W104 2135605-1•BVwG W104 2135605-1
W104 2135605-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2016
Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Mängelbehebung, Marktordnung, Mehrfachantrag-Flächen, Neubeginner,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Revision zulässig,<br/>Verbesserungsauftrag, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Zahlungsansprüche
W104 2135605-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis bei. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde nicht beantragt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016, versendet am 17.5.2016, wies die Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsste mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden könnten, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.
3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 14.6.2016 (elektronisch hochgeladen samt Beilage) führte die Beschwerdeführerin aus, ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen sei nicht gestellt worden, da sie das Ansuchen um Junglandwirteregelung im Rahmen des Maßnahmeantrages des Mehrfachantrages gestellt habe. Damit habe sie ihre Absicht bekundet, Zahlungsansprüche im Rahmen der Junglandwirtelegelung zu erhalten.
4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen nur aus, für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gebe es einen eigenständigen Antrag. Im Zuge der Antragstellung 2015 sei zwar im Mehrfachantrag die "Top-up"-Zahlung beantragt, jedoch kein Formular für die Zuteilung aus der Nationalen Reserve eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, bis 1.6.2015 einen sanktionsfreien und bis 26.6.2016 einen aufgrund von Verspätung mit Sanktion versehenen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen einzureichen. Die alleinige Beantragung der Top-up-Zahlung berechtige den Landwirt nicht für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis bei. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde nicht beantragt.
Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA ist unter Pkt. 7.4.1 das von der AMA aufgelegten Formblatt "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" abgedruckt. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 21, 24, 30, 32, 33 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[...]"
Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]"
Art. 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (im Folgenden VO (EU) 640/2014), lauten auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet:
"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
Zahlung für Junglandwirte
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen."
§ 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).
Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. § 6 Abs. 2 DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.
Zwar ist die Formulierung dieser Verordnungsbestimmung nicht eindeutig. "Im Rahmen" der Zahlung für Junglandwirte könnte bei Betrachtung des Wortsinnes auch im Sinn der Beschwerde so ausgelegt werden, dass die Beantragung nicht ausdrücklich, sondern über die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, gleichsam konkludent, zu erfolgen habe. Diesfalls müsste die AMA bei jeder Beantragung dieser Zahlung, die als "Top-up" konstruiert ist, d.h. die nur vergeben wird, wenn bereits Anspruch auf Basisprämie besteht, von Amts wegen nachforschen, ob der Landwirt bereits Zahlungsansprüche besitzt und/oder deren Zuweisung konkludent beantragt wird.
Die Antragstellung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber - so wie das gesamte Marktordnungsrecht - weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).
Da ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unionsrechtlich in ausdrücklicher Weise gestellt werden muss, verbietet sich eine Auslegung, wonach ein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen konkludent mit dem Antrag auf Junglandwirtezahlung gestellt werden kann. Die angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass Direktzahlungen nur dann mittels Sammelantrages beantragt werden können, wenn Zahlungsansprüche, deren Beantragung und Zuweisung gesondert geregelt ist, vorhanden sind. Eine konkludente Beantragung von Zahlungsansprüchen ist in diesem System nicht vorgesehen, bereits die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist streng an einen ausdrücklichen Antrag gebunden.
Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640/2014, die in Art. 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und Anträge in Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Art. 22 Abs. 2 der VO 809/2014 schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. § 6 Abs. 2 DIZA-VO dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann.
Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148).
Da somit zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Jundlandwirte die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von § 6 Abs. 2 DIZA-VO dahingehend aus, dass mit der Jundlandwirtezahlung konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird. Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüche ein abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.
Es ergibt sich daher, dass die Beurteilung der Behörde, dass kein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt wurde, zutrifft und die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen, für die der Besitz von Zahlungsansprüchen Voraussetzung ist, zu Recht erfolgt ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall des Fehlens eines Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Beantragung der Junglandwirtezahlung liegt weder einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes vor.
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