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W234 2111667-1•BVwG W234 2111667-1
W234 2111667-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, private Streitigkeiten
W234 2111667-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1995, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 1051036201/150111891, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX.1998 geboren, stamme aus der Stadt Balad Weyne (alternative Schreibweisen: Beleweyne und Belet Weyne) in der Region Hiiraan, Somalia, und bekenne sich zum muslemischen Glauben. Zu seiner Fluchtroute führte er unter anderem aus, er habe sich zunächst zu Fuß von Balad Weyne aus nach Äthiopien begeben und sei von dort über den Sudan, Lybien und Italien nach Österreich geflüchtet.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete er in der Erstbefragung:
"Ich gehöre einer kleinen Kommune (Ashraaf) an, die von größeren Stämmen mit dem Tod bedroht werden. In Somalia herrscht auch Bürgerkrieg, deshalb fürchtete ich um mein Leben." (Siehe AS 17).
Ferner gab der Beschwerdeführer an, den Tod fürchten müssen, sollte er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
2. Im zugelassenen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache am 07.07.2015 niederschriftliche einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):
"[...]
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
VP: Die Verständigung ist gut.
[...]
LA: Sie wurden bereits im Jänner 2015 niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich konnte jedoch noch nicht ausführlich meine Fluchtgründe schildern, da die Einvernahme sehr kurz war.
LA: Können Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?
VP: Nein.
LA: Wie heißen Sie und wie alt sind Sie?
VP: Ich heißeXXXXund ich bin am XXXX1995 geboren.
LA: Wo wurden Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?
VP: Ich wurde in Baladweyne, in der Region Hiiraan, in Zentral-Somalia geboren. Dort bin ich auch aufgewachsen.
LA: Wo lebten Sie zuletzt in Somalia, bevor Sie die Reise nach Europa antraten?
VP: Ich lebte bis zum 27.06.2014 in Baladweyne. An diesem Tag habe ich Baladweyne verlassen.
LA: Mit wem haben Sie dort gelebt?
VP: Ich lebte dort mit meiner Tante (m) namens SAID Sahra und meinen sieben Geschwistern (4 Schwestern und drei Brüder). Mein Vater verstarb, als ich noch ein Kind war. Meine Mutter ist seit 2007 verschwunden. Seither weiß ich nicht, was mit ihr geschehen ist bzw. wo sie aufhältig ist.
LA: Wie lautet Ihr Familienstand?
VP: Ich bin ledig und ich habe keine Kinder.
LA: Wann sind Sie letztendlich aus Somalia ausgereist?
VP: Am 27.06.2014 verließ ich Somalia und reiste in Richtung Äthiopien. Ich verbrachte zwei Monate lang in Addis Abeba, bis ich dann weiter in den Sudan reiste. Bis nach Italien hat die Reise sechs bis sieben Monate lang gedauert.
LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Es war am 28. oder 29. Jänner 2015.
LA: Lebt die Familie (Tante, Geschwister) noch in Somalia?
VP: Meine sieben Geschwister leben bei meiner Tante in Baladweyne.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Ashraf an.
LA: Gehören Sie einem Sub-Clan an?
VP: Der heißt XXXX.
LA: Welchem Glauben gehören Sie an?
VP: Ich bin Moslem.
LA: Sprechen Sie sonst noch irgendwelche Sprachen?
VP: Ich spreche Somalisch und mittelmäßig Arabisch und ein wenig Englisch. Ein wenig spreche ich bereits die deutsche Sprache.
LA: Waren oder sind Sie Mitglied eines politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung?
VP: Nein.
LA: Wovon lebten Sie in der Heimat bzw. welcher Arbeit sind Sie nachgegangen?
VP: Ich war Autowäscher und auch Schuhputzer.
LA: Aus welchem Grund haben Sie Somalia verlassen? Schildern Sie bitte von den Fluchtgründen?
VP: Der Grund für meine Flucht war, dass ich der Volksgruppe der Ashraf an. Wir - meine Familie - hatte ein Feld. Dieses Feld gehörte meinem Vater, was wir dann geerbt haben. Wir bauten dort Gemüse, Sesam an.
Als mein Vater verstarb wurde das Feld nicht weiter bewirtschaftet. Andere Leute wollten das Landstück für sich beanspruchen. Es kam zu einem Streit und nach einiger Zeit haben uns die Leute dieses Grundstück weggenommen.
Die Leute, die uns das Landstück weggenommen haben, waren Nachbarn von uns und hatten auch ein Nachbargrundstück. Meine Tante und auch andere Nachbarn haben versucht, sich bei dem Dorfältesten und bei den Behörden - nämlich beim Bezirksvorsteher von Baladweyne - zu beschweren. Keiner dieser Leute konnte uns helfen.
Nachdem den Tod meines Vaters war das Grundstück vernachlässigt und nicht gepflegt. Ich selbst habe als Schuharbeiter und Autoreiniger gearbeitet, um meine Geschwister zu unterstützen.
Ich hatte einen Onkel (v) und wir haben ihn auch um Hilfe gebeten und er wusste von unseren Problemen. Er ist zu den Leuten gegangen und hatte den Leuten Dokumente gezeigt, dass das Feld uns gehört. Mein Onkel wurde dann von den Leuten bedroht, weil er direkt - vor den Leuten - am Feld begonnen hatte, zu arbeiten. Die Leute - unser Nachbar und dessen Bruder - kamen währenddessen, als mein Onkel auf dem Feld arbeitete, zu meinem Onkel auf das Feld. Sie gingen auf den Onkel los. Mein Onkel nahm eine Art "Feldwerkzeug" - es heißt auf Somalisch "Garweyn", und schlug mit diesen Gegenstand auf den Bruder des Nachbarn ein. Der Onkel lief daraufhin weg und ließ den blutenden Mann dort zurück.
Danach befragt gebe ich an, dass, bevor es zu dem Streit gekommen war, der Nachbar wieder von dort weggegangen ist. Es blieb der Bruder des Nachbarn auf dem Grundstück zurück.
Seit dieser Zeit weiß man nichts von meinem Onkel. Er ist nämlich von dort weggelaufen - er lebte in Kismayo.
Danach befragt gebe ich an, dass sich dieser Vorfall am 25.06.2014 zugetragen hat.
LA: Schildern Sie bitte weiter?
