W124 2102892-1•BVwG W124 2102892-1
W124 2102892-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016
Asylausschlussgrund, asylrechtlich relevante Verfolgung, Offizier,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht
W124 2102892-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stammt aus der Provinz XXXX und hat dann von seiner Kindheit bis XXXX in XXXX gelebt. Seine beiden Lebensgefährtinnen und seine insgesamt neun Kinder leben noch im Herkunftsstaat, ebenso fünf Brüder und eine Schwester. Er stellte am XXXX nach schlepperunterstützter Einreise mit einem gefälschten Reisepass im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er als Fluchtgrund an, dass vor ca. einem Monat Talibankämpfer zu ihm nach Hause gekommen seien. Er habe flüchten können, sei nach XXXX gereist und habe nach Amerika flüchten wollen. Er sei bis XXXX in XXXX im XXXXministerium tätig gewesen und seit XXXX pensioniert. Er habe auch beim Roten Kreuz gearbeitet und wisse nicht, was die Taliban von ihm gewollt hätten. Er habe seine Familie zurücklassen müssen und wolle diese (17 Personen) nach Österreich nachholen. Das seien alle seine Fluchtgründe, andere habe er nicht. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und auch vor der afghanischen Regierung.
Seine Muttersprache sei Dari und er spreche neben XXXX auch noch XXXX. Er sei nur traditionell verheiratet. Er habe nach der Grundschule die XXXX in XXXX, die XXXX in XXXX und die XXXX in XXXX absolviert. Zuletzt habe er XXXX innegehabt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223(2) und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer auf Dari im Wesentlichen an, gesund zu sein und legte neben seiner Tazkira verschiedene Nachweise über seine berufliche Tätigkeit vor. Sodann gab er nach Angaben zu seiner Person an, seit XXXX in XXXX gelebt zu haben, weil er dort beim XXXX gearbeitet habe. Er sei in XXXX geboren und dort zur Schule gegangen und habe sein ganzes Leben eigentlich in XXXX verbracht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Wo sich seine Lebensgefährtinnen und Kinder aktuell aufhalten würden, könne er nicht angeben. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Tätigkeit als Professor beim XXXX bestritten. Er sei XXXX gewesen, bei der XXXX, in diversen Abteilungen innerhalb XXXX. Er habe weder hier noch im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen und es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Heimatland. Er sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Die Kosten für die Flucht in Höhe von 15.000.- USD habe er aus seinen Ersparnissen finanziert. Er habe XXXX am XXXX verlassen und sei illegal nach XXXX ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass auf Grund seiner Tätigkeit bei XXXX klar gewesen sei, dass er gegen die Taliban sei. Im Jahr XXXX hätten die Taliban ihn schwer verletzt, indem zwei namentlich genannte Gruppen ihn in seiner Freizeit, als er mit Freunden unterwegs gewesen sei, mit Pistolen angeschossen und ihn an der linken Hand im Bereich des Handgelenkes und am Fuß verletzt hätten. Danach habe er drei Monate im Krankenaus in Pakistan verbringen müssen. Einer dieser beiden namentlich genannten Personen sei XXXX von Regierungstruppen getötet worden, wodurch für die Taliban der Eindruck entstanden sei, dass die Tötung dieser Person in einem unmittelbaren Zusammenhang mit deren Angriff auf den Beschwerdeführer gestanden sei.
Im XXXX als er in XXXX für XXXX tätig gewesen sei, seien nachts die Taliban zu seinem Haus gekommen. Es sei der namentlich genannte Nachfolger des Getöteten zusammen mit drei weiteren Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sie ihn hätten umbringen wollen und habe sofort das Haus verlassen. Er sei zu einem Nachbarn und von dort nach XXXX geflüchtet. Er könne nicht sagen, ob seine Familie überhaupt noch lebe. Befragt, woher er gewusst habe, dass die Taliban zu ihm kämen, gab er zusammengefasst an, dies nicht gewusst zu haben, jedoch sei ihm klar gewesen, dass niemand sonst um 2 Uhr morgens über die Mauer klettern würde und dass diese keine guten Absichten hätten. Er habe das Haus sofort über die Veranda verlassen, er habe keine Waffen zu Hause gehabt. Auf die Frage, warum die Taliban an ihm interessiert gewesen seien, gab er an, dass alles passiere, weil die namentlich genannte Person getötet worden sei. Er nehme an, dass deren Nachfolger geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer als XXXX den Auftrag zur Tötung gegeben hätte. Auf die Frage, warum diese von XXXX bis XXXX hätten warten sollen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass bis zur Tötung des früheren Anführers im Jahr XXXX niemand an seiner Person ein Interesse gehabt habe, erst danach hätte die Verfolgung durch die Taliban begonnen, weil sie einen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gesehen hätten. Zwischen XXXX bis XXXX habe es keine Vorfälle mit den Taliban gegeben, weil er selbst bei XXXX gearbeitet habe, daher hätten die Taliban gewusst, dass er sich schützen könne. Er sei in XXXX aufhältig gewesen, als die Taliban die Macht übernommen hatten. Er sei nicht am Feldzug der Nordallianz beteiligt gewesen. Auf die Frage, ob er unmittelbar nach der Operation "Enduring Freedom" und dem Sturm durch die Nordallianz wieder in XXXX dienen habe können, gab er an XXXX wieder in den Dienst XXXX getreten zu sein.
