BVwG I406 2138174-1

I406 2138174-1Tribunal Administrativo Federal22 de nov. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

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BVwG I406 2138174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2138174.1.00

Spruch

I406 2138174-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 04.10.2016 Zl. 831838205/161012791, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit August 2013 mehrmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hatte - unter den im Spruch genannten Namen - zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die zuständigkeitshalber durch Ungarn negativ entschieden wurden, und wurde auf Grund des Umstandes, dass er sich in Untersuchungshaft befand, mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2016 "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" davon in Kenntnis gesetzt, sie gehe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung davon aus, er habe seinen Aufenthalt zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und daher gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um seine Abschiebung sicherzustellen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 04.10.2016, Zl. 831838205/161012791 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Der Beschwerdeführer sei wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Sinne des § 129 StGB, gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 130 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden und am 01.08.2016 wegen gewerbsmäßiger Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dabei habe das Gericht im Zuge der Strafbemessung die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall als erschwerend erkannt, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ihm zugestellt am 29.07.2016, nicht wahrgenommen. Er sei algerischer Staatsbürger, mit XXXX in arbeitsfähigem Alter, gesund und spreche arabisch, sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist, verfüge derzeit über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sei vor seiner Inhaftierung lediglich kurzzeitig im Jahr 2014 für drei Monate als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen noch liege eine soziale Integration vor. Der Beschwerdeführer verbüße eine unbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten und habe bereits kurze Zeit nach der Einreise illegale Suchtmittel verkauft, sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Volksgesundheit dar, daher sei ein Einreiseverbot unabdingbar. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig und ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist und verfüge nicht über ausreichend Barmittel für seinen weiteren Aufenthalt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Algerien. Entsprechend dem Länderinformationsblatt für Algerien vom 17.02.2016 sei Algerien ein sicherer Drittstaat, daher spreche nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin. Zum Einreiseverbot hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer erfülle angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilung die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und habe durch sein Gesamtverhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten und dafür ein Zeitraum von zehn Jahren aufgrund des Gesamtfehlverhaltens angemessen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG, welche die Abschiebung unzulässig mache, ergebe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch aus seinem Vorbringen.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 übermittelte die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs-sowie Zustellvollmacht und erhob gegen oben angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und damit das Parteiengehör verletzt. Dem unter großen psychischen Problemen stehenden rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die relevanten Angaben schriftlich zu erstatten und sei ihm die Wichtigkeit der Stellungnahme nicht bewusst gewesen. Dem Beschwerdeführer gehe es körperlich und psychisch nicht sehr gut, er bereue seine Taten zu tiefst und wolle einen ordentlichen Lebenswandel führen. Die Behörde stütze sich auf keine Länderberichte sondern stelle lediglich fest, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat sei. Der Beschwerdeführer habe Familie in Frankreich und enge Freundschaften in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher unzulässig, die Bemessung des Einreiseverbotes mit zehn Jahren aufgrund fehlender Einzelfallprüfung ebenso rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG. Er ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache, ledig und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. LG F.STRAFS.XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 07.05.2014

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX

  1. LG F.STRAFS.XXXX

§ 241e (3) StGB

§ 229 (1) StGB

§§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.09.2014

Freiheitsstrafe 19 Monate

Vollzugsdatum 29.04.2016

  1. LG F.STRAFS.XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 12.07.2016

Freiheitsstrafe 14 Monate

1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Es ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt und der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache sowie den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den - von seiner Seite in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Rückkehrentscheidung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lauten:

§ 10 (1)

...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 52 (1) Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG liegen vor. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und ihm auch von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG hat er zudem weder behauptet noch kam ein Hinweis darauf im Ermittlungsverfahren hervor.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist dabei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal ist und er einen beachtlichen Teil der Zeit auf Grund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft zubrachte (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wiegen besonders schwer zu seinen Ungunsten. Er wurde am 12.06.2014 und am 01.08.2016 jeweils wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG sowie am 17.02.2015 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Sinne des § 129 StGB, gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 130 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 38 Monaten und befindet sich noch bis Mitte 2017 in Strafhaft. Aus der Vielzahl der begangenen Delikte ist erkennbar, dass er keinerlei Einsicht gezeigt und die österreichische Rechtsordnung massiv und kontinuierlich missachtet hat.

Ein allfälliges Familienleben Beschwerdeführers steht einer Rückkehrentscheidung schon deshalb nicht entgegen, erachtet der VwGH doch eine Trennung von Ehepartnern in seiner rezenten Judikatur (nur) dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (11.11.2013, Zl. 2013/22/0224, 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084, 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies auch dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

3.3. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist:

Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung nach § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt werden würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig verneint. Aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen behördlichen Länderberichten ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt und der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Zudem gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, es gibt somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist.

3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes:

§ 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ... Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreicher strafbarer

Handlungen verurteilt, so wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Sinne des § 129 StGB, gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 130 StGB, vor allem jedoch nach dem Suchtmittelgesetz mit rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 01.08.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Durch den gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift hat er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft. Dies weist unzweifelhaft auf seine beträchtliche kriminelle Energie hin. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Auch im hier zu beurteilenden Fall ist zu beachten die Schwere der Taten des Beschwerdeführers (Suchtgifthandel in Bezug auf ein die Grenzmenge übersteigendes Ausmaß), weiters, dass er bereits kurz nach der Einreise in das Bundesgebiet begann, gewerbsmäßig mit Drogen zu handeln, den weitaus überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft zubrachte und so auch zur Zeit eine Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift verbüßt und somit eine Phase des Wohlverhaltens seit seiner letzten Verurteilung ebenfalls nicht vorliegt, weiters zu beachten sind die wiederholte Begehung des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift und die Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr und die Delikte wie gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Aus all dem ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt nicht legal finanzieren wird und daher keine positive Verhaltensprognose getroffen werden kann.

Daher bestätigt auch eine individuelle Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Wenn sich die gegen die Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren wendet, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0554, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof einen sehr ähnlichen Fall zu beurteilen hatte. Es handelte sich um einen Asylwerber, welcher wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei ein Teil von 13 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der VwGH bestätigte den Bescheid der belangten Behörde, welche ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen hat, da ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und zudem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit Dritter dringend geboten sei.

Daher war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu bestätigen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 18 (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine

Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) ...

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) ...".

Wie aus Punkt 3.4. ersichtlich, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Ende des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die belangte Behörde der Beschwerde gegen die von ihr erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährte.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In Anbetracht des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm §39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und damit das Parteiengehör verletzt, dem unter großem psychischen Problemen stehenden rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die relevanten Angaben schriftlich zu erstatten und sei ihm die Wichtigkeit der Stellungnahme nicht bewusst gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde kein Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen oder zur Lage im Herkunftsstaat erstattet, aus dem auf die Unzulässigkeit der Abschiebung zu schließen wäre.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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