BVwG W216 2013325-1

W216 2013325-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016

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Regest

gesundhitliche Gründe, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

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BVwG W216 2013325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2013325.1.00

Spruch

W216 2013325-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als

Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 15.07.2014, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 15.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 (im Folgenden: AlVG) für den Zeitraum vom 07.07.2014 bis zum 17.08.2014 verloren habe. Begründend führte das AMS - nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - das von ihr als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie den Termin am 03.07.2014 zur Jobbörse beim AMS für die Vergabe einer Stelle als Reinigungskraft nicht wahrgenommen habe, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Operationstermin für den 26.08.2014 sowie ihr stationärer Aufenthalt vom 22. auf den 23.07.2014 zur Voruntersuchung für ihre OP schon festgestanden seien. Sie wäre somit nicht im Stande gewesen, sofort für das Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Eine namentlich genannte Beraterin des AMS, die auch eine psychologische/medizinische Untersuchung für sie in die Wege geleitet habe, habe ihr bei einem Gespräch am 10.07.2014 mitgeteilt, dass es keinen Sinn ergeben würde, derzeit weitere Vorstellungsgespräche für Tätigkeiten, die sie physisch nicht ausüben könne, anzutreten. Sie habe trotzdem alle im Vorhinein schon vereinbarten Vorstellungstermine wahrgenommen. Darüber hinaus habe sie den Termin zur psychologischen/medizinischen Untersuchung am 22.07.2014 ebenfalls nicht wahrnehmen können, da sie - wie oben angegeben - im Krankenhaus gewesen sei. Sie ersuche um Stattgabe ihrer Beschwerde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 vorgelegt. Da die Recherchen in diesem Fall nicht innerhalb der Frist von zehn Wochen hätten abgeschlossen werden können, werde die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens wies das AMS in der Beschwerdevorlage darauf hin, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zu überprüfen sei. So sei das Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle als Reinigungskraft bei dem Unternehmen XXXX erhoben und in Erfahrung gebracht worden, dass eine Reinigungskraft für die tägliche Büroreinigung gesucht werde. Die konkreten Arbeitsaufgaben würden die tägliche Mistkübelausleerung, Bodenreinigung, Arbeiten mit Besen, feucht aufwischen - daher Tragen eines Wasserkübels - und die nicht wöchentliche Fensterreinigung beinhalten. Da es auch große Kästen gäbe, die gereinigt werden müssten, sei auch eine Überkopftätigkeit umfasst. Schweres Heben oder Arbeiten in ungewöhnlichen Positionen würden nicht dazugehören. Aufgrund des langen Krankengeldbezuges der Beschwerdeführerin bis 26.09.2014 sei es dem AMS bis dato nicht möglich gewesen, ein amtsärztliches Gutachten durchführen zu lassen. Nach Durchführung eines solchen werde dies dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Zweifelsfrei stehe fest, dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 03.07.2014 erschienen sei. Ihr Vorbringen in der Niederschrift am 10.07.2014, sie sei aus Versehen nicht zur "BewerberInnenvorauswahl" gegangen, stelle jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG dar.

4. Mit Schreiben vom 03.11.2014 legte das AMS das zwischenzeitlich eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.10.2014 vor, mit dem Hinweis, dass vom befundenden Arzt eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei. Lediglich schweres Heben ab 15kg und Tragen ab 15kg seien vorübergehend zu vermeiden.

5. Mit Beschluss vom 17.02.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ausgehend von §§ 9, 10 AlVG zunächst den Sachverhalt zu ermitteln gehabt hätte, um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sanktionierbare Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung im Sinn des § 10 AlVG vorliege. Sie habe im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt: "Sie haben die Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft beim Dienstgeber A verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden." Eine weitergehende Begründung enthalte der Bescheid nicht.

