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W220 1317061-3•BVwG W220 1317061-3
W220 1317061-3Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Kostentragung, Ladungsbescheid, Vollmacht, Zurückweisung
W220 1317061-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.06.2016 von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
[Eine Übersetzung des Kopfes, Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.]
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 06 08.237-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C1 317061-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1343/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.
2. Der in diesem Verfahren durch Rechtsanwalt XXXX vertretene Beschwerdeführer stellte am 18.08.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit einem zugleich eingebrachten Schriftsatz stellte er in Ergänzung zu diesem Formularantrag abermals den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 Z1 und 2 AsylG. "Eventualiter" stellte er "unter Berufung auf § 58 Abs. 6 AsylG iVm § 23 Abs. 2 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG" den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 760823706-151111466, wurden die "gleichzeitig gestellten Erstanträge vom 18.08.2015, sowohl auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, als auch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG" gem. § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend stütze sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen § 58 Abs. 6 erster Satz und Abs. 9 letzter Satz gleichzeitig zwei Erstanträge gestellt habe.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, Zl. W220 1317061-2, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgenommenen Stellen zweier Anträge, nämlich eines Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und eines Eventualantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, nicht um ein unzulässiges "gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge" iSv § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG handle, sondern in der vorliegenden Konstellation der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln sei und sohin nicht "mehrere Anträge" vorliegen würden. Aufgrund des Vorliegens gravierender Ermittlungslücken hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und der Rückkehrsituation sei der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides (unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund) an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen.
3. Mit an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in WIEN gerichtetem Schreiben vom 23.05.2016 wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.
Am 23.06.2016 erging seitens des Bundesamtes per e-mail an die zuständige Polizeiinspektion das Ersuchen, den beiliegenden Ladungsbescheid nachweislich zuzustellen und den Zustellnachweis rückzuübermitteln, da im Hinblick auf den zeitnahen Landungstermin keine Zustellung auf dem Postweg erfolgen habe können.
Mit dem genannten Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 760823706/14623105, wurde der Beschwerdeführer gem. § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen und mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden oder sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Antrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments. Der Beschwerdeführer wurde für den 05.07.2016 und 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in WIEN geladen. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (Berufung auf die erteilte Vollmacht gem. § 10 Abs. 1 AVG in ebendiesem Schriftsatz) am 29.06.2016 wegen "§§ 18 Abs. 5, 19, 56 AVG, § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG, § 13 Abs. 2 VwGVG uvam." Beschwerde "gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 B-VG iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG" und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenersatz. Ausgeführt wurde, dass Beschwerde erhoben werde gegen die "von der Behörde am 27.06.2016 gesetzten Maßnahmen, samt Ausfolgung des [...] Ladungsbescheides", dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 27.06.2016, wobei "die Vorgangsweise der belangten Behörde ihrem gesamten Inhalt nach zur Gänze angefochten" werde. Mit dem Ladungsbescheid, der dem Beschwerdeführer unter Umgehung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 27.06.2016 persönlich in seiner Wohnung ausgehändigt worden sei, werde der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien aufgefordert. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Gebot der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit, da es für die belangte Behörde keinen Anlass gebe, den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vorzuladen. Zudem sei die Behörde aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, Zl. W220 1317061-2 (siehe oben), verhalten, das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abzuführen. Die Vorgangsweise sei deshalb nicht rechtmäßig, zudem sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Ladung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Ladung sei überdies undatiert und sei dem Beschwerdeführer die 4. Seite des Bescheides nach "erzwungener Unterschriftsleistung" wieder weggenommen worden, sodass ihm kein kompletter Bescheid zur Verfügung stehe. Aus subjektiven Empfindungen bezüglich des Ladungsbescheides und Mutmaßungen zu den Handlungsmotiven der Behörde wurde gefolgert, dass sich daraus die "absolute Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens samt Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erweise". Beantragt wurde "noch rechtzeitig vor dem 05.07.2016 der Beschwerde stattzugeben und die gesetzten Maßnahmen samt dem Auftrag, bei der Botschaft wegen eines Heimreisezertifikates vorzusprechen, und das Verhalten der belangten Behörde für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde eine Wiederholung dieser Vorgangsweise oder ähnliche Maßnahmen, jedenfalls für die Dauer des anhängigen Bewilligungsverfahrens, zu untersagen". Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Kostenersatz beantragt.
4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat Indien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
I. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
In der Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die von der "belangten Behörde am 27.06.2016" gesetzten Maßnahmen und befindet, soweit der Sukuss der weitwendigen Beschwerdeausführungen,
(1.) den Erlass eines Ladungsbescheides durch die belangte Behörde ("Verhalten") und (2.) die persönliche Ausfolgung eines Ladungsbescheides an den Beschwerdeführer mittels persönlicher Ausfolgung als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen wären. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es keinen Anlass gebe, den Beschwerdeführer mit einem Ladungsbescheid vorzuladen.
Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "der belangten Behörde eine Wiederholung dieser Vorgansgweise oder ähnliche Maßnahmen, jedenfalls für die Dauer des anhängigen Bewilligungsverfahrens, striktest untersagen", ist vorab festzuhalten, dass dies jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Eine solche wurde auch in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht dargetan. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht derartige Weisungsbefugnisse nicht zukommen.
