrut-Vokals speziell vom ghanaischen, aber auch, weniger eindeutig, vom nordnigerianischen Englisch, Varietäten, die typischerweise [a]-Realisierungen dieses Vokals zeigen. So spricht der Proband etwa dust "Staub" als [dost], während derselbe Ausdruck im ghanaischen und im nordnigerianischen Englisch [dast] gesprochen wird. Vom ghanaischen Englisch unterscheidet sich die Sprachprobe weiters hinsichtlich der Realisierung des schwa-Vokals in Ausdrücken wie in father's "Vaters... (Genitiv)" oder teachers "Lehrer (Plural)", die im ghanaischen Englisch [fades] bzw. [titjes] gesprochen werden, vom Probanden aber, wie u.a. auch im nigerianischen Englisch, als [fadas], bzw., wie vom Probanden auch als [fandas] bzw. [titjas]. Ghana ist nach Nigeria das bevölkerungsreichste anglophone Land Westafrikas. Die anderen anglophonen Länder Westafrikas sind Gambia, Sierra Leone, Liberia und die West-Regionen Kameruns.

Vom Englischen Sierra Leones und Gambias unterscheidet sich die Sprachprobe durch die häufig belegte Elision von /l/ im Silbenauslaut, etwa in den Ausdrücken school "Schule", milk "Milch", holder "Halter" und apple "Apfel", die der Proband [sku], bzw. [mik], bzw. [hoda], bzw. [apu] spricht, während sie im sierra-leonischen und gambischen Englisch typischerweise [skul], [milk], bzw. [holda], [olda] oder [holda], bzw. [apul] gesprochen werden. Speziell vom gambischen Englisch unterscheidet sich die Sprachprobe auch hinsichtlich der häufig und konsistent belegten Realisierung von sh /// als [J], während derselbe Laut im gambischen Englisch typischerweise durch den (meist: laminalen) alveolaren Frikativ [§] ersetzt wird. So spricht der Proband etwa fish "Fisch" als [fif], shirt "Hemd" als [fet] und sugar "Zucker" als [fuga], während dieselben Ausdrücke im gambischen Englisch typischerweise [fis], bzw. [sat], bzw. [suga] gesprochen werden. Vom Englischen der beiden Kameruner West-Regionen unterscheidet sich die Sprachprobe u.

a. in der Realisierung vonguitar "Gitarre als [d3ita] und nurse "Krankenschwester" als [nos], vgl. Kamerun [gita] bzw. [nes].

Speziell vom liberianischen Englisch unterscheidet sich das vom Probanden gesprochene südnigerianische Englisch u. a. hinsichtlich der konsistenten Realisierung des sogenannten lot-Vokals als [o], der im liberianischen Englisch typischerweise aber durchaus nicht ausschließlich als [a] realisiert wird. So spricht der Proband etwa not "nicht" wiederholt als [not], block "Block" als [blak] und dollar "Dollar" als [dala], während dieselben Ausdrücke im liberianischen Englisch [na], bzw. [bla], bzw. [dalo] gesprochen werden. Direkt aus dem Befundgespräch wurden 10 Realisierungen dieses Vokals notiert, u.a. in den Ausdrücken body, pot, top etc. Der Proband realisiert den sogenannten letter-Vokal konsistent als [a], während derselbe im liberianischen Englisch typischerweise [o] gesprochen wird, vgl. im letzten Beispiel den Auslaut des Wortes Dollar. Ebenso spricht der Proband etwa water "Wasser" als [wota], rubber "Gummi/Plastik" als [roba] ~ [loba] und