VP: Der Bruder des Nachbarn wurde blutüberströmt auf dem Feld entdeckt und in ein Spital nach Mogadishu gebracht. Dort verstarb er einige Stunden später an den Verletzungen. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause, sondern in der Arbeit. Als ich am Abend von der Arbeit nach Hause kam, erfuhr ich von meiner Tante, dass mein Onkel jemand getötet hat. Noch am selben Abend kam mein Onkel (m) namens Abdihamid SAID zu meiner Tante und brachte mich zu sich nach Hause. Ich fragte meinen Onkel, warum er mich mitgenommen hat, und mein Onkel sagte zu mir, dass ich von den Angehörigen des Opfers gesucht werde. Mein Onkel hatte keine Söhne, sondern er hatte nur zwei kleine Töchter. Es kamen am Folgetag drei Männer zu uns nach Hause und sie suchten nach mir. Sie fragten meine Geschwister, wo ich mich aufhalte. Die drei Männer waren bewaffnet und sie haben mit der Waffe Schüsse abgegeben. Meine Geschwister waren verängstigt und erstrocken. Mein Onkel, der von diesem Vorfall erfuhr, brachte mich dann zu einem Feld, wo er mich bis zum Abend des 27.6.2014 versteckte. An diesem Abend brachte er mich zu einem Gemüsewagen. Es war gegen Mitternacht, als ich mich in diesem Wagen versteckt habe. Es wurde eine Plane über mich gelegt und ich wurde dann versteckt nach Äthiopien gebracht. In Äthiopien stieg ich aus dem Fahrzeug aus. Als ich in Äthiopien, nämlich in Jijiga, ankam, wurde ich ein anderes Fahrzeug gesteckt und nach Addis Abeba gebracht.
Danach befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie lange bzw. wie viele Stunden ich in dem Gemüsewagen unterwegs war, bis ich in Jijiga ankam. Ich war versteckt und habe nicht darauf geachtet, wie lange dies gedauert hat.
LA: Was möchten Sie noch zu dem Fluchtgründen anführen?
VP: Dies war mein Grund, der mich zur Ausreise bewogen hat.
LA: Hatten Sie mit Ausnahme der geschilderten Probleme sonst noch Schwierigkeiten in Somalia?
VP: Ich stamme von einer armen Familie ab. Auch ist die allgemeine Sicherheitslage in Somalia schlecht. Zudem gehöre ich einer kleineren Volksgruppe in Somalia an. Meine Volksgruppe ist sehr religiös und übt die Religion aus. Sie werden immer wieder von den Al Shabaab angegriffen.
LA: Hatten Sie persönlich Probleme mit den Al Shabaab aufgrund der Volksgrup-penzugehörigkeit?
VP: Nein, ich persönlich nicht. Jedoch andere Volksgruppenangehörige hatten Probleme mit den Al Shabaab.
LA: Hatten Sie persönlich Probleme mit diesen Nachbarn, der sich diese Liegenschaft angeeignet hatte?
VP: Nein, ich persönlich nicht. Ich hatte keine Probleme mit dieser Person. Er wollte ja nur das Feld haben. Da wir ihm das Feld nicht überlassen wollten, hatte es diese Probleme gegeben.
LA: Wie heißen Ihre Geschwister und wie alt sind sie?
VP: Die Brüder heißen Sadeg, 16 J., Samiir, 14 J., Zakariye, 12 J., und die Schwestern heißen Sumaya, 13 J., Safo, 11 J., und Hawo, 10 J., und Sadiya, 9 Jahre.
LA: Wie heißen die Nachbarn bzw. Leute, die das Nachbargrundstück bewirtschaftet hatten und die sich die Liegenschaft Ihres Vaters aneignen wollten bzw. angeeignet hatten?
VP: Der Nachbar heißt Mohamed ALI. Er gehört der Volksgruppe der Hawiye und dem Subclan Hawadle an.
LA: Wie heißt der Onkel, der auf den Bruder des Nachbarn losgegangen ist?
VP: Er heißt Mahamud Omar.
LA: Wie weit ist diese Liegenschaft bzw. das Feld von dem Haus ihrer Tante, wo sie gewohnt haben, entfernt?
VP: Es liegt weit voneinander entfernt. Ich ging immer zu Fuß und ich benötigte ca. 40 Minuten lang, bis ich dort ankam.
LA: Wie hat Ihre Tante namens SAID Sahra von dem Vorfall mit dem Onkel und dem Bruder des Nachbarn erfahren?
VP: Es waren Angehörige und andere Leute, die meiner Tante davon berichtet haben.
LA: Wer waren diese drei Leute, die zu Ihren Geschwistern gekommen waren und nach Ihnen suchten?
VP: Es waren Angehörige des Opfers.
LA: Aus welchem Grund sollten die Angehörigen des Opfers gerade nach Ihnen suchen?
VP: Mein Onkel hat den Bruder des Nachbarn getötet.
LA: Weshalb sollten diese Angehörigen gerade nach Ihnen fragen, da es auch andere männliche Familienmitglieder gegeben hat?
VP: Ich bin der Älteste meiner Geschwister.
LA: Wie hat sich dieser Vorfall zugetragen, als die Leute nach Ihnen suchten?
VP: Sie haben unser Haus durchsucht. Nachdem sie mich nicht angetroffen haben, gaben sie Schüsse ab. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch nur drei meiner Geschwister da, da die anderen in der Schule waren. Die Leute gaben Schüsse ab und durchlöcherten die Wände. Sie sagten laut: "Wir werden ihn töten! Wir werden ihn töten!". Nachdem mein Onkel unauffindbar war, war ich eben der "Nächstgereihter".
LA: Zu welcher Tageszeit sind die Leute in das Haus gekommen?
VP: Es war gegen Vormittag und Mittag.
LA: Sie führten zuvor aus, dass der Onkel namens Abdihamid SAID Sie dann zu sich genommen hat. Wo lebt Ihr Onkel?
VP: Er lebt in Baladweyne.
LA: In welchem Feldstück hat er Sie dann versteckt gehalten?
VP: Er hat ein Anbaufeld in Baladweyne und dort war eine kleine Hütte. Dort war ich untergebracht.
LA: Kam es seitens der Angehörigen des Opfers noch zu weiteren Vorkommnissen?
VP: Nachdem ich von dort weg bin, sind meine Angehörigen ebenfalls von dort weggegangen. Sie sind dann zu meinem Onkel namens Abdihamid Said gezogen. Dort leben Sie nach wie vor.
LA: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia?
VP: Ich habe Angst von den Angehörigen des Opfers getötet zu werden.
