BVwG W105 2116887-1

W105 2116887-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016

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Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Überstellungsrisiko, vulnerable<br/>Personengruppe, Zulassungsverfahren

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BVwG W105 2116887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2116887.1.00

Spruch

W105 2116893-1/18E

W105 2116887-1/16E

W105 2116889-1/16E

W105 2116891-1/16E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, Zlen 1. XXXX, 2. XXXX, 3.

XXXX, und 4. XXXX, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen; die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2015 für sich selbst sowie für die weiteren Beschwerdeführer die Gewährung internationalen Schutzes. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 06.08.2015 in Polen einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie HIV-positiv wäre. In Österreich lebe ihre 1980 geborene Schwester.

Am 23.09.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet und mit Schreiben der polnischen Behörden vom 24.09.2015 stimmten diese der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ausdrücklich zu.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt vom 09.10.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Schwester in Österreich asylberechtigt sei und bestehe eine harmonische Geschwisterbeziehung und unterstütze sie diese moralisch und finanziell, sowie auch sonst in jeder Hinsicht.

Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen dessen niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass in Österreich eine seiner Tanten lebe und sie der Familie helfe bzw. ein gutes Verhältnis bestehe.

Mit Bescheiden vom 14.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass massive Mängel bei der medizinischen Versorgung in Polen bestünden und sei der Erstbeschwerdeführerin die Behandlung ihrer "HIV-Positiv-Erkrankung" in Polen nicht möglich, obwohl eine solche dringend und ohne weiteren Aufschub geboten gewesen wäre. Sie sei darüber informiert worden, dass die Behandlung von HIV-Infizierten an sich nur in einer Klinik in XXXX bzw. in einem größeren Krankenhaus in Polen möglich wäre, der Zugang zu einer solchen aber aufgrund ihrer Unterbringung in einem Quartier am Land nicht möglich sei. Nun stehe die Erstbeschwerdeführerin an der XXXX in ärztlicher Behandlung und werde am XXXX mit der dringenden notwendigen Medikation zur Stabilisierung der Erkrankung begonnen. Seitens der Ärzte sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der sehr starken Medikamentierung Körperreaktionen und Nebenwirkungen auftreten könnten und müsse der Behandlungserfolg fachgerecht überwacht werden. Es sei auch mit einer starken Belastungsreaktion zu rechnen. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin ihre hier lebende Schwester, die sie auch hinsichtlich der Angelegenheiten der Kinder und Kinderbetreuung sowie Schulanmeldung unterstützen könnte. Im Weiteren seien mangelhafte Ermittlungen geführt worden, wie die Situation im speziellen von vulnerablen Personen wie insbesondere von alleinerziehenden Müttern mit minderjährigen Kindern in Polen sei. So sei zu befürchten, dass einerseits die minderjährigen Beschwerdeführer nicht dem Kindeswohl entsprechend untergebracht würden.

Unter anderem legte die Erstbeschwerdeführerin neuerlich Unterlagen zum Beweis ihrer HIV-Infektion vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2015, Zlen. W105 2116893-1/3E (ad 1.), W105 2116887-1/2E (ad 2.), W 105 2116889-1/2E (ad 3.), W105 2116891-1/2E (ad 4.), wurden die Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erkannt.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 erhoben die Beschwerdeführer sodann durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine außerordentliche Revision.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin angefangene Therapie unbedingt gleichmäßig und täglich fortzuführen sei und selbst ein kurzfristiges Aussetzungen der Therapie zu erheblichen Schäden führen könne. Aufgrund der HIV-Infektion der Erstbeschwerdeführerin habe sich nicht nur deren gesundheitliche, sondern auch deren familiäre Situation erheblich verändert. Sie sei nunmehr auf die mentale Unterstützung ihrer Schwester angewiesen und selbstverständlich auch auf ihre Hilfe bei der Betreuung der minderjährigen Kinder während ihrer zahlreichen Krankenhausaufenthalte.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2016, Zlen. Ra 2015/20/0296-0299-14, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend heißt es auszugsweise wie folgt:

"Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen verstößt das Bundesverwaltungsgericht schon allein deshalb gegen seine aus § 29 VwGVG erfließende Begründungspflicht in maßgeblicher Weise, weil es nur unzureichend auf das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien eingeht [...]. In ihrem Beschwerdevorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien detailliert beschrieben, warum ihrer Auffassung nach aufgrund der Erkrankung der Erstrevisionswerberin von ihrer Schwester, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt - keine sozialen, pflegerischen oder finanziellen Abhängigkeiten behauptet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien konkret auseinandersetzen müssen, um (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) beurteilen zu können, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben war. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und reiste die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Kindern über Weißrussland nach Polen, wo sie Asyl beantragte. Nach zweiwöchigem Aufenthalt in einer polnischen Betreuungseinrichtung reisten die Beschwerdeführer weiter nach Österreich.

