W124 1419730-2•BVwG W124 1419730-2
W124 1419730-2Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, Zurückweisung
W124 1419730-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und nach seinen Angaben hinduistischen Glaubens, war im Herkunftsstaat in XXXX (im Bundesstaat Punjab) wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen (ersten) Asylantrag.
Im Zuge seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen Mordes angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei. Weiters hätten die Angehörigen des getöteten Burschen damit gedroht, ihn umzubringen. Vor rund einem Monat sei es zwischen seinen Freunden und unbekannten Burschen zu einem Streit gekommen, der zu einem Todesopfer geführt habe. Obwohl er selbst nichts gemacht habe, sei er zusammen mit den anderen wegen Mordes angezeigt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befüchte er, von der Familie des getöten jungen Mannes umgebracht zu werden. Außerdem mache ihm die indische Polizei Probleme.
Weiters brachte er vor, er sei ledig und habe im Herkunftsstaat noch seine Mutter und zwei Bürder. Sein Vater sei bereits im Jahr XXXX gestorben. Er habe die Schule besucht und spreche Punjabi, zuletzt habe er als Schreibkraft gearbeitet.
1.2. Am XXXX gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme auf Punjabi beim Bundesasylamt im Wesentlichen an, es sei zu einem Streit zwischen zwei Gruppen von Jugendlichen gekommen. Er habe die Leute gekannt und sei am Straßenrand gestanden. Einer der Jugendlichen sei mit einem Säbel am Hals verletzt worden und an Ort und Stelle gestorben. Der Täter habe diesen eigentlich nur auf der Hand treffen wollen. Danach seien alle weggelaufen. Die Angehörigen des Getöteten, welche enge Kontakte zur Kongresspartei hätten, hätten dem Beschwerdeführer eine Mitschuld am Tod ihres Jungen zur Last gelegt. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht und eine Versöhnung abgelehnt, obwohl er erklärt habe, dass er unschuldig sei. Die Polizei sei auch auf deren Seite. Aus diesen Gründen habe ihn seine Familie aus Indien weggeschickt. Vor kurzem habe seine Familie telefonisch mitgeteilt, dass sie immer noch von diesen Leuten bedroht werden würden.
Beim konkreten Streit hätten die Angehörigen des getöteten jungen Mannes damit begonnen, ihre Gegner zu verprügeln. Danach sei dauernd sein Name genannt worden und es hätten die Drohungen gegen ihn angefangen. Zum Streit sei es am XXXX oder XXXX gekommen. In der einen Gruppe wären drei und in der anderen Gruppe sechs Personen gewesen. Er selbst sei nur auf der Seite gestanden. Den Grund des Streits wisse er nicht, weil diese schon vorher gestritten hätten. Auf die Frage, weshalb diese Leute dann seinen Namen rufen oder ihn bedrohen sollten, antwortete er, weil er dort gestanden hätte. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten geglaubt, dass er bei dem Streit dabei gewesen sei. Außerdem hätten ihn alle gekannt. Danach sei er, so wie alle anderen auch, weggelaufen.
Er habe zu Hause erzählt was vorgefallen sei. Am nächsten Tag sei er nicht mehr in sein Elternhaus zurückgekehrt. Bis zur Ausreise sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen, weil er die letzten 15 Tage in Delhi verbracht habe. Er habe das Zimmer des Hotels, welches ihm der Schlepper besorgt habe, nicht verlassen dürfen. Er habe seinen Bruder angerufen, damit dieser ihm das Geld für den Schlepper besorge. Sein Bruder sei mit dem Geld nach Delhi gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass diese Leute nach ihm suchen und seine Familie bedrohen würden. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten seiner Familie angekündigt, dass sie ihn umbringen würden.
Er sei persönlich nicht bedroht worden, weil er bereits nach einer Nacht nach Delhi gefahren sei. Er habe lediglich von seinen Freunden erfahren, dass ihn die Familienangehörigen des Verstorbenen beschuldigen würden. Ein Freund habe am nächsten Tag telefonisch von den Beschuldigungen berichtet und mitgeteilt, dass die Polizei bereits unterwegs sei, um ihn festzunehmen. Sein Freund sei bei der Familie des Verstorbenen gewesen und habe alles mithören können.