LA: Aus welchem Grund haben Sie von diesen Grundstückstreitigkeiten nicht bei der Erstbefragung erzählt?
VP: Ich hatte nicht so viel Zeit, um davon zu schildern. Auch konnte ich mich nicht so äußern, da die damalige Befragung auf Arabisch abgehalten wurde.
LA: Woher wissen Sie, dass der Nachbar noch vor der Streitigkeit mit dem Onkel von dem Feld weggegangen ist und nur mehr der Bruder des Nachbarn zurückgeblieben ist, zumal ja niemand anderer auf dem Feld gewesen war und der Onkel ja dann verschwunden ist?
Woher haben Sie die Informationen?
VP: Es war eigentlich nur der Bruder des Nachbarn auf dem Feld. So wurde der Bruder des Nachbarn von diesem Nachbarn auf das Feld geschickt. Aus diesem Grund gab ich zuvor an, dass "sie" (Mehrzahl) dorthin gegangen sind.
LA: So führten Sie zu Beginn aus, dass die Geschwister noch immer bei der Tante in Baladweyne leben? Jedoch haben Sie dies dann am Ende der Befragung abgeändert, indem Sie meinten, dass Sie nun bei dem Onkel leben. Wie können Sie sich dazu erklären?
VP: So lebt meine Tante in Baladweyne und mein Onkel lebt auch in Baladweyne.
LA: Weshalb haben Sie sich nicht in einen anderen Teil des Landes begeben?
VP: Sie könnten mich überall in Somalia finden.
[...]
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja. Ich habe ihn gut verstanden.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
[...]"
3. Mit Bescheid vom 09.07.2015 - zugestellt am 13.07.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde, welche am 27.07.2015 zur Post gegeben wurde und am 29.07.2015 beim Bundesamt einlangte. Darin werden die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerügt. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend betreffen und seien veraltet. Auch seien keine Ermittlungen zur Minderheit der "Ashraf" angestellt worden, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Zur Situation des Beschwerdeführers werde auf eine Reihe weiterer Berichte verwiesen. Rechtswidrig habe das Bundesamt nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel, sondern auch wegen der Zugehörigkeit zum selben Minderheitsclan der "Ashraf" durch die Angehörigen des Ermordeten verfolgt würde. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten mit Blick auf seine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der "Ashraf" wie zur sozialen Gruppe der Familie seines Onkels zuzuerkennen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.09.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer bediente sich darin eines gewillkürten Vertreters der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. Mit Blick auf diese gewillkürte Vertretung verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Teilnahme seines Rechtsberaters an der Verhandlung. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die wesentlichen Passagen der Befragung des Beschwerdeführers sind in der Niederschrift der Verhandlung wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):
"[...]
R: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Danke, gut.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?
BF: Nein, ich bleibe dabei. Ich habe aber Neues erfahren.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Bei der Erstbefragung wurde die Befragung auf Arabisch geführt. Ich habe die Dolmetscherin schlecht verstanden, weil sie einen syrischen Dialekt gesprochen hat. Bei der Befragung vor dem Bundesamt wurde Somalisch übersetzt; ich habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. Ich wurde bei der Befragung des Bundesamtes aber öfter unterbrochen.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?
BF: Das Protokoll der Befragung vor dem BFA wurde ordnungsgemäß rückübersetzt. Die Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung durch die Polizei habe ich nicht verstanden. Meine Anmerkungen zum Protokoll der Erstbefragung wurde nicht angenommen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein, es hat sich nichts geändert.
R: Haben Sie noch Angehörige im Herkunftsstaat?
BF: In Somalia sind meine Tante und mein Onkel und meine Geschwister.
R: Stehen Sie zu Ihren Angehörigen in Kontakt?
BF: Ja, mit meinen Geschwistern.
R: Wie stellen Sie diesen her?
BF: Ich telefoniere mit ihnen einmal im Monat. Sie haben zwar selber kein Telefon, aber mein Onkel.
R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihnen?
BF: Ich habe das letzte Mal am 28.08.2016 mit ihnen telefoniert.
R: Wo befinden sich Ihre Angehörigen jetzt?
BF: In der Stadt Beledweyn. Sie haben große Schwierigkeiten. Sie warten darauf, dass ich Geld schicke. Sie müssen anderswo in Somalia hinsiedeln, wo es sicher ist.
R: Welchen Problemen sind Ihre Angehörigen ausgesetzt?
BF: Zwei meiner Brüder sind ebenso geflohen und im Mittelmehr ums Leben gekommen. Vier meiner Geschwister leben nach wie vor in Somalia; sie sind noch Kinder.
R: Warum wollen Ihre Angehörige in Somalia übersiedeln?
BF: Meine Verfolger suchen meine Familie nach wie vor auf. Sie suchen die Familie auf und schikanieren sie; sie werfen Müll in unser Haus. Die Familie fürchtet, dass sie das Haus in Brand setzen. Meine Verfolger leben gegenüber der Schule, welche meine Geschwister besuchen. Sie bewerfen meine Geschwister mit Steinen. Wenn ich mit meinen Geschwistern telefoniere, weinen sie und als Ältester bin ich für sie verantwortlich.
R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?
BF: An derselben Adresse in Beledweyn. Früher haben wir allerdings in einem anderen Haus in Beledweyn gelebt.
R: Welchem Clan, Sub-Clan und Sub-sub-Clan gehören Sie an?
BF: Ashraf, Sub-Clan XXXX und Sub-sub-Clan XXXX.
R: Was sind die typischen Eigenschaften Ihres Clans?
BF: Wir sind religiöse Menschen. Wir sind keine Menschen, die immer noch Krieg führen. Innerhalb der Moslems gehören wir den Sufiten an.
R: Erzählen Sie mir bitte in Ihren eigenen Worten, weshalb Sie aus Somalia geflohen sind.
