BVwG W113 2103046-1

W113 2103046-1Tribunal Administrativo Federal21 de nov. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

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BVwG W113 2103046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2103046.1.00

Spruch

W113 2103046-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zahl II/7-EBP/10-120456383, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, Zahl II/7-EBP/10-121500275, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass die ermittelte Fläche 12,73 ha beträgt und die Flächensanktion entfällt.

II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.

III. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie (in der Folge: EBP) gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde eine teilweise Rückforderung der gewährten EBP 2010 ausgesprochen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.06.2013 festgestellten Flächenabweichungen.

3. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf Luftbildern aus dem Jahr 2009 basiere, die die Nutzungen des Jahres 2013 nicht korrekt wiedergeben würden. Weiters seien einzelne, genau bezeichnete, auf der Vor-Ort-Kontrolle 2013 basierende Flächenfeststellungen nicht korrekt. Dem Schriftsatz beigeschlossen war ein Konvolut an (Luft)Bildern und sonstigen Beweisanboten.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde - basierend auf der Vor-Ort-Nachkontrolle vom 03.03.2014 zur Vor-Ort-Kontrolle vom 12.06.2013 - eine Nachzahlung der EBP verfügt, wobei die belangte Behörde von 13,10 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 13,42 ha und einer ermittelten Fläche von 12,26 ha ausging.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der binnen offener Frist eingebrachte Vorlageantrag, der darüber hinaus kein Vorbringen enthält.

6. Mit Schreiben vom 07.06.2016 führte die belangte Behörde zum Inhalt der Beschwerde aus, dass die Hutweiden auf Feldstück 1 wegen der zwischen den beiden Vor-Ort-Kontrollen erfolgten Bewirtschaftungsmaßnahmen (Entfernung von Gebüsch und Sträuchern) gemäß den bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 vorgefundenen örtlichen Verhältnissen beurteilt worden sei. Bezüglich der übrigen Einwände wurde angeführt, dass die betreffenden Flächen 2014 nicht mehr beantragt worden seien.

7. Die beschwerdeführende Partei hielt in der Folge ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aufrecht.

8. Am 18.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung des Gerichts statt. Die beschwerdeführende Partei ließ im Vorfeld durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mitteilen, dass die Verhandlung von ihrer Seite unbesucht bleiben werde. An der Verhandlung nahmen somit nur zwei Vertreterinnen und drei Prüfer der belangten Behörde teil.

9. Mit Schreiben vom 03.11.2016 hielt die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen und ihre Anträge aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei betrieb im Antragsjahr 2010 ganzjährig einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Ihr standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 13,42 ha lediglich 12,73 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung, sie konnte über 13,10 Zahlungsansprüche verfügen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zahlungsansprüche, Bewirtschaftung, beantragte Fläche

Die Feststellungen zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen, zur ganzjährigen Bewirtschaftung und zur beantragten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Qualifikation der Prüforgane - Beweiskraft des Augenscheins

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die drei anwesenden Prüfer ihren beruflichen Werdegang offen: Prüfer XXXX ist Landwirtschaftsmeister und seit vierzig Jahren im eigenen Betrieb tätig. Prüfer XXXX hat ein Landwirtschaftsstudium absolviert, ist Landwirt und seit 1999 für die belangte Behörde tätig. Prüfer XXXX ist Landwirtschaftsmeister und aktiver Landwirt.

2.3. Beweiskraft der vorgelegten Lichtbilder

Grundsätzlich stehen einander die gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässigen Beweismittel gleichwertig gegenüber (Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel, vgl. VwGH 25.06.1965, 1305/64, seitdem ständige Rechtsprechung, rezent vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Allerdings ist nach Ansicht des VwGH im Sinne einer größeren Sach- bzw. Tatnähe der Grundsatz einer sachlich möglichst unmittelbaren und vollständigen Beweisführung und damit eines größeren Beweiswerts zu beachten (VwGH 20.11.1990, 90/18/0169).

"Prüfer XXXX: "Zu den Fotografien, die die BF vorgelegt hat, kann man sagen, dass diese keine Aussagekraft für die VOK haben, insbesondere sind sie nicht verortet."

"Zu den Fotos, Beilage 23 zur Beschwerde 2013:

Prüfer XXXX: Es ist nicht zuordenbar, wo das fotografiert ist, man hat keinen Anhaltspunkt."

Das Gericht tritt der Meinung der Prüfer nicht entgegen, darüber hinaus entspricht dies auch dem Amtswissen des Gerichts. Weiters ist die fehlende Möglichkeit der örtlichen und zeitlichen Verortung der Lichtbilder äußerst problematisch.