XXXX sei er in Zivilkleidung unterwegs gewesen. Es könne sein, dass die Taliban ihn gekannt hätten. Er wisse nicht, ob es Zufall oder geplant gewesen sei. Er habe damals die Leute und seine Freunde gefragt und erfahren, wer ihn angeschossen habe. Er sei XXXX pensioniert worden. Beim XXXX arbeite er seit ca. 30 Jahren. Er habe sich für den Einsatz beim XXXX in XXXX beworben. Befragt, woher er wisse, dass dort vier Taliban sein Haus angegriffen hätten, gab er an, im Nachhinein von Freunden erfahren zu haben, dass der Nachfolger des Getöteten und ein weiterer Taleb, also insgesamt vier Taliban, bei seinem Haus gewesen seien. Diese seien die Nacht über in seinem Haus gewesen und hätten dieses am Morgen verlassen, so sei ihm dies von Nachbarn erzählt worden. Am darauffolgenden Tag gegen 10 Uhr sei der Beschwerdeführer wieder ins Haus gegangen. Er habe wissen wollen, was mit seiner Familie passiert sei. Die Nacht habe er an einer Haltestelle verbracht, von welcher Busse oder Autos nach
XXXX gefahren seien; diese sei ca. eine halbe Stunde zu Fuß von seinem Haus entfernt. Danach sei er nach XXXX gefahren. Zwischen
XXXX und XXXX habe er von 8 bis 16 Uhr XXXX gearbeitet und von Freitag bis Sonntag frei gehabt. Auf die Frage, warum die Taliban einen Zusammenhang zwischen der Tötung ihres Anführers im Jahr XXXX und dem Zwischenfall im Jahr XXXX hätten herstellen sollen, gab er an, er wisse das nicht. Er habe für XXXX gearbeitet, die hätten gewusst, dass er schwer verletzt gewesen sei und hätten vermutlich gedacht, dass der die Möglichkeit gehabt habe, einen Auftrag zur Tötung ihres Anführers zu erlassen. Auf die Frage, warum er dann zwischen XXXX bis XXXX nicht belästigt worden sei, gab er an, er habe direkt in XXXX gewohnt, habe seine Dienstpistole daheim gehabt und XXXX sei sehr sicher gewesen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu begeben, er habe nur dort leben können, wo er gearbeitet habe. Er habe überall Probleme gehabt, nicht nur in XXXX, sondern auch in XXXX;
XXXX sei für ihn auch unsicher gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den Taliban umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2014 gemäß § 3 iVm § 2 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 205 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.02.2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner XXXX Funktion nicht nach Afghanistan zurückkehren könne; "sowohl seine Freiheit als auch seine Freiheit" wären in Gefahr. Die Taliban könnten ihn überall finden und exekutieren. Des weiteres verweise er auf die Niederschrift der LPD. Abschließend sei erwähnt, dass ihm nun Beweismittel zur Verfügung stünden, welche seine Asylgründe belegen könnten; er bitte um die Möglichkeit, diese dem Gericht vorlegen zu dürfen. Beigelegt war ein mit einem Lichtbild versehenes nicht übersetztes handschriftliches Dokument (laut Anmerkung eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Gefahr seien). Beantragt wurde ua. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage des Originaldokumentes binnen einer Woche aufgetragen. Dem hierauf einlangenden Ersuchen um Fristverlängerung wurde bis zum XXXX stattgegeben.
Mit Schreiben am XXXX wurde die Bevollmächtigung eines Vertreters mitgeteilt sowie eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde erstattet. Die Behörde stütze ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf vermeintliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, welche sich jedoch bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen hätten leicht ausräumen lassen. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung. Darüber hinaus seien die vorgelegten Beweismittel weitgehend unberücksichtigt geblieben. Sodann wurde die Beweiswürdigung substantiiert bekämpft: Der Beschwerdeführer habe die Ergreifung/Tötung des getöteten Taliban-Kommandanten geplant und geleitet, weswegen diese danach verstärkt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Er sei durchaus über den ganzen Zeitraum seiner aktiven Berufstätigkeit gefährdet, jedoch für die Taliban schwieriger greifbar gewesen. Mit seiner Pensionierung und dem Verlust seines (besonders geschützten) Wohnplatzes XXXX habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers geändert. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bis dahin an unterschiedlichen Orten stationiert gewesen sei und sich über längere Zeiträume auch immer wieder im Ausland aufgehalten habe. Als Fremder sei der Beschwerdeführer in XXXX -wohl auch den Taliban- aufgefallen; er habe sich deshalb einen Bart wachsen lassen und mit einer Ehefrau und drei Söhnen in einem Haus gelebt, während die andere Ehefrau in XXXX gelebt habe. Zwar habe das Bundesamt es als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer in XXXX tätig gewesen und auch im Ausland gewesen ist sowie über 30 Jahre für das XXXX tätig war, dabei aber verkannt, dass sich gerade aus diesen Tätigkeiten die besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers ergibt. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass XXXX bzw. Mitarbeiter von westlichen Organisationen und NGO's von den Taliban zielgerichtet und systematisch verfolgt und bedroht würden. Das hohe Gefährdungspotential des Beschwerdeführers ergebe sich ua. aus folgenden Gründen: Er habe in leitender Funktion des Militärs Kampfmaßnahmen gegen die Taliban geleitet und über 14 Jahre gegen diese gekämpft, habe entsprechende Ausbildungen absolviert und in seiner Laufbahn mit westlichen Organisationen (XXXX) zusammen gearbeitet und sei im Ausland gewesen; schließlich handle es sich bei der Ermordung des namentlich genannten Taliban-Kommandanten um eine Vergeltungsmaßnahme für die Schussverletzung im Jahr XXXX, was aus der Sicht der Taliban deren Verpflichtung zur Blutrache auslöse. Obwohl der Beschwerdeführer mehren Risikogruppen nach den Richtlinien von UNHCR, welchen Indizwirkung zukomme, angehöre habe das BFA jegliche Auseinandersetzung mit diesen Faktoren unterlassen. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und nicht vollständig, da sie sich kaum mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Das BFA habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Gefahr für pensionierte (!) XXXX bzw. westlicher NGO'S auseinanderzusetzen. Die Behörde habe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht ausreichend gewürdigt. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für westliche Organisationen (insbesondere das XXXX) bzw. seine Zusammenarbeit mit "westlichen" Regierungen (konkret den USA) zu treffen. Davon ausgehend hätte das BFA erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zu mehreren Risikogruppen drohe. Ferner seien die Feststellungen der Behörde zur wirtschaftlichen Absicherung des Beschwerdeführers unrichtig bzw. entbehrten jeder Grundlage im Akteninhalt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde das erbetene Dokument im Original vorgelegt.
Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters und Rechtsberaters sowie ein Sachverständiger für Afghanistan, nicht jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
[...]
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ja, ich habe schon etwas von Zuhause verlangt, aber habe es noch nicht bekommen.
R: Um was ist es dabei gegangen?
BF: Wenn ich das Dokument bekommen werde, werde ich es Ihnen vorlegen.
R: Um was geht es in diesem Dokument?
BF: Ich habe einen Plan gemacht, um die Feinde zu bekämpfen. In diesem Plan ist XXXX ums Leben gekommen.
R: Was heißt das?
BF: Ich habe einen Plan gemacht, und ich habe das auch geleitet. Dieser Plan war, dass die Gegner bekämpft werden. In diesem Kampf ist XXXX ums Leben gekommen.
R: Wenn ich Fragen stelle, haben Sie die Gelegenheit zu antworten. Diese werden vom Dolmetscher übersetzt. Zwischenantworten werden nicht protokolliert.
BF: Okay.
R: Was soll dieses Dokument beinhalten?
BF: Ich habe das Dokument von Afghanistan verlangt, in dem die Ermordung XXXX bestätigt ist. Dies durch meinen Plan.
R: Wer soll das bestätigen?
BF: Dieses Dokument wird sicher entweder von dem Kommandanten für die öffentliche Sicherheit oder von dem Kommandanten für militärische Operationen bestätigt werden.
[...]
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike, Muslim und Sunnit.
R: Praktizieren Sie Ihre Religion?
BF: So tief religiös bin ich nicht, aber ich bin überzeugter Muslime.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt? Geben Sie mir bitte chronologisch an, wo Sie in Afghanistan gelebt haben.
BF: Ich bin Jahr XXXX am XXXX in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, im Dorf XXXX.
R: Ist das Dorf XXXX in der Stadt XXXX?
BF: Bis XXXX habe ich die Grundschule hier in XXXX besucht. Von XXXX bis XXXX habe ich die XXXX in XXXX absolviert.
Fragewiederholung:
BF: Die Dörfer, die rund um die Stadt XXXX gelegen sind, etwa in einer Entfernung zur Stadt von 6 km, gehören zur Stadt XXXX. In einem dieser Dörfer habe ich gelebt bzw. ist XXXX.
R: Sie sind am XXXX geboren. Wo haben Sie in der Zeit zwischen dem XXXX und dem Jahr XXXX gelebt?
BF: Ich habe von XXXX bis XXXX im Dorf XXXX gelebt.
R: Durchgehend?
BF: Ja, von XXXX bis XXXX habe ich die XXXX in XXXX besucht. Von XXXX bis XXXX habe ich eine XXXX in XXXX erhalten. Von XXXX bis XXXX habe ich in der Provinz XXXX als Kommandant der XXXX und in XXXX als Kommandant der XXXX gearbeitet.
R: Was war nach XXXX?
BF: Von XXXX bis XXXX war ich Kommandant XXXX in der Provinz XXXX. XXXX bis XXXX habe ich in XXXX im XXXX gearbeitet. XXXX wollten die Taliban mich umbringen. Ich habe mich an der Mauer festgehalten.
R: Jetzt geht es darum, wo Sie sich chronologisch aufgehalten haben. Zu Ihrem Fluchtgrund kommen wir später. Ich bitte Sie darum, die Fragen genau zu beantworten.
BF: Von XXXX bis XXXX war ich in XXXX für die medizinische Behandlung. XXXX bin ich nach XXXX gegangen für die Behandlung meiner Hand und meinen Fuß. Im Jahr XXXX kam ich nach XXXX zurück. Von XXXX bis XXXX habe ich als Stellvertreter für XXXX gearbeitet.
R: War das die Abteilung für XXXX?
BF: Ja, das war die Abteilung XXXX.
[...]
Die Verhandlung wird auf den XXXX vertagt. Der Saal wird noch bekannt gegeben.
[...]
Nach Rückübersetzung gibt der BF an, statt XXXX gesagt zu haben.
An den D. Hat der BF zuerst XXXX gesagt?
D: Ja, ich mache die Übersetzungen genau."
Die am XXXX fortgesetzte Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf:
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
[...]
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein, ich habe keine neuen Beweismittel.
[...]
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike und Sunnit.
R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt?
BF: Ich habe von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt. Danach ging ich nach XXXX und besuchte dort die XXXX von XXXX bis XXXX. Im Anschluss daran ging ich nach XXXX und war von XXXX bis XXXX dort aufhältig. Von XXXX bis XXXX hielt ich mich in XXXX und XXXX auf. Von XXXX bis XXXX war ich in der Provinz XXXX. Im selben Jahr ging ich zurück nach XXXX und blieb bis XXXX dort. Im Jahr XXXX und XXXX war ich in XXXX aufhältig. XXXX ging ich nach XXXX. Im Jahr XXXX war ich in XXXX. Von XXXX bis XXXX war ich in XXXX und habe beim XXXX gearbeitet. XXXX und XXXX war ich in den XXXX. Von XXXX bis XXXX war ich wieder in XXXX. XXXX und XXXX war ich in XXXX. XXXX war meine Pensionierung. XXXX und XXXX habe ich in XXXX für XXXXR gearbeitet.
R: War das der letzte Wohnort in XXXX wo Sie sich aufgehalten?
BF: Ja, das war mein letzter Wohnsitz.
R: Haben Sie an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnsitz alleine gelebt?
BF: Die Hälfte meiner Familie lebte bei mir.
R: Was heißt das?
BF: Meine Ehefrau und meine drei Söhne lebten bei mir.
R: Wo lebte die andere Hälfte Ihrer Familie?