BF: Ich und meine Geschwister haben in Beledweyn gelebt. Ich habe meine Mutter zuletzt 2007 gesehen; sie ist einfach verschwunden. Mein Vater ist im August 2006 verstorben. Ich war noch klein. Meine Tante hat uns versorgt und hat keine eigenen Kinder. Wir haben von meinem Vater eine Landwirtschaft geerbt. In der Regenzeit haben wir Gemüse und Früchte geerntet. Die Pumpe des Brunnens der Landwirtschaft ist kaputt gegangen. Wir konnten es uns nicht leisten, sie zu reparieren. Meine Verfolger besitzen eine Landwirtschaft, welche neben unserer liegt. Nach dem Tod meines Vaters wollten sie sich unsere Landwirtschaft aneignen. Sie haben Dokumente gefälscht, denen zufolge sie Eigentümer unserer Landwirtschaft wären. Sie haben unsere Landwirtschaft mit Draht eingezäunt. Mein Onkel ging zur Polizei und erstattete eine Anzeige deswegen. Der Polizeichef gehört demselben Clan wie jene Personen an, welche unser Grundstück an sich nahmen. Der genannte Onkel (mütterlicherseits) rief einen anderen Onkel väterlicherseits an, der in Kismaayo wohnhaft war. Er bat den anderen Onkel, nach Beledweyn zu kommen. Beide Onkel gingen noch einmal zur Polizei und wandten sich an weitere Stellen; es blieb ohne Erfolg. Mein Onkel väterlicherseits (aus Kismaayo) ging alleine zu unserer Landwirtschaft. Er begann, die Umzäunung um zuschneiden. Der Bruder desjenigen, der sich unsere Landwirtschaft aneignete, hat dies beobachtet. Es kam zum Streit. Mein Onkel hatte ein Werkzeug namens "Garweyn" in der Hand, schlug den Bruder desjenigen, der sich unser Feld aneignete, damit an die Schläfe. Dieser hat stark geblutet und wurde ohnmächtig. Diesen Onkel (väterlicherseits) hat seither niemand mehr gesehen. Danach hat derjenige, der unsere Landwirtschaft an sich genommen hatte, seinen verletzten Bruder abgeholt und ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht. Während der Fahrt von Beledweyn nach Mogadischu ist der Verwundete verstorben. An diesem Tag war ich in der Arbeit und habe diesen Vorfall nicht miterlebt. In der Nacht kam ich nach Hause und meine Tante hatte durch Nachbarn von diesem Vorfall erfahren. Meine Tante erzählte mir von diesem Vorfall. Zu diesem Gespräch kam mein Onkel (mütterlicherseits) dazu. Er kündigte an, mich mit in sein Haus zu nehmen. Er erzählte mir, die Angehörigen des Verstorbenen würden mich schon suchen, weil mit Blutrache zu rechnen sei. Denn ich war das älteste Kind der Familie. Diese Nacht verbrachte ich im Haus meines Onkels. Am nächsten Tag am Nachmittag kamen drei bewaffnete Menschen in das Haus meiner Tante, wo ich zuvor gewohnt hatte. Denn sie haben nach mir gesucht und wollten mich umbringen. Sie wollten mich umbringen, weil mein Onkel einen ihrer Angehörigen getötet hatte und ich das älteste Kind der Familie war. Deswegen bezog sich die Blutrache auf mich. Die drei Menschen, die unser Haus aufsuchten, schossen an die Wände und die Decke. Nachdem sie mich im Haus nicht gefunden haben, sind sie wieder gegangen. Die Tante rief sofort meinen Onkel an, bei dem ich mich aufhielt. Sie empfahl meinem Onkel, mich aus der Stadt zu bringen. In der Nacht brachte er mich von seinem Haus in Beledweyn zu seiner Landwirtschaft, die außerhalb dieser Stadt lag. Auf seinen Feldern stand eine kleine Hütte, wo er mich versteckte. Er kündigte an, dass in zwei Tagen ein LKW eintreffen würde, um sein Obst und Gemüse abzuholen. Er sagte mir, dieser LKW werde mich nach Äthiopien bringen. Am 27.06.2014, es war ein Freitag, kam dieser große LKW und ich fuhr mit diesem nach Äthiopien. Der Mord auf der Landwirtschaft fand am 25.06.2014, das war ein Mittwoch, statt. Der LKW brachte mich von Beledweyn nach Jig-Jiga in Äthiopien. Die Reise dauerte zwei Tage, weil die Verbindungsstraßen in schlechtem Zustand sind. Wir sind sehr langsam und vorsichtig gefahren, weil auch mit Überfällen zu rechnen ist. Am selben Tag reiste ich von Jig-Jiga nach Addis-Abeba weiter. Dort bin ich zwei Monate verblieben. Von dort reiste ich letztlich nach Europa weiter.
R: Hat Ihre Tante versucht, das Feld zurückzubekommen?
BF: Sie ist eine Frau und hat deswegen dort keinen Anspruch darauf. Sie hat es nicht versucht.
R: Sie haben mir gesagt, Ihr Onkel hat sich an die Polizei gewandt sowie an weitere Stellen. Um welche Stellen handelte es sich dabei?
BF: Sie wandten sich an das Büro des Gouverneurs von Beledweyn sowie an das Bezirksgericht. Es gibt sonst keine anderen Stellen, wo man sich hinwenden könnte.
R: Sie sagten vor dem BFA, dass sich Ihre Tante auch an den Dorfältesten gewandt hätte?
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Zu welcher Tageszeit hat sich der Vorfall auf der Landwirtschaft Ihrer Familie zugetragen?
BF: Ich vermute, das war gegen Mittag; es müsste nach dem Mittagessen gewesen sein.
R: Wer war eigentlich bei dem Vorfall auf der Landwirtschaft anwesend?
BF: Anrainer haben den Vorfall beobachtet.
R: Wer an dem Vorfall beteiligt?
BF: Niemand, außer meinem Onkel und dem Verstorbenen. Außerdem war jemand anwesend, der die Felder des Nachbarn bewachte. Dieser Wächter beobachtete, dass mein Onkel den Zaun um unser Grundstück entfernte und wollte dies demjenigen berichten, der unser Grundstück enteignet hatte. Denn diese Personen gehören alle demselben Clan an. Ich selbst war nicht dabei, mir wurde der Vorfall nur von meiner Tante erzählt. Der Verstorbene hat mit meinem Onkel alleine gekämpft. Der Wächter war bereits in die Stadt gegangen, um demjenigen zu berichten, der unsere Landwirtschaft enteignet hatte.
R: Wo ist der Verstorbene hergekommen? Wie ist er zu Ihrer Landwirtschaft gelangt?
BF: Ich weiß es nicht. Es gibt verschiedene Anbindungen wie Fußwege und Straßen.
R: Wie hat Ihre Tante davon erfahren, dass Ihr Onkel den Bruder desjenigen, der Sie enteignet hat, getötet hat?
BF: Die Nachbarn haben ihr von dem Vorfall erzählt.
R: Zu welcher Tageszeit hat Ihnen ihre Tante von dem Vorfall erzählt?
BF: In der Nacht, als ich von der Arbeit kam. An die konkrete Uhrzeit erinnere ich mich nicht. Es muss gegen 20 Uhr gewesen sein.