Für das Gericht ist somit die materielle Beweiskraft der vorgelegten Lichtbilder deutlich geringer als jene des durch Organe der belangten Behörde durchgeführten Augenscheins.

2.4. vorhandene Fläche

Die Feststellungen zur vorhandenen Fläche ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zu beachten ist dabei, dass sich die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerde nur auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 beziehen, die Nachkontrolle hat teilweise für die beschwerdeführende Partei günstigere Ergebnisse gebracht und wurde durch die Beschwerdevorentscheidung bescheidmäßig mitgeteilt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrensgrundsatzes der materiellen Wahrheit ist das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, dies unabhängig davon, ob auch gegen die Nachkontrolle 2014 zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 materielle Einwendungen vorgebracht wurden.

2.5. Feldstück 1, Schlag 3 (kleine Hutweide südwestlich)

Vorbringen in der Beschwerdeschrift

"Aus dem beigeschlossenen Lichtbild (Beilage ./1) des Feldstückes 1 ist eindeutig erkennbar, dass die dort mit Pfeil gekennzeichneten Flächen vollflächig gemäht werden und wurden, sodass es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Es handelte sich bei den Flächen um eine ehemalige Lärchenwiese, welche ohnehin als Futterfläche gilt. Nunmehr ist diese insgesamt 0,53 ha große Fläche als Dauerweide zu betrachten. Insbesondere hier zeigt sich aus dem Vergleich der Lichtbilder (Beilage ./1) und dem korrespondierenden Luftbild (Beilage ./5 - Luftbild aus 2009), dass die Flächen im Jahr 2009 noch (mit Lärchen) bewaldet waren (geschlägert 2010) und danach aber ordnungsgemäß und landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden."

In der mündlichen Verhandlung machten die an den Vor-Ort-Kontrollen 2013 und 2014 beteiligten Prüfer der belangten Behörde folgende

Angaben:

Prüfer XXXX: "Es haben sich wie am Foto als kleine Punkte ersichtlich, in erster Linie Fichten gezeigt, die schon mindestens seit vier bis fünf Jahren gewachsen sind. Auf solchen Flächen hat schon seit längerer Zeit keine vollflächige Mahd stattgefunden (ca. vier Jahre)."

Prüfer XXXX: "Bei der zweiten Kontrolle sind 100 FFL (keine Überschirmung festgestellt worden), aber 20 % NLN-Faktor (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche). Bei der ersten Kontrolle ist ein größerer NLN-Faktor festgestellt worden, nämlich 70 % NLN."

Behördenvertreterinnen, Prüfer XXXX: "Die zweite Kontrolle war für die BF günstiger, weil es in der Natur sich anders dargestellt hat. Es sind neun Monate vergangen seit der Erstkontrolle und XXXX hat bestätigt, dass es sich so dargestellt hat, wie bei der Nachkontrolle. Man hat Feuerstellen gesehen."

Beweiswürdigung

Die Prüfer konnten nachvollziehbar darlegen, wie sie bereits aus den Luftbildern hätten erkennen können, dass es sich um eine Hutweidefläche handelt. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist für diesen Schlag nichts zu gewinnen, siehe hiezu die allgemeinen Ausführungen zu vorgelegten Lichtbildern weiter oben.

2.6. Feldstück 1 Schlag 5 (große Hutweide)

2.6.1. Beurteilung als Hutweide

Vorbringen in der Beschwerdeschrift

"Aus dem beigeschlossenen Lichtbild (Beilage ./1) des Feldstückes 1 ist eindeutig erkennbar, dass die dort mit Pfeil gekennzeichneten Flächen vollflächig gemäht werden und wurden, sodass es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Es handelte sich bei den Flächen um eine ehemalige Lärchenwiese, welche ohnehin als Futterfläche gilt. Nunmehr ist diese insgesamt 0,53 ha große Fläche als Dauerweide zu betrachten. Insbesondere hier zeigt sich aus dem Vergleich der Lichtbilder (Beilage ./1) und dem korrespondierenden Luftbild (Beilage ./5 - Luftbild aus 2009), dass die Flächen im Jahr 2009 noch (mit Lärchen) bewaldet waren (geschlägert 2010) und danach ordnungsgemäß und landwirtschaftlich bewirtschaftet wurden."

