BVwG W213 2126078-2

W213 2126078-2Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016

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Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbewertung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Feststellungsbescheid, Gehorsamspflicht, nova reperta, Überleitung,<br/>Weisung, Wiederaufnahmsantrag

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BVwG W213 2126078-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2126078.2.00

Spruch

W213 2126078-2/2E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag des XXXXauf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2016, GZ W213 2126078-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag des XXXX vom 13.09.2016 (hg. eingelangt am 15.09.2016) auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2016, GZ W213 2126078-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis 03.04.2015 befristet zum Präsidenten des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) ernannt. Die befristete Ernennung wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nicht verlängert und der Antragsteller wurde mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der Antragsteller vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Nunmehr ist er seit 04.07.2015 wieder dem ÖPA zugeteilt.

Mit Schreiben vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, erteilte das ÖPA dem Antragsteller folgende Weisung:

"Gemäß § 60 Abs. 2 PatG 1970 teile ich Sie der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zu und betraue Sie insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts."

Der Antragsteller remonstrierte gegen diese Weisung mit Schreiben vom 07.10.2015.

Mit Schreiben vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, wiederholte das ÖPA die Weisung folgendermaßen:

"Gemäß § 60 Abs. 2 PatG 1970 teile ich Sie der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zu und betraue Sie gemäß § 36 BDG insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts."

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.10.2015 die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung des ÖPA vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, bzw. deren Wiederholung vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

Mit Bescheid vom 23.03.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/16, wies das ÖPA den Antrag des Antragstellers ab, wobei der Spruch folgenden Wortlaut hatte:

"1. Ihr Antrag vom 30.10.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der Weisung des Österreichischen Patentamtes vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, bzw. deren Wiederholung vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, nicht zu Ihren Dienstpflichten zählt, wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, mit der Sie gemäß § 60 Abs. 2 PatG der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zugeteilt und gemäß § 36 BDG insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts betraut wurden, zu Ihren Dienstpflichten zählt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit hg. Erkenntnis vom 12.07.2016, GZ. W 213 2126078-1/2E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 15.07.2016 dem Antragsteller zu eigenen Handen zugestellt. Eine Revision ist nicht mehr zulässig.

Der Antragsteller bringt nun im Wiederaufnahmeantrag vor, dass am 8. September neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die im Hauptinhalt des Spruches ein anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeigeführt hätten. Konkret handle es sich um das - in Beantwortung eines Auskunftsersuchens - ergangene Schreiben des Österreichischen Patentamtes vom 26.08.2016, GZ. ÖPA-1155245/2016/27, worin mitgeteilt werde, dass der Antrag auf Bewertung seines Arbeitsplatzes (" Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgesetzes") am 19.01.2016 an das BMVIT abgefertigt und von diesem infolge anders BKA herangetragen worden sei. Und der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung sei ident mit jener, der im von der Leiterin R S am 08.01.2016 via E-Mail übermittelt worden sei. Mit Note vom 23.06.2016 habe das Bundeskanzleramt mitgeteilt, dass der vorgeschlagenen Zuordnung des Arbeitsplatzes in A1/4 zugestimmt worden sei.

Es bestehe daher Zweifel, dass sowohl die Darstellung eines bestimmten Arbeitsplatzes in der Geschäftseinteilung einer Dienststelle als auch die konkrete Verwendung eines Beamten auf diesem bestimmten Arbeitsplatz nur dann und nur ab jenem Zeitpunkt zulässig sei, wenn/ab dem die Zustimmung des Bundeskanzleramtes gemäß § 135 Abs. 8 BDG vorliege. An dieser Rechtslage vermöge auch der dienstrechtlicher Hinsicht verfehlte Hinweis des Österreichischen Patentamtes auch § 60 PatG nichts zu ändern.

Mit dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 6. 20.08.2016 gestehe das Österreichische Patentamt selbst ein, dass der im zugewiesene Arbeitsplatz

? weder zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Änderung der Geschäftseinteilung (17.09.2015);

? noch zum Zeitpunkt der diesbezüglichen an ihn gerichteten Weisung bzw. deren Wiederholung (17.09.2015 bzw. 20.10.2015);

? noch zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (31.03.2016)

existiert habe.

Die Kenntnis dieses Sachverhaltes hätte im Hauptinhalt des Spruches ein anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides des Österreichischen Patentamtes vom 31.03.2016, herbeiführen müssen.

Es werde daher Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des Bescheides des Österreichischen Patentamtes vom 31.03.2016 beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang sowie aus dem hg. Erkenntnis vom 12.07.2016, GZ. W 213 2126078-1/2E, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 32 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

..."

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 12.07.2016, GZ. W 213 2126078-1/2E, die Abweisung der Beschwerde wie folgt begründet:

"Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).

Wie schon im angefochtenen Bescheid anhand der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht dargelegt wurde, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall zulässig, weil für den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran besteht, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen hat oder nicht. Zur Klärung dieser Frage ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu riskieren, sodass er sein Rechtsinteresse im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geltend machen kann. Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, sodass sich der Verfahrensgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung besteht.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die gegenständliche Weisung vom Beschwerdeführer zu befolgen ist; dies aus folgenden Überlegungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Weisung dem Beschwerdeführer von seinem gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten, nämlich dem Präsidenten des ÖPA, erteilt wurde. Die Weisung erfolgte daher nicht von einem unzuständigen Organ. Die Befolgung der Weisung verstößt auch offensichtlich nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Da die Weisung nach der Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt wurde, entfällt die Befolgungspflicht auch nicht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979.