R: Wie hat der Onkel, der Sie versteckte, von dem Vorfall erfahren?
BF: Wenn jemand umgebracht wird, verbreitet sich diese Neuigkeit rasch. Deswegen wusste es mein Onkel schon.
R: Wo ist der Verstorbene gestorben?
BF: Auf der Fahrt nach Mogadischu.
R: Das heißt, selbst die Anrainer, welche den Kampf beobachteten, konnten nicht unmittelbar wissen, ob es sich bloß um die Zufügung einer schweren Verletzung oder um eine Ermordung handelt. Mit Blick darauf erscheint mir die Verbreitung der Nachricht rasch.
BF: Die Anrainer haben den Vorfall aus der Ferne beobachtet, sodass sie nicht wissen konnten, ob das Opfer schon tot war oder noch lebte.
R: Das heißt, derjenige der Ihre Landwirtschaft enteignet hatte, war an diesem Vorfall nicht beteiligt?
BF: Dieser Clan ist bewaffnet, derjenige war nicht dabei.
R: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie noch ausgesagt, derjenige, der die Landwirtschaft enteignete, habe seinen Bruder - das spätere Opfer - zu dem Feld gebracht.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Wie heute gab ich an, er sei alleine gekommen.
BFV: Es handelt sich dabei um ein Missverständnis, das meiner Ansicht nach bereits in der Einvernahme vor dem BFA geklärt wurde. Ich verweise auf die Seite 7 der damaligen Niederschrift.
R: Ich bin davon nicht ausgegangen, dass derjenige, welcher das Feld raubte, am Kampf beteiligt war. Ich ging aufgrund der Aussagen vor dem BFA davon aus, dass er das spätere Oper zu dem Feld brachte.
R: Wie heißt derjenige, der Ihre Landwirtschaft übernommen hat? Welchem Clan und Sub-Clan gehört er an?
BF: Er heißt Mohamed ALI. Er gehört dem Clan Hawiye und dem Subclan Xawaadle an.
R: Wie heißt das Mordopfer?
BF: Ahmed ALI.
R: Wie heißt der Onkel, der den Angreifer getötet hat?
BF: Mohamud OMAR.
R: Wie heißt der Onkel, der Sie versteckte?
BF: Abdihamid SAID.
R: Wann holte Sie Ihr Onkel an dem Abend nach dem Vorfall auf der Landwirtschaft ab, um Sie zu verstecken?
BF: Ich vermute zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens.
R: Woher wusste dieser Onkel zu dieser Zeit bereits, dass Sie mit Blutrache zu rechnen haben würden?
BF: In Somalia ist es üblich, dass - sollte der Täter nicht auffindbar sein - ein naher Angehöriger zur Verantwortung gezogen wird.
R: Woher wusste der Onkel, was passiert war?
BF: Beledweyn ist eine kleine Stadt. Die Nachricht hat sich wie ein Lauffeuer verbreitet. Außerdem hat meine Tante ihn angerufen.
R: Warum meinen Sie, hat der Onkel, der das Opfer ermordete, die Familie nicht gewarnt? Denn das wäre wohl zu erwarten, wenn Sie ernstlich mit Blutrache zu rechnen haben.
BF: Der Onkel hatte nicht vor, jemanden umzubringen. Er muss beim Kampf einen Schock erlitten haben und ist wohl nur mehr gelaufen. Vermutlich hatte er keine Zeit mehr, uns zu warnen.
R: Wie lange waren Sie in dem Haus des nicht geflüchteten Onkels, der Sie versteckte und wie lange waren Sie in seiner Hütte in der Landwirtschaft?
BF: In seiner Wohnung habe ich eine Nacht verbracht. In der Hütte auf seinem Feld habe ich eine Nacht und einen Tag verbracht.
R: Wann sind Sie mit dem Gemüsewagen von Beledweyn weggefahren?
BF: Das war in der Nacht. Ich habe große Angst gehabt und damit gerechnet, dass sie uns auflauern und mich erwischen würden. Das war gegen Mitternacht.
R: Wie weit ist Ihre Landwirtschaft vom Haus der Tante, wo Sie wohnten, entfernt?
BF: Circa 40 Minuten Fußweg.
R: Warum wollen die Angehörigen des Opfers gerade Sie töten? (BF ist ältester Bruder)
BF: Meine Geschwister waren noch sehr klein und kamen für Blutrache nicht in Frage.
R: Beschreiben Sie den Vorfall, als Ihre Verfolger im Haus Ihrer Tante nach Ihnen suchten.
BF: Es waren drei bewaffnete Männer, die alle dem Clan und dem Sub-Clan des Opfers angehörten. Außerdem waren meine Schwestern zu Hause. Ich glaube, drei meiner Schwestern waren zu Hause.
R: Zu welcher Tageszeit wurde Ihr Zuhause von den Männern aufgesucht?
BF: Es war gegen Mittag.
R: Wie haben Sie von diesem Vorfall zu Hause erfahren?
BF: Meine Tante hat sofort meinen Onkel angerufen und erzählte von dem Vorfall.
R: Beschreiben Sie mir die Fahrt von Beledweyn nach Jig-Jiga?
BF: Wir haben Beledweyn in der Nacht verlassen. Ich hatte große Angst. Mein Onkel sprach mit dem Fahrer des LKWs, um meine spätere Weiterfahrt von Jig-Jiga nach Addis-Abeba zu organisieren. Wir waren zwei Tage lang unterwegs. Die Wege waren sehr schlecht.
R: Wo sind Sie gesessen?
BF: Ich bin oberhalb der Ladefläche auf einem Metallstück über dem Gemüse gesessen.
R: Hatten Sie keine Angst, dass man Sie sieht?
BF: Ich hatte sehr große Angst.
R: Hatten Sie keine Angst gesehen zu werden?
BF: In der Stadt habe ich mich nach unten auf die Ladefläche begeben. Außerhalb der Stadt habe ich mich dann auf das Metallstück über dem Gemüse begeben.
R: Haben Sie sich sonst noch irgendwie versteckt, außer, dass Sie sich auf die Ladefläche begeben haben?
BF: Es war kalt und ich habe mich mit einem Kleidungsstück zugedeckt.
R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass während der Fahrt eine Plane über Sie gelegt worden sei und Sie so versteckt nach Äthiopien gebracht worden seien.
BF: Mit dem Wort Kleidungsstück wollte ich eigentlich die Plane bezeichnen.