Wie der in dem Verwaltungsakt befindlichen Gesprächsnotiz vom 03.07.2014 zu entnehmen sei, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 30.06.2014 auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Der belangten Behörde seien somit diese bekannt gewesen und wäre u.a. die Zumutbarkeit der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bereits vor Erlassung des Bescheides zu prüfen gewesen.

Dass die belangte Behörde das zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sanktionierbare Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung im Sinn des § 10 AlVG notwendige Ermittlungsverfahren erst nach Erlassung des Bescheides geführt und dieses dann dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt habe, reiche jedenfalls nicht. Ein Mangel in der Bescheidbegründung könne nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden. Es sei in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Es sei Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes die angefochtene Entscheidung zu "überprüfen" und es sei somit in erster Linie Kontrollinstanz.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinn des § 60 AVG und werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das von ihr begonnene Ermittlungsverfahrens abzuschließen, das Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und zu entscheiden haben, ob sämtliche Voraussetzungen für den Ausschluss der Notstandshilfe vorliegen.

Aus den dargelegten Gründen sei unter Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Gegen diesen Beschluss erhob das AMS außerordentliche Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass Ermittlungsmängel, die eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen seien. Auf Grundlage der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse - allenfalls nach Vervollständigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - könnten die wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG beurteilen zu können. Insbesondere könnten auch die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung beim Unternehmen XXXX und die Gründe für die unterbliebene Bewerbung geprüft werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Verkaufslehre ohne Lehrabschlussprüfung).

Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin oder andere zumutbare Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als "Textilienverkäuferin". Die Beschwerdeführerin hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit an den gewünschten Arbeitsorten Bezirken Baden, Wiener Neustadt oder Mödling bzw. im Bundesland Wien möglich sei. Es lägen keine Betreuungspflichten vor und der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 26.06.2014 die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , in XXXX , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 07.07.2014 zugewiesen wurde. Der Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt. Laut vorgelegtem Rückschein wurde vom zuständigen Postamt am 27.06.2014 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge das Schreiben mit Beginn der Abholfrist am 28.06.2014 hinterlegt.

In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass der potentielle Dienstgeber eine Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.45 Uhr bis 11.45 Uhr suche. Seitens des Unternehmens wurde eine Reinigungskraft für die werktägliche Büroreinigung bzw. in Urlaubsvertretungsfällen auch für die Lagerreinigung gesucht.

Konkret lautet das Anforderungsprofil: "Erfahrung in der Reinigung von Vorteil; kommunikationssichere Deutschkenntnisse; freundliches Wesen sowie gepflegtes Erscheinungsbild; selbständiges verantwortungsvolles Handeln sowie schnelles Auffassungsvermögen; Führerschein B und Privat PKW von Vorteil."

Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass für die zu besetzende Stelle als Reinigungskraft eine Jobbörse in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Baden, XXXX , Josefsplatz 7, am 03.07.2014 in der Zeit von 08.00 bis 10.00 Uhr, im Erdgeschoß, Zimmer 0.018, stattfindet. Zu diesem Termin waren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto) mitzubringen.

Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 nicht erschienen ist.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AIVG zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 10.07.2014 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.07.2014 keine Einwendungen erhebe. Sie gab zu Protokoll, unbeabsichtigt nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein. Es habe sich um ein Versehen gehandelt. Die Niederschrift wurde seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet.

Im seitens des AMS eingeholten amtsärztlichen Gutachten Dris. XXXX Amtsarzt in XXXX , vom 30.10.2014 wird die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die zugewiesene Beschäftigung diagnostiziert. Lediglich schweres Heben ab 15 kg und Tragen ab 15 kg sind vorübergehend zu vermeiden. Der medizinische Sachverständige führt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, am 03.07.2014 bzw. 07.07.2014 nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, in Zweifel gezogen werden, da für diesen Zeitraum kein aufrechter Krankenstand aufscheint und die Blinddarmoperation erst für Herbst 2014 vorgesehen war. Für die vorgebrachten Wirbelsäulenbeschwerden hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Befunde vorgebracht. Laut Gutachten Dris. XXXX war die Beschäftigung als Reinigungskraft in der beschriebenen Form zumutbar.