Soweit in den Beschwerdeausführungen - völlig unsubstantiiert - davon gesprochen wird, dass bei der Zustellung eine Unterschriftsleistung vom Beschwerdeführer erzwungen worden wäre, geht dies ins Leere, da aus dem - unbestrittenen - Bericht der LPD WIEN vom 27.06.2016 über die Ausfolgung des Ladungsbescheides hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Unterfertigung der Übernahmebestätigung verweigerte und dies entsprechend auf der Übernahmebestätigung mit "verweigert" gekennzeichnet wurde. Bestätigt wird dies durch ebenjenen im Akt einliegenden Ausweis über die Zustellung, aus dem in dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld ("U.:") die Anmerkung "verweigert" steht, eine Unterschrift des Beschwerdeführers hat es nicht gegeben. Insoweit ist der Beschwerde nicht näherzutreten.
Hinsichtlich der "Maßnahmenbeschwerde" gegen den Erlass eines Ladungsbescheides an sich und die Zustellung eines Bescheides ist eine Zurückweisung aus folgenden Erwägungen geboten:
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl etwa VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in Rechte des Betroffenen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) - im Gegensatz zu einer bloßen Mitteilung (etwa eines Rechtsstandpunktes) - allein kann somit die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat; dem Befehlsadressaten muss daher bei Nichtbefolgung der Anordnung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werden (vgl etwa VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191; 29.09.2009, 2008/18/0687, 04.05.2016, Ra 2016/18/0008).
Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231).
Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe VwGH vom 01.03.2016, Ra 2016/18/0008, mit Verweis auf weitere Erkenntnisse).
Weder im Erlass des Ladungsbescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Zustellung dieses Ladungsbescheides ist die Ausübung physischen Zwangs zu erblicken. Auch bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen kann aus der Tatsache einer Bescheiderlassung und der Zustellung eines Bescheides nicht der Eindruck entstehen, dass bei "Nichtbefolgung der behördlichen Aufforderung" mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei. Im Hinblick auf den Erlass eines Bescheides ist dies schon begrifflich auszuschließen, da es eben aufgrund dieses an der "Unmittelbarkeit" fehlt.
Aus dem gleichen Grund ist der gegenständliche "Maßnahmenbeschwerde", soweit sie sich gegen den (im Ladungsbescheid enthaltenen) Auftrag richtet, "bei der Botschaft wegen eines Heimreisezertifikates vorzusprechen", nicht näherzutreten.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, der Ladungsbescheid wäre "unter gänzlicher Umgehung des ausgewiesenen Vertreters" des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden, ist letztlich zu bemerken:
§ 10 AVG lautet auszugsweise:
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können
sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
[...]"
Im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels (siehe oben Verfahrensgang Punkt I.2.) wurde der Beschwerdeführer - unstrittig - durch RA Dr. Gustav ECKHARTER vertreten.
Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH 8. 5. 2003, 2001/06/0134; 28. 8. 2008, 2008/22/0607). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" (vgl VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26. 7. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl VwGH 15. 10. 1996, 95/05/0286; 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; VfSlg 6474/1971). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache - dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben "Sache" iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG - gesprochen werden kann (VwGH 25. 3. 1996, 95/10/0052; 26. 3. 2004, 2004/02/0038; 27. 1. 2011, 2009/03/0163). Eine solche Verfahrenseinheit besteht etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28. 2. 2008, 2007/18/0379); (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 18ff).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist nicht zu ersehen, dass sich die auf das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bezogene Vertretungsbefugnis ohne weiteres auch auf das fremdenrechtliche Verfahren der Durchsetzung und Effektuierung einer Ausreiseentscheidung erstreckt, da kein derart enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von "derselben Sache" gesprochen werden könnte. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich erstmals durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht im Beschwerdeschriftsatz ein entsprechendes Vertretungsverhältnis. Die entsprechende Rüge der (zeitlich davor liegenden) Zustellung des Ladungsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich geht sohin ins Leere.
II. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 22 VwGVG lautet:
"§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Der gestellte Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG ist mangels gesetzter Maßnahme (fallgegenständlich wurde kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt) nicht zulässig, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
III. Zur Kostenentscheidung:
Die Bestimmung des § 35 VwGVG über Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht inhaltlich der Bestimmung über Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in § 79a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 9). Entsprechend dem in § 35 Abs. 1 VwGVG statuierten Grundsatz des Obsiegens, hat die im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgericht, 103; Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 2). Wird eine Beschwerde zurückgewiesen, dann ist entsprechend § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Einschreiter die unterlegene Partei.
Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach § 35 Abs. 7 VwGVG ist ein Kostenersatzanspruch antragsbedürftig. Die gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG). Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zum Entfall einer Übersetzung:
Der (von einem Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon 2015 insbesondere auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache behauptet - zumal eine substanzielle Integration grundlegende Voraussetzung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist. Auch hat er 2015 einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung verständlich sein müssen und es keiner Übersetzung in seine Muttersprache bedarf.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde aus rechtlichen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen "Befehl" und "Zwang". Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in bisher keinem Fall Beschwerden wegen faktischer Amtshandlungen für zulässig angesehen, wenn diese weder mit Befehl noch mit Zwang verbunden waren. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
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