projetos
W200 2111616-1•BVwG W200 2111616-1
W200 2111616-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016
Dienstzeit, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W200 2111616-1/3E
B E S C H L U S S!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2015, 610-405943-000, betreffend die Beschwerden gegen die
I. Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Absplitterung zweier Zähne, Kieferprellung und Rissquetschwunde an der Lippe" als Dienstbeschädigung gemäß § 2 HVG,
II. Ablehnung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG,
zu Recht erkannt:
A) I. und II.:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß §28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, zurückverwiesen.
B) Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (Präsenzdiener vom 01.10.2014 bis 31.03.2015) beantragte am 11.03.2015 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Präsenzdienstes beim Krafttraining (Bankdrücken) im BORG XXXX am 09.02.2015, 15:15 Uhr das Gewicht (120kg) nicht mehr korrekt "hinaufdrücken" hätte können, weshalb ihm die Langhantel auf die linke Gesichtshälfte gefallen sei. Nachfolgeschäden seien nicht ausgeschlossen (abschlagene Zähne, Lippe gesprungen, offene Wunden im Mund).
Laut ärztlicher Meldung vom 11.02.2015 lagen eine Verletzung und ein Zahnschaden im Präsenzdienst mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer unter 24 Tagen über Ende des Präsenzdienstes hinaus mit wahrscheinlicher Gesundheitsschädigung vor.
Das Endgutachten vom 11.03.2015 beschreibt als Diagnosen "drei abgeschlagene Zähne (11, 21, 22) Kieferprellung li, Bluterguss linke Wange, Rissquetschwunde Lippe", die der Beschwerdeführer als Präsenzdiener im Dienst erlitten hätte.
Dem Wochenaktivitätsplan des Heeresleistungssportzentrums 5, BG/BORG XXXX , für die Woche vom 09.2.2016 - 15.02.2015 ist für den Beschwerdeführer am 09.02.2015 Folgendes zu entnehmen:
7 - 14 Uhr: DAuGE (Kapfenberg Heimreise)
14 - 16 Uhr: Krafttraining
16 - 18 Uhr: Schwimmen
Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 08.06.2015 wurde gemäß § 1 und § 2 des HVG die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Absplitterung zweier Zähne, Kieferprellung und Rissquetschwunde an der Lippe" nicht als Dienstbeschädigung gemäß § 2 HVG anerkannt sowie unter Spruchpunkt 2 der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des §§ 1, 2, 21 Abs. 1 HVG aus, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2015 mittels eines Dienstauftrages unter Gebührenentfall (DAuGE) zu einem Krafttraining in der Schwimmhalle des BORG XXXX beordert worden sei und in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Verletzung erlitten hätte. (.....).
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am Montagvormittag auf der Heimreise von den Steirischen Meisterschaften in Kapfenberg befunden hätte, weshalb er einen DAuGE bist Montag beantragt hätte. Nach seiner Ankunft in Graz im HLSZ 05 hätte er sich zum üblichen Dienst gemeldet und die bevorstehenden Trainingseinheiten im Plan vermerkt. Sein Unfall hätte sich somit nicht in der DAuGE-Zeit, sondern in der regulären Dienstzeit ereignet.
Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung des Kommandanten des HLSZ 05 vom 07.07.2015, wonach der Beschwerdeführer sich am 09.02.2015 gegen Mittag zum Dienst gemeldet hätte. Man hätte ihm für die Heimreise von den Steirischen Hallenmeisterschaften im Schwimmen einen DAuGE genehmigt. Im Dienstplan sei das Krafttraining im BORG XXXX , wie an jedem Montag, im Vorhinein vermerkt gewesen. Das Training sei dadurch als reguläre dienstliche Maßnahme anzusehen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 01.10.2014 bis 31.03.2015 Grundwehrdiener im Heeresleistungssportzentrum 5, 8041 Graz.
Der Beschwerdeführer erlitt in der Dienstzeit beim Krafttraining im BORG XXXX am 09.02.2015, 15:15 Uhr Verletzungen in der linken Gesichtshälfte, da ihm beim Bankdrücken die Langhantel (120kg) auf die linke Gesichtshälfte gefallen war.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Für den erkennenden Senat ergeben sich keine Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Training und der verfahrensgegenständliche Unfall in der Dienstzeit stattgefunden haben.
Der Dienstauftrag unter Gebührenentfall wurde für die Heimreise von den Steirischen Schwimmmeisterschaften, die am 09.02.2015 vormittags erfolgte, - und nicht für das Krafttraining im BORG XXXX am 09.02.2015 nachmittags - gewährt.
Das Krafttraining am Montag, dem 09.02.2015 um 15.15 Uhr im BORG XXXX erfolgte bereits nach dem Dienstantritt des Beschwerdeführers im HLSZ 5 - somit außerhalb des Dienstauftrags unter Gebührenentfall.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, ereignete sich der Unfall des Beschwerdeführers in der Dienstzeit und nicht - wie vom Sozialministeriumservice angenommen - im Zeitraum eines Dienstauftrages unter Gebührenentfall.
Im gegenständlichen Fall wird das Sozialministeriumservice nunmehr - unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Unfall in der Dienstzeit stattgefunden hat - Gutachten zum Zustand des Beschwerdeführers einzuholen haben, konkret zu den nunmehr vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge darüber zu entscheiden haben, ob und welche Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anzuerkennen sein werden sowie über einen eventuelle Beschädigtenrente abzusprechen haben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war, konnte eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG sowie Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.