BVwG L513 2005704-3

L513 2005704-3Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG L513 2005704-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2005704.3.00

Spruch

L513 2005704-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Kurt EHNINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.07.2011 zur Dienstgeberkontonummer XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit oa. Bescheid vom 21.07.2011 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 400,-- gemäß §§ 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zu entrichten. Bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes sei am 13.10.2010 festgestellt worden, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK) und XXXX (im Folgenden bezeichnet als MM) bei der bP beschäftigt seien, ohne bei der GKK gemeldet zu sein bzw. nur eine Teilversicherung (Unfallversicherung) an Stelle der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) vorliege.

Da es sich bei dem Meldeverstoß um die erstmalig verspätete(n) Anmeldungen mit unbedeutenden Folgen handle, entfalle der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz sei auf € 400,-- herabgesetzt worden. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor.

2. Mit Schreiben der bP vom 04.08.2011 wurde Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der GKK vom 21.07.2011 erhoben. Es wurde dargelegt, dass der bekämpfte Bescheid sowohl in formell-, wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig sei. Weder MM, noch SK seien beim Unternehmen der bP als Dienstnehmer beschäftigt. Dies sei durch die behauptete Überprüfung am 13.10.2010 auch nicht festgestellt worden. Hinsichtlich der näheren Details werde auf die Einsprüche gegen die Bescheide vom 15.04., 18.04. und 19.04.2011 verwiesen. Das Bezug habende Einspruchsvorbringen werde auch zum Vorbringen dieses Einspruches erhoben. Nachdem es kein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis dieser Personen zum Unternehmen der bP gebe, existiere auch keine Beitragspflicht. Abschließend wurde beantragt, der Bescheid der GKK vom 21.07.2011 wolle ersatzlos aufgehoben werden; in eventu wolle die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die GKK zurückverwiesen werden.

3. Mit Schreiben vom 23.11.2011 beantragte die GKK, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der Pflichtversicherung des SK und des MM aussetzen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 31.10.2012 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs informiert, dass es diesem aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig erscheine, das Beitragszuschlagsverfahen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung(en) auszusetzen, da das Bestehen einer Pflichtversicherung für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage entscheidungsrelevant und bisher seitens der GKK das Pflichtversicherungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Ferner wurde die bP darauf hingewiesen, dass ihr Einverständnis vorausgesetzt werde, wenn von ihrer Seite binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine anderslautende Information erfolge.

5. Die bP ließ die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012, Zl. Ges-180615/2-2012-K/Ws, wurde dem Einspruch der bP gegen den Bescheid der GKK vom 18.04.2011 bezüglich des MM keine Folge gegeben. In weiterer Folge wurde auch der Berufung vom 09.05.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23.04.2012 seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (Bescheid vom 09.12.2013, GZ. BMASK-428593/0001-II/A/3/2012), womit über die Versicherungspflicht bezüglich des MM rechtskräftig entschieden wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L513 2005704-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK, womit diese entschied, dass SK in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht bezüglich des SK ebenfalls rechtskräftig entschieden wurde.

Das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Personen SK und MM wurden am 13.10.2010 im Zuge einer Kontrolle der "KIAB" auf der Baustelle "Wohnanlage XXXX " in XXXX bei einer Tätigkeit (Aufkleben von Wärmeschutz) für die bP bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung angetroffen.

Die bP als Dienstgeberin hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger für diese Personen bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.

Die Betretung des SK und des MM wurde durch Organe des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei der Betätigung am 13.10.2010 um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der bP als Dienstgeberin handelte, wurde bezüglich des MM durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013 und bezüglich des SK mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L513 2005704-1, rechtskräftig festgestellt.

Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid sei in formell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.

In der Beschwerde wurde bestritten, dass SK und MM im Betrieb der bP als Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien und wurde diesbezüglich hinsichtlich der näheren Details auf die Einsprüche gegen die Bescheide vom 15.04., 18.04. und 19.04.2011 verwiesen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile bezüglich des MM einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013 und bezüglich des SK ein rechtskräftiges Erkenntnis des ho. Gerichts vom heutigen Tag gibt, in welchen ausgesprochen wurde, dass SK und MM in den dort genannten Zeiträumen für ihre für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlagen. Gegenteiliges wurde ebenso wenig im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag über die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der GKK vom 19.04.2011 ausgesprochen. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der Ausführungen der bP im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.12.2013 und in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen werden.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar


1. -vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. -die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

[ ]

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeberin am 13.10.2010 die Herren SK und MM, die gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (KIAB) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß (keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Akt) der bP gegen die Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG. Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099, ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten wurden ist in diesem Fall von einer unbedeutenden Folge auszugehen.

Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. Von diesem - wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat die GKK zutreffend Gebrauch gemacht. Auch in der Beschwerde wurden schließlich keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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