BVwG W120 2119922-1

W120 2119922-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktwerbung, Einstellung, Einwilligung<br/>des Empfängers, Geldstrafe, Verfahrenseinstellung, Werbeanruf,<br/>Werbung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde,<br/>Zustimmungserfordernis

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BVwG W120 2119922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2119922.1.00

Spruch

W120 2119922-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Dezember 2015, Zl BMVIT-631.540/0400-III/FBW/2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Sie sind laut Auskunft der A1 Telekom Austria AG Teilnehmer hinter der Nummer +XXXX und haben daher dafür einzustehen, dass von diesem Anschluss aus am 8.6.2015, 17:05:30 Uhr im Rahmen des Betriebes Ihres Einzelunternehmens XXXX, ein Anruf zu Werbezwecken (Angebot der Kostenoptimierung beim Bezug von Gas und Strom) zum Anschluss +XXXX (Inhaber XXXX) - dort einlangende Anrufe werden zum Anschluss mit der Nummer +XXXX umgeleitet - getätigt wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer oder andere Personen, die den angerufenen Anschluss nutzen, vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt haben."

Wegen Verstoßes gegen "§ 107 Abs 1 TKG 2003 idF BGBl I 44/2014" wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 330,--.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2015 Beschwerde.

3. Mit hg am 21. Jänner 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit hg am 29. September 2016 eingelangtem Schreiben wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl I Nr 33/2013, ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) - ausführte, ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren - bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, Zl 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl 2013/07/0106).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltugnsgerichtsbarkeit4 S 232 Hengtschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts3 Rz 191)."

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Einstellung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam.

3.3. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs 4 VwGVG entfallen.

3.4. Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen (vgl. Reisner, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 52 VwGVG Anm 5 mit folgendem Judikaturnachweis: VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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