other "andere" als [oda], während dieselben Ausdrücke im liberianischen Englisch typischerweise [woto], bzw. [roba], bzw, [odo] gesprochen werden. Direkt aus dem Befundgespräch wurden 28 [a]-Realisierungen dieses Vokals notiert, u.a. in den Ausdrücken father, feather, finger•, paper, shoulder, sugar; under(wear), etc. Der Proband realisiert Okklusive und Frikative im Wortauslaut, die im liberianischen Englisch typischerweise elidiert werden. So spricht der Proband etwa not "nicht" als [not], coconut "Kokosnuss" als [kokonot], popkorn "Popcorn" als [pofkon] und cutlass "Machete" als [kotlas], während dieselben Ausdrücke im liberianischen Englisch typischerweise [na], bzw. [kokino], bzw., [pako], bzw. [kole] gesprochen werden. Der Proband realisiert die im Englischen meist ch geschriebene Affrikate [tj] auch im Wortauslaut, während derselben im liberianischen Englisch in dieser Position der Frikativ [f] entspricht. So spricht der Proband etwa das Wort catch "fangen" als [katf] und church "Kirch" als [tjotj], während dieselben Ausdrücke im liberianischen Englisch typischerweise [kef] bzw. [tjoj] oder [tfef] gesprochen werden.

Der th geschriebene interdentale Frikativ /Ö/ wird im liberianischen Englisch im Silbenauslaut typischerweise als [f] realisiert oder getilgt, vom Probanden jedoch okklusiviert. So spricht er etwa South "Süden" als [sat], with "mit" als [wit] und mouth "Mund" als [maut], während dieselben Ausdrücke im liberianischen Englisch typischerweise [sof] oder [saw], bzw. [wif] oder [wi],bzw. [mol] oder [mo] gesprochen werden.

Der Proband verwendet zahlreiche Ausdrücke, die zwar (u. a.) im nigerianischen, nicht aber im liberianischen Englisch gebräuchlich sind. So bezeichnet der Proband etwa die "Wurzelknollen von Xanthosoma spec. und Colocasia esculenta" als cocoyam, "Erdnuss" als groundnut, "Mango" als mango, Taschenlampe als torch, "Unterhose" als pant, "Tausendfüßler" als millipede (eigentlich sagt er: [minipid]), "Kühlschrank" alsfridge, während dieselben Objekte im liberianischen Englisch als eddo, groundpea, plum, flashlight, hriefs, thousand leg bzw. ice box bezeichnet werden. Zudem verwendet der Proband auch spezielle Ausdrücke des nigerianischen Englisch, etwa tolotolo (aus der nigerianischen Yo ruba-Sprache entlehnt) für "Truthahn", moto "Auto (Pidgin)", red oil "Palmöl", pear "Früchte von Dacryodes edulis (die Art selbst ist außerhalb Nigerias, in den anderen anglophonen Ländern Westafrikas, insbesondere auch in Liberia und Sierra Leone praktisch unbekannt), rabbit "Hamsterratte (Cricetomysgambianus)", kulikuli "Frittierte Pressrückstände aus Erdnüssen" etc.

4.2. Kpelle

Der Proband kann keine Angaben in der Kpelle-Sprache machen, also der Sprache, die typischerweise von den Angehörigen seiner angeblichen ethnischen Gruppe, den Kpelle gesprochen wird, bzw. die gerade auch im Raum seiner angeblichen Heimatstadt Kakata gesprochen wird. So kann der Proband etwa keine Kpelle-Ausdrücke für "Wasser", "Chili", "Reis", "Feld" oder "Mutter" angeben, bzw. sagt er, dass das Wort für "Mutter" [mama] laute. Tatsächlich lautet der entsprechende Ausdruck im Kpelle, je nach grammatischem Kontext, [ne:] oder [lei]. Der Proband demonstriert also eine nicht einmal rudimentäre Kompetenz im Kpelle.

