W199 2100438-1•BVwG W199 2100438-1
W199 2100438-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2016
Aufrechnungsantrag, Bemessungsgrundlage, Bestandstreitigkeit,<br/>Pauschalgebührenersatz, Rückzahlungsantrag
W 199 2100438-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2014, Zl. Jv 1414/14g-33 (458 Rev 4201/14f), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr von 468 Euro Folge gegeben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 05.02.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage gegen eine andere Gesellschaft ein; im Rubrum der Klage heißt es "wegen: Feststellung eines Bestandsvertrages"; darunter findet sich, offenbar als Angabe eines Streitwerts, der Ausdruck "€ 35.000,00 s.A.". Beantragt wird ein Urteil, mit dem festgestellt werden solle, dass zwischen den Streitparteien über einen bestimmten Zeitraum ein Bestandvertrag, in eventu ein bestandsvertragsähnliches Rechtsverhältnis, in eventu ein sonstiges privatrechtliches Rechtsverhältnis bestanden habe.
Mit Urteil vom 16.04.2014 wies das Bezirksgericht XXXX die Klage ab; im Kopf des Urteils heißt es ua.: "wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,00)".
Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen "Antrag an den Kostenbeamten" und erhob Berufung gegen das Urteil vom 16.04.2014. Den ersten Punkt begründete sie damit, es handle sich im Gegenstand um eine Klage auf Feststellung eines Bestandverhältnisses, sohin um eine Bestandstreitigkeit iSd "§ 16 Z 1 c GGG" (gemeint: § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c des Gerichtsgebührengesetzes BGBl. 501/1984 [in der Folge: GGG]). Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr betrage daher 750 Euro. Daher betrage die Pauschalgebühr für die Klage 102 Euro und für die Berufung 137 Euro. Irrigerweise sei bei der Einbringung der Klage davon ausgegangen worden, dass es sich um eine allgemeine Streitsache handle, daher sei die Pauschalgebühr mit 707 Euro angegeben und eingezogen worden, sodass eine Überzahlung von 605 Euro vorliege. Die beschwerdeführende Gesellschaft stelle daher den Antrag, den Überzahlungsbetrag mit der Pauschalgebühr für die Berufung von 137 Euro zu verrechnen und den Rest von 468 Euro an den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuzahlen.
Mit Urteil vom 16.10.2014 wies das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) als Berufungsgericht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. Im Kopf des Urteils heißt es wieder "wegen Feststellung (Streitwert: EUR 35.000,--)". Im Spruch wird festgehalten, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 Euro übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde, die Präsidentin des Landesgerichtes, dem Antrag "auf Rückerstattung der [...] zu viel eingezogenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG), im Betrag von EUR 468,00" nicht statt. Begründend heißt es, die beschwerdeführende Gesellschaft habe das Feststellungsinteresse in der Klage mit 35.000 Euro beziffert. Die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von 707 Euro auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 35.000 seien mittels Gebühreneinzugs noch am 05.02.2014 eingehoben worden. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es ein Leistungs- oder ein sonstiges Begehren, etwa ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage sei, 750 Euro. Gemäß § 14 GGG sei die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt werde, der Wert des Streitgegenstandes nach den §§ 54 bis 60 JN. Nach § 56 Abs. 2 JN habe der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gelte insbesondere auch bei Feststellungsklagen. Unterlasse der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gelte der Betrag von 5000 Euro als Streitwert.