BF: Die restliche Familie lebte in XXXX, in XXXX.
R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht die restliche Familie?
BF: Meine Ehefrau und meine 4 Töchter.
R: Sie haben gesagt: "Meine Ehefrau lebte in XXXX". Gleichzeitig sagen Sie, Ihre Ehefrau lebt in XXXX in XXXX. Ich habe zwei Frauen.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Heute habe ich keine Information darüber.
R: Haben Sie weder über die Familienmitglieder die in XXXX noch den Familienmitglieder, die in XXXX gelebt haben, Informationen?
BF: Ich habe von beiden Familien keine Nachricht.
R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern?
BF: Nach dem Vorfall in XXXX, rief ich meine Familie an und forderte sie auf, von dort wegzugehen. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Welche Familienmitglieder haben Sie angerufen?
BF: Ich habe meine Ehefrau angerufen.
R: Welche?
BF: Meine Frau, die in XXXX gelebt hat.
R: Was ist mit der anderen Ehefrau?
BF: In XXXX wurden wir in der Nacht angegriffen. Ich bin geflohen. Sie haben meine Ehefrau mitgenommen. Meine Ehefrau rief ich an, damit sie von dort weggeht.
R: Wohin haben Sie ihr geraten zu gehen?
BF: Ich habe ihr nur gesagt, dass sie XXXX verlassen sollen.
R: Haben Sie Ihr keinen Rat gegeben, wo sie sich hinbegeben soll?
BF: Nachdem meine Familie aus XXXX stammte, gab ich ihr keinen Rat wohin sie gehen soll. Es gab danach auch keinen Kontakt mehr zu meiner Familie, um zu erfahren, wohin sie gegangen ist.
R: Warum haben Sie Ihrer Familie keinen Rat gegeben, weil diese aus XXXX stammen?
BF: Es ist möglich, dass die Familie nach diesem Telefonat nach XXXX gegangen ist. Das wäre naheliegend.
R wiederholt die Frage.
BF: Es ist ein Teil unserer Kultur bzw. Tradition, dass man zurück zu dem ursprünglichen Ort aus dem man stammt, geht. Ich hoffe nur, dass sie gut dort angekommen sind.
R: Können Sie mir Ihre Berufs- bzw. Schulausbildung chronologisch schildern.
BF: Ich habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Von
XXXX bis XXXX besuchte ich die XXXX in XXXX. Von XXXX bis XXXX absolvierte ich XXXX und an der "XXXX". Von XXXX bis XXXX besuchte ich die XXXX in den XXXX und machte meinen Masterlehrgang in XXXX. Von XXXX bis XXXX arbeitete ich als Professor für XXXX im Bereich
XXXX.
R: Wo haben Sie als Professor von XXXX bis XXXX gearbeitet?
BF: In XXXX.
R: Was haben Sie zwischen den Jahren XXXX und XXXX beruflich gemacht?
BF: Ich habe in dieser Zeit als XXXX in XXXX sowie der XXXX in XXXX gearbeitet. In XXXX war ich auch der XXXX.
R: Welcher XXXX?
BF: Der XXXX.
R: Welchen Rang haben Sie XXXX bekleidet?
BF: Ich war XXXX.
R: Wie sieht die Rangfolge in der XXXX aus?
BF: Über dem XXXX ist der Rang des XXXX und darunter der Rang des XXXX.
R: Wie viele XXXX hat es ungefähr gegeben, die ein derartiges Amt in Ihrem Rang bekleidet haben?
BF: Ich schätze, dass es ca. XXXX Personen gewesen sind.
R: Für welche Aufgaben waren Sie konkret verantwortlich, als Sie diese Funktion ausgeübt haben?
BF: Meine Aufgabe war das XXXX.
R: Was verstehen Sie darunter?
BF: Meine Hauptaufgaben bestanden darin, einen Plan für den Bereich XXXX zu erstellen, die XXXX sowie die XXXX.
R: Was verstehen Sie unter XXXX?
BF: Bei dieser Aufgabe wurde festgestellt, ob der erstellte Plan durchsetzbar ist.
R: Wie lange haben Sie diese Funktion ausgeübt?
BF: 6 Jahre.
R: Bis wann haben Sie die Funktion ausgeübt?
BF: Bis XXXX.
SV: Wo ist XXXX?
BF: Dabei handelt es sich um ein gesichertes Gebiet, wo sich die Familien von Offizieren aufhalten. XXXX XXXX befindet sich an der XXXX und ist durch mehrere Sicherheitsvorkehrungen geschützt.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie Ihre Familie nach einem Vorfall in XXXX angerufen hätten. Warum haben Sie die Familie angerufen?
BF: Mit diesem Anruf wollte ich die Familie davor bewahren, dass ihnen etwas zustößt. Ich wollte nicht, dass man sie angreift und von XXXX aus mitnimmt bzw. entführt.
R: Warum hatten Sie diese Angst, wenn sie sich in XXXX, das entsprechend Ihren Aussagen gut gesichert ist, von dort entführt zu werden?
BF: Die Familie hat sich nicht 24 Stunden XXXX aufgehalten. Meine Töchter sind in die Schule gegangen und meine Ehefrau ist einkaufen gegangen. Ich wollte nicht, dass ihnen außerhalb XXXX etwas passiert.
R: Haben Sie ihnen geraten, sich XXXX aufzuhalten?
BF: Ich habe ihnen gesagt, dass sie von dort weggehen sollen.
R: Wohin?
BF: Wie ich zuvor bereits gesagt habe, kehrt eine Frau entsprechend der afghanischen Kultur in das Gebiet zurück, aus dem sie stammt. Eine Frau aus XXXX kann z.B. nicht nach XXXX oder nach XXXX gehen.
R: Vor wem hatten Sie Angst, dass Ihre Familienangehörigen entführt werden würden?
