BVwG W138 2135059-1

W138 2135059-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016

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Regest

Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverhandlung, Grenzverlauf,<br/>Grundsteuerkataster, Irrtum, Protokoll, Teilungsplan, Umwandlung,<br/>Umwandlungsbescheid, Urkunde, Verbesserungsauftrag, Vermessung,<br/>Vertretung, Vertretungsfunktion, Vertretungsverhältnis, Vollmacht,<br/>Zustimmungserklärung

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BVwG W138 2135059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2135059.1.00

Spruch

W138 2135059-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde vom 06.07.2016 der XXXX, vertreten durch MMag. Johannes PFEIFER, Rechtsanwalt, Rathausplatz 3, 8940 Liezen, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden, Geschäftsfallnummer (GFN): 230/2016/42 vom 09.06.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden, GFN: 230/2016/42 vom 09.06.2016 wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. §§ 17 Z 1, 18, 20, 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (VermG), iVm. §§ 1002 ff ABGB idgF. abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden wurden die Grundstücke 188/4 und 189/3, KG XXXX aufgrund des Antrages von XXXX und XXXX nicht rechtskräftig vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 29.02.2016 mit der GZ 3086-15 der Planverfasserin Dipl. Ing. XXXX. In dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen, im Verfahren gem. § 18a VermG von der beabsichtigen Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden seien. Diese hätten gegen den Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien somit gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen.

Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2016 Beschwerde bezüglich der Umwandlung des Grundstückes 188/4 KG XXXX. Die Umwandlung des Grundstückes 189/3 KG XXXX blieb unangefochten. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu einem Drittel Miteigentümerin des Grundstückes 188/1 KG XXXX sei. Dieses Grundstück grenze an das umzuwandelnde Grundstück 188/4 KG XXXX an. Die Beschwerdeführerin sei zwar von der Durchführung der Grenzverhandlung verständigt worden, habe aber an dieser nicht persönlich teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter, Frau XXXX, ersucht, für sie der Verhandlung beizuwohnen. Die Beschwerdeführerin hätte ihrer Mutter keine mündliche oder schriftliche Vollmacht dahingehend erteilt, dass diese berechtigt wäre, in Vollmachtsnamen und mit Rechtswirksamkeit für die Beschwerdeführerin in dieser Grenzverhandlung verbindliche Erklärungen hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück 188/1 und dem Grundstück 188/4 abzugeben.