Der Beschwerdeführerin wurden zur Wahrung des Parteiengehörs seitens des AMS die Ergebnisse des durchgeführten amtsärztlichen Gutachtens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme zu den gemachten Ausführungen hat sie nicht abgegeben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist.

Ihr Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 10.07.2014 unbeabsichtigt ("aus Versehen") nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein, stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 10 Abs 3 A1VG dar.

Die - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung hat sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AlVG entsprochen- insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und war daher der Beschwerdeführerin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Krankenhausbestätigung für die Zeit vom 22.07.2014 bis 23.07.2014 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Mit der Beschwerdeführerin wurde auch nachweislich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG erhoben. Konkret bringt sie vor, dass sie den besagten Termin, bei welchem sie sich als Reinigungskraft bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden hätte melden müssen, nicht wahrgenommen habe, da zu diesem Zeitpunkt ihr Operationstermin für den 26.08.2014 schon festgestanden sei. Weiters sei auch ihr stationärer Aufenthalt vom

22. bis 23.07.2014 zur Voruntersuchung für ihre Operation schon festgelegt worden. Somit wäre sie nicht im Stande gewesen, sofort für diese Firma zur Verfügung zu stehen. Nach Rücksprache mit einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Baden, am 10.07.2014, die eine psychologische/medizinische Untersuchung für sie bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden in die Wege geleitet habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass es keinen Sinn ergeben würde, weiter Vorstellungsgespräche für Tätigkeiten zu führen, die sie psychisch nicht ausüben könne. Sie hätte trotzdem alle im Vorhinein schon vereinbarten Vorstellungstermine wahrgenommen. Den bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden vereinbarten Termin zur psychologischen/medizinischen Untersuchung am 22.07.2014 hätte sie ebenfalls nicht wahrnehmen können, da sie im Krankenhaus gewesen sei.

Dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten vom 30.10.2014, in dem die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die zugewiesene Beschäftigung unter Berücksichtigung des ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befundes diagnostiziert wurde.

Die Beschwerdeführerin ist dem ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Es wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zum Gutachten erstatten und somit auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch steht. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass somit zweifelsfrei feststeht, dass sie weder am Tag der abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist. Ihr Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 10.07.2014 zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unbeabsichtigt nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein ("Ich bin unbeabsichtigt nicht hingegangen. Es war ein Versehen"), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubhaft gewertet, stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 10 Abs 3 A1VG dar.

Die seitens des AMS mehrfach urgierte Krankenhausbestätigung für die Zeit vom 22.07.2014 bis 23.07.2014 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und vermag selbst die Vorlage zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 19.09.2007, 2006/08/0269, folgend aus: "kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die belangte Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinanderzusetzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen des Arbeitslosen erfolgte die Verhängung der Sperrfrist schon deshalb zurecht, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Im Sinne diese Judikatur wäre die Beschwerdeführerin, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. hierzu u.a. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AlVG entsprochen hat - insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257). Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS ordnungsgemäß zugewiesenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung

3.5.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.5.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.5.3. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkaufshelferin bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG unstrittig entsprochen. Insbesondere war die Zuweisung zu einem anderen Beruf als dem zuletzt ausgeübten aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit von mehr als 120 Tagen zumutbar und entsprach das vorgesehen Bruttoentgelt den Anforderungen des § 9 Abs. 3 AlVG.

3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.6.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.6.2. Wie festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin - unbestritten - nicht für die zugewiesene Stelle beworben und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet.

3.7. Zu Kausalität und Vorsatz

3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig nicht an der zur Erlangung der Stelle vorgesehenen Jobbörse teilgenommen. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.9.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.9.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.9.3. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebensowenig haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.

3.11. Ergebnis

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.12. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung, Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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