Die Polizei sei mit zwei Brüdern des Verstorbenen und deren Freunden zu ihm nach Hause gekommen und hätte seiner Familie nahe gelegt, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Darüber hinaus hätten die Beamten nichts zu seiner Familie gesagt. Der Mörder und die anderen Beteiligten seien auch geflohen. Ob die Polizei ein weiteres Mal bei ihm zu Hause gewesen sei, wisse er nicht. Die Familie des Verstorbenen habe seine Familie jedoch öfters bedroht. Dazu sei es immer gekommen, wenn sie seinen Bruder getroffen hätten. Sein Bruder sei auch mit Freunden bei der Familie des Verstorbenen gewesen, um zu erklären, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei.
Von den Beteiligten des Streites seien manche von der Polizei erwischt worden und manche seien entkommen. Das habe sein Bruder ihm erzählt. Gegen die Burschen, die man festgenommen habe, gäbe es nun ein Verfahren. Auf die Frage, weshalb er die Angelegenheit nicht bei der Polizei aufgeklärt habe, antwortete er, weil ihn die Familie des Verstorbenen beschuldigt habe. Außerdem würde die Polizei mit diesen Leuten gemeinsame Sache machen. Diese Familie habe enge Verbindungen zur Kongresspartei und so die Polizei unter Druck gesetzt. Er befürchte auch, dass die Familie des Mordopfers ihn umbringen würde, wenn sie ihn finden sollten.
In einem anderen Teil seines Heimatlandes habe er sich nicht niederlassen können, weil er sonst nirgends in Indien jemanden kennen würde. Er habe aber versucht, sich zu verstecken. Die Familie des Verstorbenen glaube, dass er sich nach wie vor irgendwo in Indien versteckt halte. Auf den Hinweis, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Familie des Verstorbenen ihn mit dem Vorfall in Verbindung bringen sollte, zumal er nur am Straßenrand gestanden sei, erwiderte er, dass sie seine Mitschuld annehmen würden, weil die anderen Burschen gesagt hätten, dass er dort gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er im Gegensatz zur Erstbefragung nunmehr keine Mordanzeige erwähnt habe, entgegnete er, dass er gesagt habe, dass er beschuldigt werde, und damit gemeint habe, dass er angezeigt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Brüdern des Verstorbenen umgebracht zu werden.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien (Allgemeine Sicherheitslage, Innerstaatliche Fluchtalternative, Rechtsschutz, Menschenrechtsorganisationen, Grundversorgung, Behandlung nach Rückkehr) über den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er sich anderswo niederlassen und dort arbeiten hätte können. Er habe unmittelbar nach dem Streit aber so große Angst gehabt habe, dass er getan habe, was er für richtig gehalten hätte. Er könnte aber auch von der Polizei oder den Angehörigen des Verstorbenen gefunden werden, wenn er in einem anderen Teil Indiens bei der Aufnahme einer Arbeit sein Alter belegen müsste oder wenn er irgendwann einen Führerschein benötigen sollte. Ferner könnten ihn seine Verfolger auch über Zeitungen suchen lassen.
In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten, sei Mitglied in keinen Vereinen, religiösen Verbindungen oder einer sonstigen Gruppierungen und besuche auch keine Bildungseinrichtungen. In seiner Heimat habe er in einem Anwaltsbüro gearbeitet und oft bei Gericht zu tun gehabt. Seiner Familie sei es gut gegangen. Er sei Anhänger der Kongresspartei gewesen.
