W123 2127626-1•BVwG W123 2127626-1
W123 2127626-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016
Glaubhaftmachung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W123 2127626-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, ZI: 1053899106/150281096, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ca. acht Monaten bei seinem Onkel gewesen sei, der ihm geraten habe, nach Europa zu reisen. Sein Vater sei von unbekannten Männern angeblich festgenommen worden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe daher Angst um das Leben des Beschwerdeführers und habe dessen Ausreise aus dem Iran organisiert. Der Beschwerdeführer habe keine anderen Fluchtgründe.
3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ursprünglich aus der Provinz Ghazni stamme, jedoch im Iran aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer sei ein Baby gewesen, als dessen Familie mit ihm in den Iran gegangen sei.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Iran illegal gelebt und keine Dokumente gehabt habe. Als Afghane werde man dort diskriminiert. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werde. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer nach Syrien in den Krieg geschickt werde. Ferner sei der Beschwerdeführer von Iranern verprügelt worden. Dies seien die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer wolle aber das Christentum kennenlernen und sich entscheiden, ob er Christ werden solle oder nicht.
4. In seiner Folgeeinvernahme vor der belangten Behörde am 30.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ein kleines Kind gewesen sei, als er Afghanistan verlassen und er große Angst vor den Taliban habe, da alle sagen würden, sie seien gefährlich. Auch aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit werde der Beschwerdeführer sehr stark benachteiligt. Der Beschwerdeführer könne noch nicht sagen, ob er zum Christentum zu konvertieren beabsichtige oder nicht.
5. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Hazara nach wie vor einer asylrelevanten Gruppenverfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre, sei er einer Gruppenverfolgung ausgesetzt.
6. Mit Bescheid vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.
7. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.06.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer massiver ethnischer und auch religiöser Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei dem Beschwerdeführer sehr wichtig, dass bei der Entscheidung über seinen Asylantrag seine Volksgruppenzugehörigkeit, eben die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre, berücksichtigt werde. Wenn der Beschwerdeführer trotz seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan leben würde, müsste er seinen Glauben wie ein Geheimnis hüten. Er sei zwar als Moslem geboren, glaube aber nicht an den Islam. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem ersten Spruchpunkt zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Am 15.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Der BF verweist auf das bisherige Vorbringen und die bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA entsprechen der Wahrheit. Ich habe bei der damaligen Einvernahme vor dem Bundesamt eine Konversion geltend gemacht. Ich hatte mich lediglich mit dem Christentum beschäftigt. Ein Dolmetscher hatte mir geraten anzugeben, dass ich Christ werden möchte um Asyl in Österreich zu bekommen. Dafür wäre eine Taufe von großer Bedeutung. Ich möchte Sie aber nicht belügen und möchte auch das Christentum nicht für meinen Zweck missbrauchen. Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob ich zum Christentum konvertieren möchte oder nicht. Ich brauche noch Zeit, um es mir gründlich zu überlegen.
[...]
R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend?
BF: Ich bin nach Österreich gekommen, weil mir im Iran kein Aufenthaltsstatus geben wurde. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dort die Sicherheitslage sehr schlecht ist. In Afghanistan herrscht Rassismus. Es gibt Konflikte zwischen den einzelnen Volksgruppen. Es gibt die Gruppierung der Taliban, die für Unruhe sorgen und für die prekäre Sicherheitslage im Land verantwortlich sind.
R: Stimmt das Sie bereits im Kleinkindalter in den Iran gezogen sind?
BF: Ja das stimmt.
R: In Afghanistan wurden Sie niemals bedroht?
BF: Nein, ich war damals ein sehr kleines Kind. Ich hatte ein Familienoberhaupt, das die Entscheidung für mich getroffen hat.
R: Was haben Ihre Eltern für einen Glauben?
BF: Sie sind schiitische Muslime.
R: Sie haben am 21.03.2016 vor dem BFA angegeben, dass Sie kein Religionsbekenntnis haben. Haben Sie nicht dasselbe Religionsbekenntnis wie ihre Eltern?
