BVwG W176 2127182-1

W176 2127182-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2016

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Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W176 2127182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2127182.1.00

Spruch

W176 2127182-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1031905110--150319921, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 08.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin an der Österreichischen Botschaft Ankara einen Einreiseantrag, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Ehemann XXXX in Österreich asylberechtigt sei. Dem Antrag legte sie u.a. den Konventionspass des Genannten, eine vom Direktorat für Zivilstandangelegenheiten des syrischen Innenministeriums ausgestellte Heiratsurkunde, wonach die Eheschließung von XXXX und der Beschwerdeführerin am XXXX2014 ins Zivilregister des Zivilstandesamtes zu XXXX, Regierungsbezirk XXXX, eingetragen worden sei, sowie eine vom 10.04.2014 datierende die Eheschließung von XXXX und der Beschwerdeführerin betreffende "Heiratsbestätigung ausgestellt durch das Shariagericht in XXXX", in der ein Rechtsanwalt als Vertreter des Ehemannes angeführt ist, vor.

2. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2014 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Asylgewährung an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige - iSd (§ 2 Abs. 1 Z 22) Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) - von Azad BERHEK sei, da die Ehe nicht im Herkunftsstaat (zum Zeitpunkt vor der Flucht des Genannten) bestanden habe.

3. In der Folge wurde über den Einreiseantrag der Beschwerdeführerin negativ entschieden.

4. Am 29.03.2015 reiste die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und brachte am XXXX.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab sie bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus Hasaka. Sie habe Syrien am XXXX2015 illegal Richtung Türkei verlassen. In Syrien herrsche Krieg und ein sicheres Leben sei unmöglich. Für den Fall einer Rückkehr dorthin fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und ihre körperliche Sicherheit.

5. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX.12.2015 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes an: Hauptgrund sei der Krieg. Sie habe Angst um ihr Leben. Täglich würden Menschen entführt; die Beschwerdeführerin sei "[b]esonders als Frau [...] sehr gefährdet". Die Frage, ob sie jemals persönlich bedroht worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann sei einfaches Mitglied einer kurdischen Partei. Befragt, wie die Hochzeit habe stattfinden können, obwohl sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätten in Österreich geheiratet und hätten die Heiratsurkunde der Familie ihres Ehemannes geschickt, die für sie ein Familienbuch beantragt hätten. Auf Nachfrage korrigierte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, es sei genau genommen so gewesen, dass die Familie ihres Mannes 2013 zu ihres Familie gegangen sei und um ihre Hand angehalten habe; dies sei beim Imam dokumentiert worden und sie hätten eine Heiratsurkunde erhalten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2017 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person der Beschwerdeführerin fest, dass ihre Identität feststehe. Sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Zur ihrer Eheschließung wurde festgehalten, dass bereits im Verfahren über ihren Einreiseantrag keine Familienangehörigkeit iSd AsylG 2005 habe angenommen werden können. Die Eheschließung sei nach Aussage der Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Ehemannes aus Syrien erfolgt.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass sie Syrien verlassen habe, da sie aufgrund der Kriegszustände um ihre Sicherheit gefürchtet habe. Vor allem als Frau habe sie sich gefährdet gefühlt. Konkrete Bedrohungshandlungen gegen sie seien nicht gesetzt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Syrien aus asylrelevanten Gründen verlassen habe.

Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien traf das BFA nur im Zusammenhang mit der Frage von Rekrutierung und Desertion, Feststellungen zur Lage der Frauen nur insoweit, als unter Punkt

"3.4. Menschenrechte" ausgeführt wird, dass der fortgesetzte Konflikt u.a. zur Verfolgung von Frauen führe und der "Islamische Staat" (IS) massive Menschenrechtsverletzungen begangen habe, darunter die Steinigung von Frauen, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, sowie die Zwangsverheiratung von entführten Mädchen und Frauen, und unter Punkt "3.5.2. Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg" festgehalten wird, ganze Gemeinschaften würden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindungen hätten, und dadurch u. a. Ziel von Vergewaltigung oder anderer Folgen sexueller Gewalt würden.

Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführerin in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie u.a. Folgendes vorbringt:

XXXX 2011 aus Syrien geflüchtet und lebe seit einigen Jahren als Asylberechtigter in Österreich. Nach syrischem Recht sei es möglich, dass der Bräutigam eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt erteile, der die Heirat im Namen des Bräutigams für diesen durchführe. XXXX habe über einem Onkel einem Rechtsanwalt eine solche Vollmacht erteilt, welcher die Trauung vollzogen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX in einem Flüchtlingslager im "Irak (Kurdistan)" gewesen, um seine aus Syrien dorthin geflüchtete Familie zu besuchen; die Beschwerdeführerin habe sich damals noch in Syrien aufgehalten. Nach syrischem Recht würden die Beschwerdeführerin und XXXX mit XXXX2014 als verheiratet gelten; von diesem Tag stammten auch die Heiratsurkunde und das Familienbuch. Am 20.04.2014 sei "Irak (Kurdistan)", wo sich der Beschwerdeführer von 02. bis 30.04.2014 aufgehalten habe, die traditionelle Heirat vor dem Imam erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder vertreten habe lassen. Nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich sei am XXXX04.2015 die Hochzeitsfeier abgehalten worden.

Im angefochtenen Bescheid fehlten detaillierte Länderfeststellungen zur Situation der Kurden in der Region Hasaka; weiters fehlten Feststellungen zur Gefahr der Verfolgung von Frauen durch den IS, insbesondere in Form von Zwangsverheiratung und sexueller Gewalt.

8. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. 1132934005-161438314, erkannte das BFA XXXX (richtig wohl: XXXX) XXXX, dem am XXXX geborenen Sohn der Beschwerdeführerin und des XXXX, (im Familienverfahren) den Status eines Asylberechtigten mit der Begründung zu, dass Erstgenannter minderjähriges, lediges Kind des Letztgenannten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

2.4.1. Wie zunächst festzuhalten ist, kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen kann, nicht insofern dahinstehen, als ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß §34 AsylG 2005 im Familienverfahren zuzuerkennen wäre:

Denn zum einem ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige des XXXX iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG ist. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die Tatbestandsvorsetzung des § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, erfüllt wäre. Schon aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber den Begriff des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Anlehnung an Art. 2 lit. h der - mittlerweile revidierten - Richtlinie 2004/83/EG, wonach "Familienangehörige" nachstehend genannte Mitglieder der Familie der Person sind, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz gewährt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, definiert hat (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 500), muss angenommen werden, dass nur eine Ehe in Betracht kommen kann, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem sich beide Ehegatten (noch) im Herkunftsstaat aufhielten. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine (durch einen Stellvertreter geschlossene) "Handschuhehe" aus Gründen des ordre public unwirksam ist (so etwa BVwG 28.04.2016, W144 2125312-1).

Zum anderen scheitert die Vermittlung des Asylstatus durch den Sohn der Beschwerdeführerin an § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen des Familienverfahrens auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde, nur dann anzuwenden sind, wenn der Familienangehörige ein minderjähriges lediges Kind ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Konstellation nicht zu.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, der kurdischen Volksgruppe anzugehören und "besonders als Frau [in Syrien] sehr gefährdet" zu sein.

Dennoch traf das BFA zum einen keine hinreichenden Feststellungen zur Situation von Frauen in Syrien, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr droht; dies obwohl laut UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, "Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen") für Frauen ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zum anderen enthält der angefochtene Bescheid keine konkreten Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl UNHCR im genannten Papier für diese ebenfalls einen besonderen Schutzbedarf annimmt.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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