W183 2138470-1•BVwG W183 2138470-1
W183 2138470-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016
begünstigter Erwerbsvorgang, Bemessungsgrundlage, Eintragungsgebühr,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Wertermittlung
W183 2138470-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, beide vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 05.10.2016, Zl. 1 Jv 1435/16 h-33, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Graz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundbuchsgesuch der BF vom 20.05.2016, TZ 3332/2016, wurde eine Bemessungsgrundlage von 29.370,78 EUR angenommen und ausgeführt, dass es sich um eine Übertragung zwischen begünstigten Personen (§ 26 a GGG) handle. Der dreifache Einheitswert betrage 46.221,42 EUR; der Grundstückswert 97.902,61 EUR. Es werde daher die 30%-Regel angewendet.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 13.06.2016 wurde den BF die Zahlung der Eintragungsgebühr lt. GGG TP 9 lit. b Z 1 (Bemessungsgrundlage: 46.224,00 EUR) idH von 509,00 EUR vorgeschrieben. In den durch den Rechtsvertreter der BF vorgebrachten Einwendungen (Schriftsatz vom 15.06.2016) wird vorgebracht, dass es sich um eine Übertragung im Zuge der Scheidung der BF handle und somit § 26 a GGG zur Anwendung gelange. Bei der Bemessung sei der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen. Dieser Wert des einzutragenden Rechts ergebe sich aus dem vorgelegten Berechnungsblatt des Finanzamtes und betrage 97.902,61 EUR. 30% dieses Betrages ergeben weniger als der dreifache Einheitswert, sodass - wie bereits im Grundbuchsantrag ausgeführt - die 30%-Regel in Anspruch genommen worden sei und sich lediglich eine Gebühr von 323,00 EUR errechne. Der Grundstückswert nach Grunderwerbssteuergesetz sei mit dem Wert des einzutragenden Rechts gem. § 26 a GGG deckungsgleich.
3. Im Schreiben vom 26. April 2016 [sic] führte der Revisor des OLG Graz aus, dass der Grundstückswert, welcher nach dem Pauschalwertmodell gem. § 2 der GrWV durch ein Berechnungsprogramm des BMF ermittelt wird, nicht den Wert des Grundstücks im Sinne des § 26 Abs. 1 GGG darstelle. Der Rechtsvertreter der BF beantragte daraufhin die Erlassung eines Zahlungsauftrages.
4. Mit Zahlungsauftrag vom 06.09.2016 wurde den BF der offene Gesamtbetrag von 194,00 EUR vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 14.09.2016 brachte der Rechtsvertreter der BF im Wesentlichen die bereits im Schriftsatz vom 15.06.2016 ausgeführten Argumente vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016, dem Rechtsvertreter am 10.10.2016 zugestellt, entschied der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Graz, dass die BF für den Restbetrag idH von 194,00 EUR zahlungspflichtig sind. Dieser Betrag errechne sich aus der Eintragungsgebühr lt. GGG TP 9 lit. b Z 1 (Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert: 46.222 EUR) idH von 509,00 EUR, zuzüglich der Eintragungsgebühr gem. § 6 a Abs. 1 GEG idH von 8,00 EUR, abzüglich des bereits entrichteten Betrags von 323,00 EUR. Begründend wird § 26 a Abs. 1 GGG zitiert und festgehalten, dass bei einer Berufung auf die 30% des Wertes des einzutragenden Rechtes als Bemessungsgrundlage die §§ 1 bis 6 der Grundbuchsgebührenverordnung anzuwenden seien. Der gemeine Wert nach § 26 Abs. 1 GGG unterscheide sich vom Verkehrswert. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass 30% des Grundstückswertes nach § 2 Grundstückswertverordnung als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr heranzuziehen sei, sondern 30% des gemeinen Wertes nach § 26 Abs. 1 GGG.
6. Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 (Poststempel 14.10.2016) brachten die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führten im Wesentlichen aus, dass bereits im Grundbuchsgesuch die 30%-Regel herangezogen worden sei. Der Wert des einzutragenden Rechts ergebe sich aus dem Grundstückswert, welcher zur Bemessung der Grunderwerbssteuer heranzuziehen sei. Es hätte daher nur eine Eintragungsgebühr idH von 323,00 EUR vorgeschrieben werden dürfen. Die BF beantragen die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Gebührensache an die belangte Behörde.
7. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständlich zu vergebührende Grundbuchseintragung steht im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe der beiden BF. Die BF stützen sich auf die Begünstigung gem. § 26 a Abs. 1 GGG und beziehen sich in ihrem Grundbuchsgesuch vom 20.05.2016 auf die für die Bemessungsgrundlage geltende Grenze von 30% des Werts des einzutragenden Rechts.
Die belangte Behörde stellte keine Ermittlungen zum Wert des einzutragenden Rechts iSd § 26 Abs. 1 GGG an.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus (zuletzt VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
3.2.2. § 26 a Abs. 1 GGG sieht für begünstigte Erwerbsvorgänge als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1) vor. Aus § 26 Abs. 1 GGG ergibt sich, dass der Wert des einzutragenden Rechts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Die u.a. aufgrund von § 26 Abs. 3 GGG erlassene Grundbuchsgebührenverordnung - GGV, BGBl. II Nr. 511/2013 idF BGBl. II Nr.251/2016, sieht in § 2 vor, dass sich die Partei zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts auf jene Urkunden berufen kann, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll. Lässt sich damit der Wert nicht ermitteln, kann der Nachweis der Plausibilität auch durch die in § 2 Abs. 3 GGV demonstrativ angeführten Bescheinigungsmittel erbracht werden. Zur Vorlage solcher Bescheinigungsmittel kann die Partei gem. § 2 Abs. 2 GGV (durch die Behörde) aufgefordert werden. Grund für eine solche Aufforderung kann der Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts sein (§ 2 Abs. 2 Z 1 GGV).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt und § 26 a Abs. 1 GGG zur Anwendung gelangt. Auch steht fest, dass die BF in ihrem Grundbuchsgesuch 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage heranziehen. § 26 a Abs. 1 GGG sieht eindeutig vor, dass der dreifache Einheitswert, maximal aber 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Indem sich die Behörde - trotz anderslautenden Antrags und folgender Eingaben der BF - wiederholt ausschließlich auf den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage stützt, verkennt sie die Rechtslage. Aufgabe der Behörde wäre es vielmehr gewesen, Ermittlungen zum Wert des einzutragenden Rechts anzustellen und gegebenenfalls die BF unter Bezugnahme auf § 2 GGV aufzufordern, für den Plausibilitätsnachweis geeignete Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Entsprechend der Judikatur des VwGH zu § 28 Abs. 3 2. Satz kann das Verwaltungsgericht die Sache nur dann an die belangte Behörde zurückverweisen, wenn z.B. jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zum Wert des einzutragenden Rechts angestellt bzw. auch keine Feststellungen zu diesem Wert getroffen. Es ist folglich nicht möglich zu beurteilen, ob der dreifache Einheitswert oder der Wert des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage günstiger sind.
3.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, welcher Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob ein Restbetrag an Gebühren offen ist. Da umfassende Sachverhaltsermittlungen erstmals durchzuführen sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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