BF: Ich habe mich informiert, dass es in Österreich ein Gesetz gibt, laut dem man ab dem 14. Lebensjahr über seinen Glauben frei entscheiden kann. Es ist zwar richtig, dass meine Eltern Muslime sind, aber meiner Ansicht nach müssen Kinder nicht immer den Glauben der Eltern übernehmen.
[...]
R: Wurden Sie von Ihren Eltern religiös erzogen?
BF: Ja, meine Eltern haben mich über den Islam über meine Pflichten über den Muslim informiert. Sie haben mich über das Fasten aufgeklärt und gemeint, dass ich mir das nicht aussuchen kann, ob ich faste oder nicht.
R: Haben Sie den Islam selbst praktikziert?
BF: Ich habe es versucht, aber nicht weil ich das musste, sondern weil ich mich Gott näher finden wollte.
R: Haben Sie an den Islam geglaubt?
BF: Als Kind hatte ich vielleicht einen Glauben an den Islam, weil ich vieles selbst nicht beurteilen konnte. Mittlerweile respektiere ich den Islam genauso wie andere Religionen und bin der Meinung, dass jeder Mensch selbst darüber entscheiden kann, welchen Glauben er haben möchte und durch welchen Glauben er sich jenen Gott, an den er glaubt, nähern kann. Ich bin der Meinung, dass der Islam im Gegensatz zum Christentum komplizierter ist. Das wäre mit den Sprachen Deutsch und Englisch zu vergleichen, wobei Deutsch komplizierter und Englisch einfacher zu erlernen ist.
[...]
R: Ist das richtig, dass Sie zum heutigen Tage nichts sagen können, dass Sie überzeugter Christ sind?
BF: Ja das stimmt. So wie ich jemanden brauche, der mich betreffend meiner Berufswahl berät, genauso brauche ich einen Berater betreffend die Wahl meiner Religion. Ich möchte ausreichend und ausgezeichnet Deutsch sprechen können, um in Zukunft alles verstehen zu können, was mir über das Christentum erklärt wird und um mitteilen zu können, was ich betreffend die Wahl meines Glaubens möchte.
[...]
R: Haben Sie andere versucht, vom Christentum zu überzeugen?
BF: Ich habe mit meinen Freunden und Bekannten nicht konkret über das Christentum gesprochen, aber wir haben uns sehr wohl darüber unterhalten, dass wir das Christentum und die Christen vermutlich besser sind als die Muslime und der Islam. Ein Beispiel, worüber wir gesprochen haben, ist, dass die Christen Flüchtlinge als Menschen in Not anerkennen, aber die Muslime nicht. Meine Eltern sind Schiiten, der Iran ist ein islamisches Land und die Bevölkerung ist schiitisch, aber dennoch wurden meine Eltern nicht als Flüchtlinge anerkannt und waren Rassismus ausgesetzt.
R: Sie haben bereits subsidiären Schutz. Einen Asylgrund auf Grund Konversion zum Christentum sehe ich auf Grund ihrer eigenen Aussagen nicht. In Afghanistan sind Sie nicht persönlich verfolgt worden. Halten Sie trotzdem an Ihrer Beschwerde fest?
BF fragt nach: Welche Gründe müsste man geltend machen, um Asyl in Österreich zu bekommen?
R: Es müssten taxativ aufgezählte Gründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention sein.
BF: Ich gehöre aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara einer Minderheit an und bin der Ansicht, dass ich einen besseren Status, als einen aus Afghanistan stammenden Pashtunen erhalten soll.
R: Wollen Sie abschließend noch was vorbringen?