Der Argumentation der beschwerdeführenden Gesellschaft stehe "der klare Gesetzestext" des § 16 GGG entgegen, den die belangte Behörde sodann wieder referiert. Sie bezieht sich anschließend auf § 56 Abs. 2 JN und führt aus, die beschwerdeführende Gesellschaft habe ein Feststellungsbegehren geltend gemacht und es iSd § 56 Abs. 2 JN bewertet; an diese Bewertung seien die Justizverwaltungsbehörde und die Parteien gebunden, dies vorbehaltlich einer Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei, zu der es hier nicht gekommen sei. Dass der Streitwert von 35.000 Euro im gesamten Verfahren unverändert geblieben sei, ergebe sich überdies aus dem Spruch des Urteils des Bezirksgerichtes. Somit sei auch die für die Einbringung der Berufung entstandene Pauschalgebühr nach TP 2 GGG auf Grund einer Bemessungsgrundlage von 35.000 Euro zu berechnen und der beschwerdeführenden Gesellschaft vorzuschreiben. Auch das Berufungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 von einem Streitwert von 35.000 Euro aus und beziehe sich in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Bewertungsausspruchs auf die Bewertung des Feststellungsinteresses durch die klagende Partei. -
Die beschwerdeführende Gesellschaft sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft sei, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die belangte Behörde verweist schließlich auf eine Literaturstelle (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] 75 f., Bemerkung 6 zu § 16 GGG; nunmehr Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016] 88 f., Bemerkung 6 zu § 16 GGG; tatsächlich wird dort - wie auch angegeben - der AB 274 BlgNR
22. GP, 1 f. wiedergegeben, angepasst an die Erhöhung des Betrages auf 750 Euro). Dort werde ausgeführt, durch die zuletzt 2007 (die Jahreszahl findet sich in Wais/Dokalik nicht; § 16 GGG wurde 2007 nicht novelliert) veränderte Formulierung des Abs. 1 Z 1 lit. a und c des § 16 GGG werde nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass, sofern der Klage ein Geldbetrag zugrundeliege, dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich sei, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistung-, ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handle. Die veränderte Formulierung sei notwendig geworden, weil in der Vergangenheit Unsicherheiten in der Judikatur (VwGH 22.5.2003, 2002/16/0210; 18.9.2003, 2003/16/0102) bei der Auslegung der vormaligen Fassung des § 16 GGG aufgetreten seien und somit im Ergebnis nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprochen worden sei. - Dem Rückzahlungsbegehren sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 12.12.2014 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.3. Am 07.01.2015 richtete die beschwerdeführende Gesellschaft einen Schriftsatz an die belangte Behörde, der einen "Bescheidergänzungsantrag" und die vorliegende, fristgerechte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid enthält. In der Beschwerde bezieht sie sich auf § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG und führt aus, ein Geldbetrag, der nur als Bewertung einer Klage aufscheine, sei niemals als Gegenstand der Klage anzusehen. Die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie ihre Argumentation darauf stütze, dass von der Bemessungsgrundlage von 750 Euro nur in jenen Fällen auszugehen sei, in denen nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, während sie andererseits richtig erkenne, dass § 56 Abs. 2 JN ja geradezu anordne, dass der Wert einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nur dann anzugeben sei, wenn er nicht in einem Geldbetrag bestehe. Angesichts der "eindeutigen Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 18.9.2007, 2007/16/0033; 27.5.2014, 2011/16/0028) sei die Rechtsansicht der belangten Behörde "rechtlich völlig verfehlt".
Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt den Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der zu viel eingezogenen Pauschalgebühr von 468 Euro Folge gegeben werde.
2. Den "Bescheidergänzungsantrag" wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.01.2015, Jv 1414/14g-33 (458 Rev 4201/14f), als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft - am 26.2.2015 - gleichfalls eine Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zu 2103193 eingetragen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 30 GGG lautete am 05.06.2014, als die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Rückzahlungsantrag stellte:
"(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."
Diese Gestalt erhielt § 30 GGG durch Art. 6 Z 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu), die Änderung durch das VAJu betraf nur die Abs. 3 und 3a. Sie trat gemäß Art. VI Z 54 GGG idF Art. 6 Z 11 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. § 30 GGG wurde sodann durch Art. 1 Z 12 bis 14 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) geändert; diese Änderungen traten gemäß Art. VI Z 57 und 58 GGG idF Art. 1 Z 36 GGN 2014 am 1.1.2015 bzw. am 1.7.2015 in Kraft und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Vielmehr ordnet Art. VI Z 58 GGG an, dass (ua.) § 30 Abs. 2 GGG idF der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 30.6.2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1.7.2015 anhängig gemacht worden sind - wie das vorliegende -, ist § 30 Abs. 2 GGG in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
"Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN."
Diese Bestimmung gilt in der Stammfassung des GGG.
§ 56 JN lautet:
"(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert.
(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen."
Diese Gestalt erhielt § 56 JN durch Art. 12 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl. I 52.
1.3. § 16 GGG steht unter der Überschrift "Bewertung einzelner Streitigkeiten" und lautet:
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 2500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3."