R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Sie haben dazu eine Stellungnahme erstattet.
Zusätzlich übergebe ich Ihnen heute die neueste Kurzinformation vom 20.09.2016, die das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 25.04.2016 ergänzt, das Ihnen bereits übersendet wurde und zu dem Sie sich schon geäußert haben. Ferner gebe ich Ihnen die ACCORD- (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12.06.2015 mit, die ich für das Erkenntnis heranzuziehen beabsichtige.
Der R vereinbart mit dem BFV, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme eingeräumt wird.
R: Herr BFV wollen Sie weitere Fragen stellen?
BFV: Ja, gerne.
BFV: Bestünde die Möglichkeit, Blutgeld zu bezahlen, um die Fehde ohne Racheakt beizulegen?
BF: Zwischen Mitgliedern des Sub-Clans der Hawadle bestünde diese Möglichkeit. Als ich das Land verließ, verlangten sie von unserem Clan jedoch doppeltes Blutgeld. Das könnten wir nicht aufbringen. Im Übrigen ist auch eine Blutgeldzahlung insofern nicht zuverlässig, als man sich nicht darauf verlassen kann, nicht doch noch umgebracht zu werden.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Selbst wenn wir Blutgeld gezahlt hätten, ist nicht auszuschließen, dass sie mich umbringen, sollte ich zurückkehren.
R: Angesichts Ihres subsidiären Schutzes ist die folgende Frage von theoretischer Natur: Was würde geschehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?
BF: Ich habe stets nur in Beledweyn gelebt und kenne andere Teile Somalias nicht. Würde ich nach Beledweyn zurückkehren, würden sie mich sofort umbringen. Selbst in Mogadischu wäre ich nicht sicher, weil dort hauptsächlich Angehörige der Hawiye leben. Ich habe nirgendwo Verwandte in Somalia, an die ich mich wenden könnte.
R fragt den BF, ob er noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.
BF: Nein, ich habe alles gesagt.
[...]
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja, danke sehr gut.
R: Der Dolmetscher wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
BF: Ja."
10. Mit Schriftsatz vom 24.09.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem hier herangezogenen Länderdokumentationsmaterial.
Darin verweist der Beschwerdeführer auf die hier herangezogenen Abschnitte des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia, welche belegen würden, dass es in und um Belet Weyne - letztlich in ganz Hiiraan - nach wie vor regelmäßig zu auch gewalttätigen Clankonflikten komme; Todesopfer und Vertreibungen seien zu beklagen. Die fortschreitende Föderalisierung Somalias habe zu den Clankonflikten beigetragen. Clankonflikte würden auch im Streit um Ressourcen, insbesondere um Land, entflammen. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen würden regelmäßig aneinander geraten, was auch zivile Opfer fordere. Selbst wenn dem traditionellen somalischen Recht "xeer" entsprechend geordnete Kompensationen durch Stammesälteste ausgehandelt würden, seien dabei regelmäßig Repressionen gegenüber der Familie und Nahestehenden des Täters - letztlich Sippenhaftung - vorgesehen. Der Staat sei nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor den genannten Übergriffen zu bieten. Da der Beschwerdeführer einer Minderheit angehöre, habe er auch von seinem Clan keinen wirksamen Schutz zu erwarten. Zum Beleg der Clankonflikte in Hiiraan, insbesondere rund um Belet Weyne, führt der Beschwerdeführer eine Reihe weiterer Dokumentationsquellen ins Treffen.
Ferner verweist der Beschwerdeführer auf das schon in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführte Länderdokumentationsmaterial, insbesondere auf das Kapitel über "Rachemorde" des Berichts von ACCORD (Hrsg) Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe, veröffentlicht im Dezember 2009). Der betreffende Abschnitt des Berichts lautet:
"7.1. Hintergrund: Machtstrukturen und Rachemorde
Ein Aspekt, der die somalische Tradition kennzeichnet, ist die Tatsache, dass die Rechte von Gruppen nur mittels Gewalt bzw. Gewaltandrohung effektiv geschützt werden, d.h. der Besitz von Rechten ist letztlich abhängig von der Fähigkeit, diese notfalls durch Zwang durchzusetzen. Gleiches gilt auch für die Sicherheit des Einzelnen, diese basiert sowohl auf der Stärke der mag-zahlenden Gruppe, der die jeweilige Person angehört, als auch auf der Solidarität zwischen den mag-Gruppen des jeweiligen Clans und deren Kampffähigkeit. Diese Gruppen müssen somit sowohl in der Lage sein, Vergeltung zu üben als auch Entschädigungszahlungen zu leisten. Das Fehlen unparteiischer Vollzugsmechanismen wird in jenen Fällen klar ersichtlich, in denen sich ein militärisch stärkerer Clan offen weigert, sich einem Urteil zu fügen, das einen militärisch schwächeren Clan begünstigt. So werden somalische Minderheitengruppen durch xeer-Anwendung stark benachteiligt.
Rachemorde resultieren aus Handlungen, die von den Betroffenen als Demütigung wahrgenommen werden, und können grenzüberschreitenden Charakter haben, da die Clan-Ältesten ihre internen Kommunikationswege dahingehend nützen, die flüchtigen Täter durch Mitglieder eines anderen Clans ergreifen zu lassen. Auch wenn eine Rachehandlung nicht sofort ausgeführt werden kann, ist es als gewiss anzusehen, dass eine solche stattfinden wird - manchmal sogar 40 Jahre später. Rachemorde richten sich grundsätzlich gegen den mutmaßlichen Täter. Jedoch kann die Rache in Fällen, in denen ein Clan die Überstellung des Täters verweigert bzw. dazu nicht in der Lage ist, alternativ auch auf andere Angehörige seines Clans abzielen. In einem solchen Fall würde der Clan, der die Rache anstrebt, versuchen, einer Person habhaft zu werden, deren Verlust dem Clan des Täters den größtmöglichen Schaden zufügen würde.
