BVwG W128 2130401-1

W128 2130401-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2016

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Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Krankheit, Nachsichterteilung,<br/>rücksichtswürdige Gründe, Studienberechtigung - Erlöschen,<br/>Studienerfolg

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BVwG W128 2130401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2130401.1.01

Spruch

W128 2130401-1/15E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid Stadtschulrates für Wien vom 20.06.2016, Zl. 300.002/0010-BMHS/20166, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2016, zu Recht erkannt:

A)

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) stattgegeben.

  2. Es wird festgestellt, dass rücksichtswürdige Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV vorgelegen sind.

Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Studierende des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, XXXX ist aufgrund von rücksichtswürdigen Gründe nicht beendet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 Schülerin des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, XXXX.

2. Am 29.01.2016 entschied die Klassenkonferenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV, dass die Beschwerdeführerin nicht das erforderliche Mindestausmaß an Modulen von zehn Wochenstunden in diesem und im vorangegangenen Halbjahr erfolgreich abgeschlossen habe und damit ihre Eigenschaft als Studierende ende. Am selben Tag wurde die Entscheidung mittels Einschreibebrief an die Beschwerdeführerin versandt. Unmittelbar nachdem die Annahme am Abgabeort verweigert wurde, wurde das Schreiben am 01.02.2016 an den Absender zurückgesendet.

3. Mit Schreiben vom 12.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz. In dem sie im Wesentlichen ausführte, dass sie durch eine Erkrankung daran gehindert gewesen sei, die Schule zu besuche. Es hätten sich viele Fehlstunden angesammelt. Sie habe aber ihrer ehemaligen Klassenvorständigen eine ärztliche Bestätigung gebracht und habe sich auch im elektronischen Klassenbuch öfters abgemeldet.

4. Mit Bescheid vom 23.02.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 12.02.2016 als verspätet zurück.

5. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.

6. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, das den Bescheid mit Erkenntnis vom 11.05.2016, Zl. W 128 2123893-1/5E aufhob, wodurch das Verfahren wieder in den Stand vor der Entscheidung der über den Widerspruch erkennenden belangten Behörde trat.

7. Am 02.06.2016 fand bei der belangten Behörde ein Parteiengehör statt.

8. Mit Bescheid vom 20.06.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 62 Abs. 1 iVm. § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch vorgebracht habe, dass sie durch eine Erkrankung am Schulbesuch gehindert gewesen sei. Es sei dem Klassenvorstand auch eine ärztliche Bestätigung übermittelt worden und es habe sich die Beschwerdeführerin auch öfters im elektronischen Klassenbuch abgemeldet. Zutreffend sei, dass sich die Beschwerdeführerin im elektronischen Klassenbuch öfters als entschuldigt eingetragen habe. Diese Eintragungen könnten durch Studierende vorgenommen werden, ohne weitere Belege oder Gründe angeben zu müssen. Am 02.06.2016 habe bei der belangten Behörde ein Parteiengehör stattgefunden, bei dem die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter erschienen sei. Im Zuge des Parteiengehörs seien die von der Behörde aufgenommenen Beweismittel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe ergänzend medizinische Unterlagen des Kaiser-Franz-Josef-Spitals vorgelegt. Bis auf eine Ambulanzkarte vom 27.11.2015 hätten alle Unterlagen die Jahre 2011 und 2012 betroffen und nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, nämlich das Sommersemester 2014/2015 und das Wintersemester 2015/2016. Die Ambulanzkarte vom 27.11.2015 sei nicht geeignet gewesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Der Schule sei eine Bescheinigung des XXXX vom 30.11.2015 übermittelt worden, in der ausgeführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Schule voraussichtlich vom 16.11.2015 bis zum 23.11.2015 nicht besuchen könne. Weitere Unterlagen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen könnten, seien von dieser nicht übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sommersemester 2014/2015 und im Wintersemester 2015/2016 nur zu einem Kolloquium angemeldet, nämlich aus dem Gegenstand Rechnungswesen und Controlling. Der Erstantritt sei am 11.11.2015 erfolgt und sei mit der Note "Nicht genügend" beurteilt worden. Eine weitere Anmeldung zu einer Wiederholung dieses Kolloquiums sei nicht erfolgt. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin über zwei Semester hindurch Module im Ausmaß von 24 Wochenstunden nicht erfolgreich und 8 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen habe und keine rücksichtswürdige Gründe anführen bzw. belegen habe können, warum die Absolvierung dieser Module nicht möglich gewesen sei.

9. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, welche am 15.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es würden sehr wohl berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Der Ausschluss sei nicht objektiv, sondern schikanös erfolgt. Sie habe auch eine Behinderung, die sie durch ihre Krankheit bekommen habe. Darüber hinaus werde sie wegen ihrer Behinderung auch diskriminiert. Sie wolle trotz ihrer Krankheit weiterhin in die Schule gehen, sich weiterbilden und ihre Matura fertig machen. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Mit Schreiben vom 19.07.2016, eingelangt am 20.07.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Eine für 24.08.2016 anberaumte öffentliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 10.08.2016 wieder abberaumt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch mehrere Zeugen mitteilten, an diesem Tag ortsabwesend zu sein.

12. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 22.8.2016, W 128 2130401-1/10E gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC keine Folge gegeben.

13. Am 16.09.2016 fand vor dem Bundesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX (Mutter) als Zeugen einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es stimmen würde, dass sie den Unterricht nicht regelmäßig besucht habe. Dafür würden mehrere Gründe vorliegen: Sie selbst leide an Epilepsie. Sie sei in therapeutischer Behandlung. Ihre Mutter habe eine lebensbedrohliche Krankheit und könne nicht arbeiten gehen. Sie habe Unterleibskrebs. Ihre Eltern seien geschieden und sie habe sich auch um ihren kleineren Bruder kümmern müssen. Darüber hinaus müsse sie arbeiten gehen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Krankheit der Mutter und die Notwendigkeit arbeiten zu gehen bisher nicht vorgebracht worden seien, obwohl Parteiengehör gewährt worden sei.

Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass die Epilepsie das erste Mal am 14.03.2011 aufgetreten sei. Sie müsse alle sechs Monate zum Arzt gehen. Darüber hinaus leide sie an einer Angststörung.

Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, dass sie öfters arbeitsunfähig gewesen sei. Sie werde von ihrer Tochter finanziell unterstützt.

Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schwer krank sei und die Beschwerdeführerin arbeiten gehen müsse. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch nicht den Behindertenpass gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Parteiengehörs Unterlagen vorgelegt und diese seien teilweise besprochen worden. Eine Ambulanzkarte sei vorgelegt worden.

Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass er auch nicht gesehen habe, dass der Behindertenpass vorgelegt worden sei.

Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, sie habe die Studierenden gebeten, ihr Zeitbestätigungen oder Arbeitsbestätigungen im Falle einer Krankheit oder Berufstätigkeit zu bringen. Sie habe von der Beschwerdeführerin eine Entschuldigung aus November erhalten, ansonsten sei sie über keine Krankheiten informiert worden. Gefragt, ob sie gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leide, eine Angststörung habe und arbeiten gehen müsse, gab die Zeugin im Wesentlichen an, sie kenne Leute in ihrem Bekanntenkreis, die an Epilepsie leiden würden. Sie würden einen Beruf ausüben und Abschlüsse machen. Sie bräuchte eine Arztbestätigung, wenn das die Beschwerdeführerin nicht machen könne. Sie kenne die Krankheitsgeschichte der Mutter nicht, aber sie könne sich vorstellen, dass das belastend sei. Dazu müssten natürlich Unterlagen vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe ihr nicht von den Umständen erzählt.

Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihres Vorbringens im Zuge der Verhandlung entsprechende Unterlagen vor. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, binnen 14 Tagen Folgendes vorzulegen: E-Mailverkehr mit der Schule betreffend eines Termins, Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin, aus denen das Stundenausmaß hervorgehe und wieviel sie dort verdient habe, eine Bestätigung der psychologischen Behandlung, Krankengeschichte sowie Krankenstandstage der Mutter aus dem Jahr 2011.

