G311 2117520-1•BVwG G311 2117520-1
G311 2117520-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G311 2117520-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 02.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 01.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
Augenärztlicher Kurzbefund vom 19.08.2015
Ärztlicher Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt, SKA-RZ XXXX vom 23.07.2013 und 15.10.2013
Arztbrief Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX, Universitätsklinik für Chirurgie vom 20.06.2013
Arztbrief A.ö. Krankenhaus XXXX, Neurologische Abteilung vom 14.05.2013
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 29.09.2015 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Cystischer Tumor im Bereich der Mitralklappe mit Entfernung uns Klappenersatz durch Metallprothese 2013 (fixierter Rahmensatzwert entsprechend der guten Herzfunktion und Belastbarkeit)
30
2
Arterienverschluß rechtes Auge 2013 (eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend des stabilen Gesichtsfelddefekt am rechten Auge bei sonst guter Sehleistung)
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Mit angefochtenem Bescheid
der belangten Behörde vom 02.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen, das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Beilage als Kopie übermittelt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die massiven Einschränkungen, die sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer ergeben, nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Hätte man etwa das Hantieren mit schweren Lasten und die Witterungseinflüssen berücksichtigt, wäre ein Grad der Behinderung von über 50% festzustellen gewesen. Die ärztlich Sachverständige der PVA habe die Untersuchung viel ausführlicher durchgeführt.
Am 22.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.12.2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der Dr. XXXX. Die Untersuchung fand am 23.05.2016 statt. Aufgrund eines Unfalles der Sachverständigen konnte das Gutachten erst am 30.08.2016 erstattet werden.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.08.2016 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, künstliche Herzklappenersatz nach zystischem Tumor 6/13, lebenslange orale Antikoagulation (oberer Rahmensatzwert, da gute Klappenfunktion nach ERsatz, jedoch Belastungsdyspnoe, Schwindel und eingeschränkte Herzleistung, Dauermedikation notwendig)
050201
40
2
Arterienastverschluss am rechten Auge 1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entsprechend des stabilen Gesichtsfelddefekt am rechten Auge bei sonst guter Sehleistung)
110209
20
3
Anpassungsstörung (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert, da unter Dauermedikation stabiler Verlauf besteht.)
030601
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht weiter angehoben, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt, durch die GS3 nicht weiter angehoben, da reaktiv im Rahmen der GS1 und GS2 auftretend.
...
Begründung für die Einschätzung:
Die GS1 wurde entsprechend vorliegender eingeschränkter Herzleistung Besserung nach Rehaaufenthalt Bad Tatzmannsdorf und erfolgreich entfernter Herzklappe mit 40v.H eingeschätzt. der aktuelle Befund der cardiologischen Kontrolle ist nicht nachgebracht worden. Eine weitere Besserung der Leistungsfähigkeit ist wahrscheinlich.
Die GS2 beinhaltet die Seheinschätzung nach Arterienastverschluss am rechten Auge bei bleibendem Gesichtsfelddefekt eingeschätzt.
Die GS3 kommt neu dazu, reaktive Depression postoperativ noch anhaltend. die Medikation 12/15 wurde bis zum Untersuchungstermin schon reduziert bei Besserung und Arbeitsfähigkeit. Der aktuelle Befund wurde leider nicht nachgebracht.
Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens:
Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H, damit ist der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe im Vergleich zum GA Dr. XXXX erhöht. Die GS1 wurde um 1 Stufe angehoben bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit jedoch guter Linksventrikelfunktion und kardialer Kompensation bei erfolgreich operierter Klappe, bei guter unauffälliger Funktion der Prothese. Die GS2 bleibt gleich, entsprechend bleibendem Gesichtsfeldausfall bei ausreichender Sehleistung. Die GS3 kommt neu dazu bei Dauermedikation und fachärztlicher Begleitung, als reaktive postoperativ auftretende Anpassungsstörung."
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten der Dr. XXXX zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
Dazu langte am 25.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.06.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, künstliche Herzklappenersatz nach zystischen Tumor 6/13, lebenslange orale Antikoagulation
Arterienverschluss am rechten Auge
Anpassungsstörung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen bezüglich des Einlangens der Beschwerdevorlage und der nachgereichten Befunde ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 30.08.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden dabei berücksichtigt und sind auch im Gutachten angeführt. Die Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgte entsprechend der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Weiters hat die Sachverständige schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie zu einer anderen Einschätzung als in dem von der belangten Behörde Gutachten gekommen ist.
Auch war aus dem nicht substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Beschwerden nicht ausreichend untersucht worden seien und seine Gesundheitsschädigung zu gering beurteilt worden sei, kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel ziehen würde, da der Beschwerdeführer nicht ausführte, welche gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung
(BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem nicht substantiiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 zugrunde gelegt.
Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als Neuerungsbeschränkung bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
Die vom Beschwerdeführer am 25.10.2016 ergänzend vorgelegten Beweismittel sind von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei Berücksichtigung des Arztbriefes vom 06.06.2016 unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Dr. XXXX das Bundesverwaltungsgericht zu keiner anderen Einschätzung gelangt wäre.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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