W137 2119958-1•BVwG W137 2119958-1
W137 2119958-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016
Eingabengebühr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen, Zurückweisung
W137 2119958-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.
Nigeria, vertreten durch XXXX , vom 21.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16.01.2016 (bis zur Entscheidung über die Fortsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016) war rechtmäßig.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG
abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und wurde am 15.01.2016 in Wien aufgegriffen und aufgrund eines gegen ihn bestehenden Einreiseverbots festgenommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2016, IFA 532152906 - 160080357, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Am 21.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die "Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ 532152906 - 14687456" ein. Darin wird "die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Wien" bekämpft.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund "völlig neuer" Fluchtgründe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Eine Einvernahme habe bereits stattgefunden; eine negative Prognose sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Damit sei die Anhaltung unverhältnismäßig. Es habe auch "grundrechtecharterwidrig" keine Prozesskostenbeihilfe zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegeben. Zudem widerspreche die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid dem Unionsrecht, da dieser ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Auch eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen". Derzeit sei die Anhaltung "völlig unverhältnismäßig", da "überhaupt nicht" prognostiziert werden könne, wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könnte. Auch werde die Meinung vertreten, dass die "hohe Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Schubhaft unvereinbar ist mit dem Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung". Diese widerstrebe der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Beantragt werde daher "nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise" a) die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, c) den Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien.
4. Am 22.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mit Schreiben vom 22.01.2016 zum gegenständlichen Verfahren Stellung genommen und ergänzend zur neuerlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass für den 05.02.2016 die Vorführung des Beschwerdeführers bei der nigerianischen Delegation geplant sei um ein neues Heimreisezertifikat zu erlangen. Da der Beschwerdeführer neuerlich ein auf Simbabwe bezogenes Vorbringen zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz erstatte, sei davon auszugehen, dass dieser Antrag nur dazu diene, der drohenden Abschiebung zu entgehen. In diesem Zusammenhang sei um vordringliche Erledigung ersucht worden und auch davon auszugehen, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werde. Nur durch die Aufrechterhaltung der schubhaft seien auch die entsprechenden Verfahrensschritte gesichert, da andernfalls davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich dem Verfahren entziehen werde.
Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder zurückzuweisen, b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22.01.2016 dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" (W137 2119958-1/4Z) übermittelt. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde nicht entnommen werden könne, ob sie sich auch gegen den Mandatsbescheid vom 16.01.2016 richte. Es erging die Aufforderung, dies bis 25.01.2016 / 14:00 Uhr unmissverständlich darzulegen.
Innerhalb dieses Zeitraums wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter dazu nicht Stellung genommen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016, W137 2119958-1/5E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
7. Mit Schreiben vom 27.01.2016, W137 2119958-1/6Z, wurde dem Beschwerdeführer eine weitere "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"In obiger Rechtssache hat eine Beweisaufnahme stattgefunden.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst:
1. Aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde vom 21.01.2016 ist nicht klar ersichtlich, ob sich diese neben der (unstrittigen) Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft - über die bereits entschieden wurde - auch gegen den die Schubhaft verhängenden Mandatsbescheid richtet.
Angesichts der Einleitung der Schubhaftbeschwerde ("Mit nachstehender Beschwerde wird die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Wien bekämpft.") und des Inhalts der Beschwerdeanträge geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass sich die Beschwerde nicht (auch) gegen den der Schubhaft zu Grunde liegenden Mandatsbescheid richtet.
Sie können dazu ihm Rahmen der gewährten Frist Stellung nehmen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (Z1) und ein Begehren zu formulieren (Z4). Sofern sich die Beschwerde vom 21.01.2016 auch gegen den Mandatsbescheid (Schubhaftbescheid) richten sollte, werden sie aufgefordert, entsprechende Verbesserungen nachzutragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde mit IFA-Zahl angeführte Bescheid in keinem Zusammenhang mit der laufenden Schubhaft steht.
Möglichkeit zur Stellungnahme:
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis
Donnerstag, 04.02.2016
schriftlich Stellung nehmen."