BF: Ich weiß nicht, wie das im Gesetz erörtert ist. Macht das im Asylverfahren einen Unterschied, ob man den Glauben wechselt oder gar keinen Glauben hat? In Afghanistan werde ich nämlich aus beiden Gründen verfolgt und bedroht. Was genau muss den Hazara noch zustoßen, um Asyl zu bekommen? In der Geschichte von Afghanistan ist es den Hazara immer schlechter ergangen. Bereits unter Abdul Rahman - Khan wurden Hazara verfolgt und zu 60 Prozent vernichtet. Unter dem Taliban Regime wiederholte sich dieses Schicksal. Auch jetzt gibt es keine Besserung betreffend die Lage der Hazara. In Afghanistan werden zwar Präsidenten gewählt und es gibt eine Nationalarmee aber die Gesetze werden nicht eingehalten. In Österreich und im Iran gibt es auch Gesetze; in Österreich werden Sie zur Gänze eingehalten, im Iran nicht, in Afghanistan noch weniger. Ich möchte, dass Sie noch folgendes berücksichtigen: Wenn ich als Hazara einem Taliban Kämpfer begegne, dann werde ich mit 100 Prozentiger Sicherheit getötet. Die Taliban sind Wahabiten. Ihr Grundsatz lautet, dass sie im Falle einer Tötung von 7 Schiiten ins Paradies gelangen. Da ich Hazara bin und für die Taliban als Schiit gelte, muss ich damit rechnen, dass ich getötet werde. Sollten die Taliban oder die Bevölkerung in Afghanistan erfahren, dass ich den Islam ablehne und praktisch vom Islam abgefallen bin, wird man alles daran setzen, um mich zu vernichten. Abgesehen davon möchte ich, dass Sie die immer schlechter werdende Sicherheitslage in Afghanistan berücksichtigen. Erst vor einigen Tagen wurde ein Selbstmordattentat auf die Deutsche Botschaft, glaube ich, verübt. Genauso sind viele andere Botschaften und staatliche Behörden von solchen Angriffen betroffen. Soweit ich das beurteilen kann, ist die Lage eines Syrers in Syrien weitaus besser als die eines Hazara in Afghanistan. Wenn ich die Wahl hätte, hätte ich mir ausgesucht, ein Syrer in Syrien zu sein.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich Mahdi Haidari und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, jedoch ist er mit seiner Familie als kleines Kind in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan niemals persönlich bedroht.
Der Beschwerdeführer bekennt sich zu keiner Religion und möchte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob er zum Christentum konvertieren möchte. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren nicht den Wunsch, sich dazu in Afghanistan offen bekennen zu können bzw. zu wollen.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Ethnische Minderheiten:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.01.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32,5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.01.2015), wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.06.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.06.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.06.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.04.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.07.2015).
Hazara:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.01.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 02.03.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.06.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.09.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.01.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.07.2015).
Religionsfreiheit:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
In Afghanistan besteht innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert haben. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. Dennoch gibt es natürlich Atheisten auch in Afghanistan; darunter auch Apostaten vom Islam. Die meisten von ihnen sind sicher vor Verfolgung, weil sie ihren nicht-muslimischen Glauben verbergen. Atheisten können -im Gegensatz zu den Konvertiten, welche ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Religion durch religiöse Praxis zeigen-, schwieriger identifiziert werden. Solange ein Atheist in der Öffentlichkeit keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigt, wird er oder sie grundsätzlich auch keinen Sanktionen unterworfen werden.
Am 14.1.2014 berichtete BBC, dass einem afghanischen Staatsbürger in Großbritannien Asyl erteilt wurde und dies als eine Grundsatzentscheidung gesehen wird. In einem weiteren Artikel vom 14.1.2014 berichtete BBC, dass es gemäß seinen Anwälten glaublich das erste Mal sei, das in UK einer Person auf der Grundlage ihres Atheismus Asyl gewährt wurde. Der Muslim wurde während seines Aufenthaltes in UK zum Atheisten. Die Anwälte sind davon ausgegangen, dass dem Mann als Apostat bei einer Rückkehr nach Afghanistan gemäß der Scharia ein Todesurteil drohen würde, sofern seine atheistische Überzeugung nicht diskret bliebe. Dies sei jedoch praktisch unmöglich, da das tägliche Leben und die Kultur in Afghanistan vom Islam beeinflusst werden.
Im Artikel wird auch das UK Home Office zitiert, welches anführt, jeden Fall auf "case-by-case" Basis zu prüfen. Des Weiteren heißt es im Artikel: Nicht-Muslime, insbesondere Hindus und Sikhs, leben seit Jahrhunderten friedlich in Afghanistan. In jüngster Zeit wurden die Menschen von verschiedenen Glaubensrichtungen und Ideologien wie den Kommunismus inspiriert. Für diejenigen, die als Muslim geboren wurden, könnte es möglich sein, in der afghanischen Gesellschaft zu leben, ohne den Islam zu praktizieren oder sogar zu einem "Abtrünnigen" zu werden oder zu "konvertieren"; sie sind wahrscheinlich sicher, solange sie darüber schweigen. Eine Gefahr entsteht, wenn es öffentlich bekannt ist, dass ein Muslim aufgehört hat an die Prinzipien des Islam zu glauben. In den meisten Fällen verstößt selbst die Familie diese Person. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft.
