BVwG W226 2139188-1

W226 2139188-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, psychische Erkrankung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Texto completo

BVwG W226 2139188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2139188.1.00

Spruch

W226 2139190-1/4E

W226 2139188-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und

2. ) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.10.2016, Zlen.

1. ) 1051549806-150147284 und 2.) 1051549708-150147292, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 8 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige Moldawiens, gelangten am 08.02.2015 in das Bundesgebiet und stellten noch am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers - vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin wies sich mit ihrem moldawischen Personalausweis aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn am 07.02.2015 von ihrer Heimatstadt XXXX in einem Kleinbus direkt nach Österreich gefahren. Sie sei legal eingereist, der Chauffeur des Kleinbusses habe sie wegen des kranken Sohnes umsonst mitgenommen. Der Fluchtgrund wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich dahingehend dargelegt, dass sie wegen des kranken Kindes (des Zweitbeschwerdeführers) aus Moldawien geflüchtet sei. Sie sei mit dem Sohn bei mehreren Ärzten in Moldawien gewesen, diese hätten keine genaue Diagnose machen können. Der Zweitbeschwerdeführer könne nicht sprechen und verstehe kein Wort, er habe auch seit zwei Tagen erhöhte Temperatur und Fieber. Sie sei mit ihm nach Österreich gekommen, um das Kind untersuchen zu lassen und vielleicht eine bessere Zukunft und eine Überlebenschance zu gewähren, dies seien die einzigen Fluchtgründe. Für den Fall der Rückkehr nach Moldawien befürchte sie, dass es keine ärztliche Betreuung und keine Zukunft für den Sohn gebe.

Erst am 02.08.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Erstbeschwerdeführerin legte diverse ärztliche Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer, alle ausgestellt vom LKH XXXX zwischen Februar 2015 und Mai 2015 vor und verwies darauf, dass sie einen gültigen Reisepass gehabt habe, dieser sei auf der Reise nach Österreich verloren gegangen.

Zu den persönlichen Verhältnissen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Eltern verstorben seien, sie habe im Jahr 2009 geheiratet und habe mit dem Gatten im gemeinsamen Haushalt mit den Schwiegereltern gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Jahr 2011 zur Welt gekommen, dieser sei schwer behindert und für seine Umgebung sehr anstrengend. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern sie nicht länger im Haus haben wollen, der Ehegatte sei zu schwach gewesen, um sich gegen die Eltern zu stellen. Sie dann vorübergehend zu ihrer Schwester in die moldawische Hauptstadt gezogen, habe dann zuletzt in einem Wohnheim Unterkunft gefunden. Der Kontakt mit dem Kindesvater und Ehegatten sei in all den Jahren über sporadische Telefongespräche nicht hinausgegangen und habe sie den Lebensunterhalt ausschließlich durch Zuwendungen und Unterstützungen von Verwandten gestalten können. Eine eigene Arbeitsaufnahme sei auf Grund der Erkrankung des Sohnes nicht möglich gewesen.

Auf die Frage, ob sie denn niemals staatliche Unterstützungen oder Sozialleistungen beantragt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus wie folgt: "Nein, dafür muss man sich auskennen, wissen, wo man hingeht. Ich bin rund um die Uhr mit meinem Kind beschäftigt." Die Erstbeschwerdeführerin führte weiters aus, dass es keinerlei Verfolgung oder Bedrohungen gegeben habe, der einzige Grund für die Ausreise sei der Wunsch gewesen, dass es dem Sohn besser gehe. Sie habe relativ früh bemerkt, dass der Sohn in der Entwicklung gegenüber gleichaltrigen Kindern nachhinke, bei ihm habe alles viel länger gedauert. Sie sei dann auch beim Arzt gewesen, Ärzte seien immer wieder ins Dorf gekommen, der Zweitbeschwerdeführer sei untersucht worden und es sei gesagt worden, dass es sich um irgendeine psychische Störung handeln würde. Ihr sei geraten worden, in die Kirche zu gehen und für den Sohn zu beten. Im Jahr 2013 oder 2014 seien sie dann auch in einer speziellen Einrichtung für Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen in XXXX gewesen, dort seien sie zwölf Tage lang stationär aufgenommen worden und es habe eine Reihe von Untersuchungen gegeben. Schlussendlich sei ihr in dieser speziellen Einrichtung gesagt worden, dass das Krankheitsbild, wie es beim Sohn vorliege, in seinem Alter noch nicht endgültig diagnostiziert werden könne. Es habe einen Kontrolltermin gegeben, sie habe aber mit dem Mobiltelefon keinen Kontakt mehr mit dem Spital aufnehmen können, denn sie habe "kein Guthaben mehr gehabt."

Dieser Aufenthalt in XXXX sei im "Rehabilitationszentrum für Kinder" namens " XXXX " gewesen, der Name sei umgangssprachlich, da es an der gleichnamigen Straße liege. Dieser Aufenthalt im Rehabilitationszentrum für Kinder sei kostenlos gewesen, sie sei dorthin überwiesen worden. Danach habe sie sich noch ca. sechs bis acht Monate in Moldawien aufgehalten, sie sei verzweifelt gewesen und sei mit einer Frau ins Gespräch gekommen. Diese Frau habe ihr geraten, "nach Österreich zu gehen, da es hier möglicherweise eine Heilung für den Sohn gibt."

Zu integrativen Aspekten in Österreich befragt, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf einen angebotenen Deutschkurs, sonst würde sie sich um den Haushalt kümmern. Für drei Stunden in der Woche habe sie eine Betreuung für den Sohn, dies sei die einzige Zeit, die sie für sich habe. Sie telefoniere auch mit ihrer Schwester, der gehe es aber selbst gesundheitlich nicht sehr gut.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde gefragt, warum sie nur Befunde betreffend den Sohn bis Mai 2015 vorlegen könne, was in medizinischer Hinsicht danach in Österreich passiert sei. Die Erstbeschwerdeführerin führte dazu aus, dass die Diagnose feststehe, sie sei jetzt nur mehr beim Hausarzt in Behandlung, der Zweitbeschwerdeführer müsse dreimal am Tag ein Medikament in Sirupform zu sich nehmen, es sei gesagt worden, dass es eine darüber hinausgehende Therapie nicht gebe. Dieses Medikament diene der Eindämmung der epileptischen Anfälle, gegen den Autismus des Zweitbeschwerdeführers würde es nicht helfen.

Bei einer Rückkehr könne sie den Sohn nicht alleine lassen, der Zweitbeschwerdeführer sei aggressiv gegenüber seiner Umgebung und könne sie deshalb keiner Beschäftigung nachgehen. Ihr sei die Lebensgrundlage in Moldawien durch die geschilderte Situation entzogen. Es wäre kein Problem, nach Moldawien zurückzukehren, wenn sie jemanden hätte, dem sie Igor anvertrauen könnte, um einer Arbeit nachzugehen und für den Lebensunterhalt zu sorgen.

Auf die Frage, ob ihre Ehe noch aufrecht sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie seit der Zeit in Österreich nichts mehr vom Gatten gehört habe, vielleicht habe dieser auch die Scheidung erwirkt, mit Geld sei alles möglich.

In den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Ambulanzblättern des Landeskrankenhauses XXXX , Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich des Zweitbeschwerdeführers bereits in Moldawien ein CT-Cerebrum durchgeführt worden sei, sowie ein Schlaf-EEG. Befunde in russischer Sprache würden vorliegen, bereits in Moldawien seien Epilepsie und Autismus festgestellt worden. Am 15.04 und 05.05.2015 wurden in der Universitätsklinik XXXX Verhaltensbeobachtungen durchgeführt, um die Skala zur Erfassung von Autismusspektrumstörungen zu erfassen.

Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 27.07.2016, wonach die Erstbeschwerdeführerin erfolgreich angebotene Deutschkurse für Asylwerberinnen besuche.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 19.10.2016 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde jeweils den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der beiden Beschwerdeführer wurde festgestellt, ebenso, dass sie zuletzt in der Hauptstadt XXXX in einem Wohnheim gelebt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar verheiratet, führe aber seit Jahren keine aufrechte Ehe und werde der Lebensunterhalt nach der de-facto Trennung vom Ehemann durch Zuwendungen von verschiedenen Verwandten gewährleistet. Diese Art der Existenzsicherung sei von der Erstbeschwerdeführerin vom Jahr 2011 bis zur Ausreise 2015 erfolgreich betrieben worden. Es bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Moldawien auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Erkrankung (des Zweitbeschwerdeführers) in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Das Krankheitsbild des Zweitbeschwerdeführers, Entwicklungsrückstand, Epilepsie, stelle keinen Tatbestand dar, der einer Rückkehr entgegenstehen würde. Die belangte Behörde folgte weitgehend dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass nämlich keinerlei Verfolgung vorliege und sie im Wunsch nach bestmöglicher Heilbehandlung für den Sohn in Österreich Asyl beantragt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung in Ermangelung von Fluchtgründen nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits in Moldawien in einer speziellen Behinderteneinrichtung untersucht/therapiert worden sei, die dort getroffenen Diagnosen Epilepsie bzw. Autismus würden sich im Wesentlichen mit dem in Österreich erhobenen Krankheitsbild decken. Den Beschwerdeführern sei somit der Zugang zu den vorhandenen medizinischen Spezialeinrichtungen möglich gewesen. Die Behörde verkenne nicht, dass in Österreich die Möglichkeiten zur Behandlung des Zweitbeschwerdeführers breiter gestreut seien als in Moldawien, der verfahrensrelevant entscheidende Faktor der lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers im Fall der Rückkehr sei jedoch nicht erkennbar. Die aktuelle Therapie würde sich auf die tägliche Einnahme eines Medikaments in Sirupform zur Vermeidung von Krampfanfällen beschränken. Darüber hinaus begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung mangels integrativer Aspekte, die Beschwerdeführer würden sich in Grundversorgung befinden und es seien keine Ansätze zur Selbsterhaltung ersichtlich.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 04.11.2016 Beschwerde erhoben, ausdrücklich wurden nur die Spruchpunkte II. und III. angefochten. Der Abspruch bezüglich Spruchpunkt I. - Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ist somit jeweils in Rechtskraft erwachsen.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, im Zuge einer Anfragebeantwortung zu klären, ob die konkrete Krankheitsform des Zweitbeschwerdeführers überhaupt behandelbar sei. Die belangte Behörde sei von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit ausgegangen und habe sich nicht weiter mit dieser Thematik befasst. Die Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers sei sehr belastend für das Familienleben gewesen, die Schwiegereltern seien mit der unumgänglichen "Nonstop-Betreuung" des Zweitbeschwerdeführers überfordert gewesen und habe dies alles schließlich zu Spannungen und zum Auszug der Beschwerdeführer aus dem Haus der Schwieger- bzw. Großeltern geführt. Damit nicht genug, sei in weiterer Folge auch die Ehe in die Brüche gegangen, sodass die Erstbeschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen ihrer Verwandtschaft angewiesen gewesen sei, um zu überleben. Eine Arbeitsaufnahme sei wegen der notwendigen rund um die Uhr Betreuung nicht möglich gewesen. Die erforderliche und vermutlich lebenslange spezielle Therapie sei im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat nicht ausreichend gewährleistet und gesichert. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre der Erstbeschwerdeführerin auf Grund der Gesamtsituation gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Republik Moldawien bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei daher nicht zu verantworten, da nicht ausgeschlossen sei, dass die beiden Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine derart prekäre Lage geraten würden, die eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung darstellen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beiden BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2015 (Erstbefragung) der Erstbeschwerdeführerin und vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark am 02.08.2016, die Beschwerde vom 04.11.2016, durch Einsichtnahme in die vor dem BFA vorgelegten Unterlagen (insbesondere medizinische Befunde), durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR; GVS und IZR betreffend die BF.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die BF sind Staatsangehörige Moldawiens, ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Sie stellten nach legaler - sichtvermerksfreier - Einreise am 08.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in Moldawien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die Erstbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier die bestehenden Krankheiten des Sohnes besser und kostengünstiger behandeln zu lassen. Die Erstbeschwerdeführerin hat nach einem Gespräch in Moldawien von einer Frau den Rat bekommen, "nach Österreich zu gehen, da es hier möglicherweise eine Heilung für den Sohn gibt" (AS 43).

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet seit Geburt an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild (Autismus, Epilepsie), wobei im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und bereits vor der Ausreise eine medizinische Behandlung erfolgte.

Die BF halten sich seit ihrer Einreise am 08.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die BF leben von der Grundversorgung und haben keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt.

Länderfeststellungen zurm Herkunftsstaat der BF:

1. Politische Lage

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 2,58 Mio. Einwohner plus 329.000 Auslandsmoldauer (vorläufige Ergebnisse der Volkszählung 2014 - ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filipov (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 20 Sitze), Liberale Partei (PL - 13 Sitze), 14 ehemalige Abgeordnete der Kommunistischen Partei (PCRM), 7 ehemalige Abgeordnete der Liberaldemokratischen Partei (PLDM) und unabhängige Abgeordnete. Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 7 Sitze), Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), Europäische Volkspartei Moldaus (PPEM - 3 Sitze), Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 12 Sitze) (AA 7.2016a).

Die letzte Parlamentswahl fand am 30.11.2014 statt. Am 20. Januar 2016 wurde Pavel Filip (PDM) in das Amt des Ministerpräsidenten gewählt. Seine Regierung aus 5 Ministern der PL, 12 Ministern der PDM und 3 parteilosen Ministern wird gestützt durch eine parlamentarische Mehrheit von 57 Abgeordneten (AA 7.2016b). Die Vorgängerregierung von Valeriu Strele? (PLDM) war am 29.10.2015 nach nur 3 Monaten durch ein erfolgreiches Misstrauensvotum zu Fall gebracht worden (AA 7.2016b). Auslöser dieser Regierungskrise war ein Finanzskandal gewesen, der die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard im Land weiter gedrückt hatte. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen (WB 29.10.2015). Die Aufgaben der neuen Regierung sind daher herausfordernd. Die internationalen Partner - allen voran der Internationale Währungsfonds und die EU - haben ihre Finanzhilfen nach dem milliardenschweren Bankenskandal vom 2015 auf Eis gelegt. Auch das wichtigste Partnerland Rumänien machte eine weitere Unterstützung Moldaus von der klaren Einhaltung des pro-europäischen Kurses abhängig (DW 20.1.2016).

Die Republik Moldau wird, nach entsprechendem Beschluss des Parlaments, am 30. Oktober 2016 einen neuen Präsidenten wählen. Dies wird erstmals in direkter Volkswahl geschehen. Bisher war der Präsident vom Parlament gewählt worden, das sich nur allzu oft nicht auf einen Kandidaten einigen konnte - in der Vergangenheit ein konstanter politischer Krisenherd. Der Wechsel zur direkten Wahl kam Anfang durch einen Spruch des moldauischen Verfassungsgerichts im März 2016 zustande, der einen 16 Jahre alten Verfassungszusatz aufhob, welcher die Parlamentswahl des Präsidenten regelte. In der Zwischenzeit bleibt der amtierende Präsident, Nicolae Timofti, im Amt - seine reguläre Amtszeit lief im März ab (RFE/RL 4.3.2016 und 1.4.2016; vgl. AA 7.2016b).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Das am 13. November 2014 ratifizierte Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau (RFE/RL 13.11.2014) trat am 1. Juli 2016 vollumfänglich in Kraft (EK 1.7.2016). Durch diese Annäherung an die EU geriet die Republik Moldau in einen Gegensatz zu Russland. Die russische Regierung reagierte auf das Assoziierungsabkommen mit einem Handelsembargo und stoppte etappenweise die Einfuhr von Wein, Obst, Gemüse und Fleischprodukten aus der Republik Moldau (OWC 10.2.2015).

Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte einschließlich Wein. Der größte Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Die Republik Moldau ist daher um einen intensiven Dialog mit der Russischen Föderation bemüht. Belastet wird das Verhältnis jedoch immer wieder durch Versuche politischer Einflussnahme seitens der Russischen Föderation sowie den Konflikt um den separatistischen Landesteil Transnistrien. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt (AA 7.2016c).

Quellen:

2.1. Regionale Problemzone Transnistrien

Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) zur Lösung des Transnistrienkonflikts stagnieren seit 2012, der Prozess ist 2014 zum Stillstand gekommen (AA 7.2016b). Im Juni 2016 wurden jedoch die Gespräche im 5+2 Format zwischen Moldau und dem abtrünnigen Gebiet Transnistrien wieder aufgenommen (TT 2.6.2016).

Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit, derzeit noch etwa 20.000 Tonnen Munition). Die Russische Föderation hat sich beim OSZE-Gipfel in Istanbul 1999 im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anpassungsabkommens zum Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (A-KSE-Vertrag) zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung). 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt. Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 7.2016b).

Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit Dezember 2005 durch eine Mission (European Union Border Assistance Mission (EUBAM)). Der Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie der tiefen und umfassenden Freihandelszone erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden (AA 7.2016b).

Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es wird regelmäßig berichtet, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Schulen, welche die lateinische Schrift verwenden, werden unter Druck gesetzt. Auf dem Gebiet der Internetfreiheit gibt es Restriktionen (USDOS 13.4.2016).

"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk, der damit Igor Smirnow abgelöste, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. (FH 28.1.2015; vgl. DS 4.2.2012). Im November 2015 konnte die in Opposition zum "Präsidenten" stehende Partei "Erneuerung" zwei Drittel der Sitze im transnistrischen "Parlament" erringen (AA 7.2016b).

Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen 2014 verhindert wurde, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw. aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetdienste. Aus der im August 2014 erlassenen Verordnung ergibt sich, dass staatliche Behörden, private Organisationen, aber auch Bürger verpflichtet sind, extremistische Online-Inhalte zu melden. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit der Republik Moldau gesehen wird. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft. Die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 28.1.2015).

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 28.1.2015). Eine neue von "Präsidenten" Schewtschuk im Februar 2014 unterzeichnete Verordnung sieht einen zivilen Ersatzdienst aus religiösen Gründen vor (USDOS 14.10.2015). Es liegen jedoch keine Informationen vor, aus denen hervorgehen würde, dass dies in der Praxis angewendet würde (Anm. der Staatendokumentation).

Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).

Die EU gewährte der separatistischen Republik Transnistrien Anfang 2016, zusammen mit der Republik Moldau, den Beitritt zur Freihandelszone - obwohl die transnistrischen Machthaber die nötigen Reformen und Anpassungen an EU-Standards, beispielsweise in den Bereichen Handel, Warenkennzeichnung und Qualitätssicherung, nicht vorgenommen haben. Die EU gewährte Transnistrien nun eine Frist von zwei Jahren, um dies nachzuholen. Derzeit verfügen weder die EU noch Russland über den politischen Willen, sich in Moldau stärker zu engagieren, daher besteht zurzeit kein Interesse an einer Eskalation des Konflikts um Transnistrien (DGAP 16.2.2016).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Hochrangige Beamte haben in öffentlichen Auftritten zugegeben, dass die Korruption im Justizwesen ein großes Problem für das Land bedeutet. Im Oktober 2015 beschloss das Parlament Änderungen zum Strafgesetz, die sich auf die Beseitigung rechtlicher Widersprüche bzgl. der obligatorischen Audio- und Videoaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen beziehen. Nach seinem letzten Besuch in der Republik Moldau im Dezember 2015, äußerte sich Stefan Schennach, der Vorsitzende des Begleitausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE), besorgt über den Einfluss der Oligarchen auf die staatlichen Institutionen einschließlich Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Der Oberste Rat der Magistratur (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. Während der ersten Jahreshälfte 2015 leitete der Disziplinarrat des SCM 25 Disziplinarverfahren gegen 23 Richter ein, erließ fünf Warnungen, drei Verwarnungen und eine Empfehlung der Entlassung. In April 2014 wurden vier Richter vom SCM wegen einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung des Amtsgerichts beschuldigt. Die Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft schloss jedoch die vier Fälle ohne Einleitung eines Strafverfahrens ab. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International blieb die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Demnach sind die Justiz, dann die politischen Parteien und das Parlament am stärksten von Korruption betroffen. Außerdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die hohe Korruptionsrate mit der Einmischung der Regierung in die Aktivitäten der Zivil- und Strafjustiz zu erklären ist. Die zahlreichen Vorwürfe gegen die Richter des Nationalen Antikorruptionszentrums und die Tatsache, dass das Justizwesen von 80% der Bevölkerung als korrupt oder extrem korrupt wahrgenommen wird, geben Anlass zur Besorgnis. 2014 verurteilten die Gerichte mehrere Richter, die Schmiergelder angenommen haben. Die Anzahl solcher Fälle war jedoch sehr gering und deshalb wird das Justizwesen weiterhin als Verteidiger seiner Mitarbeiter wahrgenommen. In Januar 2015 trat das neue Gesetz über Disziplinarmaßnahmen in Kraft. Die neuen Regelungen umfassen die Behandlung von Korruptionsfällen von Richtern und die Begrenzung der richterlichen Immunität. Außerdem erlauben sie der Behörden im Falle von Geldwäsche und von unrechtmäßiger Bereicherung die Konfiszierung des Eigentums. Die Behörden machen mäßige Fortschritte bei der Vollstreckung des neuen Gesetzes. Es gibt jedoch verschiedene Änderungen zu einer Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften, um die neuen Regelungen mit dem alten Gesetz in Einklang zu bringen (USDOS 13.4.2016).

Der Gehalt der moldauischen Richter war bis 2013 der niedrigste im Vergleich mit den EU-Mitgliedstaaten. Seitdem wurde das Einkommen der Richter Jahr für Jahr erhöht. Die Gehaltserhöhung betrug im Jahr 2013 und 2014 sogar 100%. Das jährliche Bruttogehalt eines Richters liegt zwischen 6.042 und 10.062 Euro. Zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten sie auch eine materielle Unterstützung (CoE-GRECO 5.7.2016). Die fünfjährige Probezeit für frisch ernannte Richter wird jedoch weiterhin kritisiert (OSCE/ODIHR 13.6.2014). Es wird im Rahmen der "Reformstrategie der Justiz 2011-2016" und des "Reformkonzepts der Generalstaatsanwaltschaft" versucht, die Probleme zu lösen, die die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinflussen. Eines der wichtigsten Ziele ist dabei die Einführung eines transparenten Verfahrens anhand bestimmter Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE-GRECO 5.7.2016).

Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Mit Juni 2015 waren vor dem EGMR 1.357 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Haftbedingungen, Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2014 hatte es 24 Entscheide des EGMR gegen die Republik Moldau gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 200.000 EUR an Entschädigungen verurteilt. Moldau hat zwischen 2010 und 2015 insgesamt über 2,4 Mio. USD Strafe für Fälle gezahlt, die das Land vor dem EGMR verloren hat. 2015 verlor es bis November 18 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 13.4.2016).

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Schlüsselpositionen werden unter herrschenden Parteien vergeben und bei Berufungsverfahren mangelt es an Transparenz. Die Republik Moldau verabschiedete zwar einen adäquaten Rechtsrahmen, es mangelt jedoch in vielen Bereichen an der Umsetzung. Die Hauptprobleme des Justizwesens sind die unzureichende Begründung der Gerichtsurteile, die fehlerhafte und willkürliche Zuweisung von Rechtssachen, die mangelhaften Audio-Aufzeichnungen während des Gerichtsverfahrens, die fehlende Transparenz bei Ernennung von Richtern, die Beförderung von Richtern mit schlechten Evaluierungsergebnissen und die uneinheitliche Gerichtspraxis, was auch für den Obersten Gerichtshof gilt. Weitere Justizreformen sind aufgrund der aktuellen politischen Akteure nicht vorhersehbar. Eine unabhängige Justiz ist weder für die Regierung noch für die Opposition von Interesse. Darüber hinaus sind die disziplinarische Verantwortung von Richtern und die Tätigkeit der Obersten Rats der Magistratur umstritten. Das größte Problem stellt jedoch die nicht reformierte Staatsanwaltschaft dar. Ein Gesetzesentwurf existiert schon seit mehr als einem Jahr und wurde sogar bei seiner ersten Lesung im Mai 2015 abgestimmt, aber er wartet immer noch auf die endgültige Verabschiedung durch das Parlament. Diese Verzögerung ist damit zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft zu einem der wichtigsten Instrumente bei der Ausübung von Kontrolle in der politischen Landschaft geworden ist (FH 12.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Behörden kontrollieren effektiv die Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. Die Polizei wird in Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt. Das Ministerium machte wenig Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Misshandlungen und Korruption. Es gab jedoch Berichte über angebliche Folter durch Sicherheitskräfte. Trotz der durchgeführten Untersuchungen werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Insgesamt ist die Polizeigewalt aber leicht gesunken (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Die Polizeigewalt ist leicht gesunken, insbesondere während des Verhörens, sie ist jedoch weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für Folterbekämpfung in den Büros des Generalstaatsanwalts behandelt. Landesweit wird jedes Büro der Generalstaatsanwaltschaft von einem oder zwei Staatsanwälten besetzt; es gibt insgesamt 70 Beamte, die für die Untersuchung von Folterfällen zuständig sind. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 319 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 120 die Kriminalpolizei, 48 die Verkehrspolizei und 87 andere Polizeieinheiten. Staatsanwälte eröffneten 53 Verfahren und 22 Fälle wurden vor Gericht gebracht, doch kam es nur in sechs Fällen zu Schuldsprüchen und Gefängnisstrafen für die Täter In 10 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldeten Fälle ereigneten sich auf der Straße oder in öffentlichen Plätzen, gefolgt von Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 2 betrafen psychiatrische Einrichtungen und weitere 2 Fälle betrafen Bildungseinrichtungen. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden ihre Arbeit gelegentlich nicht zeitgerecht erledigen. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte (wie zum Beispiel Amtsmissbrauch) behandelt und enden oft mit Bewährungsstrafen. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht, ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folter nicht vorgesehen. Im Jahr 2014 wurden dem Generalstaatsanwalt 370 Fälle in den Streitkräften gemeldet. 168 Strafverfahren wurden eingeleitet, davon 106 militärrechtliche und 48 zivilrechtliche Verfahren (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Quellen:

6. Korruption

Korruption war 2015 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International ist die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Polizei, Finanzämter und Gerichte sind von der Korruption besonders betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, aber diese Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. In den meisten Korruptionsfällen 2015 hat sich die Strafverfolgung auf Beamte auf niedrigen Ebenen beschränkt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete im Jahr 2014 von 448 Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption, die in 133 Fällen zu Verurteilungen führten. Hochrangige Beamte mussten jedoch keine Haftstrafen verbüßen. 2014 registrierte die Abteilung für internen Schutz und Antikorruption des Innenministeriums 84 Fälle passiver Korruption, in die 74 Mitarbeiter des Ministeriums verwickelt waren. 19 Fälle wurden vor Gericht gebracht und weitere 19 Fälle wurden aufgrund Mangels an Beweisen eingestellt. 2014 fällten die Gerichte drei Urteile: eine dreijährige Bewährungsstrafe und zwei Ordnungsstrafen für passive Korruption. Das Innenministerium entließ 27 und verwarnte drei weitere Mitarbeiter. Weiters wurde über 21 Fälle von Bestechung, 37 Fälle von Amtsmissbrauch und 51 Fälle von Kompetenzüberschreitung berichtet. Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. Es gibt eine unabhängige Nationale Integritätskommission, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll, deren Ermittlungen seit der Gründung 2013 noch zu keiner Verurteilung eines Beamten geführt haben. Die Veruntreuung von ca. einer Milliarde Dollar des nationalen Bankensystems führte zu einer wesentlichen Aufdeckung der Mitschuld der moldauischen Regierung an der Korruption. Während der Untersuchung des Falles wurden unter anderem hochrangige Politiker verhaftet und befragt. Die Korruptionsskandale und die fehlende behördliche Gegenreaktion führten zu öffentlicher Missbilligung der Regierung und zu starken öffentlichen Protesten (USDOS 13.4.2016).

Als Reaktion auf den Bankenskandal froren die EU und weitere Geldgeber die finanzielle Unterstützung für das Land ein, solange die Regierung keine entsprechende Vereinbarung traf und eine glaubwürdige Untersuchung durchführte. Im Laufe der Untersuchungen stellte sich heraus, dass auch hochrangige Politiker, unter anderem der ehemalige Premierminister Vlad Filat, beim Verschwinden des Geldes eine wichtige Rolle spielten. Vlad Filat, dem angeblichen Initiator des Diebstahls, wurde seine parlamentarische Immunität entzogen und erstmalig wurde in der Republik Moldau ein ehemaliger Premierminister festgenommen. Im Dezember 2015 leitete das NAC 44 Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Skandal ein, davon wurden 20 Fälle bereits vor Gericht gebracht. Die Aufdeckung des Bankenskandals kann jedoch nicht als Erfolg der Antikorruptionsstellen betrachtet werden, da sie durch die Selbstanzeige eines einflussreichen Geschäftsmannes beim NAC ausgelöst wurde. Auch im Justizwesen verhindert der fehlende politische Wille die effektive Korruptionsbekämpfung. Ein gutes Beispiel dafür ist die Verweigerung der Entpolitisierung und der Förderung der Arbeit des NAC. Im Jahr 2015 scheiterte die Annahme eines Gesetzespakets für die Verbesserung des NAC (FH 12.4.2016).

Moldau liegt im 2015 Corruption Perceptions Index von Transparency

International mit einer Bewertung von 33 (von 100) (0=highly

corrupt, 100=very clean) auf Platz 103 (von 167) (je höher, desto

schlechter). 2014 hatte das Land mit Bewertung 35 auf Platz 103 (von 174) gelegen. (TI 2014 / TI 2015)

Quellen:

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 13.4.2016).

Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2014 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig trotz verstärkten Bemühungen, vor Ort Mittel aufzubringen. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen (FH 12.6.2014). Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Dennoch wurden im Jahr 2014 viele NGOs in den Regionen aktiv. Sie organisierten Veranstaltungen und führten Kampagnen durch, um die Bevölkerung dazu zu motivieren, wählen zu gehen. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen, ihre Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv sind sie auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des neuen Antikorruptionsgesetzes und bei der Überwachung seiner Umsetzung spielen. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Das im Jahr 2013 verabschiedete Gesetz, das es Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen, wurde ein Monat nach der Verabschiedung wieder außer Kraft gesetzt. Das Versprechen, das Gesetz nach erforderlichen Verbesserungen erneut zu erlassen, wurde bislang nicht eingelöst (FH 6.6.2015).

Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 27.1.2016)

Quellen:

8. Ombudsmann

Im April 2014 wurde eine Gesetzesänderung vergenommen, welche ein transparentes Verfahren zur Auswahl des Ombudsmannes für Menschenrechte ermöglicht (CEO 22.6.2015).

Im Dezember 2015 war der Ombudsmann für Menschenrechte aufgrund administrativer Hürden und Budgetrestriktionen nicht im Einsatz. Im April bestätigte das Parlament nur einen Ombudsmann, obwohl für diese Position zwei Ombudsmänner (einer für Kinder, einer für Erwachsene) erforderlich gewesen wären. Der Ombudsmann wird vom parlamentarischen Ausschuss in einem offenen Wettbewerb ausgewählt und mit einfacher Mehrheit des Parlaments für 7 Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit gewählt. Der Bürgerbeatragte wird ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament und andere staatliche Institutionen in Menschenrechtsfragen zu beraten, als Mediator zu agieren, Gesetzesinitiativen beim Parlament einzubringen, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen und Klagen in Menschenrechtssachen bei Gericht einzubringen. Der Ombudsmann fungiert auch als nationaler präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter. Im moldauischen Parlament gibt es einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435829744_st10152-en15.pdf, Zugriff 16.8.2016

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Alle männlichen Staatsbürger müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Militärdienst dauert 12 Monate (USDOS 14.10.2015; vgl. CIA 1.8.2016).

Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008).

Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Der Wehrersatzdienst ist durch das Gesetz zur Regelung des Zivildienstes (Alternativdienst) Nr. 156 vom 06.07.2007, geregelt. Es garantiert jenen männlichen Bürgern Moldaus, die aus religiösen, ethischen, humanitären, u.a. Gründen den Wehrdienst nicht leisten können oder wollen, das Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der Wehrersatzdienst kann von 18 - 27 Jahren geleistet werden. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung sechs Monate und kann innerhalb von staatlichen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen soziale oder medizinische Assistenz, Industriebauten, Umweltschutz, Landwirtschaftsvereinigungen, Zivilschutz (Feuerwehr) oder ähnlichen Aufgabengebieten tätig sind, geleistet werden (ÖB 31.10.2011; USDOS 14.10.2015).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)

Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Im Dezember 2015 war der Ombudsmann für Menschenrechte aufgrund administrativer Hürden und Budgetrestriktionen nicht im Einsatz. Im April bestätigte das Parlament nur einen Ombudsmann, obwohl für diese Position zwei Ombudsmänner (einer für Kinder, einer für Erwachsene) erforderlich gewesen wären. Der Bürgerbeatragte wird ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament und andere staatliche Institutionen in Menschenrechtsfragen zu beraten, als Mediator zu agieren, Gesetzesinitiativen beim Parlament einzubringen, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen und Klagen in Menschenrechtssachen bei Gericht einzubringen. Der Ombudsmann fungiert auch als nationaler präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter. Im moldauischen Parlament gibt es einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 13.4.2016).

Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 6.6.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßte die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelte aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Große Medien, die häufig im Zusammenhang mit den Führern der politischen Parteien oder Oligarchen stehen, üben Druck auf kleinere Medienanbieter aus. Infolgedessen mussten mehrere Medienunternehmen schließen. Die Oligarchen überwachen die Inhalte genau und üben eine redaktionelle Kontrolle über ihre Medien aus. Am 5. März 2015 verabschiedete das Parlament die Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste, um die Besitzerstruktur von Medien transparent zu machen. Das Gesetz trat im November in Kraft. Trotz Fortschritten nimmt die Monopolisierung von Medien und Werbemarkt vor allem im Fernsehbereich zu, was negative Auswirkungen auf die Medienfreiheit hat. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen betreiben Selbstzensur und vermeiden kontroverse Themen, da es Befürchtungen gibt, dass Regierungsbeamte und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit Verleumdungsklagen gegen sie vorgehen könnten. Es gibt keine Restriktionen oder Unterbrechungen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres weiter erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 13.4.2016).

Die scharfe Politisierung und Oligarchisierung der Medien bleiben weiterhin große Probleme in der Republik Moldau und sind in den Institutionen verwurzelt. Eine positive Entwicklung ist das Gesetz über die Besitzerstruktur von Medien, das im März 2015 angenommen wurde. Demnach sind alle verpflichtet, ihr Medieneigentum bekannt zu geben. Im Jahr 2015 führte der Vorschlag zur Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste und des Gesetzes über Meinungsfreiheit zu einer Protestwelle von Journalisten und Zivilgesellschaft. Aufgrund der heftigen Reaktion wurde ein Dialog bezüglich der Gesetzesänderung mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aufgenommen. Die Änderungen wurden bis zum Jahresende hinausgezögert. Der investigative Journalismus wird in Moldau immer bedeutender, da er vermehrt Korruptionsfälle aufdeckt, was zu Druck seitens der Öffentlichkeit und gelegentlich zu rechtlichen Konsequenzen führt. Gleichzeitig werden investigative Journalisten und ihre Zeitungen oft politisch unter Druck gesetzt und verklagt (FH 12.4.2016).

Die Republik Moldau liegt derzeit in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (ROG) auf Platz 76 von 180 Staaten (je höher, desto schlechter). Fernsehen ist das dominierende Medium im Land, neben dem Staatsfernsehen sind auch russische und rumänische Programme verfügbar. Hinzu kommen eine Reihe privater Sender, denen enge Verbindungen zu Wirtschaft und Politik nachgesagt werden. Im Jahr 2009 wurde Verleumdung als Straftatbestand abgeschafft, aber noch immer werden Journalisten wegen Beleidigung vor Gericht gebracht. Medienvertreter werden regelmäßig mit Gewalt bedroht (ROG o.D.).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. 2015 fanden in großem Maßstab regierungsfeindliche Demonstrationen fanden statt, die von der Regierung nicht behindert wurden (USDOS 13.4.2016).

Die Regierung respektiert generell die Versammlungsfreiheit. 2015 gab es regelmäßig gegen die Regierung und Korruption gerichtete Proteste der Opposition und der Zivilgesellschaft, ohne dass die Behörden versucht hätten, das zu verhindern. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich seit 2009 verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben. Zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Vertreter spielten eine wichtige Rolle bei der Reaktion der Öffentlichkeit auf den Bankenskandal (FH 27.1.2016).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Folter und Misshandlung von Gefängnisinsassen sind weiterhin ein Problem. Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind weiterhin hart und die Situation verbesserte sich im Laufe des Jahres nicht signifikant. Im Oktober 2015 lag die Zahl der Strafgefangenen bei 5.306 und jene der Untersuchungshäftlinge bei 2.507. Die Gefängnisse sind für eine maximale Kapazität von 6.019 Insassen ausgelegt und die Zahl der Untersuchungshaftplätze beträgt 2.635. Laut Ombudsmann für Menschenrechte und Menschenrechtsbeobachtern sind bestimmte Gefängnisse und Haftanstalten weiterhin überfüllt. Das Zentrum für Menschenrechte führte 2014 präventive Kontrollbesuche in verschiedenen Gefängnissen des Landes durch und stellte dabei Unzulänglichkeiten festgestellt. Darunter Überbelegung, mangelhafte medizinische Versorgung usw. Der Ombudsmann stellte 2014 einen Rückgang der Foltervorwürfe fest (USDOS 13.4.2016).

Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) stellte 2015 bei seinem Besuch in der Republik Moldau fest, dass es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Gruppe, die sog. "Erniedrigten", gibt, die regelmäßig Demütigungen durch andere Insassen ausgesetzt ist. Eine ähnliche Gefängnis-Subkultur ist unter den jugendlichen Insassen weit verbreitet (CPT 30.6.2016).

Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das weder internationalen noch nationalen Standards entsprechen soll. In diesem Gefängnis werden ca. 1.200 Häftlinge untergebracht, obwohl es für eine Kapazität von 800 Insassen ausgelegt ist. Deshalb forderten der Ombudsmann, Amnesty International und Vertreter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wiederholt die Schießung des Standortes, was bislang nicht geschah. Dem Bericht des Ombudsmanns über Besuche von Polizeistationen ist zu entnehmen, dass die Bedingungen in einigen Untersuchungshafteinrichtungen zwar besser wurden, aber besonders die Zellen in Kellern weiterhin unterhalb den geforderten Normen bleiben. Die medizinische Versorgung ist meistens ungenügend. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen laut Vorschriften von anderen getrennt werden, was aber nicht immer beachtet wird. Insassen mit verschiedenen Krankheiten werden gemeinsam untergebracht, auch wenn Ansteckungsgefahr besteht. 2014 kam es zur Verurteilung der Republik Moldau durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen unmenschlicher und erniedrigender Bedingungen in den Gefängnissen. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach ausgeprägt. Der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Gefangene haben das Recht, Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Vergeltungsmaßnahmen durch Beamte oder Mitgefangene nach Abgabe von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Als Reaktion auf Beschwerden, die von Häftlingen wurden 2014 sieben Mitarbeiter (einschließlich des Direktors) der Strafvollzugsanstalt in Cahul wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung angeklagt. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war aber auch 2015 eher die Regel als die Ausnahme (USDOS 13.4.2016).

Das moldauische Strafgesetzbuch teilt Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sind demnach zwar zugänglich, jedoch besitzen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).

Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016).

Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.

Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft (AI 16.6.2016).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Von den rund 3,6 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 96% orthodoxe Christen: 86% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK), 13% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK) an. Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 2012 wurden die aktiven Angehörigen nicht-orthodoxer religiöser Gruppen aufgrund einer Umfrage auf 150.000 an der Zahl geschätzt. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern die Römisch-Katholische Kirche, Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Baptisten, Juden, evangelikale Christen und Moslems. Kleinere religiöse Gruppen sind Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Lutheraner, Presbyterianer, Unierte u.a. Christen, sowie Hare Krishnas. Verfassung und Gesetze schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung, und sie legen fest, dass religiöse Gruppen autonom und unabhängig vom Staat sind. Das Gesetz verweist jedoch auf die "besondere Bedeutung" der MOK hin, somit gilt diese weiterhin als bevorzugte Religion vom Staat. Religiöse Gruppen dürfen nicht politisch tätig werden, unterliegen der Registrierungspflicht und das Abwerben von Gläubigen anderer Konfessionen ist verboten. Bei allen religiösen Gruppen muss die Registrierung durchgeführt werden. Eine Organisation muss dem moldauischen Justizministerium eine Deklaration mit ihrem exakten Namen, Glaubensgrundsätzen, Organisationsstruktur, Aktivitäten, Geldquellen und Rechten und Pflichten der Mitglieder übermitteln. Für die offizielle Registrierung sind Unterschriften von 100 Staatsbürgern nötig und es müssen geeignete Räumlichkeiten für die religiösen Aktivitäten nachgewiesen werden. Das Justizministerium ist gesetzlich verpflichtet die Organisation binnen 30 Tagen zu registrieren. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Außerdem kann die Registrierung auch wegen Verletzung internationaler Verträge oder politischer Betätigung suspendiert oder widerrufen werden. Erst die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen den Bau von Kirchen, den Besitz von Grundstücken in Friedhöfen, die Veröffentlichung religiöser Literatur, die Anhäufung von Besitz, Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern. Registrierte religiöse Gruppen müssen keine Grund- und Immobiliensteuern entrichten. Es gibt keine Staatsreligion, aber das Religionsgesetz betont die besonders wichtige Rolle der MOK in der Geschichte und Kultur des Landes. Alle religiösen Gruppen, auch nicht registrierte, dürfen Gottesdienste abhalten. Diskriminierung aufgrund der Religion ist verboten. 2014 wurden 51 religiöse Gruppen registriert, darunter drei neue christliche Konfessionen, fünf religiöse Einrichtungen und 43 Untereinheiten bereits existierender Gruppen. Religiöse Minderheitengruppen berichten von verbalen Angriffen und Diskriminierung in den Medien. Im Laufe des Jahres fanden zwar keine Proteste gegen religiöse Minderheiten statt, eine niedrigere Akzeptanz ihr gegenüber war jedoch seitens der religiösen Gemeinschaft in der Mehrheit spürbar. Außerdem vergibt die Regierung Privilegien für die MOK und deren Angehörige, die aber andere religiöse Gruppen nicht bekommen. So zum Beispiel erhält die MOK Begünstigungen bei der Einfuhr religiöser Materialien oder bei der Restitution von Kircheneigentum. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bis hin zu tätlichen Angriffen und Sachbeschädigungen, speziell in ländlichen Gegenden. Gemäß der Islamischen Liga hat sich die Situation für Moslems gegenüber den Vorjahren verbessert; es wurden nur isolierte Fälle von Diskriminierung berichtet (USDOS 14.10.2015).

