BVwG W227 2015614-2

W227 2015614-2Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016

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Regest

Parteistellung, Säumnisbeschwerde, Studienförderung, subjektive<br/>Rechte, Verordnung - Aufnahmeantrag, wirtschaftliche Interessen,<br/>Zurückweisung

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BVwG W227 2015614-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2015614.2.00

Spruch

W227 2015614-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde der Schauspielschule "XXXX" vom 22. Dezember 2014 gegen die Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 14. Jänner 2014 gestellten Antrag auf Aufnahme der "XXXX" in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

Der Antrag der "XXXX" vom 14. Jänner 2014 auf Aufnahme der "XXXX" in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit am 14. Jänner 2014 bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen eingelangten Schreiben vom 23. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdeführerin in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG aufgenommen zu werden.

2. Mit Schreiben vom 14. November 2014, Zl. BMBF-12.971/0006-III/2/2014, teilte die Bundesministerin für Bildung und Frauen der Beschwerdeführerin mit, dass eine Antragstellung auf verordnungsmäßige Bestimmung von Hauptstudiengängen i.S.d. § 5 Abs. 3 StudFG sowie ein Bescheid darüber nicht vorgesehen seien.

3. Am 22. Dezember 2014 langte die vorliegende als Verhaltensbeschwerde bezeichnete Säumnisbeschwerde bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen ein. In dieser wird - neben Begründungselementen zu einer Verhaltensbeschwerde wie auch zu einer Säumnisbeschwerde - zusammengefasst moniert, dass die Bundesministerin für Bildung und Frauen bislang nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG entschieden habe.

4. Im Vorlageschreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 19. Jänner 2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführerin komme keine Beschwerdelegitimation zu; würde es sich bei der Beschwerdeführerin um eine i.S.d.

Privatschulgesetzes (PrivSchG) errichtete Schule handeln - was laut Mitteilung des Stadtschulrates für Wien nicht der Fall sei - käme nur dem dahinter stehenden Rechtsträger (dem Schulerhalter) Rechtspersönlichkeit zu. Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mitgeteilt habe, dass derzeit "keine Notwendigkeit in einer weiteren Verfolgung des Öffentlichkeitsrechts nach dem Privatschulgesetz gesehen" werde. Der Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Beschwerdeführerin sei somit als zurückgezogen anzusehen. Dies werde auch in der Beschwerde bestätigt. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 14. November 2014, Zl. BMBF-12.971/0006-III/2/2014, mitgeteilt worden, dass eine Antragstellung auf verordnungsmäßige Bestimmung von Hauptstudiengängen i.S.d. § 5 Abs. 3 StudFG sowie ein Bescheid darüber nicht vorgesehen seien.

5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin Folgendes bekannt zu geben bzw. sich entsprechend zu äußern:

Ob die Beschwerde als Verhaltensbeschwerde oder als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren sei; ob in Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2014, Zl. W129 2008671-1/3E, und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2015, Zl. 2014/10/0130, wonach die Beschwerdeführerin keine Schule i.S.d. § 2 PrivSchG sei, noch ein rechtliches Interesse an der Beschwerde bestehe; falls die Beschwerde aufrechterhalten werde, sich zum Vorlageschreiben vom 19. Jänner 2015 zu äußern.

6. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin folgendermaßen:

Die Beschwerde sei als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren. Es bestehe nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei ein "Konservatorium" und keine Privatschule i.S.d. PrivSchG. Es werde den Ausführungen im Vorlageschreiben zugestimmt, wonach der Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an die Beschwerdeführerin als zurückgezogen anzusehen sei. Hingehen werde den Ausführungen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG nicht zugestimmt und um Zustellung eines entsprechenden Bescheides ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 14. Jänner 2014 langte bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG ein.

Den Antrag vom 17. März 2014 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zog die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2014 zurück.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte die Bundesministerin für Bildung und Frauen der Beschwerdeführerin mit, dass eine Antragstellung auf verordnungsmäßige Bestimmung von Hauptstudiengängen i.S.d. § 5 Abs. 3 StudFG sowie ein Bescheid darüber nicht vorgesehen seien.

Am 22. Dezember 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen ein.

Die Schauspielschule "XXXX" ist keine Privatschule i.S.d. PrivSchG.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Stattgeben der Säumnisbeschwerde

3.1.1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 StudFG hat der Bundesminister für Bildung und Frauen mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen

1. in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,

2. mindestens acht Semester dauern und

3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

3.1.1.2. Trotz des Rechtstypenzwangs können in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht; beantragt eine Partei die Erlassung (oder Ergänzung) einer solchen Verordnung, so besteht das Recht, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips darüber eine Sachentscheidung in Form eines negativen Bescheides zu erhalten (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 m.w.N).

So hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen VfSlg. 11.931/1988 und VfSlg. 13.134/1992 klargestellt, dass bei Vorliegen der im Anerkennungsgesetz enthaltenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft besteht. Die Anerkennung ist durch Verordnung auszusprechen, wobei außerdem (zusätzlich) bescheidmäßig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Liegen die im Anerkennungsgesetz enthaltenen Voraussetzungen nicht vor, so ist ein (negativer) Bescheid zu erlassen (vgl. dazu auch VfSlg. 14.295/1995 und betreffend die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein VfSlg. 18.905/2009).

Auch der Verwaltungsgerichtshof kennt in seiner Rechtsprechung, ausgehend von der genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, rechtliche Möglichkeiten Einzelner, die Erlassung einer Verordnung mittels Antrags zu erreichen. So ging es in dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, zu Grunde lag, um die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung, die nach Rechtsprechung und Lehre als Verordnung anzusehen ist. Die Einräumung eines Antragsrechtes verlieh den Kollektivvertragsparteien ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Kollektivvertrag zur Satzung erklärt, also die angesprochene Verordnung erlässt. Eine den Antrag abweisende Erledigung hat daher vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips (und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 18.905/2009) in Form eines bekämpfbaren Bescheides zu ergehen.

Weiters wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2012, Zl. 2009/10/0254, betreffend die Anerkennung als Leit-Ethikkommission, auf die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.905/2009 geäußerten Überlegungen zurück gegriffen. Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über das Vorliegen der Voraussetzung für eine Verordnungserlassung (dort: Kundmachung) erwies sich daher als rechtswidrig, weil damit zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden war.

3.1.1.3. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar. Denn auch hier besteht bei Vorliegen der im § 5 Abs. 3 StudFG enthaltenen Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht ordentlicher Studierender auf Aufnahme von Hauptstudiengängen in die entsprechende Verordnung, um in Folge Studienförderung erhalten zu können. Damit besteht ein Recht, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen darüber eine Sachentscheidung in Form eines negativen Bescheides zu erhalten (vgl. überdies Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 627, wonach auch ein Antrag, der nur zurückgewiesen werden kann, die Entscheidungspflicht begründet).

3.1.1.4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG langte am 14. Jänner 2014 bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen ein, womit die in § 73 Abs. 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 631, wonach die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war).

Über diesen Antrag hätte die Bundesministerin für Bildung und Frauen - wie oben unter Punkt 3.1.1.3. ausgeführt - jedenfalls mittels Bescheid absprechen müssen. Dabei ist zum Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 14. November 2014 festzuhalten, dass dieses keinen Bescheid darstellt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes): So bringt die Formulierung, die Bundesministerin "beehrt sich (...) zu informieren" zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwillen gegeben ist. Die Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr Direktor" und abschließenden "freundlichen Grüßen" ist somit nicht als Bescheid, sondern (hier:) als bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, zu werten (vgl. auch VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008 m. w.N.).

3.1.1.5. Zusammenfassend ist die am 22. Dezember 2014 erhobene Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zulässig und begründet, weil die Bundesministerin für Bildung und Frauen mangels Bescheidqualität des Schreibens vom 14. November 2014 nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 14. Jänner 2014 bei ihr eingelangten bescheidmäßig abzusprechenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG entschieden hat.

3.1.2. Zum Antrag auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG

3.1.2.1. Wie oben unter Punkt 3.1.1.3. ausgeführt, regelt § 5 Abs. 3 StudFG einen subjektivöffentlichen Anspruch ordentlicher Studierender auf Aufnahme von Hauptstudiengängen in die entsprechende Verordnung, um in Folge Studienförderung erhalten zu können (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 StudFG, wonach das Studienförderungsgesetz die Ansprüche von Studierenden regelt). Hingegen räumt § 5 Abs. 3 StudFG Konservatorien keine subjektiv-öffentliche Rechte ein. Diese haben folglich bloß wirtschaftliche Interessen, in die Verordnung aufgenommen zu werden. Daher vermittelt ihnen § 5 Abs. 3 StudFG auch keine Parteistellung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 84, wonach bloße faktische oder wirtschaftliche Interessen, die durch die Rechtsordnung nicht speziell berücksichtigt werden, die Parteistellung genauso wenig zu begründen vermögen wie öffentliche Interessen).

Die Beschwerdeführerin ist überdies keine Privatschule und damit auch kein Konservatorium i.S.d. § 5 Abs. 3 StudFG (vgl. dazu wieder VwGH 28.10.2015, 2014/10/0130, wonach unter "Privatschulen" i.S.d. § 3 Abs. 4 StudFG 1992 Privatschulen gemäß § 2 PrivSchG zu verstehen sind, sowie § 3 Abs. 4 StudFG, wonach die in § 3 Abs. 1 StudFG angeführten Institutionen und damit auch Konservatorien [vgl. § 3 Abs. 1 Z 7 StudFG] Privatschulen gleichgestellt sind).

3.1.2.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbesondere ob bei einem Antrag auf Aufnahme in die Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 StudFG ein Recht auf Sachentscheidung besteht - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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