Aussagen in der mündlichen Verhandlung

Prüfer XXXX: "Auf dem Foto 2009 ist noch Lärchenbewuchs zu erkennen. Laut BF wurden Lärchen 2009 entfernt. Bei der VOK 2013 waren auch diese Lärchen nicht mehr vorhanden, aber der Unterbewuchs war Dornengestrüpp, man konnte diese Fläche nicht mehr durchwandern. Es ist eine sehr steile Fläche, genauso wie Schlag 3. Die Fläche im nordöstlichen Randbereich wurde reduziert, daher zwar geschlägert wurde, aber dadurch kein Grünland entsteht, sondern wieder Wald wächst."

Prüfer XXXX: "Das ist der größte Schlag, wo das meiste entfernt wurde, dieser hat sich im Wesentlichen besser dargestellt. Zum nordöstlichen Randbereich wir ergänzt, dass XXXX, das auch eingesehen hat, dass das abzuziehen ist. Wir gehen der bewirtschafteten Fläche mit dem GPS nach, wodurch sich größere aber auch kleine als die beantragten Flächen ergeben, wie am Luftbild ersichtlich."

Beweiswürdigung

Laut beschwerdeführender Partei ist der Lärchenwald geschlägert worden, sodass die Flächen nunmehr als Dauerweide genutzt wird. Die Prüfer der belangten Behörde führen demgegenüber die tatsächlichen Verhältnisse aus - die Fläche konnte nicht durchwandert werden - und führen auch aus, dass die Schlägerung von Wald keine Dauerweiden, sondern wiederum Wald hinterlässt. Für das Gericht ist das Vorbringen der Prüfer nachvollziehbar und logisch, hingegen erklärt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei den Übergang zwischen Wald und (Lärchen)Wiese nicht richtig, sondern geht offenbar davon aus, dass bereits durch das Schlägern der Bäume allein eine landwirtschaftliche genutzte Fläche entsteht. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei tritt den Aussagen der Prüfer somit nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen.

Es war somit der Argumentation der belangten Behörde zu folgen.

2.6.2. Reduzierung des nordöstlichen, gerodeten Waldstreifens

Vorbringen in der Beschwerdeschrift

"Weiters wurde im Feldstück 1 die in Beilage ./2 dargestellte Fläche von 674 m2 nicht als landwirtschaftliche Fläche anerkannt. Auf Beilage ./2 ist aber deutlich erkennbar, dass dieses Feldstück sehr wohl landwirtschaftlich genutzt wurde. Es sind darauf nur vereinzelt Büsche zu erkennen, sodass hier eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Dagegen war auf den Luftbildern aus 2009 hier noch eine Bewaldung gegeben (Beilage ./6)."

Aussagen in der mündlichen Verhandlung

Prüfer XXXX: "Zum Hutweidestreifen im östlichen Bereich: Die Fläche hat sich so dargestellt, dass es ein Überschirmungsbereich war, auf dem die Wurzelausläufer des Waldes eine Mahd unmöglich machten. Das Dreieck im östlichen Bereich ist eindeutig Wald und wurde von der BF ab irgendeinem Antragsjahr nicht mehr beantragt."

Prüfer XXXX: "Das ist der größte Schlag, wo das meiste entfernt wurde, dieser hat sich im Wesentlichen besser dargestellt."

Beweiswürdigung

Für diesen Waldstreifen gelten die Überlegungen zur großen Hutweide auf Schlag 5 sinngemäß. Auch hier legen die Prüfer der belangten Behörde überzeugend dar, dass aus einem geschlägerten Waldstück keine Futterfläche wird, sondern hiefür auch eine Beseitigung der Wurzelstöcke samt Ausläufern notwendig ist. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei ist somit nicht berechtigt.

2.7. Sanktion Hutweide

Der Hutweidefaktor zur qualifizierten Beantragung von Hutweiden stand erst ab dem Antragsjahr 2011 zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde aus, dass die Beantragung von Hutweiden im Jahr 2009 und 2010 unter Zuhilfenahme des Überschirmungsfaktors erfolgen hätte müssen, um die NLN-Fläche auszuweisen. Die Frage an die belangte Behörde, welcher Überschirmungsfaktor zu verwenden gewesen wäre, blieb unbeantwortet.

2.8. Seilbringung im nordwestlichen Teil des Feldstücks

In der Beschwerdeschrift wurde eine Seilbringung moniert. Aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist klar, dass diese Seilbringung nur im Jahr 2013 stattgefunden hat und scheint diese Seilbringung bei der Vor-Ort-Nachkontrolle 2014 nicht (mehr) aus.

