BVwG W218 2128982-1

W218 2128982-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG W218 2128982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2128982.1.00

Spruch

W218 2128982-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016, XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (belangte Behörde) vom 01.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.02.2016 bis 04.04.2016 gemäß § 10 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die von der Regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Stelle als Service Desk Engineer nicht angenommen habe.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Vorstellungstermin wahrzunehmen und sich um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemühe. Er habe mehrmals versucht, einen neuen Termin zu vereinbaren, da ihm kein Auto zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerde wurde der diesbezügliche Email Verkehr mit dem potentiellen Arbeitgeber beigelegt. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren erhob die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2015 Notstandshilfe mit Unterbrechungen beziehe. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren, er sei im Besitz eines eigenen PKW und weise langjährige Erfahrung als Hotline-Berater auf. Nach der Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2016 seien seine Betreuungspflichten für eine Vollzeitbeschäftigung geregelt und er suche eine Vollzeitbeschäftigung u.a. in Wien.

Am 03.02.2016 sei ihm eine Beschäftigung als Service Desk Engineer mit möglichem Arbeitsantritt am 23.02.2016 in Form einer Vollzeitbeschäftigung mit zumindest kollektivvertragsmäßiger Entlohnung zugewiesen worden.

Niederschriftlich befragt gab er Folgendes an: "Ich hatte mit der Firma einen Vorstellungstermin vereinbart, diesen musste ich aber dann absagen, weil mein Auto kaputt wurde. Der nächste Vorstelltermin der Firma kam Donnerstag nachmittag, dieser wäre dann am MO gegen mittags gewesen. Ich habe diese Info aber erst am MO gelesen, dies war dann zeitlich zu knapp. Der nächste Terminvorschlag kam dann am späten Nachmittag, mit der Aussage 8.00h morgen früh. Da musste ich aber die Kinder in die Schule bringen (meine Gattin war schon in der Arbeit) und dies war mein letzter Kontakt zur Firma."

Weiters brachte er Folgendes vor: Sein Wagen sei Baujahr 11/1991. Zum Zeitpunkt 18.2.16 sei die Kühlung defekt gewesen. Er habe keine Nachweise einer Werkstatt da er die Reparatur selbst erledigt habe. Der PKW sei (lt. Pickerlbericht) seit 1.4.16 wieder einsetzbar. Seine Kinder gingen in der Gem. Wienerwald / Ort Sittendorf zur Schule (ca. 5-6 km vom Wohnort), seine Tochter besuche die Schule in Baden. Er habe am 23.2. seine Gattin (mit deren Auto) zur Arbeitsstelle gebracht, vorher habe er noch seine Kinder zur Schule gebracht. Seine Gattin sei in Mödling beschäftigt (Arbeitsbeginn am 23.2. sei um 8h). Je nach Organisation nutzten seine Kinder öffentl. Verkehrsmittel (dann müssten sie ca. 1 Std. früher aufstehen), mitunter bringe er oder seine Gattin sie zur Schule oder zum Bahnhof.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit Jänner 2015 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit September 2015 bezieht er Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom Jänner 2016 wird festgehalten, dass er eine Stelle als Hotlineberater im Bezirk Mödling und Wien im Vollzeitausmaß sucht. Die Betreuungspflichten sind geregelt, die Stelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Er plant, sich mit einem mobilen Paintballfeld mit März/ April selbständig zu machen, kann aber sofort eine Arbeit aufnehmen.

Am 03.02.2016 wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag als Service Desk Engineer übermittelt. Diese Stelle entsprach seinem Profil und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen, es handelte sich um eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung.

