W231 2103931-1•BVwG W231 2103931-1
W231 2103931-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W231 2103931-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2013 wird insofern stattgegeben, als der Berechnung der Einheitliche Betriebsprämie 2009 ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha auf der Alm XXXX zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP iHv EUR 3.599,84 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Futterfläche von 30,71 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha, einer ermittelten Futterfläche von 30,65 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 21,55 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter mit Schreiben vom 16.10.2012 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen einer Stellungnahme gegen das Ergebnis der VOK gewendet.
Im Jahr 2013 fand eine Flächenkontrolle auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) abgewiesen. Dabei wurden 30,71 ha beantragte Futterfläche, 21,55 ha beantragte anteilige Almfutterfläche, 25,03 ha ermittelte Futterfläche und 15,93 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Die Differenzfläche zwischen beantragter und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 5,62 ha. Aufgrund einer Flächenabweichung von über 20% habe dem Beschwerdeführer keine Beihilfe gewährt werden können. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung sei nach erfolgter Interessensabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen ausgeschlossen worden (§ 64 Abs. 2 AVG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei,
4. jedenfalls ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen,
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wurde, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Bei der VOK 2012 seien 15,93 ha und bei der nachfolgenden VOK 2013 16,95 ha Almfutterfläche vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass das letzte VOK-Ergebnis auch tatsächlich angewandt werde, ansonsten die Möglichkeit zur Stellungnahme auf ein VOK-Ergebnis sinnlos wäre. Mit dem Prüfergebnis des Jahres 2013 sei die besondere 20%-Grenze nicht überschritten, mit dem Ergebnis der VOK 2012 sehr wohl. Die belangte Behörde hätte bereits das letzte Ergebnis der VOK 2013 berücksichtigen müssen. Außerdem würden auf der Alm mit BNr. XXXX über den Almsommer von Mitte Mai bis Mitte September, also über vier Monate, im Durchschnitt ca. 26 GVE gehalten, ohne dass ein Grundfutterzukauf stattfinden würde. Die benötigte Futterfläche in der Natur sei auch tatsächlich vorhanden gewesen und die Antragstellung darauf auch ausgerichtet gewesen. Über- und Untererklärungen seien nicht verrechnet und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es liege ein Behördenirrtum sowohl durch Änderung von Messsystemen bei gleichbleibendem Futterflächenzustand in der Natur als auch bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Den Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis noch vor 2010, als die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt worden sei, vertrauen können. Ihn treffe kein Verschulden an der überhöhten Flächenbeantragung, die in den Verantwortungsbereich des Almbewirtschafters fallen würde. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig und nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die einzelnen Feststellungen fachlich begründet worden. Allgemein wurde darauf verwiesen, dass gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 21 der Verordnung (EG) NR. 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Wegen Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist bestehe zudem gemäß Art. 73 Abs. 6 (EG) Nr. 796/2004 für das Antragsjahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
Der Beschwerde beigelegt war eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX seit dem Jahr 2000. Danach sei im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden erarbeitet worden. Das Luftbild sei von der zuständigen Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt worden. Die einzelnen Schläge seien auf dem Luftbild eingezeichnet worden und vom zuständigen Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Antragstellung stets das jeweils Luftbild berücksichtigt und seine Almfutterfläche vor Ort laufend kontrolliert. Er habe die Antragstellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt. Dabei habe er darauf vertraut, dass die Almfutterflächenfeststellung aus dem Jahr 2000 im Beisein eines amtlichen Behördenorgans richtig sei und er keine wesentlichen Änderungen vornehmen müsse. Die Flächenreduzierungen in den folgenden Jahren seien auf Systemumstellungen zurückzuführen. Die dem Beschwerdeführer gegenüber verhängte Strafe sei zudem unangemessen hoch.
Am 20.03.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass 2013 eine Nachkontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden worden wäre, wurde die AMA mit Schreiben vom 31.10.2016 aufgefordert bekannt zu geben, ob im Jahr 2013 tatsächlich eine Nachkontrolle auf der betreffenden Alm stattgefunden hat und bejahendenfalls, welches Ausmaß an Futterfläche dabei ermittelt wurde. Die AMA wurde weiters ersucht bekannt zu geben, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde.
Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 16.11.2016 gab die AMA bekannt, dass im Jahr 2013 eine Kontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der es sich nicht um eine Nachkontrolle, sondern um eine Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 gehandelt hätte. Dabei seien 16,95 ha Futterfläche vorgefunden worden. Zu dieser VOK gäbe es keinen Historischen Prüfbericht. Es wurden von der AMA die Kontrollfeststellungen zur Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 übermittelt. Die Frage, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde, blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP iHv EUR 3.599,84 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha ausgegangen, die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 21,55 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha festgestellt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer wegen bei der VOK 2012 festgestellten Flächenabweichungen von über 20% keine Beihilfe gewährt.
Am 25.07.2013 fand eine amtliche Flächenkontrolle der AMA auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der ein (höheres) Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde; dieses amtlich festgestellte Ausmaß an vorhandener Futterfläche ist auch für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr maßgeblich und der Berechnung der EBP zugrunde zu legen. Dass über dieses Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha mehr Futterfläche auf der Alm vorhanden gewesen wären, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer an der Beantragung über dieses Flächenausmaß von 16,95 ha hinaus kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen.
Dass der EBP im betreffenden Antragsjahr ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, dass am 25.07.2013 eine amtliche Kontrolle hinsichtlich des tatsächlich vorhandenen Ausmaßes an Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hat, die ein Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha ergeben hat. Ob es sich dabei um eine "Nachkontrolle" oder um eine "Futterflächenkontrolle" für das betreffende Antragsjahr handelt, erscheint nicht ausschlaggebend, handelt es sich doch jedenfalls um eine amtliche Feststellung des vorhandenen Futterflächenausmaßes. Fest steht, dass mehr Futterfläche ermittelt wurde als bei der VOK 2012, der Beschwerdeführer sich gegen das Ergebnis der VOK 2012 gewendet hat und die AMA trotz Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt hat, warum sie der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr das anlässlich der VOK 2012 vorgefundene - niedrigere - Ausmaß an Futterfläche zugrunde gelegt hat, dem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Kontrollbericht auch entgegengetreten ist. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Gegebenheiten sich die Abweichung ergibt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert dargelegt und auch keine Belege dafür beigebracht, dass bzw. inwiefern die amtliche Flächenkontrolle durch die AMA auf der Alm BNr. XXXX falsch sein soll. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass die angeführte Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen, mit den von der AMA zur Verfügung gestellten Digitalisierungsrichtlinien und -werkzeugen ermittelt und beantragt worden sei. Die von der AMA ermittelte Almfutterfläche erscheine ihm für die im Jahr 2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm gehaltenen 26,02 GVE zudem zu gering.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Bescheid anlässlich einer VOK im Jahr 2012 für das betreffende Antragsjahr bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,19 ha auf der Alm mit BNr. XXXX eine tatsächlich vorhandene Fläche von 15,91 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 4,28 ha bedeutet. Es wurden somit Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag von der belangten Behörde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde.
Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, sind der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr allerdings 16,95 ha Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX zugrunde zu legen, und ist die EBP 2011 auf dieser Basis neu zu berechnen. Es hat sich aber nicht ergeben, dass das gesamte beantragte Ausmaß an Futterfläche heranzuziehen wäre.
Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades oder der ungenauen Orthofotos, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass sich ein Beschwerdeführer im Zweifel eines Sachverstandes zur Ermittlung der Futterfläche bedienen muss.
Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Amtliche Erhebungen haben eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Die Behörde war daher nach 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Durchbrochen wird dieses Gebot der unbedingten Rückforderung durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, weil das Flächenausmaß festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.3.2. Wie ausgeführt, sind der Berechnung der EBP für das betreffende Antragsjahr 16,95 ha Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX zugrunde zu legen, und ist die EBP für das betreffende Antragsjahr auf dieser Basis neu zu berechnen. Sollte auch bei Neuberechnung ein Abweichungsprozentsatz von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% oder von über 20% ermittelt werden und in der Folge eine Flächensanktion zu verhängen sein, geht das Gericht von Folgendem aus:
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Das Beschwerdevorbringen, es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Futterflächen, weil die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer selbst der Bewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm ist. Abgesehen davon wären auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer nur Auftreiber auf die Alm wäre, die Handlungen des Bewirtschafters dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224).
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025). Den Nachweis mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr sein mangelndes Verschulden darzulegen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
3.3.4. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
3.3.5. Zum Einwand, dass die Rückzahlungsverpflichtung verjährt sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 11.10.2012, somit vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2010 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird darauf hingewiesen, dass den europarechtlichen Rechtsgrundlagen ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche nicht zu entnehmen ist (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, Zahl: 2011/17/0007).
Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde außerdem auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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