Während der Grenzverhandlung sei die südliche Grenze des Grundstückes 188/4 zur nördlichen Grenze des Weges, welcher ebenfalls Teil des Grundstückes 188/1 sei, in der Weise festgelegt worden, dass hier die Grenze in der Mitte des Weges festgelegt worden sei. Schon aus den örtlichen Verhältnissen sei erkennbar, dass der gesamte Weg Teil des Grundstückes 188/1 sei. Der Vermessungsbefugte hätte die Eigentümer über die Sach- und Rechtslage zu belehren gehabt. Im Falle einer Belehrung wäre keine Zustimmung zum festgelegten Grenzverlauf erfolgt, zumal diese ja auch eine unwiderrufliche Festlegung des Eigentumsrechts bedeuten würde. Das Protokoll der Grenzverhandlung sei auch fehlerhaft, da der behauptete Grenzverlauf nicht eindeutig angeführt sei. Es liege jedenfalls keine ausreichende Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Erlaubnis erteilt, dass ihre Mutter für sie der Verhandlung beiwohnen könne, es sei allerdings keine Vollmacht erteilt worden, die in der Grenzverhandlung festzulegenden, der Beschwerdeführerin noch nicht bekannten Grenzen, anzuerkennen. Eine wirksame Zustimmung zum Grenzverlauf in der Grenzverhandlung hätte gem. § 1008 ABGB eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht erfordert. Unabhängig von der Darstellung im Grundsteuerkataster hätte die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvorgänger Eigentumsrecht am gesamten Weg durch Ersitzung erworben. Vom Vermessungsamt Gmunden wurde die gegenständliche Beschwerde den weiteren beteiligten Grundeigentümern sowie der Dipl. Ing. XXXX zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 24.08.2016 nahm das Vermessungsbüro Stellung und übermittelte die Schreiben über die Einladung zur Grenzverhandlung, sowie Vollmachtsvorlagen.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 nahmen XXXX und XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch Mag. Dr. Christina GESSWEIN-SPIESSBERGER, Rechtsanwältin, Maximilianstraße 1, 4813 Altmünster Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass die von der Grenzfestlegung betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Einladung zur Grenzverhandlung ordnungsgemäß geladen und verständigt worden seien. In der gegenständlichen Einladung zur Grenzverhandlung seien die Liegenschaftseigentümer über den Gegenstand der Grenzverhandlung aufgeklärt und eingeladen worden, bei dieser Grenzbegehung persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit der Sachlage vertrauten, handlungsfähigen und bevollmächtigten Vertreter vertreten zu lassen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur gegenständlichen Grenzverhandlung eingeladen worden sei und sie über die Möglichkeit einer Bevollmächtigung hinreichend aufgeklärt worden wäre. Weiters sei der Gegenstand der Verhandlung klar und deutlich erkennbar gemacht worden, sodass kein Zweifel bestehen könne, worum es bei der gegenständlichen Verhandlung gegangen sei. Die gegenständliche Grenzverhandlung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und sei im Anschluss daran die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG von den Anwesenden unterfertigt worden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Grenzverhandlung durch ihre Mutter vertreten lassen habe wollen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 02.11.2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass bei der Grenzverhandlung keine ausreichende Vollmacht iSd. § 10 Abs. 1 AVG, nämlich eine schriftliche auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorgelegen wäre. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegte Vollmacht sei vom Vermesser selbst ausgebessert worden, indem die Mutter der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte eingetragen worden wäre. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG hätte der Vermesser den Mangel der Urkunde nicht selbst korrigieren dürfen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Es wäre daher keine wirksame Bevollmächtigung zur Grenzfestlegung durch die Beschwerdeführerin vorgelegen. Der der Umwandlung zugrundeliegende Plan wäre insbesondere deshalb fehlerhaft, da eine Mappenberichtigung durchzuführen gewesen wäre. Überdies würde es sich im gegenständlichen Fall um eine Grundstücksteilung handeln.

Darauf replizierten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 07.11.2016 und führten im Wesentlichen aus, dass es der eigene Wille der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre Mutter für die streitgegenständliche Grenzverhandlung in ihrem Namen zu bevollmächtigen. Anders würde es sich nicht erklären lassen, warum die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Vollmacht selbst ausgefüllt habe und ihrer Mutter ausgehändigt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich in der Grenzverhandlung auf die Bevollmächtigung berufen. Auf der Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG würde sich ein schriftlicher Hinweis bzw. eine schriftliche Erklärung finden, welche Folgen die Unterschriftsleistung hätte. Auch in der Einladung zur Grenzverhandlung wäre der Sinn und Zweck ausreichend erörtert worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.11.2016 wurde, soweit entscheidungswesentlich ausgeführt wie folgt:

[...]

"Befragung von Fr. XXXX, 11:27 Uhr:

RI: Im Akt befindet sich ein Schreiben des DI XXXX vom 14.10.2015 (AS 161 des Aktes des Vermessungsamtes). Haben Sie das bekommen?

XXXX (BF): Ja.

RI: Wurde die schriftliche Vollmacht von Ihnen unterfertigt?

XXXX (BF): Ja, die Vollmacht habe ich unterschrieben.

RI: Warum haben Sie diese Vollmacht unterschrieben?

XXXX (BF): Ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass sich etwas ändern könnte. Der Zaun besteht dort über 60 Jahren und der Weg zum See existiert seit 50 Jahren.

RI: Haben Sie sich das durchgelesen, was Sie unterschrieben haben?

XXXX (BF): Ja, das habe ich.

RI: Wie ist es dazu gekommen, dass Ihr eigener Name in der ersten Zeile steht?

XXXX (BF): Das war ein Irrtum.

RI: Wen wollten Sie in die erste Zeile schreiben?

XXXX (BF): Meine Mutter, Frau XXXX, sollte eigentlich in der ersten Zeile stehen.

