BVwG G302 2121615-1

G302 2121615-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger

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BVwG G302 2121615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2121615.1.00

Spruch

G302 2121615-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Anita AUST als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK als Beisitzer über den Vorlageantrag von

XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices vom 26.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.11.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 04.01.2013 bis 30.06.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.826,64 verpflichtet werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird damit begründet, dass der BF von seinem früheren Arbeitgeber, der "XXXX" gekündigt worden sei. Er habe während des Arbeitslosengeldbezuges seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mit Gewinn und wie er der belangten Behörde am 19.12.2012 bekannt gegeben hätte im Ausmaß von maximal 5 Stunden pro Monat ausgeübt. Er habe seit 2011 den Gewerbeschein "Film" und drehe Architekturfilme. Im Juli 2013 habe er das Gewerbe rückwirkend von 01.01.2013 bis 30.6.2013 ruhend gemeldet, um in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung der SVA zu unterliegen. Der BF verweise auf seine schwierige finanzielle Lage und moniere nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass er im gesamten Jahr 2013 im Jahreszwölftel unter der Geringfügigkeitsgrenze hätten liegen müssen. Er beantrage die Aufhebung des Rückforderungsbescheides.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2016, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 482,89, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, erzielt habe. Deshalb sei er im verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß § 12 AlVG nicht arbeitslos und das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich aus der Höhe des erzielten täglichen Nettoeinkommens (= € 15,88) mal die Anzahl der Arbeitslosengeldbezugstage (04.01.2013 bis 30.6.2013 = 178 Tage) und betrage somit € 2.826,64. Das ihm darüber hinaus ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von € 30,24 täglich bzw. insgesamt €

5. 382,72 müsse nicht zurückgezahlt werden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt ergänzend zu seiner Beschwerde aus, dass nach seinem Wissensstand nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde keine Rückforderung entstehen würde, wenn sein Gewinn im zweiten Halbjahr 2013 im Jahreszwölftel über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würde. Wenn er richtig informiert worden wäre, hätte er anders agiert. Eine Abmeldung von der SVA hätte dann keinen Sinn ergeben. Der Gewinn, welcher ihm ohne Rückzahlungsforderungen gesetzlich zugebilligt werde, hätte ihm keine Existenz ermöglicht, zumal in diesem Jahr seine Scheidung stattgefunden hätte und er seit 01.01.2013 Unterhalt für vier Kinder bezahle.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 18.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand bis 31.12.2012 (zuzüglich Urlaubsersatzleistung von 01.01.2013 bis 03.01.2013) in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber "XXXX" und stellte am 19.12.2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Im Zuge der Antragstellung unterfertigte er das bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Der BF gab am 19.12.2012 niederschriftlich bekannt, dass er seit 01.01.2011 in der Herstellung von Architekturfilmen mit Gewerbeschein geringfügig im Ausmaß von 5 Stunden monatlich bei Bedarf selbständig erwerbstätig ist. Im Zuge der Erklärung des Bruttoeinkommens sowie des Umsatzes nahm der BF zur Kenntnis, dass er den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2013 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Der BF wurde darüber informiert, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher im Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt werde.

Der BF erhielt von 04.01.2013 bis 30.06.2013 vorläufig Arbeitslosengeld in Höhe von € 46,12 täglich bzw. insgesamt €

8. 209,36 zuerkannt. Ab 01.07.2013 hat er sich vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet.

Der BF war im gesamten Jahr 2013 selbständig erwerbstätig.

Die seit 01.01.2011 aufrechte Gewerbeberechtigung "Filmproduktion" hat der BF im Juli 2013 rückwirkend für das 1. Halbjahr 2013 ruhend (und mit 01.07.2013 den Wiederbetrieb) gemeldet.

Der BF legte der belangten Behörde Einkommenserklärungen (Jänner 2013 € 0; Februar 2013 € 300,00; März 2013 € 300,00; April 2013 €

300,00; Mai 2013 € 0 und Juni 2013 € 0) vor. Im Zuge dieser Erklärungen nahm der BF jedes Mal unterschriftlich zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des Einkommensteuer- bzw. des Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt werde.

Der BF erzielte im Jahr 2013 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG in der Höhe von € 5,794,70. Daraus ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 482,89. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2013 bei € 386,80.

Aus dem Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2013 von €

5. 794,70 dividiert durch 365 Tage ergibt € 15,88 täglich. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Höhe des erzielten täglichen Nettoeinkommens in der Höhe von € 15,88 mal die Anzahl der Arbeitslosengeldbezugstage (04.01.2013 bis 30.6.2013 = 178 Tage) und beträgt somit € 2.826,64.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen zur Einkommenshöhe ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes Graz vom 14.04.2015.

Die Feststellung der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2013 ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz. Der BF selbst gab am 19.12.2012 an, dass er seit 01.01.2011 in der Herstellung von Architekturfilmen mit Gewerbeschein geringfügig im Ausmaß von 5 Stunden monatlich bei Bedarf selbständig erwerbstätig ist. In der Eingabe vom 28.03.2013 führt der BF aus, dass er selbständig erwerbstätig ist und aus dieser selbständigen Tätigkeit im März 2013 und April 2013 je € 300,00 Einkommen erwirtschaftet hätte. In den Monaten Jänner 2013, Februar 2013, Mai 2013 und Juni 2013 hätte er "derzeit keine Aufträge" und kein Einkommen. Aus diesen Angaben kann nur der Schluss gezogen werden, dass er im Jahr 2013 durchgehend selbständig tätig war. Ein zeitweiliger Auftragsmangel beendet die Selbständigkeit nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.

Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).

Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist nach ständiger Judikatur des VwGH unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223).

Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

3.4. Im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus seiner Tätigkeit "Herstellung von Architekturfilmen" erzielte, ist im Ergebnis von einem durchgehenden Tätigwerden des BF auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der BF nach seiner Meldung der Arbeitslosigkeit eine andere, klar unterscheidbare, selbständige Erwerbstätigkeit als die während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte aufgenommen hätte. Somit ist der Einkommensteuerbescheid 2013 der Entscheidung zu Grunde zu legen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, beendet ein zeitweiser Auftragsmangel die Selbständigkeit nicht. Soweit der BF seine Gewerbeberechtigung "rückwirkend" für das 1. Halbjahr "ruhend" gemeldet hat, kann auch nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden. Die SVA hat diesen Sachverhalt lediglich zur Kenntnis genommen, jedoch nicht formal über eine allfällige Pflichtversicherung abgesprochen. Da im gegenständlichen Fall nicht vom zuständigen Versicherungsträger mit Bescheid über die Versicherungspflicht im entscheidungsrelevanten Zeitraum abgesprochen wurde, ist dies als Vorfrage selbst zu beurteilen.

Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass ein Einkommen in Höhe von gesamt €

5. 794,70 im Jahr 2013 erzielt wurde. Demnach liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum (€ 482,89) über der Grenze des § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze 2013: € 386,80).

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages erfolgte gesetzeskonform und wurde vom BF auch nicht moniert.

Sofern der BF im Vorlageantrag darauf verweist, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht richtig informiert worden sei, sind dem BF seine unterfertigen Erklärungen entgegen zu halten. Im Zuge dieser Erklärungen nahm der BF jedes Mal unterschriftlich zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des Einkommensteuer- bzw. des Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt werden wird.

Darüber hinaus ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch nicht erfolgt.

Dem Einwand des BF, dass er sich in einer prekären wirtschaftlichen Lebenslage befinde, ist zu entgegnen, dass für den BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbetrags besteht.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). In einem gleich gelagerten Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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