BVwG W231 2105642-1

W231 2105642-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W231 2105642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2105642.1.00

Spruch

W231 2105642-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird insofern stattgegeben, als der Berechnung der Einheitliche Betriebsprämie 2010 ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha auf der Alm XXXX zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 3.757,95 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Futterfläche von 31,34 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,19 ha, einer ermittelten Futterfläche von 31,22 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 20,19 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,19 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter mit Schreiben vom 16.10.2012 zum Parteiengehör übermittelt, wogegen er sich auch gewendet hat.

Im Jahr 2013 fand eine Flächenkontrolle auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde.

Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 2.219,64 gewährt. Dabei wurden 31,34 ha beantragte Futterfläche, 20,19 ha beantragte anteilige Almfutterfläche, 26,96 ha ermittelte Futterfläche und 15,93 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche, berücksichtigt. Die Differenzfläche zwischen beantragter und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 4,26 ha. Aufgrund einer Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2014 Beschwerde (bei der Behörde eingelangt am 17.01.2014).

Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Vorgebracht wurde mangelndes Verschulden an der überhöhten Flächenbeantragung, mangelnde Verrechnungen von Über- und Untererklärungen, Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, die Unangemessenheit einer gegenüber ihm verhängten Strafe, Verjährung der Rückforderung wegen Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist, Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung, bei der Berechnung von Landschaftselementen und durch Änderung von Messsystemen, Vertrauen auf die Behördenpraxis vor 2010, als die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Antragstellung immer nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt beurteilt. Gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Behördenirrtum zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die erhaltenen Förderbeträge seien vom Beschwerdeführer zudem bereits gutgläubig verbraucht worden, weshalb die Rückforderungen unzulässig seien. Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX . Vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung stets auf das aktuelle Luftbild gestützt habe. Bei der VOK im Jahr 2012 seien auf seiner Alm 15,93 ha Almfutterfläche auf besagter Alm vorgefunden worden. Dieses VOK-Ergebnis habe der Beschwerdeführer nicht akzeptiert, weshalb er eine Nachkontrolle beantragt habe.

Bei der darauf folgenden VOK im Jahr 2013 seien auf besagter Alm 16,95 ha Futterfläche vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer meine, das Ergebnis dieser letzten VOK hätte berücksichtigt werden müssen.

Am 09.04.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass 2013 eine Nachkontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden worden wäre, wurde die AMA mit Schreiben vom 31.10.2016 aufgefordert bekannt zu geben, ob im Jahr 2013 tatsächlich eine Nachkontrolle auf der betreffenden Alm stattgefunden hat und bejahendenfalls, welches Ausmaß an Futterfläche dabei ermittelt wurde. Die AMA wurde weiters ersucht bekannt zu geben, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde.

Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 16.11.2016 gab die AMA bekannt, dass im Jahr 2013 eine Kontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der es sich nicht um eine Nachkontrolle, sondern um eine Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 gehandelt hätte. Dabei seien 16,95 ha Futterfläche vorgefunden worden. Zu dieser VOK gäbe es keinen Historischen Prüfbericht. Es wurden von der AMA die Kontrollfeststellungen zur Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 übermittelt. Die Frage, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde, blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 3.757,95 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Futterfläche von 20,19 ha ausgegangen. Die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,19 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,91 ha festgestellt.

Am 25.07.2013 fand eine amtliche Flächenkontrolle der AMA auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der ein (höheres) Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde; dieses amtlich festgestellte Ausmaß an vorhandener Futterfläche ist auch für das Antragsjahr 2010 maßgeblich und der Berechnung der EBP 2010 zugrunde zu legen. Dass über dieses Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha mehr Futterfläche auf der Alm vorhanden gewesen wären, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der Beantragung über dieses Flächenausmaß von 16,95 ha hinaus kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Dass der EBP im betreffenden Antragsjahr ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, dass am 25.07.2013 eine amtliche Kontrolle hinsichtlich des tatsächlich vorhandenen Ausmaßes an Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hat, die ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha ergeben hat. Ob es sich dabei um eine "Nachkontrolle" oder um eine "Futterflächenkontrolle" für das betreffende Antragsjahr handelt, erscheint nicht ausschlaggebend, handelt es sich doch jedenfalls um eine amtliche Feststellung des vorhandenen Futterflächenausmaßes. Fest steht, dass mehr Futterfläche ermittelt wurde als bei der VOK 2012, der Beschwerdeführer sich gegen das Ergebnis der VOK 2012 gewendet hat und die AMA trotz Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt hat, warum sie der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr das anlässlich der VOK 2012 vorgefundene - niedrigere - Ausmaß an Futterfläche zugrunde gelegt hat, dem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Kontrollbericht auch entgegengetreten ist. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Gegebenheiten sich die Abweichung ergibt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert dargelegt und auch keine Belege dafür beigebracht, dass bzw. inwiefern die amtliche Flächenkontrolle durch die AMA auf der Alm BNr. XXXX falsch sein soll. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass die angeführte Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen, mit den von der AMA zur Verfügung gestellten Digitalisierungsrichtlinien und -werkzeugen ermittelt und beantragt worden sei. Die von der AMA ermittelte Almfutterfläche erscheine ihm für die im Jahr 2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm gehaltenen 26,02 GVE zudem zu gering.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Bescheid anlässlich einer VOK im Jahr 2012 für das betreffende Antragsjahr bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,19 ha auf der Alm mit BNr. XXXX eine tatsächlich vorhandene Fläche von 15,91 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 4,28 ha bedeutet. Es wurden somit Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag von der belangten Behörde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde.

Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, sind der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr allerdings 16,95 ha Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX zugrunde zu legen, und ist die EBP 2011 auf dieser Basis neu zu berechnen. Es hat sich aber nicht ergeben, dass das gesamte beantragte Ausmaß an Futterfläche heranzuziehen wäre.

Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades oder der ungenauen Orthofotos, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass sich ein Beschwerdeführer im Zweifel eines Sachverstandes zur Ermittlung der Futterfläche bedienen muss.

Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Amtliche Erhebungen haben eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Durchbrochen wird dieses Gebot der unbedingten Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, weil das Flächenausmaß festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

3.3.2. Wie ausgeführt, sind der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr 16,95 ha Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX zugrunde zu legen, und ist die EBP für das betreffende Antragsjahr auf dieser Basis neu zu berechnen. Sollte auch bei Neuberechnung ein Abweichungsprozentsatz von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% ermittelt werden und in der Folge eine Flächensanktion zu verhängen sein, geht das Gericht von Folgendem aus:

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025). Den Nachweis mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr sein mangelndes Verschulden darzulegen.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.4. Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.3.5. Zum Einwand, dass die Rückzahlungsverpflichtung verjährt sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 11.10.2012, somit vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2010 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

3.3.6. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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