5. Landeskenntnisse des Probanden zu Liberia

Der Proband demonstriert keine Landeskenntnisse zu Liberia, die auf seine angebliche Hauptsozialisierung dort oder auch auf einen längeren Aufenthalt des Probanden in Liberia schließen ließen. Seine Landeskenntnisse beschränken sich im Wesentlichen auf einige wenige Namen, die er z.T. in deutlich von der in Liberia üblichen Weise abweichend ausspricht, etwa den Namen der Landeshauptstadt Monrovia, vgl. [3.], bzw. die er nur unvollständig angeben kann, i.e. den Namen der Präsidentin Ellen Johnson-Sirleaf, siehe weiter unten, und zu denen er über keine oder nur sehr gering strukturierte Konzepte verfügt. Vgl. dazu auch die Angaben, die der Proband zu seinem angeblichen Heimatort Kakata macht [3.]. Der Proband lässt verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er insbesondere in Nigeria gegeben ist. Der Proband kann, außer seiner angeblich eigenen, keine einzige der ethnischen Gruppen oder Sprachen Liberias benennen. Als ich ihn etwa dezidiert nach den Bassa frage, einer den Kpelle benachbarten ethnischen Gruppe, oder als ich ihn nach den Fula frage, einer hauptsächlich aus Guinea-Conakry in Liberia zugewanderten Gruppe, die sich, überall im Lande präsent, in verschiedener Hinsicht, u.a. auch durch besondere berufliche Spezialisierungen, etwa als Bäcker und Gemischtwarenhändler, von der lokalen Bevölkerung abhebt, kann er jeweils keine Angaben machen. Ebenso wenig kann der Proband, trotz diverser Hinweise und Erläuterungen, Angaben zu den sogenannten Congos machen,

ein Name, unter dem die Nachfahren der afroamerikanischen Rücksiedler in Liberia bekannt sind.

Der Proband kann verschiedene, in Liberia, besonders auch in Monrovia allgemein konsumierte Früchte, Gemüse, etc. wie jene von Artocarpus altilis (Brotfrucht), Spondias mombin (eine säuerliche Frucht), Solanum anguivi (kleinfrüchtige bittere Art von Melanzani) oder die Samen von Beilschmiedia mannii (Saucenzutat) weder benennen, noch zutreffende Konzepte zu denselben demonstrieren. Wozu oder für welchen hauptsächlichen Abnehmer (i.e, Firestone) in Liberia Gummibäume (Hevea) gepflanzt werden, bzw. wozu der aus diesen gewonnene Rohgummi verarbeitetet wird (i.e. Autoreifen), kann der Proband nicht angeben. Während es dem Probanden also in diesem und anderen überprüften Bereichen an typisch liberianischem Alltagswissen mangelt, lässt er verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er insbesondere in Nigeria gegeben ist. So demonstriert er etwa gute Kenntnisse der Früchte, ihrer Reifung und ihrer Verwendung, von Dacryodes edulis bzw. der Kotyledonen von Irvingia gabonensis. Beide Wildobstarten sind in Liberia praktisch unbekannt, jedoch von großer wirtschaftlicher Bedeutung in Nigeria.

Als ich dem Probanden Abbildungen verschiedener Banknoten des US-Dollars (zu 1, 5,10, 20 Dollar) vorlege, deren Nennwerte unkenntlich gemacht wurden, bzw. der Proband gebeten wird, dieselben anzugeben, sagt er unzutreffend, dass man in Liberia keine US-Dollar verwende. Er kann keiner der gezeigten Banknoten einen Nennwert zuordnen. Tatsächlich werden aber in Liberia, neben dem liberianischen Dollar, auch Banknoten des US-Dollar im inner-liberianischen Zahlungsverkehr zur Begleichung höherer Beträge verwendet. So haben 100 LRD, der höchste Nennwert einer liberianischen Banknote, derzeit nur einen Gegenwert von ca. 0,86 Euro oder etwa 1 US-Dollar. Als dem Probanden farbige Abbildungen der Banknoten des liberianischen Dollar (LRD) vorgelegt werden, deren Nennwerte unkenntlich gemacht wurden, kann er dieselben korrekt durch Angaben der jeweiligen Nennwerte identifizieren. Als ihm liberianische Münzen zu 50 und zu 25 Cent vorgelegt werden, jeweils mit der Zahl nach unten, identifiziert er die 50-Cent Münze, gibt aber bezüglich der 25-Cent Münze unzutreffend ein Nominale von 20 Cent an. Der Proband demonstriert also gute Kenntnisse der Banknoten des liberianischen Dollar, entsprechende Informationen sind auch aus leicht zugänglichen Quellen, etwa im Internet zu gewinnen, er kann jedoch keine Kenntnisse der Kaufkraft dieser Währung demonstrieren, die er aber normalerweise im alltäglichen Zahlungsverkehr in Liberia erworben hätte. So kann der Proband keine bzw. keine zutreffenden Preisangaben für Güter des täglichen Bedarfs machen. So gibt er etwa grob unzutreffend an, eine geröstete Maniok-Wurzel mit 2 Kokosstücken, ein Snack, wie er in Liberia am Straßenrand verkauft wird, koste 1 LRD, während dieselben zusammen tatsächlich 20 LRD kosten. 1 kleine Flasche Coca Cola (300 ml) koste heuer 25 Cents, während sie tatsächlich 50 LRD kostet. Ein verzinkter Eisenkübel