1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die behauptete Gefährdungslage auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Auf Grund seiner widersprüchlichen und sehr vagen Ausführungen liege der Schluss nahe, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Er habe auch keine Gefährdung seiner Person aus individuellen Gründen im gesamten Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er ohne weiteres in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben könne. Seine Ausweisung stelle mangels familenähnlichen Beziehungen im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er weder Mitglied in einem Verein sei oder Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuche, keiner Arbeit nachgehe und von der Grundversorgung lebe, keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des VfGH vom XXXX, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
1.4. Am XXXX stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbrachte, seit der Entscheidung über den ersten Antrag das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er stelle einen neuen Antrag weil er gesundheitliche Probleme habe. Vermutlich habe er eine Muskelerkrankung. Er könne sich jedoch mangels Krankenversicherung nicht ärztlich untersuchen lassen, dafür benötige er eine E-Card. Deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag.
1.5. Das Verfahren des BF wurde am am XXXX zugelassen.
1.6. Einer Anfrage des Magistrates der Stadt XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kfz oder Kfz mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat.
1.7. Mit Schreiben vom XXXX die Bevollmächtigung eines Verterters bekanntgegeben.
1.8. Anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt am XXXX brachte der BF auf Punjabi zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. In seinen persönlichen Verhältnissen habe sich seit er Entscheidung über sein letzten Asylverfahren nichts geändert. Er sei ledig und habe keine Kinder, in Indien lebten noch seine Mutter, zwei Brüder und die Großmutter sowie die restlichen Verwandten. Sein Vater sei im Jahr XXXX verstorben. Der BF habe die Schule besucht und in seiner Freizeit als Gehilfe eines Anwalts gearbeitet. Er habe die letzte Klasse vor der Matura nicht geschafft und sei dann am XXXX nach Österreich gekommen. Sein Reisepass sei ihm in Russland abgenommen worden, er habe noch einen österreichischen Führerschein. Er gehöre der Volksgruppe/Kaste der Ravi Dassi an und sei Hindu.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, mit Freunden unterwegs gewesen zu sein. Dann hätten sie miteinander gestritten, dabei sei einer ihrer Freunde umgebracht worden. Der BF habe nur versucht, seine Freunde auseinander zu bringen und es sei ihm ein Mord zur Last gelegt worden. Die Familienmitglieder des Getöteten seien sehr einflussreiche Menschen und hätten Kontakt zur Polizei und zur Politik. Alle Freunde seien von der Familie des Getöteten gesucht worden. Sie seien auch letztes Jahr beim BF zu Hause gewesen und hätten seine Mutter schikaniert und das Haustor beschädigt. Das sei alles. Er wolle nicht hier bleiben, alle seine Freunde (seien) in Indien, hätten schon eine gut Arbeit gefunden; er warte, bis seine Probleme beseitigt würden. Auf Befragen gab er weiters an, sich nicht politisch betätigt zu haben und sich auch niemals in Haft befunden zu haben. Im Fall der Rückkehr befürchte er von der Familie umgebracht zu werden. Er wisse, wenn er zur Polizei gehe, werde er verhaftet. Diese sei unter Druck gesetzt worden, weil die Familie des Getöteten sehr einflussreich sei. Sie hätten auch die Polizei bestochen. Die Polizei sei bereits mehrmals bei ihm zu Hause gwesen, zuletzt letztes Jahr. Er habe den Anwalt, bei dem er gearbeitet habe informiert, dieser habe gesagt, dass er nicht helfen könne, weil diese Personen sehr einflussreich seien und gute Kontakte zu Politikern der Kongresspartei hätten. Auf die Frage, ob er daran gedacht habe, innerhalb Indiens unterzutauchen, brachte er vor, dass diese herausfinden würden, wo er sich aufhalte, es sei jetzt schon alles online; wenn er einen Job fände, würden sie das auch erfahren.
Auf Befragen gab er weiters an, dass er den neuen Asylantrag gestellt habe, weil er Muskel- und Rückenschmerzen habe und sich hier behandeln lassen wolle. Im Jahr 2014 habe er Rückenschmerzen (bekommen) und sich behandeln lassen wollen. Es sei ihm gesagt worden, dass er das privat machen müsse. Er habe sich nicht behandeln lassen. Er habe sich selbst massiert und es sei besser geworden. Sollte es noch Beschwerden geben, werde er einen Arzt aufsuchen. Er habe sich auch Medikmente aus Indien schicken lassen, eine Salbe und einen Spray gegen die Schmerzen. Ein Freund, dessen Verwandter Arzt sei, habe ihm das geschickt.