BF: Einerseits wurde Kommandant XXXX bei einer Militäroffensive seitens der Regierung getötet. Die Planung dieser Offensive war meine Verantwortung, dabei sollte er eigentlich festgenommen werden. Allerdings ist er bei der Auseinandersetzung ums Leben gekommen. Bei seinem Begräbnis wurde offenkundig die Fatwa erteilt, dass ich als Verantwortlicher für den Tod dieses Kommandanten getötet werden sollte. Andererseits wurde mir wegen meiner Tätigkeit bei XXXX vorgehalten, Missionierungsarbeit für das Christentum durchzuführen. Das waren die beiden Gründe warum ich Angst davor hatte, das meiner Familie etwas zustoßen könnte.
R: Vor wem hatten Sie Angst?
BF: Statt XXXX wurde sein Cousin XXXX zum Kommandanten ernannt. Er hatte erklärt, dass er sich an mir rächen würde, wegen des Todes des XXXX. Vor dieser Person habe ich mich gefürchtet.
R: Wenn Sie sagen, er war Kommandant, wovon war er Kommandant?
BF: Er wurde ein Kommandant der Taliban und hatte eine Talibangruppe angeführt.
R: Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre in XXXX lebende Ehefrau nach XXXX zurückgekehrt ist, warum haben Sie diese dann nicht davon abgehalten, als sich in XXXX relativ viele Taliban aufhalten?
BF: Wohin hätte sie sonst gehen sollen. Es gab keine andere Möglichkeit, als in die Heimatprovinz zurückzugehen. Dort befand sich ihr Elternhaus. Als meine Familie dort angekommen ist, ist es möglich, dass meine Töchter wegen der Familie meiner Ehefrau geschützt sind.
R: Warum sollten die Töchter durch die Familie der Ehefrau geschützt sein?
BF: Weil sie zu einem Stamm gehören, der in diesem Gebiet mächtig und einflussreich ist.
R: Wie heißt dieser Stamm?
BF: XXXX.
SV: In welchen Einsatzgebieten waren Sie während der kommunistischen Ära in Afghanistan tätig?
BF: In allen Provinzen von Afghanistan.
R: In welcher waren Sie mehrheitlich tätig?
BF: In XXXX und XXXX.
SV: In welcher Funktion und Einheit waren Sie in der kommunistischen Ära tätig?
BF: Ich war in XXXX XXXX. In XXXX war ich der XXXX. Das war XXXX.
R: Was haben Sie als XXXX gemacht?
BF: Die Planung des XXXX und die XXXX.
R: Haben Sie dort auch Einsätze befehligt?
BF: Ja, selbstverständlich habe ich Operationen geleitet.
R: Gegen wen wurden diese Operationen durchgeführt?
BF: Die Operationen wurden gegen die XXXX von XXXX durchgeführt. Unsere Aufgabe war es, die Grenzen zu sichern, während die XXXX von XXXX Pakistani unterstützt haben, nach Afghanistan einzudringen.
[...]
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie die Planung der Festnahme des Kommandant XXXX in Ihrer Hand gelegen wäre. Davon haben Sie beim BAA in dieser Form nichts gesagt, sondern lediglich angegeben, dass man angenommen habe, dass man geglaubt habe, dass Sie, weil Sie XXXX gewesen waren, den Auftrag zur Tötung gegeben hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe bei dieser Einvernahme angegeben, dass XXXX im Zuge eines Planes, welchen ich erstellt hatte, gestorben ist. Die Taliban sind auch davon ausgegangen, dass ich den Plan für seine Tötung erstellt habe.
R: Warum wollte man XXXX festnehmen?
BF: Er sollte festgenommen werden, damit wir Informationen von ihm erhalten können. Bedauerlicherweise ist er bei dieser Operation gestorben.
R: Welche Informationen sollten Sie erhalten?
BF: Viele Informationen.
R wiederholt die Frage.
BF: Z.B. welche Aktivitäten er gemacht hat, was er gearbeitet hat, wo er gearbeitet hat und welche Pläne er gehabt hat.
R: Sie haben heute auch gesagt, dass man Ihnen unterstellt hätte, als Sie für das Internationale Rote Kreuz gearbeitet haben, dass Sie Missionsarbeit für das Christentum geleistet hätten. Davon haben Sie beim BAA nichts erwähnt.
BF: Es ist richtig, ich hatte das nicht gesagt.
R: Was haben Sie beim Internationalen Roten Kreuz gemacht?
BF: Ich habe für XXXX als XXXX in XXXX gearbeitet. Meine Aufgabe war es, der XXXX zu unterrichten.
R: In welchem Zeitraum haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Vom XXXX bis XXXX.
R: Können Sie Ihren Tätigkeitsbereich in einfachen Worten für eine Zivilperson beschreiben. Welche Aufgaben haben Sie chronologisch ausgeübt?
BF: In erster Line wurde geplant, wie viele XXXX geschickt werden. Zeitgleich wurde kontrolliert, ob die beteiligten Personen ihren Aufgabenbereich verstanden haben, sodass sich der Plan durchsetzen lässt.
In zweiter Linie wurde überprüft, ob dieser Plan beim Einsatz bzw. bei der Operation umgesetzt wird. Im Anschluss daran wird überprüft ob die XXXX über ausreichend XXXX und dergleichen verfügen. Alles was noch benötigt wurde, wurde den XXXX zur Verfügung gestellt. Im Anschluss daran, wurden Vorbereitungen für die nächste Aufgabe getroffen.
R: Sie haben Ihre Berufs- und Schullausbildung beschrieben. Der Zeitraum von XXXX bis XXXX würde mich interessieren. Was haben Sie in der Zeit von XXXX bis XXXX gemacht, als die Kommunisten in Afghanistan gegenwärtig waren?
BF: Ich habe in dieser Zeit als XXXX in XXXX und XXXX gearbeitet. Im Jahr XXXX war ich auf jeden Fall in diesen Provinzen.
R: Waren Sie in der Zeit von XXXX bis XXXX durchgehend XXXX?
