BVwG W210 2118748-1

W210 2118748-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>konkreter Schaden, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W210 2118748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2118748.1.00

Spruch

W210 2118748-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 14.04.2009 stellte XXXX , Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX alm mit der Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 28,85 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 34,42 ha (davon anteilige Almfläche 24,12 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - im Ausmaß von 28,85 ha (davon anteilige Almfläche 24,12 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Eingabe vom 29.10.2012 wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form beantragt, dass für das Antragsjahr 2009 statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 287,73 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 204,12 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" langte am 05.11.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

4. Mit Datum vom 25.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 07.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Bescheidadressaten und Vertreter seines Rechtsvorgängers für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 28,85 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 27,41 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 17,11 ha) und eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - im Ausmaß von nunmehr 27,38 ha (davon anteilige Almfläche 17,11 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Vertreter des mittlerweile verstorbenen XXXX zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde), eingelangt bei der AMA am 27.11.2013. Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß aufgrund der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, wendet Verjährung sowie mangelndes Verschulden aufgrund eines Behördenirrtums und der Aktivität des Almbewirtschafters ein, moniert die unangemessene, hohe Strafe und richtet sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens, die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und diese zuzuerkennen, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Erlassung eines eigenen Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche.

7. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 22.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 27.01.2014, eingelangt bei der AMA am 30.01.2014, betreffend die verfahrensgegenständliche Alm ein.

8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

9. Über Nachfrage teilte die AMA mit, dass der Beschwerdeführer gemäß dem ihr vorliegenden Einantwortungsbeschluss Rechtsnachfolger des XXXX sei.

10. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, was konkret er an der Flächenberechnung der belangten Behörde und dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 25.07.2013 auszusetzen habe und dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagebezeichnung zu belegen, sowie auszuführen, wie es zu der Korrektur durch den zuständigen Almbewirtschafter für die Antragsjahre 2009-2012 kam und ob er dagegen etwas vorbringen wolle, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

11. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger des XXXX und nunmehriger Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX .

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 10,30 ha sowie für seine anteilige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 24,12 ha.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX alm, BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 287,73 ha beantragt wurde.

Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde für das Antragsjahr 2009 zunächst eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 28,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beatragte Fläche von 34,42 ha (Heimfläche 10,30 ha und anteilige Almfläche 24,12 ha) sowie eine ermittelte beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht - von 28,85 ha zu Grunde gelegt.

Mit Eingabe vom 29.10.2012 beantragte der zuständige Almbewirtschafter hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 und korrigierte die für das Antragsjahr 2009 ursprünglich mit 287,73 ha beantragte Almfutterfläche auf 204,12 ha. Die Korrektur wurde von der Behörde berücksichtigt.

Im Zuge der Flächenermittlung zog der zuständige Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Am 25.07.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 200,75 ha sowie eine bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken (Beanstandungscode 99) im Ausmaß von 2,50 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 07.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Die Differenz zwischen letztgültig in einem Ausmaß von 204,12 ha beantragter und im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 mit 200,75 ha ermittelter beihilfefähiger Almfutterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm betrug für das Antragsjahr 2009 3,37 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde für das Antragsjahr 2009 nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 17,11 ha ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 10,30 ha blieb unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche betrug mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, 27,38 ha (17,11 ha anteilige Almfläche und 10,27 ha Heimfläche). In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen.

Die AMA legte der Berechnung des angefochtenen Bescheides die mit Korrekturantrag beantragte anteilige Almfutterfläche zu Grunde. Die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 ermittelte Flächendifferenz auf der verfahrensgegenständlichen Alm wirkte sich nicht auf die Berechnung der EBP 2009 aus.

Die einzigen Änderungen der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm um 7,01 ha.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 10,27 ha und über eine beihilfefähige anteilige Almfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 17,11 ha. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 27,38 ha zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Substantiiert unbestritten blieb insbesondere die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus dem Jahr 2013. Eine Aufforderung dazu blieb unbeantwortet. Den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort ist seitens des Beschwerdeführers weder auf gleicher Tatsachen- noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So brachte dieser in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei aufgrund der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen falsch. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen, noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht des Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.

Dass der Almbewirtschafter im Zuge der Flächenermittlung Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von seinem Rechtsvorgänger im Antragsjahr 2009 auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Die Feststellung, dass sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die vom Almbewirtschafter mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2009 noch mit 24,12 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 17,11 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 17,11 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, seine Beschwerdegründe im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren und darzulegen, was er an der Flächenberechnung durch die belangte Behörde zu beanstanden hat, lies dieser ebenfalls ungenützt.

Der Bewirtschafterwechsel ergibt sich aus dem dem h.g. Akt zu W210 2110030-1 einliegenden Bescheid vom 30.12.2010, betreffend denselben Beschwerdeführer, denselben Betrieb, jedoch das Antragsjahr 2010.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 8, 11, 22, 30 Abs. 1, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

1. [...] Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 VO (EG) 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers aufgrund seines ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, vom Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des mittlerweile verstorbenen Antragstellers zurückzufordern.

3.3.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der genannten Alm zwar eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 anstelle der mit Korrekturantrag letztgültig beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 204,12 ha nur eine beihilfefähige Fläche von 200,75 ha ermittelt wurde, wobei die ebenfalls vorgefundene bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken im Ausmaß von 2,50 ha gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bei der Prämienberechnung nicht zu berücksichtigten war. Wie festgestellt, wirkte sich die ermittelte Flächendifferenz jedoch nicht auf die mit angefochtenem Bescheid gewährte EBP 2009 aus, da sie innerhalb der von Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 normierten Toleranzmarge liegt.

Bringt der Beschwerdeführer daher vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch und moniert er in Einem die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, gilt es somit betreffend die Almfutterflächen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung nicht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte sondern die vom Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm beantragte Almfutterfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, seine Beschwerdegründe im Rahmen eines Parteiengehörs zu konkretisieren, lies dieser ungenützt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrags für die gegenständliche Alm ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Unabhängig davon, dass der Prämienberechnung zu Recht die Angaben des Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag zu Grunde gelegt wurden, gilt es vor dem Hintergrund des unbeantwortet gebliebenen Parteiengehörs dennoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

3.3.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgrund der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Almfutterfläche auf einen Antrag des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschafters selbst zurückzuführen ist und nicht auf einer originären Berechnung durch die belangte Behörde beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.4. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Verjährungseinwand, das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe. Vor diesem Hintergrund war auch die dem Akt einliegende "Bestätigung gemäß Task Force Almen" gegenständlich nicht relevant, da sich aufgrund des Umstandes, dass keine Sanktionen verhängt wurden, keine Notwendigkeit zur Überprüfung eines diesbezüglichen Schuldausschließungsgrundes ergab.

3.3.5. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von dem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden zuständigen Almbewirtschafter selbst beantragt wurde.

3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 27,38 ha zu Grunde zu legen. Da der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (34,42 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.7. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Da die Tatsachenfeststellungen gegenständlich nicht bestritten wurden, konnte von der Durchführung eines Lokalaugenscheins ebenfalls abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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