Von daher bleibt - wie schon von der belangten Behörde richtig ausgeführt - nur mehr die von der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 BDG 1979 entwickelte Tatbestandsvoraussetzung der behördlichen Willkür zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170).

Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH vom 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH vom 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH vom 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall keine Anzeichen für behördliche Willkür zu erkennen, da die belangte Behörde sich bei der Erteilung der Weisung zur Recht auf § 60 Abs. 2 PatG 1970 stützte. Wenn die belangte Behörde nun darlegt, dass dem Präsidenten des ÖPA die Kompetenz zukommt, die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihren Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen, und daraus in einem nächsten Schritt folgert, dass damit die Pflicht der Mitarbeiter des ÖPA einhergeht, die vom Präsidenten vorgenommenen Zuweisungen zu konkreten Arbeitsplätzen zu befolgen, so liegt keineswegs eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.

Im Gegenteil ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass diese Sichtweise im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG 1979 steht, der normiert, dass jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Genau das sollte mit der nunmehr angefochtenen Weisung bewirkt werden.

Da sich der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz in der Geschäftsverteilung und Personaleinteilung des ÖPA findet und es eine Arbeitsplatzbeschreibung gibt, sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sich die Weisung etwa bloß zum Schein auf die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen stützt.

Da es im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, was angesichts der eben dargelegten Überlegungen zu bejahen ist, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seiner Ansicht nach ein näher bezeichneter anderer Arbeitsplatz für ihn besser geeignet erscheine, nicht näher einzugehen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er durch die nunmehr angefochtenen Weisung schlechter gestellt werde, da sie dem Schreiben [vom Beschwerdeführer als "Bescheid" bezeichnet] des BMVIT vom 16.04.2015 betreffend die Überleitung des Beschwerdeführers auf eine A1/4 Planstelle ohne Arbeitsplatz widerspreche, ist entgegenzuhalten, dass sich auch bei Befolgung der nunmehr angefochtenen Weisung nichts an der durch § 141 Abs. 6 BDG 1979 normierten Rechtsfolge (Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1) ändert. Insofern geht auch das Vorbringen ins Leere, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz möglicher Weise vom BKA niedriger bewertet werden könnte, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 141 Abs. 6 BDG 1979 jedenfalls in seiner derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung verbleit, selbst wenn eine niedrigere Bewertung eintreten sollte. Von einer Schlechterstellung kann daher keine Rede sein.

Wie schon im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt wurde, handelt es sich bei § 141 Abs. 6 BDG 1979 um eine Schutzbestimmung, die dem Beamten eine bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalten soll (ErläutRV 1577, BlgNR 18. GP), was jedoch nicht ausschließt, dass dem Beamten, auch ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der niedriger eingestuft ist als die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1.

§ 141 Abs. 6 BDG 1979 (die Überleitung) und § 36 Abs. 1 BDG 1979 (die Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz), stehen als zwei verschiedenen Rechtsinstitute nebeneinander, ohne dass die eine der anderen Norm über- oder untergeordnet wäre. Insofern kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehr angefochtenen Weisung mit einem konkreten Arbeitsplatz betraut und ihm die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die aus der vom ÖPA erstellten Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind, überträgt.

Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mobbingverbot des § 43a BDG 1979 sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die belangte Behörde eine schlüssige Begründung für die Zuweisung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes angeführt hat, wenn sie ausführt, dass sich das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes an eine qualifizierte Person mit Managementwissen richtet und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit über derartiges Wissen verfügt.

Dass die angefochtene Weisung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - mit behördlicher Willkür behaftet wäre, kann aus den eben dargelegten Erwägungen nicht erkannt werden."

An diesem Ergebnis vermag auch das nun vom Antragsteller ins Treffen geführte Schreiben des Österreichischen Patentamtes vom 26.08.2016 nichts zu ändern. Aus diesem Schreiben geht lediglich vor, dass am 19.01.2016 einen Antrag auf Bewertung des Arbeitsplatzes des Antragstellers an das Bundeskanzleramt gerichtet wurde. Am 23.06.2016 stimmte das Bundeskanzleramt der vorgeschlagenen Bewertung (A1/4) zu.

Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens war aber ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Weisung vom 17.09.2015 bzw. 20.09.2015, die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Koordinierung der Einrichtung einer lokalen Kammer im Rahmen des Einheitsparteigerichtes" zu besorgen, Folge zu leisten hatte.

Wenn auch der Bewertungsantrag erst am 19.01.2016 an das Bundeskanzleramt gerichtet wurde, ist dadurch keineswegs ausgeschlossen, dass der gegenständliche Arbeitsplatz in der Geschäftsordnung des Österreichischen Patentamtes ausgewiesen und damit existent war.

Im Hinblick darauf, dass die Weisung dem Beschwerdeführer nicht von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, die Befolgung auch offensichtlich nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieß und die Weisung nach der Remonstration des Antragstellers schriftlich wiederholt wurde, kam es zu keinem Entfall der Befolgungspflicht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Weisung willkürlich erteilt wurde.

Der vom Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag dargelegte Sachverhalt, nämlich dass die Bewertung des Arbeitsplatzes am 19.01.2016 beantragt und am 23.06.2016 erfolgt ist, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob die Befolgung der Weisung vom 17.09.2015, die am 20.10.2015 schriftlich wiederholt wurde, nicht relevant.

Da das vom Antragsteller vorgelegte Beweismittel nicht geeignet war ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, war der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag - ungeachtet der Frage ob dieses Beweismittel ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht wurde - gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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