Im einem Artikel führt "The Huffington Post" an, dass es natürlich Atheisten in Afghanistan gebe - darunter auch Apostaten vom Islam. Die meisten von ihnen sind sicher vor Verfolgung, weil sie ihren nicht-muslimischen Glauben verbergen. Aber würde die Abkehr vom Islam öffentlich bekannt werden, dann würde ein muslimischer Apostat in höchster Gefahr schweben (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2014 im Hinblick auf die Verfolgung von Atheisten in Afghanistan).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Aussagen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe widersprechen sich zwar nicht, weder in der behördlichen Einvernahme noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und erscheinen daher weder unglaubwürdig noch konstruiert, jedoch entsprechen sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da den Aussagen des Beschwerdeführers kein Vorbringen entnommen werden kann, welches eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen, welche auf einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 idF vom 29.07.2016 beruhen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt
A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.3. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass er im Iran als Afghane diskriminiert und verprügelt worden sei und für ihn die Gefahr bestanden habe, nach Afghanistan oder nach Syrien abgeschoben zu werden (vgl. AS 121 und 122). Zudem werde er aufgrund seiner Volksgruppe und seiner Religion benachteiligt (vgl. AS 156). Ferner habe er Angst vor den Taliban (vgl. AS 156).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist zwar, wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, glaubwürdig, jedoch als nicht asylrelevant zu beurteilen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.3.1. Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Konversion, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig angab, dass er das Christentum nicht für seine Zwecke missbrauchen wolle und er später entscheiden werde, ob er zum Christentum konvertieren möchte (vgl. 3 des Verhandlungsprotokolls), weshalb diesbezüglich nicht das Vorliegen eines asylrelevanten Anknüpfungspunktes angenommen werden kann.
Da der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Wunsch äußerste, sich zu seinem fehlenden Religionsbekenntnis in Afghanistan offen zu bekennen und laut den Länderberichten die meisten Atheisten in Afghanistan sicher vor Verfolgung sind, weil sie ihren nicht-muslimischen Glauben verbergen, war im vorliegenden Fall von keiner Verfolgung aufgrund des fehlenden Religionsbekenntnisses des Beschwerdeführers auszugehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle explizit angegeben, dass er bekennender Atheist wäre.
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr vor den Taliban als Fluchtgrund anführt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer solchen nur allgemein in den Raum stellte und er keine ihn betreffenden Vorfälle schilderte, die zur Annahme berechtigen würden, dass der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre (vgl. AS 156, arg. "F: Woher hatten Sie im Falle einer Abschiebung vom Iran nach Afghanistan Angst? - A: Ich habe große Angst vor den Taliban. Alle sagen, die sind sehr gefährlich. [...]" - F: "Woher wissen Sie das? [...] - A:
Ich bin ursprünglich aus Afghanistan und hatte im Iran viel mit Afghanen zu tun. Ich habe vieles gehört."; vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: In Afghanistan wurden Sie niemals bedroht? - Beschwerdeführer: Nein, ich war damals ein sehr kleines Kind. [...]").
3.3.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse, die zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran führten, besteht eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
3.3.4. Es waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - so wie von diesem vorgebracht - als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara, vielmehr hat sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, eine Gruppenverfolgung der Hazara mit der Begründung nicht aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe, welcher Umstand vorliegend jedoch hier nicht der Fall ist. In zahlreichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (z.B. erst jüngst BVwG 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; BVwG 09.05.2016, W119 2012593-1/20E, BVwG 18.04.2016, W171 2015744-1, BVwG 13.11.2015, W124 2014289-1/8E und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies auch festgestellt hätte (siehe auch jüngst BVwG 16.06.2016, W159 2105321-1/8E).
Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe.
3.4. Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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