Bis zum heutigen Tag wurde vom Beschwerdeführer dazu nicht Stellung genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde vom 21.01.2016 richtet sich nicht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.01.2016, IFA 532152906 - 160080357, mit dem die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden ist. Sie richtet sich ausschließlich gegen die laufende Anhaltung und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 532152906 - 160080357 (und den Bezug habenden Verwaltungsakten betreffend frühere Verfahren des Beschwerdeführers) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der Beschwerde wurde der oben angeführte Bescheid vom 16.01.2016 nicht als Beschwerdegegenstand angeführt. Zudem wurde in den Schlussanträgen ausschließlich beantragt, die "weitere Anhaltung in Schubhaft" für rechtswidrig zu erklären und der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Dies wurde dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich schriftlich kommuniziert - und ebenso wurde er ausdrücklich informiert, was die (vorläufige) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Umfang der Beschwerde sei (siehe oben Punkt I.7.). Dabei wurde auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VwGVG hingewiesen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt haben es für erforderlich gehalten, zu diesem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.3.1. Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt richtet sich die Beschwerde vom 21.01.2016 nur gegen die laufende Anhaltung sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft und beantragt den Ersatz der Verfahrenskosten sowie Befreiung von der Eingabegebühr. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde gegen einen Bescheid unter anderem den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (Z1) und ein Begehren zu formulieren (Z4) hat. Beides ist hinsichtlich des "Schubhaftbescheides" vom 16.01.2016 eindeutig nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid kann auch aus Rechtsschutzgründen nicht ohne weiteres angenommen werden, weil die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen ("Tatbestände") in § 22a Abs. 1 taxativ genannt und bewusst als getrennte Bestimmungen angeführt sind, aus denen ein Beschwerdeführer auswählen kann. Dies auch, weil der Umfang einer Beschwerde indirekt Auswirkungen auf die Kostentragung im Beschwerdeverfahren haben kann. Es gereicht einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vielmehr regelmäßig zum Vorteil, nur ausgewählte "Tatbestände" des § 22a Abs. 1 BFA-VG in die Beschwerde aufzunehmen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertreten, weshalb es keine Veranlassung gibt, vom klaren Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Formvorschriften einer Beschwerde abzugehen. Ob der Rechtsanwalt die Beschwerde selbst verfasst hat oder von Dritten (etwa einem Mitarbeiter jenes Vereins, dem er als Obmann vorsteht) verfassen hat lassen, kann angesichts seiner umfassenden Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer keine Relevanz haben. Aufgrund der Vertretung ist auch nicht entscheidend ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer mit der deutschen Sprache und/oder den österreichischen Rechtsvorschriften vertraut ist.
3.3.2. § 22a Abs. 1 BFA-VG sieht ausdrücklich keine Beschwerdemöglichkeit ausschließlich gegen die Fortsetzung einer (laufenden) Schubhaft vor. Der Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist vielmehr eine das Bundesverwaltungsgericht treffende (ausschließlich) amtswegige Prüfungsverpflichtung - sie muss einerseits nicht beantragt werden ("hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen..."), es gibt allerdings auch kein einschlägiges gesetzlich vorgesehenes Antragsrecht. Um diese Prüfung überhaupt zu ermöglichen, bedarf es daher zunächst einer Beschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 BFA-VG. Da sich die gegenständliche Beschwerde formal gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft richtet, ist sie aus Rechtsschutzerwägungen als Beschwerde gegen die (laufende) Anhaltung/Schubhaft anzusehen. Aufgrund des besonderen Schutzgutes (persönliche Freiheit) kann - anders als bei den einzelnen Beschwerdemöglichkeiten gemäß § 22a Abs. 1 (siehe dazu Punkt II.3.3.1.) - auch die Vertretung durch einen fachkundigen Vertreter oder Rechtsanwalt kein Hindernis für die dargelegte Interpretation des Beschwerdeinhalts sein.
Als einzige Alternative bliebe im gegenständlichen Fall die Zurückweisung des Antrags, die "weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären", weil es für einen solchen Antrag (in § 22a BFA-VG) keine gesetzliche Grundlage gibt.
Zu Spruchteil A)
4.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
4.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
4.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits einmal erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist wegen Suchtmitteldelikten vorbestraft. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot. Seiner geplanten Abschiebung im Juni 2015 hat er sich durch Untertauchen entzogen. Der nach Festnahme und Verhängung der Schubhaft gestellte (zweite) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich diente offenkundig nur der Verzögerung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, da er keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat Nigeria thematisiert hat. Es war angesichts seines Verhaltens seit 2010 jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.
Da er zudem über keinerlei familiäre sowie berufliche und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügte, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten hätte sollen.
Im gegenständlichen Fall waren zum Zeitpunkt der Anhaltung unbestritten die Ziffern 3 und 5 des § 76 Abs. 3 erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 FPG im gegenständlichen Fall - da kein Bezug zur Dublin-III-VO vorliegt - auch nur demonstrativ und ist auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gründe für die Verhängung der Schubhaft mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf das Untertauchen zur Vereitelung einer Abschiebung und die Vorstrafen verwiesen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich (jedenfalls) bis 27.01.2016 nie legal beschäftigt, verfügte über keinen gesicherten Wohnraum und es gab auch keinen Hinweis auf substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner damals aktuellen Barmittel in Höhe von knapp 100€
wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos gewesen).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall zum relevanten Zeitpunkt eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Zudem hat er in Österreich auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt sondern vielmehr Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begangen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend war, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit lag auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch insgesamt als verhältnismäßig.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (und der rechtskräftigen Fortsetzungsentscheidung) in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
5.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Eine solche ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Zudem erweist sich auch die Argumentation in der Beschwerde als nicht tragfähig: Weder ist eine Eingabegebühr von € 30,- als unbillig hoch anzusehen, noch steht sie in Widerspruch zu einer gesetzlich gewährten unentgeltlichen Rechtsberatung (und/oder Rechtsvertretung). Hinsichtlich dieser (letzten) Behauptung bleibt der Beschwerdeführer auch jede inhaltliche Argumentation schuldig. Dass die Eingabegebühr im gegenständlichen Verfahren der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel "widerstrebt", entspricht nicht der Judikatur der Höchstgerichte.
6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, seine Beschwerde zu verbessern und ihren Umfang unmissverständlich zu definieren, keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt und die zudem teilweise auch gar keinen Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung aufweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die gegenständliche relevante Rechtsfrage betreffend den Umfang der Beschwerde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG sowie § 9 Abs. 1 VwGVG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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