Ferner gab er auf Befragen an, in Österreich keine Verwandten zu haben und in keiner familienähnlichen Beziehung sondern in einer Wohngemeinschaft mit einem Landsmann zu leben. Er habe in Österreich viele Freunde aus Indien.Seine Freizeit verbringe er zu Hause, er spreche Hindi, Englisch, Punjabi und ein wenig Deutsch. Derzeit besuche er einen Deutschkurs, A1 habe er schon geschafft und nun lerne er für A2 und habe bald eine Prüfung. Ein Zertifkat habe er nicht. In Österreich sei er beim Shir Guru Ravidass Sabha-Verein. Dies sei ein Sikh-Tempel, aber das sei egal. Er sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig und verdiene XXXX. Der BF legte eine Bestätigung des genannten Vereins vom XXXX vor, eine Gutschrift der XXXX für März XXXX über XXXX Euro Honorar, einige Empfehlungsschreiben von Landsleuten sowie einen Untermietvertrag über eine Miete von XXXX Euro für die Zeit vom XXXX.
1.9. Mit Schreiben vom XXXX nahm der bevollmächtigte Vertreter des BF zu den Fluchtgründen und Länderberichten Stellung und führte aus, dass neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens Personen wie der BF häufig einer ethnischen Verfolgung ausgesetzt seien. Die Lebensgrundlage des BF wäre außerhalb seiner Heimatregion mangels familiären und sozialen Kontakten extrem prekär. Seine Angaben zur Korruption indischer Behörden seien vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubwürdig. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen sei daher seine Befürchtung, von den indischen Sicherheitsbehörden zu Unrecht verhaftet und der Folter ausgesetzt zu sein, naheliegend. Seine Angaben zur Verfolgung seien daher glaubwürdig und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Es werde um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ersucht, allenfalls um Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag des BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Dazu wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe, er ledig und ohne Sorgepflichten sowie gesund sei. Er sei illegal ins Bundesgebit eingereist. Die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK ausgestetzt sei oder dass er einer Verfolgung durch private Dritte ausegsetzt sei. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Er habe keine anderen Gründe, welche für eine Integration in Österreich sprechen würden. Ferner wurden Länderfeststellungen zu Indien getroffen (ua. zur Bewegungsfreiheit, wonach die für XXXX geplante Anbindung von Polizeistationen und übergeordneten Stellen an ein Datenverbundsystem weit hinter dem Zeitplan zurückliegt und davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher privater/halbstaatlicher Probleme unter Verschleierung ihrer Identität entziehen können und vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen insbesondere der Sikh-Tempel ausgeglichen werden können. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteiles möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.). Beweiswürdigend wurde zu den geltend gemachten Fluchtgründen ausgeführt, dass er im Bundesgebiet bereits einen zweiten Asylantrag gestellt und angegeben habe, Österreich seit seinem ersten Antrag nicht verlassen zu haben, dass die Fluchtgründe nach wie vor aurecht seien und er zudem gesundheitliche Probleme habe. Über die von ihm behauptete Verfolgung sei bereits entschieden worden und sein erster Antrag sei mangels glaubwürdigem Vorbringen abgewiesen worden.
