BVwG G301 2139399-1

G301 2139399-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung, Begründungsmangel, Einreiseverbot,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Interessen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Parteiengehör,<br/>Rückkehrentscheidung, Zeitnähe

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BVwG G301 2139399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2139399.1.00

Spruch

G301 2139399-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA.: Chile, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016,

Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.10.2016, wurde gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Chile zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 "BVA-VG" (gemeint wohl: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt IV.).

2. Mit dem am 07.11.2016 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde unter anderem beantragt, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.11.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.1.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

In der vorliegenden Beschwerde wurde zunächst eingewandt, dass die belangte Behörde den BF nicht vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes persönlich zur Sache einvernommen habe, weshalb ihm in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Nur so hätte sich die belangte Behörde nämlich ein umfassendes Bild vom BF verschaffen können.

Dazu ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, nicht gleichsam eine Verletzung des Parteiengehörs darstellt, wenn die Behörde dem gesetzlichen Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht, insbesondere durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, aus der konkret hervorgeht, welchen maßgeblichen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, ergänzt mit einem Hinweis nach § 13a AVG, dass eine Entscheidung, wenn eine von der Partei allenfalls erstattete Stellungnahme nichts anderes erfordere, auch ohne weitere Anhörung (Einvernahme) der Partei getroffen werde.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den seit XXXX2014 durchgehend in Haft befindlichen BF nicht persönlich einvernommen, ihm jedoch eine mit 20.11.2015 datierte und von diesem am 30.11.2015 übernommene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt (Verwaltungsakt S. 51). Allerdings wird in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht ins Treffen geführt, dass der angefochtene Bescheid erst ein ganzes Jahr nach Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs an den BF ergangen ist. Dass der BF in dieser ganzen Zeit keine Stellungnahme erstattet hat, entbindet die belangte Behörde aber nicht ohne weiteres von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, vor allem wenn - wie im vorliegenden Fall - bis zur Erlassung des Bescheides, ohne dass weitere Ermittlungen stattgefunden hätten, ein dermaßen langer Zeitraum vergeht. So kann in derartigen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich in einem Zeitraum von fast einem Jahr im Vergleich zum bis dahin vorliegenden Ermittlungsstand allfällige Sachverhaltsänderungen ergeben hätten, die für die Entscheidung der Behörde durchaus von Relevanz sein könnten.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich aber nicht, dass die belangte Behörde nach Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs Ende November 2015 in der Sache weitere Ermittlungen unternommen hätte. Vielmehr ist aus dem Akt ersichtlich, dass erst eine am 09.09.2016 per E-Mail übermittelte Anfrage der Justizanstalt XXXX an die belangte Behörde (Verwaltungsakt S. 113), ob es zum gegenständlichen Verfahren schon Neuigkeiten gebe, dazu führte, dass die belangte Behörde letztlich - einen Monat später - den angefochtenen Bescheid erließ.

In der Beschwerde wurde des Weiteren vorgebracht, dass der BF seit 2012 mit einer italienischen Staatsangehörigen namens XXXX, geb. XXXX, verheiratet sei, die mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen namens XXXX und XXXX in XXXX (Italien) lebe. Der BF selbst verfüge in Italien über einen gültigen Aufenthaltstitel. Schließlich sei der BF auch mehrmals von seiner Frau und seinen Kindern in der Justizanstalt besucht worden.

Zum Beweis dessen wurden Kopien diverser Dokumente (Heiratsurkunde, Personalausweis der Ehegattin, Aufenthaltsbewilligung für Ausländer des BF, Geburtsurkunden und Fotos der Kinder) vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF in Italien zumindest seit XXXX2012 über ein Aufenthaltsrecht verfügt hatte, welches auf Grund der Eintragung im entsprechenden Aufenthaltsdokument (siehe "Carta di soggiorno per stranieri") auch noch bis XXXX2017 aufrecht ist.

Die belangte Behörde hat im Bescheid die gegenständliche Rückkehrentscheidung einzig auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Vor dem Hintergrund des möglichen Bestehens einer Aufenthaltsberechtigung in Italien und damit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wäre allerdings auch die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen, welcher wie folgt lautet:

"§ 52. [...]

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

In der Beschwerde wurde darüber hinaus vorgebracht, dass auf Grund des im "gesamten EU-Raum" geltenden Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Ehe- und Familienleben des BF mit seiner Frau und seinen Kinder vorliege, welche in Italien leben würden.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausgeführt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" ist daher so auszulegen, dass darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss von Irland und des Vereinigten Königreichs, jedoch unter Einschluss der assoziierten Schengen-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu verstehen sind.

Bei der Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284).

Italien ist EU-Mitgliedstaat und an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Ein gegen den BF erlassenes Einreiseverbot würde somit auch für Italien gelten und somit einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten. Ob ein solcher Eingriff letztlich verhältnismäßig und daher rechtmäßig ist, wird die belangte Behörde zu prüfen und zu würdigen haben.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Begründung desselben ergeben hat, dass die belangte Behörde eine Prüfung im Sinne des 57 AsylG 2005 vorgenommen hätte, obwohl eine solche nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden von Amts wegen vorzunehmen ist.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen unter neuerlicher Einräumung von Parteiengehör vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dem sie einerseits im Spruch alle für die Entscheidung der Hauptfrage relevanten Rechtsnormen korrekt und vollständig anführt und andererseits in der Begründung des Bescheides in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.1.3. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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