Obwohl die Verfassung Religionsfreiheit garantiert, ist die Stellung der Moldauisch-Orthodoxen Kirche gesetzlich immer noch herausgehoben. Es gibt immer noch Fälle von Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten durch lokale Behörden, Anwohner und den orthodoxen Klerus (FH 27.1.2016).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1,4% (Angaben von 2004) (CIA 1.8.2016).

Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein. Der Grund dafür ist eine fehlende Integrationsstrategie für Minderheiten. Die Regierung legte in April 2015 ein Strategieentwurf über die Integration von Minderheiten zur öffentlicher Konsultation vor (FH 27.1.2016, vgl. SWP 07.2014).

Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sind eher schwach. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).

Quellen:

17. Frauen/Kinder

17.1. Frauen

Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Behinderung oder sozialem Status ist laut Verfassung verboten, die Regierung setzt dieses Verbot jedoch nicht immer effektiv um. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf drei Jahre bis lebenslangen Freiheitsentzug. Auch Vergewaltigung in der Ehe ist verboten. Die Regierung unternahm 2015 keine spezifischen Präventionsaktivitäten zum Thema Vergewaltigung. Während der ersten sieben Monate 2015 wurden von der Staatsanwaltschaft 125 Kriminaluntersuchungen bezüglich Vergewaltigung eröffnet, ein Rückgang von 23% vom Jahr 2014 auf 2015. Von den 125 Fällen wurden 21 eingestellt und 35 vor Gericht gebracht, in den restlichen Fällen laufen die Untersuchungen noch oder wird auf die Anklage gewartet. Laut NGOs ist bei Vergewaltigungen die Dunkelziffer hoch, weil die Aussicht auf soziale Stigmatisierung und ein langes Verfahren vor einer korrupten Justiz abschreckend wirken. Die NGO La Strada berichtet, dass die Polizei viele Fälle fehlerhaft behandelt und somit die Opfer von der Zusammenarbeit mit den Behörden abgeschreckt werden (USDOS 13.4.2016).

Häusliche Gewalt ist strafbar mit bis zu 15 Jahren Haft. In den ersten sieben Monaten 2015 registrierte die Polizei 926 Fälle von häuslicher Gewalt, 200 Fälle weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Polizei erklärt den Rückgang bei häuslicher Gewalt mit den besseren Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Von den 926 Fällen kamen 560 vor Gericht, 34 wurden abgewiesen. Das Gesetz sieht auch Maßnahmen zum Opferschutz vor, etwa einstweilige Verfügungen, Wegweisungen, Kontaktverbote, psychiatrische Betreuung usw. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren, gab es 2015 Fortschritte beim Schutz von Frauen und Kindern gegen häusliche Gewalt. Diese positive Entwicklung ist damit zu erklären, dass das Thema mit einer erhöhten Aufmerksamkeit, durch Kampagnen oder Bildungsmaßnahmen, behandelt wurde. Das Innenministerium führte seine Kapazitätsbildung, einschließlich Trainingseinheiten für Polizisten fort. Im Jahr 2014 erhielten mehr als 1.500 Polizisten, Sozialarbeiter und Ärzte eine spezielle Ausbildung zum Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt. 2015 nahmen zusätzlich 150 Richter und Staatsanwälte an der gleichen Ausbildung teil. Die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich verhängten Maßnahmen ist nicht immer effektiv und hängt stark von den handelnden Beamten ab. Es gibt Berichte über Beamte, die sich in diese Richtung unwillig zeigten, was sich aber bessert. Auch die Justiz soll das Phänomen oft nicht ernst nehmen, die Zahl der rechtzeitig erlassenen Schutzbefehle steigt aber. Verstöße gegen Schutzbefehle gelten weiterhin als Verwaltungsübertretung, was die strafrechtliche Verfolgung des Täters erst bei mehrfachen Verstößen ermöglicht. Die Öffentlichkeit nimmt häusliche Gewalt als ein privates Problem wahr. Opfer sind dann oft auf die Hilfe von NGOs angewiesen. Die Gesetze sehen die Kooperation von Behörden und NGOs beim Opferschutz vor. Die Behörden unterstützen bewußtseinsbildende Kampagnen bezüglich häuslicher Gewalt. Private Initiativen betreiben Hilfseinrichtungen inklusive einer Hotline. Der Zugang zu solchen Unterstützungen blieb für einige jedoch schwierig. NGOs bieten auch rechtliche und psychologische Beratung und weitere Betreuung (USDOS 13.4.2016).

Sexuelle Belästigung ist ein Problem. Der Strafrahmen reicht von einem Bußgeld bis zu zwei Jahren Gefängnis. Die Gesetze verbieten Geschlechterdiskriminierung. Laut statistischen Daten gab es 2015 eine annähernd gleich hohe Beschäftigungsquote von Männern und Frauen (USDOS 13.4.2016).

Frauen sind im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, im moldauischen Parlament gibt es nur 19 Frauen. Schutzbefehle für weibliche Opfer häuslicher Gewalt werden nicht zufriedenstellend umgesetzt. Moldau ist ein wichtiges Herkunftsland für weibliche Opfer von Menschenhandel (FH 27.1.2016).

Quellen:

17.2. Kinder

Schulbildung für Kinder ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung, darunter auch Zwang zur Bettelei. Trotzdem ist Kindesmissbrauch weiterhin ein Problem. Das Bildungsministerium berichtete im Rahmen des Projekts zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder erhoben, das im Jahr 2013 gestartet wurde, während der ersten sechs Monate 2015 5.987 Fälle von Gewalt gegen Kinder. Diese Zahl bedeutet einen Rückgang von 1.256 Fällen im Vergleich zum Zeitraum September bis Dezember 2014. Darüber hinaus wurden 104 Fälle von Kinderarbeit und Ausbeutung von Kindern, 22 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und ein Fall von Kinderhandel gemeldet. Die Zahl von Fällen schwerer Gewalt gegen Kinder lag im Zeitraum September bis Dezember 2014 bei 544, und stieg in der Periode Januar bis Juni 2015 auf 850. Laut dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie werden Missbrauchsprävention und Opferschutz durch mangelhafte Hilfsservices, unzuverlässige Identifizierungsmethoden und unzureichende Rechtsmechanismen erschwert. Nach offiziellen Angaben berichten mehr als 25% der Kinder, regelmäßig von ihren Eltern geschlagen zu werden. 15% berichteten von Mangel an Ernährung oder Pflege und ca. 10% der Eltern geben zu, ihre Kinder emotional oder physisch zu missbrauchen. Es gibt Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft. Die Reduzierung der Heimunterbringung von Kindern wurde 2015 fortgesetzt. Die Behörden schlossen seit 2007 mehr als 20 Waisenhäuser, was zu einem Rückgang der Heimunterbringung von 40% führte. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zu arbeiten. Schätzungen zufolge sollen 50% der Heimkinder behindert sein. 2015 setzte das Bildungsministerium die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Reform der Kinderheimpflege weiter fort. Seit 2013 kam es zu einem Rückgang um 14,9% bei der Unterbringung von Kindern in heilpädagogischen Bildungseinrichtungen und zu einem Anstieg um 70% bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in einer Regelschule (USDOS 13.4.2016).