Auch zum vorliegenden Antrag habe er kein glaubhaftes Vorbringen erstatten können, zumal seine Angaben erneut unkonkret und allgemein gehalten gewesen seien und er weder neue Beweismittel noch einen neu entstanden Sachverhalt geltend gemacht habe. Er habe sich auf die bereits als unglaubwürdig erachtete Darstellung seines ersten "Verfahrens" bezogen. Er habe sich auf angebliche Zeitungsannoncen und Anzeigen bezogen, welche ihm bereits bei seinem ersten Antrag bekannt gewesen sein mussten. Er habe erneut keine konkreten Einzelheiten nennen können, habe den Namen des Getöteten nicht angeben können, obwohl er vorgegeben hatte, mit diesem aufgewachsen zu sein. Er habe nicht plausibel begründen können, inwiefern die Familie des Getöteten einflussreich sei. Ferner habe er behauptet, beim Streit anwesend gewesen zu sein, habe jedoch nicht angeben können, worüber gesprochen worden sei. Stütze sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, welcher vor Beendigung des früheren Asylverfahrens verwirklicht wurde, so stehe diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Zu seinem neu vorgebrachten "Fluchtgrund in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand" sei anzuführen, dass er bei der Ersteinvernahme ausdrücklich angegeben habe, wegen seiner Rückenschmerzen einen neuen Antrag gestellt zu haben, weil er eine E-Card benötigt hätte und nicht sozialversichert gewesen sei.
Anlässlich der Einvernahme am XXXX habe er angegeben diese Rückenschmerzen selbst behandelt zu haben und nicht beim Arzt gewesen zu sein. Zudem habe er sich eine Salbe und einen Spray aus Indien schicken lassen, sodass davon ausgegangen werde, dass seine gesundheitlichen Probleme auch in Indien behandelbar seien. Auf Befragen habe er ausdrücklich angegeben, gesund zu sein und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben und eine asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei (Spruchpunkt I.). Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, auch aus der allgmeinen Situation lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er sei eine gesunde, junge und erwachsene Person, von der erwartet werden könne, dass sie sich im Heimatland eine Existenz (allenfalls durch Gelegenheitsarbieten) aufbaue. Er verfüge zudem über ein soziales Netzwerk in Indien und könne auch Untestüzungen von NGO's in Anspurch nehmen. (Spruchpunkt II.). Zur Rückkehrentscheidung wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundegebiet habe und nicht zweifelsfrei festgstellt habe werden können, ob er einer legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgehe; weitere private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht und befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Es seien im Verfahren keine Anhaltpunkte hervorgekommen, die eine besondere Integration des BF in Österreich vermuten ließen, zumal er keine Nachweis habe erbringen können, keine Kurse absolviert habe, noch in Vereinen tätig sei und sich nach illegaler Einreise erst kurz in Österreich befinde und über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes verfüge. Seine Angehörigen befänden sich in Indien und er habe auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Nach einer Gesamtabwägung aller Interessen stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Ein Aufenhtaltstitel nach § 55 AsylG 2005 komme damit nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Mangels Vorliegen von Gründen nach § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig. (Spruchpunkt III.) Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe oder neu entstandene Tatsachen vorgebracht, sein Antrag gründe sich auf nicht nachgewiesene und bereits kurierte Rückenschmerzen. Daher lägen die Voraussetzugnen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vor und sei einer Beschwerde die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt IV. und V.)
1.11. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.12. In der vorliegenden fristgerechten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Der BF habe zur Begründung seines neuen Asylantrages angeführt, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und sich die Probleme in letzter Zeit noch verstärkt hätten, da seine Gegner bei seiner Mutter zu Hause gewesen, diese schikaniert und das Haustor beschädigt hätten. Das Bundesamt behaupte, eine Beurteilung des Antrages würde sich erübrigen, weil bereits darüber entschieden worden sei, versäume dabei aber in seiner Beweiswürdigugn tatsächlich die Prüfung, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße und ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Sitation des BF im Sinne von Art. 8 EMRK. Sonst hätte die Behörde feststellen müssen, dass eine inhaltiche Prüfung des Asylantrages nicht unterlasen werden könne. Eine Begründung, warum im Vorbirngen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal die Sicherheitslage in Indien nunmehr eine wesentlich schlechtere und der BF nunmehr in Österreich viel stärker verwurzelt sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zumutbar wäre. Zur gegenwärtigen Situation in Indien sei festzustellen, dass aus den Länderberichten eine gravierende Veränderung seit der Entscheidung im erstan Asylverahren des BF hervorgehe. Dem Bescheid sei keine Beurteilung zum glaubhaften Kern des Vorbringens zu entnehmen und enthalte auch keine nachvollziehbare Beurteilung der Situation des BF im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich, obwohl er sich seit bereits über 5 Jahren hier aufhalte. Im konkreten Fall sei ein amtswegiges Ermittlungsverahren verabsäumt worden. Beantragt werde die Gewährung von Asyl allenfalls von subsidiärem Schutz, allenfalls die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz, die Beauftragung eines landskundigen Sachverständigen, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, sowie festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen ersten Asylantrag.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er das Herkunftsland verlassen habe, weil er auf Grund seiner Anwesenheit bei einem Streit zwischen Jugendlichen, wobei ein Junge getötet worden sei, von der Polizei gesucht und von der Familie des Getöteten mit dem Umbringen bedroht werde.
