BVwG W228 2009186-1

W228 2009186-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Versehrtenrente, Zurückziehung

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BVwG W228 2009186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2009186.1.00

Spruch

W228 2009186-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1928, vertreten durch den Behindertenverband KOBV, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 17.03.2014, OB. XXXX , betreffend Erhöhung der gewährten Grundrente nach §§ 4 ,7, 11 und 52 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX .1928 geborene Beschwerdeführer stellte am 10.01.2014 einen Antrag auf Erhöhung Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 17.03.2014, OB. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen, da keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten ist.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2014 fristgerecht ein Beschwerdeschreiben, datierend auf 22.04.2014, beim Bundessozialamt ein, in der er Verschlechterungen durch jahrelange einseitige Belastung, Nervenschmerzen am Amputationsstumpf und degenerative Veränderungen zu einer deutlichen Zunahme der Behinderung gekommen sei.

Am 29.04.2014 langte eine Beschwerdeergänzung seitens des KOBV ein.

Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 23.06.2014, welches am 27.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.

Am 03.12.2015 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten in der Fachrichtung Orthopädie beauftragt.

Am 13.04.2016 langte das orthopädische Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus orthopädischer Sicht waren keine maßgeblichen Veränderungen zur Vorbegutachtung vom 19.02.2014 gegeben.

Am 20.04.2016 wurde zu diesem Gutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Parteiengehör gewährt.

Am 09.05.2016 langte eine Stellungnahme des KOBV ein in der auf die massiven Nervenschmerzen nochmals hingewiesen wurde.

Am 24.06.2016 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht daher ein Sachverständigengutachten in der Fachrichtung Neurologie beauftragt.

Am 29.09.2016 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass er zum Untersuchungstermin am 05.10.2016 aus gesundheitlichen Gründen, nicht zum ÄD nach Wien kommen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte daraufhin am 07.10.2016 Parteiengehör: "In Ihrer Stellungnahme vom 09.05.2016 wurden Nervenschmerzen des Beschwerdeführers angegeben. Daraufhin ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2016 die Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung an. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass er zum Untersuchungstermin am 05.10.2016 nicht zum ärztlichen Dienst nach Wien kommt. Da Hausbesuche von Neurologen nicht durchgeführt werden, ersucht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr um Stellungnahme, wie Ihrer Meinung nach der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgekommen werden soll? Aus derzeitiger Sicht ist nur eine Entscheidung aufgrund des vorliegenden, orthopädischen Gutachtens möglich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Schreibens W228 2009186-1/8Z verwiesen."

Der KOBV replizierte mit Schreiben datierend auf 20.10.2016, welches am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte: "Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der bestehenden Multimorbidität nicht mehr möglich und zumutbar, einer Ladung zur Untersuchung beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservices nachzukommen. Der Beschwerdeführer ist lediglich in der Lage sich im Wohnbereich gehend zu bewegen, sowie kann außer Haus maximal der Hausarzt erreicht werden. Beim Beschwerdeführer besteht eine Kraftlosigkeit in den Beinen, es ist ihm nicht mehr möglich Stiegen zu steigen und ist zur Fortbewegung auch die Inanspruchnahme einer Gehhilfe unbedingt erforderlich. Das Zurücklegen längerer, sowie strapaziöse Fahrten und Gehstrecken sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Weiters wird bemerkt bzw. darf vorgebracht werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum bzw. aus welchem Grund die Durchführung einer Haus Begutachtung durch einen Sachverständigen für Neurologie durch das do. Gericht nicht möglich ist. Unter Hinweis auf den ebenfalls bereits erfolgten Hausbesuch durch den Sachverständigen für Orthopädie, sowie auch laufend, im Zuge von Pflegegeld- und Pensionsklagsverfahren, in der Regel ohne Probleme, durchgeführte Hausbegutachtung durch Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie, ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Hausbegutachtung durch einen Sachverständigen für Neurologie durch das do. Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sein soll."

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte daraufhin am 24.10.2016 Parteiengehör: "Da Sie in Ihrem Schriftsatz vom 20.10.2016 behaupten, dass es beim Beschwerdeführer im Pflegegeldverfahren zu Hausbegutachtungen durch Neurologen gekommen ist, wird die Vorlage dieser Gutachten aufgetragen. Sofern diese vorgelegt werden, wird durch den erkennenden Senat ein Aktengutachten in Auftrag gegeben. Bitte verkennen Sie nicht, dass der erkennende Senat versucht dem Beschwerdeführer so weit wie möglich entgegen zu kommen. Das orthopädische Gutachten vom 26.02.2016 hat jedoch weder eine komplette Bewegungsunfähigkeit noch eine Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, daher besteht die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Untersuchung, dass er den Weg zum Neurologen - mit welchem Transportmittel und unter welcher zusätzlichen Motivation auch immer - auf sich nimmt. Soweit Sie Unzufriedenheit mit der Nichtdurchführung von Hausbegutachtungen durch Neurologen äußern, wird entsprechendes Lobbying durch Ihren Verband beim Sozialministeriumsservice oder den, diesem vorgesetzten, Stellen empfohlen."

Der KOBV replizierte mit Schreiben datierend auf 10.10.2016, welches am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache wird aufgrund des Schreibens des do. Gerichtes vom 24.10.2016 mitgeteilt, dass ein neurologisches Gutachten in einem beim Beschwerdeführer eingeholten Pflegegeldverfahren nicht vorgelegt werden kann. Die Behauptung im Schriftsatz vom 20.10.2016 hat sich nicht auf ein im Zuge eines dem Beschwerdeführer anhängigen Pflegegeldverfahrens, sondern auf allgemeine Erfahrungswerte der Vertretungen im Pflegegeld-und Pensionsklagsverfahren bei den jeweils einzelnen Landesgerichten bezogen. Dazu weiters vorgebracht werden darf, dass sich der Beschwerdeführer bereits im 89. Lebensjahr befindet, und Besitz eines Parkausweises ist. Der Beschwerdeführer ist es keinesfalls mehr möglich und zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Er ist nur mehr auf sehr kurzen Wegstrecken mithilfe von Stützkrücken und einer Begleitperson gehfähig. Der Beschwerdeführer wird versuchen einer Aufforderung zur Untersuchung mit einer Begleitperson (Tochter) und mittels PKW zu folgen. Abschließend darf vom Beschwerdeführer bemerkt werden, dass Untersuchungen dieser Art früher für ihn keine Probleme dargestellt haben, jedoch sich im Laufe der Zeit der Gesundheitszustand sowie dem Mobilität soweit verschlechtert haben, dass es für ihn nun zunehmend beschwerlich bzw. unmöglich ist, strapaziöse Wege außer Haus wahrzunehmen."

Mit Schreiben des Beschwerdeführers, datierend auf 11.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016 eingelangt, führte dieser im Wesentlichen aus: "[...] Ich verzichte hiermit auf die Höhlung meiner Invalidenrente. Bitte veranlassen Sie mit diesem Schreiben die Beendigung meines Gerichtsaktes und geben Sie auch die Information an den Behindertenverband weiter. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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