BVwG I413 2130824-1

I413 2130824-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

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BVwG I413 2130824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2130824.1.00

Spruch

I413 2130824-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 16-1112991310/160602434, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.04.2016 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen wie folgt an: "Dort herrscht Armut und Arbeitslosigkeit. Bei McDonalds durfte ich nur 40 Tage arbeiten; ich hatte einen befristeten Vertrag. Danach arbeitete ich als Straßenverkäufer, wonach ich von einem Mitbewerber namens S [...] geschlagen wurde. Als ich die Anzeige bei der Polizei erstattete, wurden wir beide festgenommen. Der Gegner zahlte Schmiergeld und ich blieb 10 Tage in Arrest. Ich versuchte mich mit dem Mitbewerber zu arrangieren, doch dieser wollte nicht. So sah ich auch keine Chance als Straßenverkäufer. Im Zuge des Streits verletzte ich S [...], wonach mit sein ältester von 8 Brüdern stets bedrohte. Aus Angst sagte meine Mutter zu mir, dass ich flüchten solle. Meine Angst vor

S [...]s Bruder, namens M [...] ist der Hauptgrund meiner Flucht. Meine Familie lebt vom Einkommen meines Vaters, welcher Arbeit hat und ca. EUR 350,--/mtl. verdient."

3. Am 23.05.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er einen Mitbewerber namens S [...] im Zuge einer Standplatzstreitigkeit verletzt habe. Beide wären inhaftiert und in weiterer Folge - nachdem S [...] seine Verletzungsanzeige zurückgezogen habe - freigelassen worden. Auch nachdem sich die Familien des Beschwerdeführers und S [...]s den Vorfall untereinander geklärt hätten, sei S [...] in Begleitung seines Bruders M [...] mehrmals beim Beschwerdeführer erschienen und hätten ihn bedroht. Dabei sei S [...] immer betrunken in Begleitung seines Bruders M [...] am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen und hätte ihn schlagen wollen. In weiterer Folge sei jedes Mal die Polizei gerufen worden, woraufhin S [...] und M [...] jedes Mal vor Eintreffen der Polizei davon gelaufen wären. Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorzubringen.

4. Mit Bescheid vom 30.06.2016, Zl. 16-1112991310/160602434, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt 1.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt I.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei und in weiterer Folge auch keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Die Konkretisierung seines Fluchtvorbringens sei ihm in der Erstbefragung nicht möglich gewesen und würden die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüche nicht den Kern seines Vorbringens treffen. Allfällige Widersprüche entkräfte der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich hierbei um Übersetzungsfehler handeln müsse. Des Weiteren handle es sich bei den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der zugefügten Verletzungen und den Folgemaßnahmen um Mutmaßungen, nachdem die belangte Behörde eine Darstellung ihrer Schlussfolgerungen unterlasse. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er hält sich (spätestens) seit 27.04.2016 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Straßenverkäufer und als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Die Eltern und sieben Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko und besteht nach wie vor ein Kontakt zu ihnen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 28.01.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 28.01.2016 sowie das Strafregister der Republik Österreich.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie seinen Lebensumständen in Marokko und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.11.2016 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko ausschließlich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen verlassen habe.

Die belangte Behörde zeigte sehr ausführlich und nachvollziehbar auf, inwiefern dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner privaten Verfolgung durch S [...] bzw. dessen Bruder M [...] aufgrund dessen mehrfacher und gravierender Widersprüche sowie der Vagheit und Unbestimmtheit seiner Angaben - vor allem auch im Hinblick auf exakte Zeitangaben - die Glaubhaftigkeit zu versagen war:

Der erste Widerspruch ergibt sich bei der Benennung des Anzeigers. In seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.04.2016 vermeinte der Beschwerdeführer dahingehend: "Als ich die Anzeige bei der Polizei erstattete, wurden wir beide festgenommen." Vollkommen entgegengesetzt gibt er diesbezüglich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.05.2016 diesbezüglich an: "Der Mann, den ich geschlagen habe, hat mich angezeigt [...]" und "Aufgrund des gebrochenen Armes hat er mit angezeigt."

Widersprüchlich sind des Weiteren auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer der Inhaftierung. Bezifferte er die Dauer seiner Inhaftierung im Zuge seiner Erstbefragung mit zehn Tage, vermeinte er dahingehend bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er gemeinsam mit seinem Kontrahenten zwei Tage eingesperrt gewesen sei.

Die mangelnde Stringenz seines Vorbringens zeigt sich hinsichtlich seiner näheren Umständen um seine Haftentlassung. Wie die belangte Behörde diesbezüglich aufzeigte, vermeinte er dahingehend in seiner Erstbefragung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass zwar beide (der Beschwerdeführer und sein Kontrahent) von der Polizei festgenommen worden seien, er jedoch aufgrund von Schmiergeldzahlungen des Gegners zehn Tage in Arrest verbleiben habe müssen. Völlig diametral gibt er dahingehend jedoch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde wie folgt an: "[...] Dann kam die Polizei und hat uns 2 mitgenommen. Aufgrund des gebrochenen Beines hat er mich angezeigt. Unsere Familien haben sich das dann untereinander geklärt, somit wurde die Anzeige zurückgezogen und wir wurden beide entlassen.".