koste 20 LRD, während er tatsächlich 300 bis 350 LRD kostet.

Den Namen der liberianischen Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf gibt der Proband unvollständig mit Hellen Johnson an. Er kann weder Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit der Präsidentin machen, noch frühere Präsidenten des Landes benennen. Als ich dem Probanden ein aktuelles Bild der Präsidentin bei der Begrüßung von Samantha Power zeige, gibt er an, er kenne beide Personen nicht. Nach Samuel Doe, einem früheren Präsidenten Liberias gefragt, dessen Geschichte und tragisches Ende in Liberia gut bekannt sind, antwortet der Proband, dass er nichts über ihn wisse.

Namen bekannter liberianischer oder in Liberia tätiger Unternehmen, etwa von Handynetz- Betreibern oder der Firma Firestone (siehe oben) kann der Proband nicht angeben. Nach den Namen von Banken gefragt, antwortet der Proband unter Angabe von First Bank und GIo Bank. Der Proband nennt hier also offenbar die Namen nigerianischer Unternehmen, lässt hier also auch hier einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er insbesondere in Nigeria gegeben ist. In Liberia existieren an namensähnlichen Banken eine First International Bank; kurz F.l.B, genannt, und eine Global Bank. Die First Bank ist das älteste Bankinstitut Nigerias, der nigerianische Handynetzbetreiber Glo bietet über sein Netzwerk auch Bankdienstleistungen ("Mobile Money") an."

Dieses Gutachten entspricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten. Es ist vollständig, dh. es beantwortet die Frage nach der Herkunft des Beschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar; der Gutachter stützt seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus Liberia stammt, auf sprachliche Eigenheiten und entsprechende Landeskenntnisse des Beschwerdeführers. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten auch schlüssig, da der Gutachter übersichtlich darlegt, wie er zu seinem Urteil kommt.

Es steht einer Partei frei, Mängel im Gutachten zu behaupten. Wenn in der Beschwerde allerdings kritisiert wird, dass kein weiteres Gutachten eingeholt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nur notwendig wäre, wenn das Gutachten als solches mangelhaft wäre. In der Beschwerde wird diesbezüglich nur behauptet, dass eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Morphologie (Wortbildungslehre) und der Syntax (Satzlehre) fehlen würde. Es wird aber nicht dargelegt, warum dies notwendig gewesen wäre. Das Gutachten befasst sich umfassend mit Aussprachemerkmalen und mit den vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücken sowie den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers. Diese erschienen dem Gutachter als ausreichend, um zu seinem Schluss zu kommen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt. In der Beschwerde wird dem Befund des Gutachters auch nicht entgegengetreten.

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für die Partei befriedigendes Ergebnis erzielt wird (VwGH, 18.09.2003, 2001/06/0152). Es stünde dem Beschwerdeführer natürlich frei, ein Privatgutachten zu beauftragen. Sofern die Partei dem vorliegenden Gutachten nicht mit hinreichenden Argumenten entgegentritt (VwGH, 27.06.2003, 2002/04/0195), ist die Einholung ergänzender Gutachten durch die Behörde bzw. das Gericht nur dann notwendig, wenn das Gutachten mangelhaft ist. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde weder dem Gutachten substantiiert entgegengetreten noch aufgezeigt, dass dieses mangelhaft wäre. Es wurden auch keine Zweifel an der Fachkenntnis und Unbefangenheit des Gutachters vorgebracht.

