L507 2136482-1•BVwG L507 2136482-1
L507 2136482-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2136482-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und moslemisch-schiitischer Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und am 25.05.2015 den Irak verlassen, weil dort seit 20 Jahren Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer sei bereits 31 Jahre alt und finde im Irak keine Sicherheit und keine Beschäftigung. Er habe jeden Tag Angst um sein Leben, da überall Leute erschossen werden würden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.08.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (schiitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gemeinsam mit seiner Familie gelebt und als Maler gearbeitet.
Seit Mitte 2007 habe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Mädchen namens XXXX gehabt. Der Stand dieses Mädchens namens XXXX sei gegen eine Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Aus diesem Grund hätten der Beschwerdeführer und das Mädchen im März 2012 im Geheimen geheiratet. Nach einiger Zeit sei die Frau des Beschwerdeführers schwanger geworden. Nachdem die Familie des Mädchens die Schwangerschaft bemerkt habe, hätten der Beschwerdeführer und seine Frau eine gemeinsame Flucht geplant. Eines Tages seien Mitglieder der Familie der Frau des Beschwerdeführers zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX habe dem Beschwerdeführer gewarnt und ihm gesagt, dass er flüchten solle. Einen Tag später sei die Frau des Beschwerdeführers von ihrer Familie getötet worden. Der Beschwerdeführer sei danach bei Verwandten in XXXX geblieben, bis er zu seinem Bruder XXXX nach
XXXX gegangen sei, wo er von März 2013 bis Juli 2013 geblieben sei. Da XXXX wegen eines Vorwurfs, dass er jemanden getötet habe, verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer nach Bagdad gefahren, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise am XXXX 2015 aufgehalten habe. In Bagdad habe der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Bruders XXXX gelebt und in einem Supermarkt gearbeitet. Eines Tages habe XXXX gemeint, dass der Stamm der Frau des Beschwerdeführers wissen würde, dass sich der Beschwerdeführer in Bagdad aufhalte. Aus diesem Grund habe XXXX sein Auto verkauft und mit dem Erlös aus dem Autoverkauf sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Irak zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei am
XXXX 2015 mit einem Flugzeug von Bagdad in die Türkei gereist.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 53 bis 71).
Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:
"[ ]
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren.
Sie sind Staatsangehöriger von Irak, sprechen Arabisch, besitzen ein muslimisch-sunnitisches (sic!) Glaubensbekenntnis und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie sind in XXXX geboren und aufgewachsen.
Sie sind verwitwet und kinderlos.
Sie besitzen eine Schulbildung von ungefähr 11 Jahren.
Beruflich wären Sie als Maler tätig gewesen und hätten nach dieser Tätigkeit in einem Supermarkt gearbeitet.
Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten.
Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.
Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.
Sie wären in Österreich bereit und in der Lage jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie einer Bedrohung durch die Familie Ihrer verstorbenen Frau ausgesetzt waren oder wären.
Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.
Sie haben im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte.
Es leben dort noch Ihre Eltern, Ihre sieben Brüder und Ihre drei Schwestern.
Sie haben Kontakt zu einem Ihrer Brüder.
Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.
Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie sind mindestens seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich.
Sie besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen.
Sie sind mittellos und leben von der Grundversorgung.
Sie sind nicht Mitglied eines Vereins.
Sie besuchen derzeit noch keinen Deutschkurs, haben aber angegeben, sich dafür angemeldet zu haben.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[ ]
Mittels Vorlage Ihres irakischen Reisepasses im Original steht Ihre Identität fest.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.
Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch die Familie Ihrer verstorbenen Frau nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten Sie während der Einvernahme den Eindruck, dass Sie eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten.
Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von der Familie Ihrer verstorbenen Frau bedroht worden, war zudem keine Bedrohung aus asylrelevanten Gründen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.
Sie haben angegeben, dass Sie angefangen im Jahr 2007 eine Liebesbeziehung gehabt hätten. Im März 2012 hätten Sie Ihre damalige Freundin XXXX traditionell geheiratet. Der Stamm Ihrer nunmehr verstorbenen Frau wäre dagegen gewesen, weil es bereits zu früheren Zeiten Probleme zwischen Ihren beiden Stämmen gegeben hätte. Nach Ihrer Heirat wäre Ihre Frau schwanger gewesen und hätte auch ihrer eigenen Familie davon erzählt. Eines Tages wären Sie von der Familie Ihrer nunmehr verstorbenen Frau bedroht worden. Vermutlich einen Tag später wäre Ihre Frau von ihrer eigenen Familie getötet worden. Danach hätten Sie von März 2013 bis Juli 2013 bei Ihrem Bruder XXXX XXXX gelebt, anschließend für rund zwei Jahre in Bagdad. Erst im Jahr 2015 hätten Sie das Land verlassen.
Widersprüchliche Angaben während der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schmälern die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. So erwähnten Sie beispielsweise bei der Erstbefragung, dass im Irak seit mehr als 20 Jahren Krieg herrschen würde, es keine Sicherheit und keine Arbeit geben würde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie dies bei der Erstbefragung erwähnt hätten, würde Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen. Und zudem haben Sie bei der Erstbefragung auch angegeben, dass Sie ledig wären. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass Sie bereits damals erwähnt hätten, dass Sie traditionell verheiratet gewesen wären und Ihre Frau mittlerweile verstorben wäre.
Des Weiteren ist anzuführen, dass Sie nach Ihrer von Ihnen geschilderten Heirat und der damit verbundenen Bedrohung noch insgesamt drei Jahre im Irak gelebt hätten, was für das Bundesamt nicht nachvollziehbar ist, sofern Ihre Angaben wahrheitsgetreu wären.
Und selbst wenn Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, wovon das Bundesamt nicht ausgeht, ist dabei anzuführen, dass es Ihren diesbezüglichen Angaben an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt mangelt, zumal es sich dabei um private Befindlichkeiten ohne erkennbaren GFK relevanten Anknüpfungspunkt handelt.
Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.
Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieses ausgesetzt wären.
Da sich Ihre Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.
Sie haben im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte.
Es leben dort noch Ihre Eltern, Ihre sieben Brüder und Ihre drei Schwestern und Sie haben Kontakt zu einem Ihrer Brüder.
Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso Sie nicht auch wieder im Irak leben könnten, denn auf die Frage des Bundesamtes, warum Sie beispielsweise nicht mehr in Bagdad leben könnten, wo Sie rund zwei Jahre gelebt haben, gaben Sie lediglich an, dass es dort "kein gemütliches Leben" wäre. Sie vermochten somit nicht plausibel zu begründen, warum Sie nicht mehr dort leben könnten.
Daher und aufgrund dessen, das Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, der bereits im Irak Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist.
Zudem ist es amtsbekannt, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak stetig ansteigt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt.
[ ]"
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.09.2016 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 28.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von der Familie oder vom Klan seiner Ehegattin, die von ihrer eigenen Familie oder von ihrem Klan ermordet worden sei, verfolgt werde, weil er und seine Ehegattin im Geheimen ohne Zustimmung der Familie seiner Ehegattin geheiratet hätten.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz nicht glaubhaft sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Am Rande muss noch erwähnt werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die – für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs nachvollziehbaren – Feststellung getroffen hat, der Beschwerdeführer sei moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, obwohl der Beschwerdeführer selbst bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Einvernahme vor dem BFA sowie in gegenständlicher Beschwerde immer wieder gleichlautend angegeben hat, er sei moslemisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren neuerlich Feststellungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen und in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung auszuführen haben, weshalb sie zu den von ihr getroffenen Feststellungen gekommen ist.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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