Hinsichtlich der Frage, ob Frauen, Kinder und alte Personen Ziel von Rachemorden werden können, gilt es zunächst festzuhalten, dass diese Gruppen nach somalischer Kultur "vom Speer verschont" (Somali: Birimageydo) sind und daher prinzipiell nicht angetastet werden dürfen. Doch ist es schwierig zu sagen, ab welchem Alter eine (männliche) Person als Erwachsener angesehen und damit zu einem möglichen Ziel eines Rachemordes wird. Doch da die Männer für den Schutz der eigenen Familie verantwortlich sind, lassen sich insbesondere im Süden Situationen beobachten, in denen 12- bis 14-jährige männliche Jugendliche nach dem Tod aller älteren männlichen Familienmitglieder den Haushalt übernehmen. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass auch ein männlicher Minderjähriger zu einem Ziel wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.01.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 07.07.2015, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Ashraf an und stammt aus der Stadt Belet Weyne in der Region Hiiraan; dort lebte er mit seinen sieben Geschwistern und seiner Tante zusammen. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Belet Weyne in der Region Hiiraan, Somalia, Opfer von Blutrache würde, weil sein Onkel den Angehörigen einer anderen Familie und eines anderen Clans im Zuge eines Konflikts um ein Grundstück tötete.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan "Ashraf" mit hinreichender Wahrscheinlichkeit intensiven Übergriffen ausgesetzt wäre.
1.2.1. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, ergänzt um die letzte Kurzinformation vom 20.09.2016, folgende Ausführungen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).
Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).
Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).
Quellen:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Rechtsschutz/Justizwesen
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).
Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).
Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).
Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).
Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).
In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).
Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).
Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).
In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).
Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).
Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).
In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).
Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).
Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Folter und unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/313289/451553_de.html, Zugriff 24.3.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines
(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).
Quellen:
Rückkehr
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
1.2.2. Die ACCORD-Anfragebeantwortung "Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf)" vom 12.06.2015 trifft folgende Ausführungen:
"Markus Höhne, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Februar 2015 Folgendes zur Lage der Asharaf:
‚[...] generell denke ich, sind Asharaf immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer BürgerInnen zu garantieren. Und noch immer operieren Al Shabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind.' (Höhne, 20. Februar 2015)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Asharaf ein:
‚Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Asharaf. Derzeit können die Digil-Mirifle- Asharaf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war.' (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 22)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Ashraf zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
‚Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban.'
(NOAS, April 2014, S. 46)
Die MRG zählt die Asharaf in einem Bericht vom Jänner 2015 zu den ethnischen Minderheiten Somalias:
‚Among other groups, Somalia's ethnic minorities include the Bantu, Benadiri (or Reer Xamar), as well as the Asharaf and Bravanese, who are based in Southern Somalia.' (MRG, 29. Jänner 2015)"
1.2.3. Auf Grund des durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichtsmaterials und der wiedergegebenen Abschnitte des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia und der wiedergegebenen ACCORD-Anfragebeantwortung trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat:
In und um Belet Weyne kommt es regelmäßig zu auch gewalttätigen Clankonflikten, die auch durch Streitigkeiten um Grundstücke ausgelöst werden.
In Somalia ist Blutrache weit verbreitet. Rachemorde resultieren aus Handlungen, die von den Betroffenen als Demütigung wahrgenommen werden. Tötet etwa ein Angehöriger des einen ein Mitglied eines anderen Clans, ist es wahrscheinlich, dass der Clan des Opfers Racheakte setzen wird, die sich - so der Täter nicht greifbar ist - auch gegen andere Mitglieder seines Clans richten können. Männliche Clanangehörige kommen ab einem Alter von 12 bis 14 Jahren als Ziel für Rachemorde in Betracht. Auch die Leistung von Ausgleichszahlungen bietet keine zuverlässige Gewähr dafür, Racheakte auszuschließen.
Der Clan der Ashraf bildet in Somalia eine Minderheit, welche über keine eigene Miliz verfügt und daher im Allgemeinen einer höheren Gefahr von Übergriffen ausgesetzt ist, als andere Clans. Jedoch werden die Ashraf üblicherweise von den anderen Clans, mit welchen sie zusammenleben, ihres religiösen Status wegen beschützt; sie sind aber denselben Risken wie diese Clans ausgesetzt. Systematische Übergriffe gegen die Ashraf sind nicht mehr feststellbar; dies gilt für Übergriffe durch andere Clans wie durch die al Shabaab.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staats-, Clan- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - mit Blick auf die herangezonenen Länderberichte zu Somalia plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.
2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zunächst muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, aber nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3.1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
2.1.2.3.2. Denn die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sind in mehreren Punkten widersprüchlich:
Die Widersprüche betreffen zunächst den Hergang des Kampfes um das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers, welcher dem Vorbringen nach dazu geführt habe, dass sein Onkel den Angehörigen des anderen Clans umgebracht habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe auf dem Grundstück der Familie gearbeitet, welches die Nachbarn zu Unrecht für sich beansprucht hätten, um den Anspruch der Familie auf den Grund zu demonstrieren. Während der Arbeiten des Onkels seien der Nachbar, der sich das Feld aneignen wollte, und dessen Bruder zum Onkel des Beschwerdeführers auf das Feld gekommen; im Verlauf Einvernahme konkretisierte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, dass der Nachbar das Feld wieder verlassen und seinen Bruder auf das Feld geschickt und dort alleine zurückgelassen hätte, bevor der physische Kampf mit dem Onkel begonnen habe, im Zuge dessen der Bruder des Nachbarn getötet worden sei. Noch später in dieser Einvernahme sprach der Beschwerdeführer davon, der Nachbar sei gar nicht auf dem Feld gewesen, sondern habe nur seinen Bruder dorthin geschickt. Einen weiteren Wächter, der die Arbeiten des Onkels des Beschwerdeführers auf dem Feld beobachtet und den Nachbarn, welcher es für sich beanspruchte, darüber Bericht erstattet hätte, erwähnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Hergang wie folgt dar: Der Bruder des Nachbarn, der das Grundstück für sich beansprucht habe, habe beobachtet, dass der Onkel des Beschwerdeführers darauf gearbeitet hätte. Am Kampf hätten nur dieser Bruder (das spätere Opfer) und der Onkel teilgenommen. Jedoch hätte ein Wächter des Nachbarn beobachtet, dass der Onkel einen Zaun entfernt habe, mit welchem der Nachbar das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers eingezäunt hätte; dieser Wächter hätte sich in die Stadt (Belet Weyne) begeben, um den Nachbar vom Vorgehen des Onkels zu unterrichten. Ein Geheiß des Nachbarn gegenüber seinem Bruder (dem späteren Opfer), sich auf das umstrittene Feld zu begeben, erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht. Auf die Frage des erkennenden Richters, wo der Verstorbene hergekommen und wie er zur Landwirtschaft gelangt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse und es verschiedene Anbindungen wie Fußwege und Straßen gebe.
