BVwG W101 2120443-1

W101 2120443-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antrag auf einstweilige Verfügung, ersatzlose Behebung,<br/>Gebührenbefreiung, Verfahrenshilfe

Texto completo

BVwG W101 2120443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2120443.1.00

Spruch

W101 2120443-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Spruchteil B) des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28.12.2015, Zl. 100 Jv 239/15a - 33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchteil B) des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) war der Beschwerdeführerin am 05.11.2013 ein Antrag auf Verfahrenshilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen u. a. XXXX bewilligt worden.

Am 27.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin selbst - ohne Vertretung durch ihre Verfahrenshelferin - einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen XXXX ein und führte darauf die Anmerkung "gebührenbefreit" an.

Am 30.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Verfahrenshelferin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen XXXX im betreffenden Verfahren zu 8 Cg 67/14 t.

In der Folge erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg (im Folgenden: BG) im Namen des Präsidenten des LG am 03.02.2015 eine Lastschriftanzeige, mit der Aufforderung die angelaufenen Pauschalgebühren gemäß TP 1 Anmerkung 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 149,50 (Bemessungsgrundlage: € 5.000,00) zu bezahlen.

Mit daraufhin ergangenem Schreiben wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr zum betreffenden Verfahren 8 Cg 67/14 t mit Beschluss vom 05.11.2013 Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Da ihr unklar gewesen sei, ob die Verfahrenshelferin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einbringen würde, habe sie selbst am 27.01.2015 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Daraus könnten nun nicht zwei Rechtssachen gemacht werden.

In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG im Namen des Präsidenten des LG am 08.05.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb der Beschwerdeführerin damit die Zahlung der Pauschalgebühren gemäß TP 1 Anmerkung 2 GGG iHv € 149,50 (Bemessungsgrundlage: € 5.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 157, 50, vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20.05.2015 beim BG fristgerecht eine Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen ihr Vorbringen gegen die Lastschriftanzeige vom 03.02.2015 wiederholte.

Mit an den Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben vom 21.05.2015 war die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.05.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2015, Zl. 100 Jv 239/15a - 33, (der Beschwerdeführerin am 07.01.2016 zugestellt) stellte der Präsident des LG in Spruchteil A) fest, dass der Zahlungsauftrag vom 08.05.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, und erließ im Spruchteil B) einen "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)", mit dem er der Beschwerdeführerin aufgrund des am 27.01.2015 eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Zahlung der Pauschalgebühren gemäß TP 1 Anmerkung 2 GGG iHv €

149,50 (Bemessungsgrundlage: € 5.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt somit € 157,50, vorschrieb.

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus:

Da der Zahlungsauftrag vom 08.05.2015 mangels Einleitung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei wie in Spruchteil A) ausgesprochen, habe der Präsident nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, sondern selbst über die Gebühr nach dem GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid zu entscheiden. Mangels Hinweis auf das am LG geführte, laufende Verfahren zu 8 Cg 67/14 t sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 27.01.2015 als ein neues Verfahren gewertet worden. Da somit zwei Verfahren von der Beschwerdeführerin eingebracht worden seien, aber nur einmal Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, gelte die Gebührenbefreiung nur für das Verfahren für welche sie bewilligt worden sei. Es wäre nur zu einer vorläufigen Befreiung der Gerichtsgebühren gekommen, wenn spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein neuerlicher Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden wäre. Da dies nicht der Fall gewesen sei, bestehe für den Antrag vom 27.01.2015 Gebührenpflicht.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.01.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass sie Anspruch auf Verfahrenshilfe für den in Rede stehenden Antrag vom 27.01.2015 habe und ihr zum Zeitpunkt der Einbringung der Antrages lediglich unklar gewesen sei, ob ihre Verfahrenshelferin diesen einbringen würde.

In der Folge legte der Präsident des LG mit Schreiben vom 22.01.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin ist mit Beschluss des LG vom 05.11.2013 Verfahrenshilfe für das Verfahren gegen XXXX zu 8 Cg 67/14 t bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin ist somit in diesem Verfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren vorläufig befreit.

Am 27.01.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht und darauf die Anmerkung "gebührenbefreit" angeführt.

Am 30.01.2015 hat die Verfahrenshelferin der Beschwerdeführerin in deren Namen einen inhaltlich identen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Verfahren zu 8 Cg 67/14 t eingebracht.

Maßgebend ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.01.2015 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung inhaltlich ident mit dem Antrag vom 30.01.2015 ist, es sich somit um ein und dasselbe Verfahren handelt, für welches der Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss des LG vom 05.11.2013 Verfahrenshilfe gewährt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.2. Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß Tarifpost (TP) 1 Anmerkung 2 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auf die Hälfte.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit u.a. die einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren umfassen.

3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgendem Grund als begründet:

Aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.01.2015 bereits von der Entrichtung der Gebühren für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach TP 1 Anmerkung 2 GGG befreit.

Die relativ zeitgleichen Schriftsätze vom 27.01.2015 und vom 30.01.2015 hätten bei Gericht als ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit entsprechender Ergänzung gewertet werden müssen, sodass sich die erteilte Verfahrenshilfe für die Beschwerdeführerin - wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht - auch auf den Antrag vom 27.01.2015 bezieht. Daran ändert auch eine (versehentlich) unterschiedliche Protokollierung von Geschäftszahlen durch die Kanzlei nichts.

Durch die Einbringung des Antrages am 27.01.2015 ist somit aufgrund der Gebührenbefreiung, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sogar ausdrücklich mit der Anmerkung "gebührenbefreit" hingewiesen hat, keine Gebührenpflicht entstanden.

Indem die belangte Behörde im angefochtenen Spruchteil B) des Bescheides neuerlich einen "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" iHv €

157,50 erteilt hat, hat sie der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht die in Rede stehende Gebühr nach TP 1 Anmerkung 2 GGG vorgeschrieben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde durch die Erteilung des "Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides)" im angefochtenen Spruchteil B) des Bescheides auch den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem Mandatsbescheid (= Bescheid iSd § 57 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) und einem "ordentlichen" Bescheid iSd § 56 AVG verkannt hat.

Nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082, setzt die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108 f). Mit anderen Worten eine ersatzlose Behebung setzt somit voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht (neuerlich) entschieden werden darf (vgl. VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882, 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN).

In der gegenständlichen Fallkonstellation liegen die genannten Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig vor, da die Vorschreibung der Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgrund der Gebührenbefreiung nicht hätte erfolgen dürfen und deshalb auch eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde über den Verfahrensgegenstand ausgeschlossen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass aufgrund der unzulässigen Vorschreibung der in Rede stehenden Gebühr dem angefochtenen Spruchteil B) des Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet und dieser daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur ersatzlosen Behebung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG siehe VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162 sowie VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.