BF: Ich habe bis XXXX als XXXX gearbeitet. Von XXXX bis XXXX war ich als XXXX in der Provinz XXXX tätig.
R: Und von XXXX bis XXXX?
BF: Von XXXX bis XXXX war ich in XXXX.
R: Was haben Sie in dieser Zeit beruflich gemacht?
BF: Zu dieser Zeit habe ich beim XXXX gearbeitet.
R: In welcher Abteilung haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Darunter im XXXX. Ich war verantwortlich für die XXXX.
R: Haben Sie im XXXX eine leitende Funktion eingenommen?
BF: Ja.
R: In welcher Form?
BF: Ich habe am Anfang den XXXX geleitet und anschließend XXXX geleitet. Ich war XXXX.
R: Welche Position haben Sie dort eingenommen?
BF: Ich war XXXX.
R: Wie viele Personen haben Sie XXXX geführt?
BF: Im XXXX waren es 20 Personen. Im XXXX waren es 600 Personen. Zu diesen 600 Personen zählen unter anderem auch die XXXX.
R: Waren Sie Mitglied der Kommunistischen Partei?
BF: Nein. Ich hatte die Mitgliedschaft dieser Partei nicht. Wenn es so wäre, wäre ich zum General befördert worden.
R: Wo waren Sie von XXXX bis XXXX tätig?
BF: Ich wurde XXXX verletzt. Danach war ich in den Jahren XXXX in XXXX zur Behandlung. Im Anschluss daran bin ich XXXX nach XXXX zur Behandlung gereist. Meine Hand und mein Bein waren verletzt.
R: Wie lange sind Sie in XXXX zur Behandlung geblieben?
BF: Ca. 9 Monate im "XXXX".
R: Ist das ein Krankenhaus?
BF: Ja. Ich bin wegen der Behandlung meiner Hand dorthin gefahren.
R: Wo haben Sie sich dann, nach Ihrer Rückkehr aus XXXX, wieder beruflich betätigt?
BF: Aus XXXX bin ich im Jahr XXXX nach XXXX zurückgegangen. Erst im Jahr XXXX habe ich wieder begonnen für das XXXX in XXXX zu arbeiten. Ich habe bis XXXX als XXXX gearbeitet.
R: Waren Sie bei Kriegseinsätzen beteiligt?
BF: Die Einsatzpläne wurden im XXXX erstellt. Die Durchführung dieser Pläne am Einsatzort gegen die Taliban waren unsere Aufgaben.
R: Waren Sie an kriegerischen Auseinandersetzungen bevor Sie im XXXX gearbeitet haben, beteiligt?
BF: XXXX
R: XXXX
BF: XXXX
R: Sie haben mehrere Unterlagen vorgelegt und auch gesagt, dass Sie unter anderem in XXXX gewesen sind. Warum haben Sie bei den XXXX nicht um Asyl angesucht?
BF: Damals war es noch nicht zu dem Vorfall gekommen.
R: Warum haben Sie nach diesem Vorfall nicht bei den XXXX um Asyl angesucht?
BF: Mit dem Schlepper hatte ich vereinbart, dass er mich für 15.000,-- Dollar in die XXXX bringt. Als wir in XXXX angekommen sind, sagte mir diese Person, dass ich kurz warten solle, weil er auf dem Flughafen auf die Toilette müsse. Danach habe ich ihn nicht mehr gesehen.
R: Warum haben Sie nicht direkten Schutz über die XXXX Truppen in Afghanistan gesucht?
BF: Weil ich schon pensioniert war.
R: Warum haben Sie dann die Flucht aus Afghanistan ergriffen. Was war der Auslöser dafür?
BF: Ich war gegen die Ideologie der Taliban. Ich hatte eine XXXX. Es wurde eine Fatwa beim Begräbnis von XXXX erlassen, der zufolge ich getötet werden soll, weil er bei einem Einsatz gestorben ist, den ich geplant hatte. Während meiner Tätigkeit bei XXXX wurde mir Missionierungsarbeit vorgeworfen und deshalb eine Fatwa zu meiner Tötung erlassen. XXXX Ich habe XXXX in den XXXX und in XXXX genossen, welche gegen die Vorstellung der Taliban gesprochen hat. Ich habe als Professor des XXXX für das XXXX im Rahmen der XXXX gearbeitet und war XXXX tätig. Auch habe ich für XXXX als XXXX gearbeitet. Des Weiteren sollte wegen der Tötung von XXXX an mir Rache genommen werden.
R wiederholt die Frage.
BF: Am XXXX haben wir in der Nacht zu Hause geschlafen, als ich ein Geräusch wahrgenommen habe. Ich weckte meine Frau auf. Sie sagte mir, dass ich geträumt hätte. Ich habe nochmals den Kopf auf den Boden gelegt und konnte verschiedene Geräusch wahrnehmen, z.B. Fußtritte. Ich habe dann den Vorhang zur Seite gezogen und sah zuerst einen Schatten einer Person mit einer Waffe. Danach konnte ich an der zwei Meter hohen Mauer eine weitere bewaffnete Person beobachten, die sich an die Mauer anlehnte. Ich habe meiner Frau gesagt, dass sie sich zum Fenster solle. Ich würde mich zur Türe stellen und wenn Leute hineinkommen würden, würde ich sie mit der Axt angreifen. Meine Frau sagte mir, dass diese Leute wegen mir gekommen seien, weil sie mich töten wollten, zumal wir bereits vorher von der Fatwa betreffend meiner Tötung gehört hatten. Sie sagte mir, dass wenn ich einen oder zwei von ihnen treffe, so würde spätestens der Dritte mich treffen. Deshalb wollte sie, dass ich von dort fliehe. Ich bin dann auch geflohen.
R: Sie haben gesagt, es wurde eine Fatwa gegen Sie ausgesprochen. Haben Sie diesbezüglich entsprechende Vorkehrungen getroffen?