Durch mehrmaliges Verschieben des Vorstellungstermines und nicht zeitgemäßes Reagieren auf neue Terminvorschläge hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dem Beschwerdeführer wurde eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Stelle angeboten, die noch dazu genau seinen Qualifikationen entsprochen hätte. Die Zumutbarkeit wird nicht bestritten. Auf Grund des vorgelegten Email Verkehrs mit dem potentiellen Dienstgeber lässt sich nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu einem Vorstellungstermin eingeladen wurde. Der erste Termin wurde telefonisch vereinbart und hätte am 18.02.2016 um 16:00 Uhr stattfinden sollen. Am 18.02.2016 um 13:56 Uhr ersuchte der Beschwerdeführer um Terminverschiebung, da er an dem betreffenden Tag weder sein eigenes Auto noch das seiner Frau zur Verfügung hatte. 26 Minuten später erhielt er die Antwort, dass er am 22.02.2016 um 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr zu einem Termin kommen könne. Er wurde um Bekanntgabe ersucht, welcher Termin für ihn möglich sei.

Auf diesen neuen Vorschlag antwortete er erstmals am 22.02.2016 um 14:00 Uhr, mit der Begründung, dass er jetzt erst seine Mails gecheckt habe und daher den Vorschlag zu spät bekommen hätte. Daraufhin wurde ihm neuerlich als letzte Möglichkeit der nächste Tag um 8:00 Uhr angeboten. Diesen Termin lehnte er ab, da sich das "aufgrund seiner Kinder" nicht ausgehe.

Aus diesem Email Verkehr ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an dem Zustandekommen eines Bewerbungsgespräches nicht interessiert war. Bereits die Nicht-Einhaltung des ersten Termines ist dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da es sich um einen Nachmittagstermin handelte, den der Beschwerdeführer auch unter Zuhilfenahme der öffentlichen Verkehrsmittel wahrnehmen hätte können. Denn um diese Uhrzeit ist die Fahrzeit mit dem Auto kaum schneller als mit dem Bus, zumal ihm bekannt sein musste, dass sein PKW unter Umständen nicht sehr zuverlässig ist. Weiters ist nicht nachvollziehbar, wieso es ihm nicht möglich war, auf den neuen Terminvorschlag zeitgerecht zu reagieren. Die zuständige Personaldame hat sehr prompt auf seine Verschiebungsbitte reagiert. Der Beschwerdeführer nutzte offensichtlich für die Kommunikation sein mobiles Telefon und es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er seine Emails von Donnerstag bis Montag in der Früh nicht angeschaut hat, zumal dieser Kontakt über seine private Email Adresse erfolgte. Dass er letztendlich den dritten Terminvorschlag auch nicht wahrgenommen hat, lässt darauf schließen, dass er am Zustandekommen dieses Anstellungsverhältnisses nicht weiter interessiert war.

Die Begründung, dass er seine Kinder in die Schule und seine Frau in die Arbeit führen musste und deshalb den Termin um 8:00 Uhr nicht wahrnehmen konnte, geht ins Leere, da er selbst vorbrachte, dass seine Kinder im Bedarfsfall auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule fahren können. Außerdem hätte er in diesem Fall, falls dies der übliche Ablauf unter Woche ist, das Auto seiner Frau ohnehin nutzen können, weshalb er bereits den ersten Termin wahrnehmen hätte können, zumal dieser um 16:00 Uhr am Nachmittag stattgefunden hätte.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein potentieller Dienstgeber nach dem dritten gescheiterten Terminvorschlag an einer Anstellung des Bewerbers nicht mehr interessiert ist, vor allem wenn auf den zweiten Terminvorschlag, der immerhin zwei mögliche Uhrzeiten (vormittags - also während der Schulzeit) enthielt, gar nicht bzw. erst nach dem Verstreichen der Termine reagiert wird. Ein potentieller Dienstgeber kann wohl davon ausgehen, dass ein Bewerber, der an einer Anstellung interessiert ist, sich auch um das Zustandekommen eines Termins bemüht.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es handle sich in seinem Fall nicht um eine Vereitelung sondern um eine Verkettung unglücklicher Zufälle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Arbeitslose auch dazu angehalten ist, ein aktives Verhalten zu setzen, das objektiv dazu geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. -4. ...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) ...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die mehrmalige Verschiebung des Vorstellungsgespräches die Sanktion des

§ 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde auch nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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