Experten kritisieren die moldauischen Kinderheime und treten für familienähnlichere Alternativen ein. Bei den Behörden hat ein Umdenken eingesetzt, aber da die Heime auch Arbeitsplatz sind, haben manche an Schließungen wenig Interesse (BBC 16.9.2014).

Seit 2004 vor Ort, verstärkt die NGO Terre des hommes (Tdh) das nationale Kinderschutzsystem und führt Projekte in der Prävention von Kinderhandel durch. Laut Tdh verbesserte Moldau seine nationale Kinderschutzpolitik 2014 beträchtlich. Die Gewalt an Kindern, fehlende Sozialdienste und die Auswirkungen der Migration von Eltern auf ihre Kinder sind aber weiterhin eine große Herausforderung. Tdh setzte sich dafür ein, dass moldauische Kinder von einem Kinderschutzsystem profitieren, das ihnen zu ihren Rechten verhilft.

11. 425 Kinder und 791 Eltern, darunter auch Familien und Kinder, die als Migranten in Russland in Schwierigkeiten waren, profitierten von Leistungen wie Spielotheken, wurden rechtlich beraten oder an lokale Einrichtungen verwiesen. Außerdem wurden 1.156 Fachleute (Sozialarbeiter, Polizisten, Ärzte und Lehrer) in 29 Bezirken Moldawiens für den Kinderschutz und das Fallmanagement geschult und in ihrer Arbeit begleitet. (Tdh 2015).

Die NGO La Strada beschäftigt sich mit den Rechten und dem Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung (La Strada o.D.). 2014 wurde mit der moldauischen Regierung eine Vereinbarung zum Aufbau einer Telefon-Hotline für Kinder durch La Strada getroffen. Diese Vereinbarung galt vorerst für einen Zeitraum von 31 Monaten, von 1. Juni bis 31. Dezember 2016. Die Hotline ist seit 1.6.2014 aktiv, kostenlos, rund um die Uhr besetzt und bietet psychologische Beratung für Kinder, Eltern und Pflegepersonen, welche Unterstützung brauchen. La Strada betreibt bereits eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt und eine weitere zum Thema Migration (La Strada 14.5.2014). Seit der Einführung der Telefon-Hotline für Kinder wurden 7.854 Anrufe registriert, davon 700 von Erwachsenen und ca. 5.000 von Kindern in Not, und fanden 6.104 Beratungen statt (La Strada 16.12.2015).

Quellen:

17.3. Homosexuelle

Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Behinderung, sozialem Status, sowie sexueller Orientierung auf dem Gebiet der Beschäftigung ist laut Verfassung verboten, die Regierung setzt dieses Verbot jedoch nicht immer effektiv um. Das Gesetz sieht einen Rat zur Vorbeugung und Bekämpfung der Diskriminierung und zur Gewährleistung der Chancengleichheit vor, der für die Bearbeitung von Beschwerden über Diskriminierung und Ausarbeitung von Empfehlungen zuständig ist; dies wird jedoch auch nicht wirksam durchgesetzt. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Gender-Identität ist weiterhin ein Problem. Ab Oktober 2015 wurden neun Fälle von Verletzungen der Rechte von LGBTI Personen vor Gericht gebracht, darunter waren drei Hassverbrechen, drei Fälle von Diskriminierung, zwei Fälle von Aufstachelung zu Hass, und ein Fall in Bezug auf die Änderung der Ausweisdokumente transsexueller Personen. Außerdem wurden noch drei weitere Fälle geprüft. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten von Fällen von Diskriminierung durch Sicherheitsbehörden, verweigerte Neuausstellung von Dokumenten nach oder während Geschlechtsumwandlungen und Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Behörden erlaubten zwar eine Namensänderung, die Regierung verweigerte jedoch die Modifizierung des Geschlechts in Ausweisen oder Reispässen. Tatsächlich gab es im Jahr 2012 eine unverbindliche Empfehlung des Obersten Gerichtshofs an untergeordnete Gerichte, neben der Änderung von Vornamen auf jene des anderen Geschlechts, auch die Änderung von Geschlechtsangaben auf Dokumenten zu erlauben. Im Dezember 2012 hat das Gesundheitsministerium eine Kommission zur Feststellung der Geschlechtsidentität und Ausstellung von Zertifikaten für die Beantragung der Neuausstellung von Dokumenten ins Leben gerufen (USDOS13.4.2016).

In Mai 2015 hielt eine Gruppe von Aktivisten eine Demonstration für die Rechte von LGBT-Personen in Chisinau. Obwohl einige Gegendemonstranten die Teilnehmer belästigten, konnte die Veranstaltung ohne erhebliche Gewalt stattfinden (FH 27.1.2016).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes. Lediglich die transnistrischen "Behörden" begrenzen gelegentlich die Reisefreiheit von transnistrischen bzw. moldauischen Bürgern in die abtrünnige Region bzw. aus dieser heraus. Oft werden Fahrzeuge, die zwischen Transnistrien und Moldau reisen, angehalten und durchsucht (13.4.2016).

Quellen:

19. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 1.8.2016). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2015 bei 4,9% (SM 2016).

Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)

Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,12 Mrd. jährlich, machten 2015 23,4% des BIP des Landes aus (CIA 1.8.2016 / TWB o.D.).

Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2015 bei 4.610,9 Lei. Das ist eine Steigerung von 845,8 Lei gegenüber 2014. Es gibt jedoch Unterschiede nach Branchen (SM 2015).

Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).

Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegt. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind häufig (UNHRC 20.6.2014).

Das Sozialsystem und die Wohlfahrtsprogramme sind finanziell schwache Bereiche und nur beschränkt wirksam. Im Jahr 2012 wurde auf die ungleiche und betrügerische Verteilung von Sozialhilfe hingewiesen. Deshalb wurden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie Maßnahmen eingeführt, um einen gezielteren Einsatz der Sozialhilfe gewährleisten zu können, da nicht alle über ihr tatsächliches Einkommen berichten. Das System blieb jedoch mangelhaft. Laut einem Bericht vom 2012 bewegt sich das derzeitige Rentensystem in eine finanziell nachhaltigere Richtung, aber auf mittel und langfristige Sicht ist es sozial nicht nachhaltig. Die Rücküberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit. Die ausländischen Überweisungen sind in ländlichen Regionen von besonders hoher Bedeutung, weil diese die einzige Einkommensquelle für viele Familien sind. Somit hängen die Armutsquote und Sozialhilfe von der Volatilität der Einkünfte auf dem Ausland ab (BTI 2016).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: WHO 2012)

Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).

Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sehen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenüber, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).

In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 92 Euro pro Jahr (Yahoo 11.8.2016)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 185 Euro jährlich (Yahoo 11.8.2016)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro (Yahoo 11.8.2016)). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 9-13 Euro (Yahoo 11.8.2016)) (IOM 27.1.2014).

Die Republik Moldau begann mit der Umsetzung seiner Gesundheitsstrategie für 2014-2020. Demzufolge erfolgten eine leichte Verbesserung der Gesundheitsindikatoren, eine Senkung der Sterblichkeitsrate durch Erkrankungen und ein Anstieg der Lebenserwartung bei der Geburt. Die Gesundheitsdienstleistungen werden weiterhin umstrukturiert, diese Fortschritte sind jedoch sehr langsam und stoßen auf Hindernisse. Infolge dieser Veränderungen bekam die medizinische Grundversorgung Schritt für Schritt mehr Autonomie und Krankenhäuser wurden regionalisiert. Die Beteiligung des Privatsektors an Gesundheitsdienstleistungen ist gestiegen, besonders bei diagnostischen Dienstleistungen. Das moldauische Gesundheitssystem und die medizinische Grundversorgung stehen allerdings weiterhin unter Druck aufgrund der negativen Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften, des Vorruhestandes des Personals in manchen Regionen und der Probleme mit der Mobilität von Ärzten und Krankenschwestern. Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen verbesserte sich deutlich. Der neue Operationsblock im Republikanischen Klinischen Krankenhaus in Chisinau wurde mit den modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Mehr als 150 Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten wurden renoviert und mit medizinischer Ausrüstung ausgestattet. Das Informationssystem in der primären Gesundheitsversorgung wurde abgeschlossen. Das Programm zur Prävention und Kontrolle der Herz- und Kreislauferkrankungen und das nationale Ernährungsprogramm für 2014-2020 wurden im September 2014 genehmigt. Die Impfraten waren zwar hoch, jedoch rückläufig und regional sehr unterschiedlich. Der Zugang zu antiretroviral Therapie für HIV und zu Behandlung von Tuberkulose verbesserte sich. Die Arzneimittelvorschriften wurden mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und die Kapazitäten der Nationalen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte gestärkt. Die Republik Moldau setzte seine technische Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für Prävention und Bekämpfung von Krankheiten fort (E 25.3.2015).

Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014). Neben der Caritas engagiert sich bereits seit 2003 der Apotheker ohne Grenzen in der Republik Moldau. Der Schwerpunkt der medizinischen Projekte liegt auf der medizinischen Versorgung von Neugeborenen und Kleinkindern. Der Apotheker ohne Grenzen kooperieren mit der moldawischen Organisation Ajutor Copiilor, "Hilfe für Kinder" und der französischen Organisation Pédiatres du Monde. Die Apotheker ohne Grenzen finanzieren die essenziellen Arzneimittel, die beim örtlichen Großhandel besorgt werden (AOG o.D.a, o.D.b).

Quellen:

21. Rückkehr

Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für nach Moldau rückgeführte Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer von Menschenhandel (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).

Quellen:

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Wie dargelegt, wurde jeweils Spruchpunkt I. nicht angefochten, der diesbezügliche Abspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom BFA dargestellten und wiedergegebenen allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Republik Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Die BF sind ausschließlich aus dem Grund in das Bundesgebiet gereist, um hier die Krankheit des Zweitbeschwerdeführers auf höherem Niveau behandeln zu lassen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Erstbeschwerdeführerin hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis zur Ausreise gelebt. Sie beherrscht die Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheit vertraut.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die Republik Moldau zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF in eine Notlage geraten würde.

Wie dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers festzustellen. Zu seinem Gesundheitszustand wurde bereits von der Behörde dargelegt, dass die Behandlung in der Republik Moldau möglich ist, was sich aus den zitierten Länderinformationen sowie dem Umstand ergeben hat, dass die seit vielen Jahren bestehenden Krankheitsbilder und gesundheitlichen Probleme auch im Herkunftsstaat diagnostiziert wurden. Autismus ist jedoch nicht in der von der Erstbeschwerdeführerin vielleicht gewünschten Form "heilbar", auch in Österreich reduziert sich die "Therapie" auf die Einnahme eines Mittels zur Vermeidung epileptischer Anfälle. Irgendwelche besonderen Behandlungen des Kindes in Form von regelmäßigen fachärztlichen Begutachtungen und intensivmedizinischer Maßnahmen wurden im Verfahren nicht einmal behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, muss doch noch einmal festgehalten werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat auch behandelt wurde, ohne in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geraten zu sein und in der Vergangenheit offenbar auch die medizinische Behandlung finanzierbar war. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll. Die Erstbeschwerdeführerin erwähnt selbst einen längeren Aufenthalt in einer spezialisierten Einrichtung für behinderte Kinder in der Hauptstadt, die Behandlung war kostenlos, was sich auch mit den Länderfeststellungen deckt.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Was die in der Beschwerde primär vorgetragene schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführer betrifft, als doch die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, neben der Betreuung des Zweitbeschwerdeführers einen Beruf auszuüben, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführer haben auch nach dem Jahr 2011 nach dem Auszug aus dem Haus der Großeltern des Zweitbeschwerdeführers bis zur Ausreise im Jahr 2015 durch Zuwendungen und Unterstützungen von Verwandten leben können. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum eine vergleichbare Situation für die Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Moldawien nicht mehr gegeben sein sollte. Hiezu kommt, dass unzweifelhaft der Vater des Zweitbeschwerdeführers, der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wie dessen Eltern für den eigenen Sohn bzw. das Enkelkind unterhaltspflichtig wären, da nicht ernsthaft angenommen werden kann, dass die moldawische Rechtsordnung überhaupt keine Verantwortung des leiblichen Vaters und von dessen Eltern, für den Zweitbeschwerdeführer, kennt.

Weiters ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin angesichts ihrer prekären Lage gefragt hat, ob sie denn niemals spezielle staatliche Unterstützung oder Sozialleistungen für ihre besondere Lebenssituation beantragt hat und lautete die Antwort wie dargestellt einzig: "Nein, dafür muss man sich auskennen, wissen, wo man hingeht." (AS 43).

Der Erstbeschwerdeführerin ist es jedoch zumutbar, sich nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der Frage zu befassen, bei welchen Einrichtungen oder Behörden sie angesichts ihrer schwierigen Lebenssituation finanzielle Unterstützung und allenfalls auch Hilfe bei der Betreuung des Zweitbeschwerdeführers beantragen kann.

Die Argumentation, man habe das bisher nicht gemacht, weil man sich "nicht auskenne" greift zu kurz, es ist einem Fremden zumutbar, sich auch im Herkunftsstaat bei staatlichen Einrichtungen und bei Institutionen der Zivilgesellschaft und den unzweifelhaft in Moldawien auch vorhandenen internationalen Hilfsorganisationen nach entsprechender Hilfestellung zu erkundigen. Die in der Beschwerde behauptete "erniedrigende Behandlung im Sinn des Artikel 3 EMRK" einzig wegen geringer Möglichkeiten, ein eigenes Einkommen zu erzielen, kann nicht nachvollzogen werden, da für die Beschwerdeführer keine andere Situation besteht, als jahrelang vor der Ausreise aus Moldawien gegeben war. Es besteht die Möglichkeit, vom Kindesvater Unterhalt zu verlangen, es besteht die Möglichkeit, von staatlichen und zivilen Institutionen und Einrichtungen Hilfestellung und finanzielle Unterstützung zu beantragen, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich eine Lebenssituation eintritt, die in den Nahebereich von Artikel 3 EMRK reichen würde.

Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des BFA abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich nach ihrer Antragstellung im Februar 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Republik Moldau keine begünstigte Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Es bleibt zu prüfen, ob durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben eingegriffen wird und ob die Eingriffe in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die BF halten sich erst seit 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf einen unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die BFkeine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ergib sich Folgendes:

Die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet ist als vergleichsweise kurz zu bezeichnen und kann der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung für ihren Verbleib zugemessen werden. In dieser noch relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes haben die BF keine nennenswerte und schon gar keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Insbesondere hat die Erstbeschwerdeführerin keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und hier offensichtlich lediglich einen Deutschkurs im Ausmaß von wenigen Einheiten absolviert.

Sie hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet, was auch mit der gesundheitlichen Verfassung des Sohnes zusammenhängt. Sie ist in Österreich auch in keinem Verein Mitglied und auch nicht karitativ tätig. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist in Ermangelung von Sprachkenntnissen und Arbeitsmöglichkeiten geradezu ausgeschlossen, die BF wären somit auf unbestimmte Zeit von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig.

Weiters war festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ihr bisheriges Leben verbracht hat. Sie spricht auch die Sprache ihres Herkunftsstaates und ist ihre Ortsabwesenheit als kurz zu bezeichnen.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Besonders schwerwiegend ist im vorliegenden Fall, dass die BF einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sie evidenter Maßen mit dem Ziel nach Österreich gekommen sind, eine bessere medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Die BF haben das Asylverfahren gleichsam missbraucht, um nach Österreich zu immigrieren, sind doch keine glaubhaften Gründe feststellbar, warum die BF gerade im Februar 2015 ausgereist sind.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie dem offensichtlichen Asylmissbrauch zur Immigration besonderes Gewicht zukommt.

Den Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich, zumal im vorliegenden Fall evident ist, dass die Antragstellung ausschließlich zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens erfolgt ist

Zusammengefasst ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFA davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Dem BFA war jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Republik Moldau ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort - wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt - keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Das Beschwerdevorbringen war - unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit - für den Verfahrensausgang nicht relevant und hat im Übrigen auch keine Substanz aufgewiesen. Auch zum Gesundheitszustand und der wirtschaftlichen Situation im Fall einer Rückkehr wurde in der Beschwerde lediglich das Ergebnis des BFA bestritten, ohne dies substantiiert darzulegen. Weder aus den beim BFA vorgelegten medizinischen Befunden noch aus den zitierten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat lassen sich Anhaltspunkte finden, die das behördliche Ermittlungsverfahren mit dem dargelegten Ergebnis in Zweifel ziehen würden.

Die belangte Behörde hat umfassende Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Moldawien getroffen; der alleinige Hinweis in der Beschwerde, dass eine Rückkehr in den Nahebereich des Art. 3 EMRK führen könnte, vermag die Richtigkeit der Länderberichte, nicht zu widerlegen.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.