Der belangten Behörde ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie sich in ihrer Beweiswürdigung auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 05.11.2014 stützt. Zudem ist es nicht zutreffend, wenn der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass sie sich nur auf das Gutachten gestützt habe, vielmehr war das Vorbringen des Beschwerdeführers generell nicht plausibel und unglaubhaft.

Bereits im Protokoll der Erstbefragung vom 18.10.2014, im Rahmen derer sich der Beschwerdeführer als minderjähriger liberianischer Staatsbürger ausgab, wurde als Anmerkung des Rechtsberaters des Beschwerdeführers vermerkt: "Der AW könnte aufgrund seines Aussehens nigerianischer Staatsbürger und über 30 Jahre alt sein. Zumal er seine Muttersprache offensichtlich nicht nennen will." In weiterer Folge wurde mit Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 21.12.2014 [AS 67 bis 73] festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen sei und dass das angegebene Geburtsdatum dem radiologischen und dem medizinisch-diagnostischen Befund widerspreche. Bereits dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer bereit war, durch falsche Angaben seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen, indem er sich als Minderjähriger ausgab. Während er in der Erstbefragung noch erklärt hatte, nur Englisch zu sprechen, ist im Protokoll der Einvernahme durch das BFA vom 14.01.2015 festgehalten: "Meine Muttersprache ist Bellé [gemeint wohl: Kpelle] und ich spreche auch Englisch..." Dies wurde in der Einvernahme am 23.08.2016 wiederum revidiert, als er auf die Frage, welche Sprachen er spreche, zu Protokoll gab: "Englisch, nachgefragt gebe ich an, dass Englisch meine Muttersprache ist. Mein Volk spricht auch Belle [gemeint wohl: Kpelle], ich aber nicht." Alleine diese unterschiedlichen Angaben zu seiner Muttersprache bzw. seinen Sprachkenntnissen legen schon nahe, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Herkunft zu verschleiern. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Kpelle kein einziges Wort in dieser Sprache zu nennen vermochte. Der Beschwerdeführer war außerdem weder gegenüber dem BFA noch gegenüber dem linguistischen Gutachter in der Lage, Kenntnisse zu Liberia nachzuweisen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass diesbezüglich die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, muss dem entgegengehalten werden, dass insbesondere die Fragen des Gutachters nach dem Preis von Waren des täglichen Gebrauchs bzw. die Frage des Organwalters des BFA nach der Regenzeit in Liberia keine umfassende Bildung voraussetzt.

Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, sie habe es unterlassen, die ansässige Bevölkerung "in Kakata, meinem Heimatdorf" zu befragen, muss dem entgegengehalten werden, dass es sich gemäß den öffentlich zugänglichen Informationen (z. B. https://en.wikipedia.org/wiki/Kakata;

https://www.britannica.com/place/Kakata; Zugriff am 18.11.2016) um eine Stadt von etwa 35.000 Einwohner handelt. Wenn der Beschwerdeführer außerdem gegenüber dem BFA angibt [AS 317], er sei in zwei Stunden mit dem LKW von Kakata nach Fish Town gefahren, so widerspricht dies dem Umstand, dass die Fahrzeit in verschiedenen Routenplanern jeweils mit 8 Stunden angegeben wird (http://disween.com/kakata-17-lr/fish-town-22-lr#;

http://entfernung.1km.net/lr/kakata/lr/fish-town/; Zugriff jeweils am 18.11.2016).