14. Mit am 28.09.2016 eingelangtem Schreiben, legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Lohnkontos aus dem Jahr 2015, ein histologisches Gutachten und Diagnose vom 03.10.2011, einen Entlassungsbericht der Mutter vom 28.10.2011, mehrere Krankenstandsbescheinigungen der Mutter der WGKK datiert mit 16.09.2016, Versicherungsdatenauszüge vom 21.09.2016 und vom 16.09.2016 sowie ein E-Mail-Konvolut vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 Schülerin des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, XXXX.

Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester des Schuljahres 2015/2016 sowie im Sommersemester des Schuljahres 2014/2015 Module nur im Ausmaß von 8 Wochenstunden erfolgreich abgelegt.

Die Beschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Aus dem vorgelegten Behindertenausweis der Beschwerdeführerin ergibt sich auf Grund der Epilepsie ein Grad der Behinderung von 50 vH. Aus einer Facharztstellungnahme datiert mit 11.08.2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Angststörung leidet. Darüber hinaus ging die Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 bis 19.08.2015 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet an Krebs und war über längere Zeiträume nicht arbeitsfähig, so war die Mutter vom 31.08.2015 bis zum 28.02.2016 arbeitsunfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Module nur im Ausmaß von 8 Wochenstunden erfolgreich ablegte, ergibt sich aus den betreffenden Semesterzeugnissen.

Die Epilepsie der Beschwerdeführerin sowie der Grad der Behinderung ergeben sich aus dem vorgelegten Behindertenausweis, der mit 07.05.2014 vom Bundessozialamt ausgestellt wurde und eine Befristung bis zum 31.03.2017 enthält. Die Angststörung ergab sich aus der Facharztstellungnahme datiert mit 11.08.2016.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 bis 19.08.2015 einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem vorgelegten Lohnkonto sowie aus dem Versicherungsdatenauszug.

Das Vorliegen einer Krankheit der Mutter ergibt sich aus dem vorgelegten histologischen Gutachten und Diagnose vom 03.10.2011. Dass die Mutter über längere Zeiträume nicht arbeitsfähig war, ergibt sich aus den vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen der WGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV endet die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat über zwei Semestern hindurch Module (durchlaufende Zählung) im Ausmaß von weniger als zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen (Vgl. EB zu RV 654, 24. GP, S. 7 f). Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde sinngemäß vor, es würden aber in ihrem Fall rücksichtswürdige Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV vorliegen.

Wie der Stadtschulrat richtig erkannte, reichte die Erkrankung der Beschwerdeführerin für sich alleine gesehen für das Vorliegen von rücksichtswürdigen Gründen nicht aus. Die Beschwerdeführerin legte jedoch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel vor. Dazu ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren Neuerungserlaubnis besteht, sodass in der Begründung der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 8). Das Vorlegen von neuen Beweismitteln durch die nicht rechtsfreundlichvertretene Beschwerdeführerin war daher zulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich die Epilepsie der Beschwerdeführerin, die Krankheit der Mutter sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit nachging. Diese Tatsachen sind in Kombination, in Zusammenhang mit ihrer zeitlichen Lage und Dauer, jedenfalls rücksichtswürdige Gründe (Vgl. dazu EB zu RV 654, 24. GP, S. 7 f, demnach bei berücksichtswürdigen Gründen (Umstände, wie sie etwa eine "Beurlaubung" rechtfertigen würden), "Nachsicht" gewährt werden kann).

Der Beschwerde war daher stattzugeben.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheids (einschließlich die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und Bindungswirkungen) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Beschwerde durch die rechtzeitige und zulässige Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel suspendiert werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 13 I. 2; VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106).

Die Beschwerdeführerin war aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde weiterhin Studierende des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe, XXXX. Ihre Eigenschaft als Studierende endete somit nicht.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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