BVwG W237 1265232-2

W237 1265232-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016

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Regest

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung

Texto completo

BVwG W237 1265232-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.1265232.2.00

Spruch

W237 1265232-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen

den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016,

Zl. 750779305-140270496, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 16 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte im Jahr 2005 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.08.2016 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu, versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters erließ das Bundesamt mit demselben Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem, handschriftlichem Schreiben vom 01.09.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 übermittelt. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 19.09.2016 vor.

4. Mit Schreiben vom 21.09.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 sei durch persönliche Übernahme am 22.08.2016 zugestellt worden. Laut Poststempel habe der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 05.09.2016 seine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 eingelangt und der belangten Behörde am 15.09.2016 weitergeleitet worden. Die Beschwerde wäre jedoch innerhalb offener Rechtsmittelfrist an die belangte Verwaltungsbehörde - und nicht an das Bundesverwaltungsgericht - zu richten gewesen. Dass sie erst außerhalb der Rechtsmittelfrist an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden sei, sei im vorliegenden Fall zeitlich gar nicht anders möglich gewesen und gehe zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der gegenständliche Vorhalt wurde ihm am 18.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt; bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 16.08.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.03.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, versagte unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei; neben einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gewährte das Bundesamt keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers und erkannte seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen wäre.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Mit am 05.09.2016 zur Post gegebenem, an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den angeführten Bescheid Beschwerde. Diese langte am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 zuständigkeitshalber übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; sie wurden dem Beschwerdeführer auch im Wege des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2016 vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer mangels Stellungnahme dazu keine Einwendungen erhob.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG - also bei Zu- oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 - zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

2. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 22.08.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt und somit eine Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG getroffen. Da im Bescheid auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG zwei Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 05.09.2016 ab.

2.1. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde zwar noch am 05.09.2016 bei der Post auf, adressierte diese allerdings nicht an die belangte Behörde, sondern fälschlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 06.09.2016 einlangte.

2.2. Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, 93). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).

Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2016 weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerde auch dann verspätet wäre, hätte sie das Bundesverwaltungsgericht sofort nach Einlangen - also noch am 06.09.2016 - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, weil die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 05.09.2016 abgelaufen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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