L525 2130984-1•BVwG L525 2130984-1
L525 2130984-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016
Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, kein überwiegendes<br/>behördliches Verschulden, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L525 2130984-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Peter M. Wolf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.04.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser legal in das Bundesgebiet eingereist war und wurde am gleichen Tag in der Erstaufnahmestelle Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Am gleichen Tag wurde dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.
2. Die Verfahrensakten wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 27.4.2015 übermittelt, wo sie am 29.4.2015 einlangten.
3. Mit Schreiben vom 22.4.2016 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes angezeigt.
4. Mit Schreiben vom 25.4.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Der BF bringt darin im Wesentlichen vor, dass am 23.4.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und die belangte Behörde bis dato nicht über den Antrag entschieden hätte. Die belangte Behörde verletze ihre in § 73 AVG normierte Pflicht ohne unnötigen Aufschub jedoch spätestens binnen sechs Monate über den Antrag des BF zu entscheiden hätte.
5. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständlichen Akten vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Erledigung des Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus legte die belangte Behörde eine "Argumentation in Säumnisverfahren" vor.
6. Mit Schreiben vom 9.11.2016 wurden den Vertreter des BF die oben angeführte "Argumentation in Säumnisverfahren" der belangten Behörde sowie die durch das erkennende Gericht amtswegig eingeholten Asylstatistiken (Jänner bis April 2015 sowie die Jahresstatistik 2014) zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der vorgegebenen Frist nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der BF stellte am 23.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zum Verfahren zugelassen.
1. 2 Mit Schreiben vom 25.4.2016 brachte der BF Säumnisbeschwerde ein. Der Antrag des BF vom 23.4.2015 war zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
1. 3 In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen.
Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten. Im Mai 2014 wurden ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden mehr als verdoppelt hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Unbeschadet von Personalaufstockungen hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind. Für den Zeitpunkt der Antragstellung des BF am 23.4.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg zum Vergleichsmonat April 2014 bereits 182,91% betrug und der Vergleich zwischen den Zeiträumen Jänner bis April 2014 gegenüber Jänner bis April 2015 insgesamt 158,73% betrug.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
Festgestellt wird, dass der seit etwa September 2014 andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert hat.
1.4. Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.
2. 1 Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF ergibt sich aus dem vorgelegten - unbedenklichen - Verfahrensakt der belangten Behörde.
2.2. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind.
2. 3 Der BF ist den seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Asylstatistiken nicht entgegengetreten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. 1 § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:
"Entscheidungen
§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
..."
3.1. 2 § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
3.1. 3 § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3. 2 Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
§ 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240; vgl. zuletzt auch das hg Erkenntnis vom 19.10.2016, Zl. W191-2129211-1). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.
§ 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist - abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG - für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 22 Abs. 1 AsylG am 1.6.2016 (vgl. § 73 Abs. 15 AsylG) Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.
Die Entscheidungsfrist des § 73 AVG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 25.4.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.
3. 3 Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde:
Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).
Mit Erkenntnis vom 24.5.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der VwGH bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es - wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 5.1.2015), d.h. eines spätenstens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.7.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist.
Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Der BF stellte Mitte 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, dies zu einer Zeit als - wie festgestellt - bereits seit 2014 ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war.
Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf ein unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist.
Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
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