Dieser Antrag wurde letztlich mit den in Rechtkraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wegen der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens sowie dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen, auch subsidiärer Schutz nicht gewährt und seine Ausweisung ausgesprochen..
Am XXXX stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF stützte sich zur Begründung seines zweiten Antrages darauf, an Rückenschmerzen zu leiden und sich ärztlich behandeln lassen zu wollen, sowie auf seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten individuellen Fluchtgründe. Weiters machte er geltend, dass sich die Probleme in letzter Zeit noch verstärkt hätten, da seine Gegner bei seiner Mutter zu Hause gewesen, diese schikaniert und das Haustor beschädigt hätten.
Zur gesundheitlichen Situation des BF ist festzustellen, dass dieser nach seinem Vorbringen nun im Wesentlichen gesund ist. Eine medizinische Behandlung nimmt er derzeit nicht in Anspruch. Die geltend Rückenschmerzen hat er mit Medikamenten, welche er sich aus Indien schicken ließ, selbst behandelt.
Der ledige und kinderlose BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er hat in Indien als Gehilfe eines Anwalts gearbeitet. Er beherrscht neben Punjabi noch Hindi, Englisch und etwas Deutsch. In seiner Heimat befinden sich noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder und sonstige Verwandte.
Der BF hält sich seit seiner ersten Antragstellung am XXXX durchgehend in Österreich auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten am ............ ein neues entscheidungsrelevantes
individuelles Vorbringen dartun konnte.
Der BF lebt im Bundesgebiet in einer Wohngemeinschaft mit einem Landsmann, jedoch in keiner familienähnlichen Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK und hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet.
Er hat am XXXX das Gewerbe der "Güterbeförderung mit Kfz" angemeldet. Der BF verdiente als Zeitungszusteller im XXXX an Honorar, wobei sein Jahreshonorar mit XXXX ausgewiesen wurde (dies entspricht einem Monatsverdienst von € XXXX). Er hat im Bundesgebiet viele Bekannte, österreichische Staatsbürger zählen nicht dazu. Er besucht seit XXXX einen Sikh-Tempel im Bundesgebiet. Außerdem einen Deutschkurs für Niveau A2, konnte jedoch noch kein Zertfikat darüber vorlegen. Seine Freizeit verbringt er zu Hause. Er ist unbescholten.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
1.2. Zur Situation in Indien wird auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Festzustellen ist, dass sich die allgemeine Lage und Sicherheitslage im Herkunftsland des BF seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom XXXX nicht entscheidungswesentlich (im Sinne einer Verschlechterung der Lage) verändert hat.
2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF stützen sich auf seine Angaben in den beiden erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren. Bereits das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Seine Identität steht jedoch mangels vorgelegten Personaldokumenten (Reisepass, Personalausweis) nicht fest.
2.2. Die Feststellungen zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren bzw. nunmehrigen Angaben im zweiten Asylverfahren vor dem BFA. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister.
Vorrauszuschicken ist, dass bereits der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom XXXX über den ersten Asylantrag des BF zu Recht erkannte, dass das Vorbringen des BF über eine Verfolgung seiner Person durch die Polizei und die Familie eines während eines Streites getöteten jungen Mannes nicht glaubwürdig ist bzw. dem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternaive zur Verfügung steht.