Diese Gestalt erhielt § 16 GGG durch Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. 111/2010, der lautet: "In § 16 Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag von ‚733 Euro' durch den Betrag von ‚750 Euro' sowie in der Z 2 der Betrag von ‚2465 Euro' durch den Betrag von ‚2500 Euro' ersetzt." (Tatsächlich hatte der Gesetzestext die Beträge von 733 und von 2465 Euro nicht enthalten, sie waren vielmehr durch Art. I Z 1 der V über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen BGBl. II 188/2009 angeordnet worden, die am 1.7.2009 in Kraft getreten war.) Gemäß Art. VI Z 39 GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 16 GGG idF des Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft.
Die nach Ansicht der belangten Behörde maßgebliche Formulierung in § 16 Abs.1 Z 1 (lit. a und) lit. c GGG geht auf Art. II Z 3a des BG BGBl. I 115/2003 zurück, durch den die Wortfolge "ein Geldbetrag verlangt wird" in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GGG jeweils durch die Wendung "ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist" ersetzt wurde.
In den parlamentarischen Materialien (AB, 274 BlgNR 22. GP, 1 f.) wird die Begründung des Abänderungsantrags, der im Justizausschuss angenommen worden war, wie folgt wiedergegeben:
"In § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG soll klargestellt werden, dass die Bemessungsgrundlage von 630 Euro auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag in anderer Weise als durch ein Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Zu dieser Frage sind nämlich in jüngerer Vergangenheit Unsicherheiten aufgetreten; zuletzt wurde in der Judikatur vertreten, dass mit den in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG gebrauchten Worten ‚soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird' nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag gemeint sein könne (VwGH 22.5.2003, 2002/16/0210; VwGH 18.9.2003, 2003/16/0102). Dies entspricht jedoch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zu Grunde liegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies wird durch eine veränderte Formulierung nun eindeutig zum Ausdruck gebracht. Wenn der Klage - in welcher Form auch immer - ein Geldbetrag zu Grunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt.
Eine korrespondierende Änderung ist auch in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG vorzusehen, zumal auch dort die missverstandene Wendung ‚soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird' gebraucht wird."
2.1. Gegenstand der Klage war die Feststellung, dass zwischen den Streitparteien über einen bestimmten Zeitraum ein Bestandvertrag bestanden habe. Gegenstand der Klage war daher nicht ein Geldbetrag, und zwar weder als Leistungs- noch als Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren oder sonst in irgendeiner Weise. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt nämlich immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (VwGH 30.3.2000, 97/16/0195; 28.2.2002, 2001/16/0142; 25.3.2004, 2003/16/0485; 18.9.2007, 2007/16/0033; 29.4.2013, 2012/16/0081; 27.5.2014, 2011/16/0028; 16.10.2014, 2011/16/0219).
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, "soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird", der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Zu den Bestimmungen, die "im folgenden" etwas anderes bestimmen, gehört § 16 GGG. Nach dessen Abs. 1 Z 1 lit. c beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro ua. bei "Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist". Wie oben ausgeführt, ist Gegenstand der Klage, die hier zu beurteilen ist, kein Geldbetrag. Es handelt sich unzweifelhaft um eine Bestandstreitigkeit, sodass die Bemessungsgrundlage 750 Euro beträgt. Daran kann es auch nichts ändern, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Klägerin den Streitgegenstand (mit 35.000 Euro) bewertete. Eine solche Bewertung ist nämlich für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr nicht maßgeblich (so die Rsp. zur insoweit vergleichbaren lit. a des § 16 Abs. 1 Z 1 GGG:
VwGH 18.9.2007, 2007/16/0033; 29.4.2013, 2012/16/0081; 27.5.2014, 2011/16/0028). Insbesondere wird das Begehren dadurch nicht zu einem Begehren von der Art, dass ein Geldbetrag Gegenstand der Klage wäre.
Die §§ 15 und 16 GGG gehen als Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vor (§§ 54 bis 60 JN, auf die § 14 GGG verweist). Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen ("bindenden" oder "festen") Bemessungsgrundlagen (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0073). Im vorliegenden Fall kommt daher § 14 GGG nicht zum Tragen, sondern die Bemessungsgrundlage ist § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG zu entnehmen.