Hier fällt zunächst auf, dass ein Auftrag des Nachbarn an dessen Bruder, sich zum Feld zu begeben, ausschließlich in den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vorkommt; umgekehrt wurde ein weiterer Wächter des Nachbarn nur in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt. Mag der Beschwerdeführer - darin stellt sich sein Vorbringen gleichbleibend dar - bei diesem Kampf auch nicht persönlich anwesend gewesen sein, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es ihm möglich sein müsste, gerade diesen Hergang - in der Fassung, die ihm berichtet wurde - gleichbleibend zu wiederzugeben. Denn auf diese Vorkommnisse geht das behauptete Motiv für die Blutrache an seiner Person zurück.
Auch die Versuche der Familie, im Streit um das Grundstück Hilfe von Obrigkeiten zu erlangen, stellte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar: Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich seine Tante und andere Nachbarn bei den Dorfältesten und bei den Behörden, namentlich beim Bezirksvorsteher von Belet Weyne, wegen des Grundstücksstreits beschwert hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeswaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zunächst an, zwei Onkel von ihm hätten wegen dieses Streits Anzeige bei der Polizei erstattet; auf Nachfrage ergänzte der Beschwerdeführer, der Onkel habe sich auch an das Büro des Gouverneurs von Belet Weyne und an das Bezirksgericht gewandt. Ausdrücklich verneinte er jeden Versuch der Tante, das Feld zurückzuerhalten. Auf den Vorhalt, vor dem Bundesamt hätte er angegeben, dass sich seine Tante auch an den Dorfältesten gewandt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dies hätte er nicht ausgesagt. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung aussagte, er hätte den Dolmetscher der Einvernahme vor dem Bundesamt gut verstanden und die betreffende Niederschrift sei ihm rückübersetzt worden; er sei bei der Befragung aber öfters unterbrochen worden. Hier geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Unterbrechungen während der Befragung zwar den Erzählfluss stören, aber den niedergeschriebenen Aussagen, welchen auch nach der Rückübersetzung nicht widersprochen wurde, nicht die Aussagekraft nehmen. Deswegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt davon berichtete, seine Tante hätte sich an den Dorfältesten gewandt, während diese Aussage in seiner Darstellung des Fluchtvorbringens in der mündlichen Verhandlung fehlte und er jeden Versuch der Tante verneinte, das Feld zurückzubekommen; denn diese - so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - hätte als Frau keinen Anspruch gehabt und es deswegen nicht versucht.
Schließlich hat sich der Beschwerdeführer bei den Details über seine Fahrt mit einem Gemüsetransporter zur Ausreise von Somalia nach Äthiopien in Widersprüche verstrickt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, es sei während der Fahrt eine Plane über ihn gelegt worden, damit er nicht gesehen werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer zunächst, während der Fahrt auf einem Metallstück oberhalb der Ladefläche über dem Gemüse gesessen zu sein; in der Stadt habe er sich jedoch auf die Ladefläche begeben. Auf Nachfrage des Richters, ob er sich noch auf eine weitere Weise versteckt gehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei kalt gewesen und er habe sich mit einem Kleidungsstück zugedeckt. Dem Vorhalt des Richters, vor dem Bundesamt habe er angegeben, es sei eine Plane über ihn gelegt worden, um ihn zu verstecken, antwortete der Beschwerdeführer, mit dem Wort "Kleidungsstück" hätte er eigentlich "Plane" bezeichnen wollen. Selbst wenn man dies als Begründung dafür zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer teils von einer Plane, teils von einem Kleidungsstück berichtet, bleiben seine Angaben insofern unterschiedlich, als er vor dem Bundesamt angab, er sei zugedeckt worden, während er sich laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung selbst zugedeckt habe. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, er habe sich in dem Wagen versteckt; anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er nicht davon, auf einem Metallstück über dem Gemüse auf der Ladefläche gesessen zu sein. Daher stellen sich die Details der Schilderung des Beschwerdeführers über seine Fahrt von Somalia nach Äthiopien ebenso als nicht gleichbleibend dar.
Wegen der aufgezeigten Widersprüche, die den Hergang der tätlichen Auseinandersetzung auf dem umstrittenen Grundstück, die Stellen, an welche sich die Familie um Hilfe gewandt habe, die dabei handelnden Personen und die Details der Fahrt des Beschwerdeführers von Somalia nach Äthiopien betreffen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, den behaupteten Sachverhalt rund um den Mord im Zuge eines Grundstückstreites, der für ihn die Gefahr der Blutrache begründe, glaubhaft zu machen.
Mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich im Herkunftsstaat Sachverhalte ereignen können, wie sie der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht ins Treffen führt; ihm ist es wegen der aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich ein solcher Sachverhalt für ihn ereignet hat.
Auch aus der bloßen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan "Ashraf" folgt keine Feststellung, dass er deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat mit hinreichend intensiven Übergriffen zu rechnen hätte. Denn den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige dieses Clans solch bevorzugte Ziele anderer Clans oder der al Shabaab wären, dass schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zu diesem für den Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von intensiven Übergriffen auszugehen wäre. Zudem verneinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich, persönlich Probleme mit der al Shabaab gehabt zu haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
2.2.1. Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Dasselbe gilt für die Ausführungen der hier herangezogenen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015.
Der Beschwerdeführer hat zu dem herangezogenen Dokumentationsmaterial Stellung genommen und auf weitere Quellen verwiesen. Diese Stellungnahme wird in den Länderfeststellungen umfassend berücksichtigt. Berichte, welche den Ausführungen des herangezogenen Länderinformationsblattes und der ACCORD-Anfragebeantwortung, erheblich widersprechen, wurden auch durch den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt; es entstanden keine Bedenken dagegen, das Länderinformationsblatt wie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 für die Länderfeststellungen heranzuziehen. Insofern stützen sich die Feststellungen zu den Clankonflikten in der Heimatregion des Beschwerdeführers, deren Motivation auch durch Grundstückstreitigkeiten und zur Lage der "Ashraf" auf das amtswegig herangezogene wie durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berichtsmaterial.
Die Länderfeststellungen zur Verbreitung und Praxis der Blutrachte stützen sich auf die Berichte, auf welche der Beschwerdeführer verweist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2015 zugestellt. Die am 01.07.2015 per Telefax beim Bundesamt eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität gegen seine Person, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass Mitglieder des Clans des Beschwerdeführers, der "Ashraf", nur dieser Clanzugehörigkeit wegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anderer Bevölkerungsgruppen oder der al Shabaab ausgesetzt sind.
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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