BVwG W207 2101922-1

W207 2101922-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2016

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Regest

Antragsänderung, Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung,<br/>beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

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BVwG W207 2101922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2101922.1.00

Spruch

W207 2101922-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 101,00 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Am 09.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Änderung der Almfutterfläche (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nun 106,32 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.484,23 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 138,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 111,64 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,49 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 0,00 ha. Es gelangten 26,49 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche 126,98) zur Auszahlung. In der Begründung dieses Bescheides führt die AMA aus, dass eine Grundstücksübernutzung im Flächenbogen festgestellt worden sei. Daher könnten die davon betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.01.2011 Berufung. In diesem Bescheid sei ihm mitgeteilt worden, dass die beantragten Futterflächen auf Almen bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden konnten und somit 99,98 ZA im Wert von je EUR 56,03 nicht genutzt werden konnten. Es handle sich um ein Übernutzungsproblem, die Übernutzung werde korrigiert.

Am 27.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Übernutzung (MFA 2010). Die beantragte Futterfläche wurde auf 79,52 ha reduziert. Am 27.05.2011 wurde eine Korrektur der Übernutzung bei Gst 554 und 559 (MFA 2010) beantragt. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Mit als "Abänderungsbescheid" der AMA bezeichnetem Bescheid vom 28.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.484,23 ausgesprochen. Dabei wurde von 126,98 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sowie - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 130,32 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 103,62 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 105,51 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 78,81 ha) ausgegangen. Somit wurde daher von 105,51 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 21,47 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da anlässlich AMA interner Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

Am Schluss dieses als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheides vom 28.09.2011 finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

Gegen diesen "Abänderungsbescheid" vom 28.09.2011, bei dem es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Berufungsvorentscheidung iSd § 64a AVG, nicht aber um einen Abänderungsbescheid auf Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2007 handelt, wendet sich die als Vorlageantrag iSd § 64a Abs. 2 AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 10.10.2011. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass laut dem Bescheid vom 28.09.2011 aufgrund interner Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Diese Feststellung sei nicht korrekt. Auf dem Teilbetrieb XXXX sei es bei der Antragstellung MFA 2010 zu einer Übernutzung mit der BNr. XXXX gekommen. Diese Übernutzung sei vom mitbetroffenen Betrieb XXXX am 27.04.2011 korrigiert worden. Diese Übernutzung sei nicht das Verschulden des Beschwerdeführers gewesen. Die von ihm beantragte Futterfläche lt. MFA 2010 sei 79,52 ha gewesen, nach Korrektur der Übernutzung habe diese ebenfalls 79,52 ha betragen. Dass ihm für die Übernutzung eine Sanktion ausgesprochen werde, sei nicht verständlich und nicht korrekt.

Im Akt der belangten Behörde liegt ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 09.05.2014" auf, aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die Behörde gehe demnach - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 130,32 ha (davon 103,62 ha anteilige Almfutterfläche) und - anders als in der Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 - von einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 91,21 ha (davon 64,54 ha anteilige Almfutterfläche) und somit von 91,21 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus. Es bestehe eine Differenzfläche von 35,77 ha. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 35,77 ha.

Die noch als Berufung eingebrachte nunmehrige Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt Verwaltungsakt am 27.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung und des Einlangens des Vorlageantrages in Geltung gewesenen Fassung konnte die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie konnte die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG trat die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.12.2010 betreffend das Antragsjahr 2010 wurde im Rahmen einer mit 28.09.2011 datierten Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der damals geltenden Fassung abgeändert. Das Bezug habende, als "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung bezeichnete Rechtsmittel vom 10.10.2011 (zur Post gegeben am 13.10.2011) ist als Vorlageantrag zu werten.

Mit dem als rechtzeitig anzusehenden Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten; diese gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie bereits erwähnt, ist mit dem Vorlageantrag die Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Gegenstand der Überprüfung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (vormals Berufungsverfahren) ist daher der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.12.2010 betreffend das Antragsjahr 2010.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid vom 30.12.2010 auf eine aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht näher nachvollziehbare Flächenübernutzung. Der Beschwerdeführer führt dazu in seinem Vorlageantrag vom 10.10.2011 aus, es sei zu einer Übernutzung mit der BNr. XXXX gekommen. Diese Übernutzung sei vom mitbetroffenen Betrieb XXXX am 27.04.2011 korrigiert worden. Diese Übernutzung sei nicht das Verschulden des Beschwerdeführers gewesen. Diesbezüglich fehlen aber im angefochtenen Bescheid und im vorgelegten Verwaltungsakt nachvollziehbare Grundlagen und Ausführungen darüber, welche Ermittlungsergebnisse und in der Folge welche konkrete Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde nun tatsächlich ihrer Entscheidung zu Grunde legte.

Im Bescheid vom 30.12.2010 wurde von 26,49 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche 126,98) und einer ursprünglich beantragten Gesamtfläche von 138,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 111,64 ha) - nach korrigierendem Abzug ("VWK ohne Sanktion") von einer beantragte Gesamtfläche von 26,49 ha - ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,49 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 0,00 ha. Es wurde eine - allerdings nicht näher konkretisierte - Grundstücksübernutzung im Flächenbogen festgestellt, daher hätten die davon betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.

Abgesehen davon wurde nun mit der - zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - Berufungsvorentscheidung vom 28.09.2011 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.484,23 ausgesprochen. Dabei wurde von 126,98 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sowie von einer beantragten Gesamtfläche von 130,49 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 103,62 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 105,51 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 78,81 ha) ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 21,47 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da anlässlich - allerdings nicht näher spezifizierter - "AMA interner Überprüfungen" Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden, somit habe keine Beihilfe gewährt werden können. Die außer Kraft getretene Berufungsvorentscheidung beinhaltete daher offenkundig berücksichtigungswürdige, aber nicht näher dokumentierte Ermittlungsergebnisse.

Darüber hinaus lässt sich aus dem von der belangten Behörde gemeinsam mit dem vorgelegten Verwaltungsakt übermittelten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 09.05.2014", soweit nachvollziehbar, erschließen, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides offensichtlich wesentlich geändert zu haben scheinen und möglicher Weise ein anderer zu beurteilender Sachverhalt vorliegt. Aus diesem Report geht hervor, dass sich offenbar eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die belangte Behörde geht nunmehr offenbar von einer beantragten Gesamtfläche von 130,32 ha (davon 103,62 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 91,21 ha (davon 64,54 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Dem entsprechend läge nunmehr - ausgehend von 126,98 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Differenzfläche von 35,77 ha vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht nachvollziehen, von welchen Ermittlungsergebnissen und von welchem Sachverhalt die belangte Behörde nun tatsächlich ausgeht. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum in der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung eine Differenzfläche von 21,47 ha, im Report jedoch eine Differenzfläche von 35,77 ha - etwa allenfalls auf Grundlage der Ergebnisse einer zwischenzeitlich durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - zum Ausdruck kommt.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem allenfalls neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhaltes.

Der Bescheid vom 30.12.2010 war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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