Der BF hat im gegenständlichen zweiten Verfahren im Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Fluchtgründen zwar vorgebracht, dass die Verfolger auch letzes Jahr beim BF zu Hause gewesen seien, seine Mutter schikaniert und das Haustor beschädigt hätten, jedoch hat er sich damit auf ein bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen bezogen, weshalb seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen im zweiten Verfahren auch kein glaubhafter Kern zukommt.
Einer neuerlichen Entscheidung über sein Vorbringen zu den Fluchtgründen steht jedoch jedenfalls die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen.
2.3. Die Feststellung darüber, dass der BF aktuell gesund ist und sich mit indischen Medikamenten selbst behandelt hat, basiert auf seinen entsprechenden Angaben vom XXXX.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsland und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im ersten und zweiten Asylverfahren und den von ihm vorgelegten Nachweisen bzw. aus der Anfrage des Magistrates der Stadt XXXX vom XXXX.
2.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid stützen sich auf dort näher genannte Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2.2. "Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geändert hat.
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, heranzuziehen, ebenso betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Wie bereits dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz -abgesehen von seinen Rückenschmerzen- fast ausschließlich auf Umstände, die sich bereits vor der ersten Asylantragsstellung ereignet haben sollen bzw. bezog er sich mit seinem Vorbringen auf Fluchtgründe, welche bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden waren, weshalb seinem Vorbringen auch kein glaubwürdiger Kern zukommt (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen am XXXX und in der Beschwerde, wonach sich die Probleme in letzter Zeit noch verstärkt hätten, da seine Gegner bei seiner Mutter zu Hause gewesen seien, diese schikaniert und das Haustor beschädigt hätten.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist auf Grund seiner Angaben vom XXXX beim Bundesamt davon auszugehen, dass er (wieder) gesund ist und aktuell nicht an Rückenschmerzen leidet. Dazu hat er am XXXX ferner beim Bundesamt angegeben, sich mit Medikamenten, welche er sich aus Indien habe schicken lassen, selbst behandelt zu haben, woraus sich im Zusammenhalt mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellugnen zur medizinischen Versorgung in Indien insbesondere im Punjab (Pkt. 15.) ergibt, dass allfällige Rückenschmerzen in Indien behandelbar sind.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, war daher davon auszugehen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes unter Spruchpunkt I. und II. abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis V. des angefochtenen Bescheides:
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2016, 2015/21/0174, wird eine Rückkehrentscheidung durch einen (Asyl)Folgeantrag unzulässig und ist eine solche im Fall der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedner Sache neuerlich zu erlassen:
"Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082)".
3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.3.3. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich alle zwei als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Hinzu kommt, dass sich der BF nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens am XXXX illegal in Österreich aufgehalten hat.
Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Er lebt in einer Wohngemeinschaft mit einem anderen indischen Landsmann, hat im Bundesgebiet viele Bekannte, zu denen keine österreichischen Staatsbürger zählen.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller. Er hat am XXXX ein Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet, verdiente im Jahr XXXX als Zeitungszusteller durchschnittlich XXXX, sodass nicht von davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, und allenfalls auf Grund eines Kursbesuches schon vorhandener jedoch nicht durch ein Zertifikat belegter Deutschkenntnisse kann unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.
Der zwar unbescholtene Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen, als er zwar seit XXXX einen Sikh-Tempel im Bundesgebiet besucht, sich jedoch in keinem anderen Verein oder einer sonstigen Hilfsorganisation jemals engagiert oder eingebracht hat.
Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren, ist dort auch aufgewachsen, hat seine Schulausbildung absolviert und spricht neben Punjabi noch Hindi und Englsich und hat bereits als Gehilfe eines Anwalts gearbeitet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 31-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, dessen Mutter und Brüder in Indien leben, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte.
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.
Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu
nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
3.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
3.6.3. Bemerkt wird, dass die im angefochtenen Bescheid mit vier Wochen festgelegte Beschwerdefrist dem § 7 VwGVG enspricht und für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Dem nicht begründeten Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochten Bescheid war daher unter Hinweis auf Art. 140 B-VG nicht zu entsprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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