2.9. Feldstücke 4 und 5

Vorbringen in der Beschwerdeschrift

Zu Feldstück 4: "Auch hierzu hat die belangte Behörde auf Basis der für 2011 nicht zutreffenden VOK 2013 anhand von Luftbildern aus 2009 eine Fläche von 367 m2 (Beilage ./3) nicht als landwirtschaftliche Nutzung anerkannt. Es handelt sich dabei um die an einen Wald angrenzende Wiesenfläche. Auf den Luftbildern scheint diese Fläche bewaldet zu sein, was aber de facto nicht zutrifft. Vielmehr handelt es sich am Luftbild um eine beschattete Fläche, welche tatsächlich als Wiese und somit landwirtschaftlich, genutzt wird. Dies zeigt auch der Vergleich der Luftbilder Beilage ./3 aus 2012 und Beilage ./7 aus 2009. Ebenso belegen dies die fünf Lichtbilder Beilage ./16, aus denen eindeutig hervorgeht, dass dieses Feldstück bis zum Waldsaum, auch unter der Beschirmung, bewirtschaftet und sogar gemäht wird. Die zwei Lichtbilder Beilage ./17 belegen eindeutig die Nutzung der gesamten Landwirtschaft der Beschwerdeführerin in landwirtschaftlicher Art und Weise, somit entsprechend den Förderbedingungen."

Zu Feldstück 5: "Bei diesem Feldstück liegt der gleiche Sachverhalt wie bei Feldstück 4 vor, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Die hier gegenständliche Fläche beträgt 606 m2. Auch hier zeigt der Vergleich der Luftbilder Beilage ./4 aus 2012 und Beilage ./8 aus 2009 eindeutig, die schon im Jahr 2011 erfolgte landwirtschaftliche Nutzung. Ebenso belegen dies die fünf Lichtbilder Beilage ./16, aus denen eindeutig hervorgeht, dass dieses Feldstück bis zum Waldsaum, auch unter der Beschirmung, bewirtschaftet und sogar gemäht wird. Die zwei Lichtbilder ./17 belegen eindeutig die Nutzung der gesamten Landwirtschaft der Beschwerdeführerin in landwirtschaftlicher Art und Weise, somit entsprechend den Förderbedingungen."

Aussagen in der mündlichen Verhandlung

Prüfer XXXX: "Bei beiden ist wieder XXXX mitgegangen und beim unteren Feldstück 4, hat sich ein Unterschied zur Erstkontrolle von 400 m2 ergeben, das ist im südlichen Bereich, das hat sich auch anders dargestellt, daher haben wir das ausgeweitet gegenüber der Erstkontrolle. Auf Nachfrage gibt XXXX an, dass die Kontrolle vor Ort durchgeführt wird so wie es sich in der Natur darstellt und dabei der Schattenwurf, der auf den Luftbildern ersichtlich ist, unberücksichtigt bleibt."

Beweiswürdigung

Auch in diesem Fall ist die geringe Beweiskraft von Lichtbildern generell anzuführen. Somit geht auch hier das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Aussage des Prüfers von der Richtigkeit seiner Begutachtung und seiner Ausführungen aus.

2.10. Feldstück 9 (Nomenklatur ab 2011, davor Teilfläche des Feldstücks 6 nördlich des Feldwegs)

Auf die Frage des Gericht, warum das Feldstück 9 durch die Vor-Ort-Kontrolle erheblich reduziert wurde, machte Prüfer XXXX in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:

"Das ist ein Fehler von mir, den ich auch erst gestern bemerkt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 und auch bei der Beantragung waren es zwei Feldstücke. Beim unteren Feldstück habe ich einen Flächenabzug seit 2009 (Gebüsch und Waldsaum) gehabt. Das Feldstück 6 habe ich bis 2009 zurückkopiert und dabei übersehen, dass es in den Jahren 2009 und 2010 ein Feldstück war. Dadurch ist das Feldstück, so wie es in dem kontrollierten Jahr war, zurückkopiert worden, aber nicht so groß, wie es ursprünglich war. Eine Fremdnutzung oder dergleichen lag nicht vor, das ist sicher ein Fehler."

Die Vertreterin der belangten Behörde, Sadlo, bestätigte die Angaben des Prüfers und gab an, dass unter diesen Umständen 0,47 ha zur ermittelten Fläche hinzugerechnet werden müssten.

Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, die Fläche von 0,47 ha ergibt sich aus der Größe der (ab 2011 getrennt als Feldstück 9 beantragten) Fläche nördlich des das Feldstück 6 teilenden Feldwegs.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) BGBl 1992/376 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ABl L 1995/312, 1 (im Folgenden VO (EG) 2988/1995) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1 . Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechnung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat ; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 19 Abs. 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Die Bescheidbeschwerde ist bei der belangten Behörde laut Eingangsstempel am 06.02.2014 eingegangen, die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 28.08.2014 und ist somit verspätet ergangen. Da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig war, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

3.3.2. Allgemeine Ausführungen zur Rückforderung der Einheitlichen Betriebsprämie

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom März 2014 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Behörde ihrem Bescheid zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei zu Grunde gelegt hat, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

3.3. 3 Feldstück 6 und Flächensanktionen

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde auf Grund eines Fehlers der Behörde das Feldstück 6 um 0,47 ha zu gering anerkannt. Diese Fläche ist einerseits der von der belangten Behörde ermittelten Fläche hinzuzufügen, gleichzeitig reduziert sich die Differenzfläche um 0,47 ha. Bei einer ermittelten Fläche von 12,73 ha und einer Differenzfläche von 0,37 ha beträgt die Flächenabweichung somit 2,9 Prozent, weshalb gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 keine Sanktion zu verhängen war.

Im Übrigen vermag die Erklärung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei hätte bereits 2009 den Hutweidefaktor berücksichtigen müssen, nicht zu überzeugen: Die belangte Behörde stellt mit dem INVEKOS und seinen Anträgen und Fazilitäten ein abgeschlossenes, engmaschiges Antrags- und Verwaltungssystem zur Verfügung, ein Abweichen von den vorgegebenen Formen ist im Allgemeinen nicht vorgesehen. Folgte man der Argumentation der belangten Behörde, so hätte im Gegensatz dazu in den Jahren 2009 und 2010 der Überschirmungsfaktor für die Beantragung von nicht voll ertragsfähigen landwirtschaftlichen Flächen zweckentfremdet werden müssen. Diese Vorgehensweise ist nicht kohärent mit den Systemanforderungen des INVEKOS. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Flächensanktionen zu verhängen (vgl. BVwG 02.05.2015, W118 2001402-1). Auch für diese Falschbeantragung war jedenfalls keine Sanktion zu verhängen.

3.3.4. Anwendung des Günstigkeitsprinzips

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 1393/2016 der Kommission vom 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl L 2016/225, 41 (im Folgenden: VO (EU) 1393/2016) wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 sind bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend anzuwenden. Das Günstigkeitsprinzip ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager, Rz 73). Im Gegensatz zur Vergangenheit ist nunmehr bei der Bemessung von Sanktionen regelmäßig auf das Folgejahr - in welchem die Behörde Nachkontrollen durchzuführen hat, Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine Anforderung, der rückwirkend nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus wird im 7. Erwägungsgrund der VO (EU) 1393/2016 auf den (fortgeschrittenen) Entwicklungsstand des INVEKOS hingewiesen. Schon aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die neuen Sanktionen in einen neuen Regelungszusammenhang eingebettet sind, weshalb das Günstigkeitsprinzip im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt.

3.3.5. Verjährung

Die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. Es findet somit Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird gemäß dieser Bestimmung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (beispielsweise durch eine Vor-Ort-Kontrolle, VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Nach jeder eine Unterbrechnung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 hat ergeben, dass in den Jahren 2009 bis 2013 die Flächenangaben in den Mehrfachanträgen-Flächen fehlerhaft waren, die Verjährungsfrist begann somit erst mit Einbringung des Mehrfachantrag-Flächen 2013 zu laufen. Bereits im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Juni 2013 wurden der beschwerdeführenden Partei Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis gebracht, wodurch die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann und Verjährung somit nicht eingetreten ist.

3.3.6. Schlussfolgerung

Die Beschwerdevorentscheidung war aus Gründen der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

Die von der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Nachkontrolle vom März 2014 ermittelte Fläche war um 0,47 ha nach oben zu korrigieren, gleichzeitig war die Differenzfläche um dieselbe Hektaranzahl zu kürzen, weshalb die Differenzfläche unter die Sanktionsschwelle des Art. 58 VO (EG) 1122/2009 fällt und somit keine Flächensanktion zu verhängen war.

Darüber hinaus sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die Anlass dazu geboten hätten, vom Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, wie es sich in der Beschwerdevorentscheidung darstellt, weiter abzugehen.

Nachdem der angefochtene Bescheid weiterhin den Maßstab zur Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde bildet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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