2.2. Die Änderung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GGG hat, anders als die belangte Behörde annimmt, mit diesen Fragen nichts zu tun. Damit sollte erreicht werden, dass nicht nur Geldbeträge, die in Form eines Leistungsbegehrens Gegenstand der Klage sind, sondern auch solche, die dies in einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren (oder sonst in irgendeiner Weise: verbo "etwa") sind, von § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a und c GGG ausgenommen werden. Nur in diesen Fällen käme § 16 GGG nicht zum Tragen und die Bemessungsgrundlage bemäße sich gemäß § 14 GGG nach "§§ 54 bis 60
JN".
Auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass das GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, geht ins Leere. Es wäre nicht zu sehen, dass das Anknüpfen des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG an den äußeren Tatbestand "Bestandstreitigkeiten" diesem Grundsatz weniger entspräche als das Anknüpfen an den vom Kläger in der Klage angegebenen Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes durch § 56 Abs. 2 JN, auf den § 14 GGG verweist. Zur Klärung des Verhältnisses zwischen § 14 GGG und § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG - um das es vorweg geht - kann dieser Grundsatz gar nichts beitragen.
2.3. Bemessungsgrundlage war somit gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG der dort genannte Betrag von 750 Euro. Gemäß TP 1 GGG - der unter der Überschrift "Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz" steht - beträgt die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 700 Euro bis 2000 Euro: 102 Euro. Da tatsächlich 707 Euro (das entspricht der Höhe der Gebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7000 bis 35.000 Euro) eingezogen worden sind, steht der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG (in der damals geltenden Fassung des VAJu) ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu, somit von 605 Euro. Sie hat allerdings nicht die Zurückzahlung des gesamten Unterschiedsbetrages von 605 Euro begehrt, sondern beantragt, den Überzahlungsbetrag zunächst mit der Pauschalgebühr für die (gleichzeitig mit dem Antrag eingebrachte) Berufung von 137 Euro (entsprechend der TP 2 GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes von 750 Euro) zu verrechnen und nur den Rest von 468 Euro zurückzuzahlen (der Sache nach also den Rückzahlungsanspruch im Ausmaß von 137 Euro mit dem Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG aufzurechnen).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, wie sich aus dem Spruch ergibt, nur über den Antrag auf Rückerstattung von 468 Euro entschieden. Sie vertritt allerdings im Bescheid vom 21.01.2015 die Ansicht, aus einer Zusammenschau aus Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich "ohne jeden Zweifel", dass über den gesamten Antrag abgesprochen worden sei bzw. abgesprochen werden sollte. Dies trifft nicht zu. Ob über den gesamten Antrag abgesprochen werden sollte, kann dahingestellt bleiben, da es nur darauf ankommt, ob tatsächlich über diesen Antrag abgesprochen worden ist. Dies ist, wie sich aus dem Spruch ergibt, aber eindeutig nicht der Fall. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Aufrechnungsantrag gar nicht beschäftigt.
Aber auch die Ansicht, die sie im Bescheid vom 21.01.2015 zum Ausdruck bringt, es werde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens "und einer allfälligen Korrektur bzw. Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht" zu sein haben, ob die Erledigung des Aufrechnungsantrages im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck komme, trifft nicht zu. Denn damit wird offenbar zum Ausdruck gebracht, das Bundesverwaltungsgericht dürfte bei seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid auch über das Aufrechnungsbegehren absprechen. Das Bundesverwaltungsgericht darf aber über den Gegenstand, der durch den angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, nicht hinausgehen und darf daher über den Aufrechnungsantrag bzw. über den Antrag, soweit er 137 Euro betrifft, nicht entscheiden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt; ihr äußerster Rahmen ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2015/04/0012; 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG wird dann nicht überschritten, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des nach der Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 25.5.2016, Ra 2015/12/0032). Sind Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", dh. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0034). Dies muss auch für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gelten, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben ist, wenngleich § 66 Abs. 4 AVG und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die belangte Behörde ist daher mit der Entscheidung über den Antrag, soweit er die 137 Euro betrifft, säumig.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Beschwerde vom 26.2.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2015 wird gleichzeitig gesondert entschieden.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, ob für die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 05.06.2014 - etwa mittels Gebühreneinzugs - eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG eingehoben worden ist. Sollte dies der Fall sein, so ginge der Aufrechnungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Leere. In diesem Fall sollte ihr daher Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag allenfalls in geeigneter Weise - etwa in Richtung eines Rückzahlungsbegehrens - zu modifizieren. § 13 Abs. 8 AVG dürfte dem nicht entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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