BF: Ich war nur vorsichtig. In der Nacht habe ich versucht munter zu bleiben. Tagsüber war es nicht so gefährlich. Ich besaß keine Waffe, weil die XXXX dies nicht erlaubt hat.
R: Haben Sie außer dem noch Vorkehrungen getroffen?
BF: Nein, ich konnte sonst nichts tun.
R: Haben Sie die XXXX darüber verständigt?
BF: Zu dieser Zeit war ich XXXX. Ich war schon pensioniert.
R: Wann haben Sie von der Fatwa erfahren?
BF: Bei der Beerdigung von XXXX wurde die Fatwa ausgesprochen. Ein Freund von mir hat mich telefonisch darüber informiert, dass so ein Entschluss gefasst worden ist.
R: War dieser Freund bei der Beerdigung dabei?
BF: Ja.
R: In welchem Verhältnis stand dieser Freund zu XXXX?
BF: Er stand in keinem Verhältnis zu diesem. Es nehmen aber alle Menschen an der Beerdigungszeremonie teil.
R: Haben Sie die Männer, die in der Nacht zu Ihnen gekommen sind, gekannt?
BF: Ich wurde später von meinen Freunden angerufen. Dabei erzählten sie mir, dass die Angreifer XXXX und seine Anhänger gewesen sind. Ich möchte das Datum des Vorfalles korrigieren. Der Vorfall war am
XXXX.
R: Woher hatten die Freunde diese Information?
BF: Sie hatten davon aus dem Dorf von den Leuten erfahren.
R: Warum sollte XXXX bei Ihnen erscheinen?
BF: Er ist der Cousin von XXXX und wurde statt XXXX zum Kommandanten ernannt. Er wollte sich für den Tod von XXXX an mir rächen.
R: Wo haben Sie sich in der Nacht, nachdem Sie vor den Männern, bzw. vor XXXX geflüchtet sind, hinbegeben?
BF: Ich habe die Nacht etwa 30 Minuten von meinem Haus entfernt, an der XXXX-Station verbracht. Von dieser Station aus fahren Autos nach
XXXX.
R: War das nicht gefährlich, dass Sie von den Leuten des XXXX entdeckt werden würden?
BF: An dieser Station haben sich viele Leute in der Nacht versammelt, die am nächsten Tag nach XXXX gefahren sind. Ich war also nicht alleine dort. Außerdem wusste weder XXXX noch seine Anhänger wohin ich gegangen bin.
R: Von wie vielen Personen sind Sie in dieser Nacht aufgesucht worden?
BF: Das kann ich nicht sagen.
R: Warum können Sie das nicht sagen?
BF: Die Nachbarn hatten angegeben, dass es zwei Gruppen gewesen sind. Und zwr die Gruppe aus XXXX und die Gruppe von XXXX. Es waren auf jeden Fall mehr als 4 Personen, es können 6 oder 8 Personen gewesen sein.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX in diesem Zusammenhang gesagt, dass Ihnen Ihr Freund erzählt hätte, dass insgesamt 4 Taliban bei Ihrem Haus gewesen wären.
BF: Ja, das ist richtig. Das hatte ich in der vorherigen Einvernahme gesagt.
R: Welche Freunde haben Ihnen das mitgeteilt?
BF: Ich hatte in der fernen Nachbarschaft Freunde. Am Anfang wurde mir gesagt, dass vier Taliban gekommen waren. Später habe ich die Information erhalten, dass es zwei Gruppen von Taliban gewesen sind. Ich weiß aber nicht, ob diese Informationen richtig sind.
R: Wann haben Sie diese Information bekommen?
BF: Als ich schon in XXXX war.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass es sich bei den Freunden, von denen Sie die Information bekommen hätten, dass vier Taliban bei Ihnen gewesen wären, es sich um Ihre Nachbarn gehandelt hätte.
BF: Ja, das ist richtig. Er war ein Nachbar. Allerdings nicht der unmittelbare Nachbar. Ich war mit ihm befreundet.
R: Wie war das Verhältnis zu diesem Freund?
BF: Die Beziehung war eine rein freundschaftliche. Zumal er aus XXXX war und ich nicht von dort gestammt habe.
R: Wohin haben Sie sich begeben, nachdem Sie an dieser Bushaltestelle gestanden sind?
BF: Ich bin gegen 10.00 Uhr am nächsten Tag nach Hause gegangen, um nach meiner Familie zu sehen. Als ich die Eingangstüre geöffnet habe, stellte ich fest, dass sich niemand mehr zu Hause befindet. Ich bin dann nach XXXX gegangen.
R: Wo haben Sie sich in dieser Nacht aufgehalten?
BF: In der XXXX-Station.
R: Haben Sie entsprechende Vorkehrungen getroffen, als Sie wieder zu Ihrem Haus zurückgekehrt sind?
BF: Ich war nicht bewaffnet. Ich bin nur von einer Straße zur anderen, und von einer Mauer zur anderen gelaufen. Ich war besonders vorsichtig, bis ich den Eingang meines Hauses erreicht habe.
R: Hatten Sie keine Angst, dass die Taliban Ihnen auflauern?
BF: Es war 10.00 Uhr am helllichten Tag.
R: Wie lange haben sich die Taliban im Haus aufgehalten?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Beim BFA haben sie am XXXX gesagt, dass die Taliban die ganze Nacht über in Ihrem Haus gewesen wären und es erst am Morgen verlassen hätten?
BF: Nein, ich habe so etwas nicht gesagt.
[...]
R: Was haben Sie danach gemacht, als Sie nach Hause zurückgekehrt sind?
BF: Ich habe gesehen, dass meine Familie nicht dort ist. Ich wurde nervös und habe das Haus verlassen.
R: Haben Sie das Haus, nachdem Sie es aufgesucht haben, direkt verlassen?
BF: Ich war zu Hause und habe gesehen, dass dort niemand ist. Ich bin wieder weggegangen.