Ebenfalls eindeutig zeigte die belangte Behörde die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzungen seines Kontrahenten auf. Hinsichtlich der behaupteten Mutmaßungen der belangten Behörden über die Behandlungsmodalitäten der Verletzungen des Kontrakten ist jedoch anzumerken, dass entgegen der Ansicht der Behörde diesbezüglich keine absolute Absurdität vorliegt. Eine Behandlung von Verletzungen kann durchaus auch in der Krankenstation eines Gefängnisses und eine anschließende Rücktransferierung in die Zelle vorgenommen werden. Allerdings sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen eindeutig widersprüchlichen Angaben als relativiert zu betrachten.

Insgesamt betrachtet, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen mit seinem Beschwerdevorbringen den Überlegungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde und den von ihr aufgezeigten Widersprüchen substantiiert entgegen zu treten.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Ersteinvernahme nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Angaben zu den Fluchtgründend entsprechend zu konkretisieren und er auf das Verbot einer näheren Befragung zum Fluchtgrund in der Ersteinvernahme hinweist beziehungsweise die aus dieser Einvernahme resultierenden und von der der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche anlastet, sei angemerkt, dass es grundsätzlich richtig ist, dass die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Asylgesetz primär der Abklärung der Identität eines Fremden und seiner Fluchtroute dient und sich diese nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dieser Umstand wird am Einvernahmeprotokoll auch explizit angezeigt, indem die Fragstellung wie folgt lautet: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragssteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])". Dahingehend verkennt der zu erkennende Richter allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer auf diese Fragestellung von sich aus ein äußerst detailliertes und aufschlussreiches Fluchtvorbringen geschildert hat. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung zulässigerweise die im Vergleich zur weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde erfolgten Angaben sowie die daraus resultierenden und nicht unbeachtlichen Widersprüche aufzeigt und gewertet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er seine Widersprüche mit Übersetzungsfehlern in den Einvernahmen entkräfte, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer gemäß den Einvernahmeprotokollen angegeben hat, dass er die Dolmetscher verstanden hat. Nachweislich wurden ihm auch die Einvernahmeprotokolle rückübersetzt. Nach der erfolgten Rückübersetzung wurde die Vornahme von Ergänzungen oder Korrekturen durch das Ankreuzen eines "Nein-Kästchens" bzw. durch seine Aussage "Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen." explizit verneint.

Der Vollständigkeit halber ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die marokkanische Polizei an einem Schutz des Beschwerdeführers nicht interessiert sei, anzumerken, dass die Polizei jedes Mal gekommen ist, als diese gerufen wurde. Seine Bedenken einer fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden gehen somit ins Leere.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 sowie § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. -der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. -schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. -der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,"

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3. 1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, Marokko auf Grund wirtschaftlicher bzw. privaten Gründe verlassen zu haben. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Seinem Vorbringen einer Privatverfolgung war - wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. bereits ausführlich dargestellt - die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Selbst bei Wahrunterstellung, wonach er aufgrund einer Streitigkeit mit einem anderen Straßenverkäufer Konsequenzen von diesem bzw. dessen Bruder befürchte, hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund vorgebracht, zumal die behauptete Furcht vor einer Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus durchaus zumutbar, sich zum Schutz an die heimatstaatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. sich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Marokkos niederzulassen und dadurch der behaupteten Verfolgung zu entgegen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und über ein nicht abgeschlossenes Studium. Es war im bisher möglich, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten als Hilfskraft im Baugewerbe und als Straßenverkäufer zu verdienen. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, leben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Marokko, sodass durchaus ein familiärer Anknüpfungspunkt gegeben und er nicht unmittelbar auf sich alleine gestellt wäre.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.

3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides):

3.3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt 3., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt 3., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich spätestens erst seit 27.04.2016 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist - insbesondere aufgrund seiner äußerst kurzen Aufenthaltsdauer - keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden.

Zusätzlich zum fehlenden Familienleben verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - unter der Berücksichtigung, dass er in der derzeit einen Deutschkurs besucht - ebenso über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und ist keine soziale oder integrative Verfestigung vorhanden.

Darüber hinaus kann nach wie vor von einer Bindung zum Heimatstaat ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet, erst Mitte Februar 2016 aus Marokko ausgereist ist und er nach wie vor seine Muttersprache spricht. Zudem leben seine Eltern sowie seine Geschwister ebenfalls in Marokko und bestätigte er selbst, dass er nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie steht.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den - nicht gewichtigen und de facto nicht vorhandenen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter A)

3.3.2. zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.

3.3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.

3.3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Ziffer 1).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Marokko gemäß § 1 Ziffer 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.

4. Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:

Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Asylverfahren, welche mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt und ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben.

Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.

Zudem wurde die gegenständliche Beschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs.1 BFA-VG eingebracht und ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein sollte.

5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA- Verfahrensgesetz festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA- Verfahrensgesetz iVm § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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