Das BFA führte ein Konsultationsverfahren mit Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 24.09.2015 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer HIV-Infektion und wird sie diesbezüglich an der XXXX seit XXXX mit einer anti-retroviralen Therapie behandelt. Seit diesem Zeitpunkt muss sich die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig zumindest alle 2 Wochen einer speziellen, fachärztlichen Kontrolle im genannten Krankenhaus unterziehen, um den Beginn mit den neuen Medikamenten, die Körperreaktionen, die Nebenwirkungen und die Behandlungserfolge fachgerecht überwachen zu können.

Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, genießt den Flüchtlingsstatus in Österreich und unterstützt die Erstbeschwerdeführerin bei der Bewältigung des Alltags und insbesondere bei der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder, während diese ihre ärztlichen Behandlungs- bzw. Untersuchungstermine in Wien wahrnimmt.

Die Beschwerdeführer lebten mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin zumindest zwischen 08.10.2015 und 26.01.2016 im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Polen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen des AKH Wien.

Die Feststellung, dass der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Informationssystem) und den damit übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich die Feststellungen zu dem Umstand, dass die in Österreich lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin diese bei der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder und der Bewältigung des Alltags unterstützt.

Die Feststellung, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls von 08.10.2015 und 26.01.2016 ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[...]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vorab ist auszuführen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 zu führen ist.

Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer illegal über einen Drittstaat nach Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eigereist sind, in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben (und diese in der Folge zurückgezogen haben) und die Zuständigkeit Polens auch noch nicht erloschen ist.

Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird Folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Die humanitäre Klausel soll va dazu dienen, eine Trennung von Familienangehörigen zu verhindern, die sich aus einer buchstabengetreuen Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen ergeben könnte. Art 17 Abs 2 leg cit ist dabei auf Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung anzuwenden; es ist ein weiter Familien- und Verwandtschaftsbegriff anzuwenden.

Art 17 Abs 2 Dublin III-VO soll ua verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall eine Verletzung des Art 8 EMRK eintritt. Diese wäre in casu aus den nachfolgenden dargestellten Erwägungen der Fall:

Zunächst ist auszuführen, dass die im Verfahren geltend gemachten Umstände jeweils für sich allein betrachtet bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 und 8 EMRK und der grundsätzlichen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen auf zumindest durchschnittlichem EU-Niveau noch keine Verletzung der diesbezüglichen Rechte der Beschwerdeführer indizieren, zumal konkret die Erstbeschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht hat, welche konkreten Behandlungen in Österreich möglich sind, die sie aber in Polen nicht erhalten könnte.

In gegenständlichem Fall, dem bei einer Gesamtschau zweifellos ein ganz besonders außergewöhnliches, belastendes Schicksal der Beschwerdeführer zugrunde liegt, greift jedoch eine bloße Einzelbetrachtung der im Verfahren geltend gemachten Umstände zu kurz:

Unstrittig ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX in Österreich in Bezug auf ihre HIV-Infektion einer anti-retroviralen Therapie unterzieht und diesbezüglich alle 2 Wochen beim XXXX Überwachung und Kontrolle des Behandlungsverlaufs vorstellig werden muss. Vor dem Hintergrund dieser engmaschigen Arztbesuche und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin Mutter dreier minderjährige Kinder ist, erscheint auch für die drei minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht zumutbar, ohne eine weitere verwandtschaftliche Bezugsperson ihr Leben in Polen neu zu organisieren, während in Österreich jedenfalls eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin aufhältig ist, die die Erstbeschwerdeführerin bei der Bewältigung des Alltags und insbesondere bei der Betreuung der drei Kinder unterstützt. Nicht zuletzt indiziert auch der Umstand, dass die Schwester der durch ihre Krankheit zweifellos stark belasteten Erstbeschwerdeführerin für diese auch eine psychische Stütze ist, eine Abhängigkeit zu der in Österreich befindlichen Angehörigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin selbst nicht bereit oder in der Lage wäre, ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen zu unterstützen, liegen jedoch keine vor.

Umstände, die einer Zusammenführung iSd Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig.

Es ist nach dem Gesagten in casu jedenfalls vom Vorliegen einer besonderen, über die üblichen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehenden Beziehungsintensität auszugehen.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in Dublin-Verfahren, in welchen es lediglich um die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens, nicht aber um den geordneten, endgültigen Vollzug fremdenpolizeilicher Bestimmungen geht, die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können, liegen insgesamt betrachtet Fälle vor, die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geboten erscheinen lassen und waren die angefochtenen Bescheide daher zu beheben.

Auf das Vorbringen einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen war daher nicht mehr einzugehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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