R: Haben Sie, außer dass Sie festgestellt haben, dass Ihre Familie nicht mehr anwesend war, etwas anderes gemacht?
BF: Nachdem ich gesehen habe, dass meine Familie nicht mehr dort war, konnte ich nicht mehr klar denken.
R: Was heißt das?
BF: Ich war verwirrt und bin dann zurück zur XXXX-Station gegangen.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie, als Sie Ihre Familie nicht mehr angetroffen haben, Ihre Nachbarn gefragt hätten. Das haben Sie heute nicht erwähnt.
BF: Das habe ich nicht gesagt.
R an RV: Haben Sie eine Frage an den BF zum bisher vorgebrachten?
RV: Haben Sie Vorkehrungen hinsichtlich des Schutzes vor einer Verfolgung durch die Taliban in XXXX getroffen?
BF: Ja, ich hatte mir einen Bart wachsen lassen, damit ich nicht erkannt werde.
R: Haben Sie außer in Österreich jemals in einem anderen Land in Europa um Asyl angesucht?
BF: Nein.
R: In XXXX?
BF: Nein.
Herrn XXXX wird hinsichtlich der Angaben des BF zu seinem beruflichen Werdegang bzw. seiner Tätigkeit und Ausbildung der Auftrag gegeben, entsprechende Nachforschungen in Afghanistan zu treffen.
Der BF und der BFV erklären sich damit einverstanden.
SV: Können Sie erklären, für welchen Beweis Sie das Dokument I dem BVwG vorgelegt haben?
BF: Aus diesem Schreiben geht hervor, wann ich an welcher Position im Rahmen des XXXX gearbeitet habe. Das ist eine Art Curriculum.
SV: In diesem Schreiben fehlt Ihre Dienstzeit von XXXX bis XXXX und der Zeit als Sie nach XXXX gegangen sind (Zeit von XXXX bis zur XXXX). Ein Datum bzw. eine Beschreibung ab dem XXXX ist im Dokument nicht ersichtlich. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?
R: Gibt es einen speziellen Grund, warum dies fehlt?
BF: Dieses Schreiben ist eigentlich ein Ansuchen für ein Stipendium in den XXXX. Deshalb enthält es nur jene Tätigkeiten, die ich vor meiner Reise in die XXXX durchgeführt habe. Im Jahr XXXX wurde ich für ein Auslandstipendium in XXXX nominiert. Das ist das dazugehörige Schreiben.
Der BF legt ein Schreiben des XXXX, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird, vor, aus dem hervorgeht, dass der BF ein Kandidat für ein Stipendium in XXXX war (Erklärung vonseiten des SV).
Das zweite Schreiben betrifft ebenfalls das Stipendium in XXXX.
[...]"
Nach dem Ergebnis der hierauf in Afghanistan durchgeführten Ermittlungen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer schon seit kommunistischer Zeit als XXXX gearbeitet hat; es wurde bestätigt, dass er in dieser Zeit in XXXX, XXXX, XXXX und in XXXX tätig war. Über seinen Aufenthaltsort nach dem Sturz des Regimes im Jahr XXXX konnten keine Informationen gewonnen werden. Nach dem Sturz des Taliban -Regimes im Jahr XXXX war der Beschwerdeführer im XXXX tätig und ab XXXX zur Ausbildung in XXXX. Es wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Professor für die Ausbildungskurse der XXXX bis XXXX tätig gewesen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stammt aus der Provinz XXXX und hat von seiner Kindheit bis XXXX in XXXX gelebt.
Der Beschwerdeführer war von XXXX bis zu seiner Pensionierung im Jahr XXXX XXXX XXXX und hat im Rahmen dieser Tätigkeit mit den XXXX zusammengearbeitet. Im Jahr XXXX wurde er während einer Tätigkeit für XXXX in XXXX nachts in seinem Haus von Taliban überfallen, konnte jedoch flüchten. Im Fall der Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden.
Seine Familie (zwei Lebensgefährtinnen, Kinder) und seine Geschwister leben in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich nicht unbescholten. Ausschlussgründe sind nicht hervorgekommen.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Sicherheitslage Kandhar:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kandahar, 961 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015).
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerkikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015).
Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015;
Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015;
Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).
Sicherheitslage Ghazni
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).
Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).
Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity
Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben bzw. den durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat sowie aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem BVwG detailliert und schlüssig darlegen können, dass er in Afghanistan als XXXX bei XXXX tätig war und mit den XXXX zusammengearbeitet hat und auch nach seiner Pensionierung für das XXXX tätig war. Die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen erfährt durch das Ergebnis der dazu vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Ermittlungen im Einklang mit den dazu vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eine weitere Bestätigung. Überdies hat der Beschwerdeführer in den Verhandlungen glaubwürdig darlegen können, dass ihm dadurch die Gefahr einer Bestrafung seitens der Taliban droht. Das diesbezügliche Vorbringen war letztlich plausibel und glaubwürdig.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Ermittlungsergebnissen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine substantiierten Einwände erhoben.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund
(§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß
§ 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als XXXX für den afghanischen Staat bzw. für XXXX gefährdet, infolge seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung von den Taliban bestraft bzw. getötet zu werden.
Er fällt damit überdies (auch) in die von UNHCR angeführten Risikogruppen:
"Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen."
Zu diesen Personen gehören:
a) Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete;
b) Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei;
[...]
e) Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen;
[...]
g) Andere Zivilisten, die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft
unterstützen;
[...]
(zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.)
Insofern hat der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr wegen einer ihm von den Taliban (unterstellten) politisch-religiösen oppositionellen Einstellung Verfolgung durch diese zu befürchten, als die Taliban auf Grund ihrer Vernetzung über entsprechende Macht und Einfluss verfügen und nicht von der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden ausgegangen werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2014 wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen um kein nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 relevantes Delikt. Daher liegt auch keiner der in § 6 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172; 21.04.2015, Ra 2014/01/0154) und war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.3.2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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