Der Beweiswürdigung des Bundesamtes, die sich nicht nur auf das linguistische Gutachten, sondern auch auf die unzureichenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zu Liberia und seine widersprüchlichen Angaben stützte, kann vom Bundesverwaltungsgericht daher ebenso gefolgt werden wie der darauf aufbauenden Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt. Neben den sprachlichen Merkmalen des Beschwerdeführers, die laut Gutachten Nigeria zuzuordnen sind, entspricht auch sein Wortschatz dem Süden Nigerias. Auch die Kenntnisse über Früchte legen, wie vom Sachverständigen dargelegt, eine Sozialisierung in Nigeria nahe.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft festgestellt, da er einerseits gar nicht aus Liberia stamme und sich das Geschehen daher gar nicht so zugetragen haben könne, wie es der Beschwerdeführer schildere, und da die Fluchtgründe zudem nicht detailliert und plausibel geschildert worden seien; so sei der Beschwerdeführer etwa gar nicht in der Lage gewesen, Ort und Zeit des angeblichen Mordversuchs durch seinen Onkel zu nennen. Dem Bundesamt ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Sprachgutachtens zuzustimmen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. In Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurden keine Fluchtgründe vorgebracht.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es kann - aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, ob er in Nigeria über familiären Rückhalt verfügt, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann selbst ohne einen solchen durchaus möglich, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die wesentlichen Feststellungen wurden oben unter Punkt 1.2. wiedergegeben. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; die in Bezug auf Liberia vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft, Fluchtgründe in Bezug auf Nigeria wurden nicht vorgebracht.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Die Rückkehr nach Nigeria ist unter Berücksichtigung der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wiederholte UNHCR im Oktober 2016 seine Empfehlung, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer spricht laut Sprachgutachten südnigerianisches Englisch und ist daher davon auszugehen, dass er aus dem Süden Nigerias stammt. Als Christ wäre ihm eine Ansiedelung im Süden Nigerias jedenfalls zumutbar. Daher ist auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere muss auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes bereits zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besonders rechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Tatbestände sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei die letzte Verurteilung insgesamt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (und damit über 6 Monaten) vorsah und der unbedingte Teil fünf Monate (und damit mehr als drei) betrug. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot im Spruch daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Soweit in der rechtlichen Würdigung auf § 52 Abs. 2 Z. 2 und 6 FPG verwiesen wird, ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zu folgen, dass insbesondere der Tatbestand einer Verwaltungsstrafe von über 1000 Euro (Z. 2) aus dem Akt nicht ersichtlich ist. Dem BFA ist allerdings nicht entgegenzutreten, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, sich selbständig zu organisieren und (legal) für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb des ersten Jahres seiner Einreise bereits straffällig wurde und in weiterer Folge noch während offener Probezeit ein weiteres Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz beging, lässt die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich durch den Handel mit Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft habe und dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Grundinteressen der Gesellschaft gefährde, nachvollziehbar und plausibel erscheinen.

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Kombiniert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich beharrlich versucht die Behörden über sein Alter und seinen Herkunftsstaat zu täuschen, wird die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung seines Gastlandes Österreich manifest. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr zu schließen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben nicht behauptet wurde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten massiv zuwidergelaufen.

Es wird nicht verkannt, dass beim Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 04.12.2015 keine erschwerenden Umstände hinzugetreten sind und das Geständnis mildernd gewertet wurde. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich anderen Kokain verkauft hatte, so etwa einer namentlich genannten Person von Mai 2015 bis zu seiner Verhaftung im November 2015 etwa 60 Kugeln Kokain. Auch die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe im August 2015 hielt ihn nicht davon ab, weiter Suchtgifthandel zu betreiben.

Gegenständlich wurde nicht die Höchstdauer von zehn Jahren gewählt, sondern ein Einreiseverbot von fünf Jahren verhängt. Dies erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus verhältnismäßig, ist doch nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nunmehr keine Gefährdung der Gesellschaft mehr darstellen sollte. Er hat keine engeren Bindungen im Bundesgebiet bzw. in der Europäischen Union und ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert. Eine längere Phase des Wohlverhaltens ist nicht gegeben, wurde der Beschwerdeführer doch erst am 06.04.2016 aus der Strafhaft entlassen. Es ist durchaus davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer in den nächsten fünf Jahren aufgrund seiner fehlenden Bindungen in Österreich, seiner unzureichenden finanziellen Mittel und seinem fehlenden Respekt für die Rechtsordnung eine Gefährdung ausgeht.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist, da dies gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar ist.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, aus Liberia zu stammen, obwohl er nigerianischer Herkunft ist. Der angefochtene Bescheid ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden. Zudem wurde mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 27.10.2016 festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage keine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu erkennen sei.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich den maßgebenden Schlussfolgerungen anschließt, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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