RI: Wem haben Sie diese Vollmacht ausgehändigt?

XXXX (BF): Die werde ich meiner Mutter, Frau XXXX, gegeben haben.

RI: Was haben Sie mit Ihrer Mutter hinsichtlich dieser Grenzverhandlung im Vorfeld besprochen?

XXXX (BF): Ich dachte, dass es eine reine Formsache ist.

RI: Wurde näheres besprochen, was Ihre Mutter in der Grenzverhandlung machen soll?

XXXX (BF): Nein.

RV XXXX: Sie wussten, dass eine Vermessung gemacht wird. Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt "Ich nehme für dich an dieser Verhandlung teil"? Haben Sie das in der Familie besprochen?

XXXX (BF): Ich wusste dass es eine Vermessung ist. Meine Mutter wird wohl zugesagt haben, an dieser teilzunehmen. Näheres wurde in der Familie, meines Wissens nach, nicht besprochen. Das ist aber alles schon so lange her.

RV XXXX: Wenn Sie davon ausgehen, dass sich nichts ändern würde, warum haben Sie überhaupt jemanden bevollmächtigt?

XXXX (BF): Ich habe geglaubt, dass jemand dort sein muss. Hätte ich gewusst um was es tatsächlich geht (Änderung der Grenze), hätte ich vielleicht selbst frei genommen und teilgenommen.

RV XXXX: Sie hätten geglaubt, laut Beschwerde, dass es eine Bauverhandlung gewesen wäre?

XXXX (BF): Nein, das habe ich nicht geglaubt. Im Bescheid stand etwas von einem Plan aus Februar 2016 und habe ich zu diesem Zeitpunkt geglaubt, dass es um eine Bauverhandlung geht. Zum Zeitpunkt der Ladung durch den IKV, mit Schreiben vom 14.10.2015, habe ich nicht geglaubt, dass eine Bauverhandlung stattfindet. In diesem Schreiben stand ja auch, dass es sich um eine Grenzverhandlung handelt.

RV XXXX: Bei der Verhandlung wurde offenbar vom DI XXXX der Name Ihrer Mutter eingesetzt, das war offensichtlich in Ordnung?

XXXX (BF): Ich kann nicht sagen, wann die Änderung der Vollmacht durch DI XXXX erfolgte, vor oder nach Unterfertigung der Zustimmungserklärung. Für mich wäre es korrekt gewesen, wenn die Änderung vor Abgabe der Zustimmungserklärung erfolgt wäre, aber nicht danach.

RV XXXX: War die Mutter bevollmächtigt?

XXXX (BF): Ja, die Mutter war bevollmächtigt an der Verhandlung teilzunehmen, jedoch nicht um in meinem Namen eine Änderung der Grenze zu genehmigen.

RV XXXX: Durfte die Mutter etwas unterzeichnen?

XXXX (BF): Ja, sie durfte unterzeichnen dass sie teilgenommen hat.

RV XXXX: Kennen Sie den DI XXXX oder dessen Mitarbeiter XXXX persönlich?

XXXX (BF): Nein, weder noch.

RV XXXX: Keine weiteren Fragen.

[...]

AStV: Was wurde nach der Grenzverhandlung in der Familie besprochen?

XXXX (BF): Ja, wir haben kurz gesprochen, dass dort etwas Neues angeschlagen wurde und dass behauptet wurde, dass alles so bleiben kann wie es ist. Damit war die Sache für uns erledigt.

AStV: Wären Sie einverstanden gewesen, dass die Vollmacht durch den Vermesser abgeändert wird, in dem der Name der Mutter eingesetzt wird?

XXXX (BF): Ich wäre jedenfalls nicht damit einverstanden gewesen, dass meine Mutter dann einer Grenzänderung zustimmen darf.

RV XXXX weist darauf hin, dass von Seiten des AStV die Partei XXXX auf allfällige Widersprüche aufmerksam gemacht wurde.

[...]

Einvernahme Zeuge DI XXXX (Z1), 12:13 Uhr

Z1: Ich bin staatlich beeideter Zivilingenieur für Vermessungswesen in Gmunden. Ich bin am 25.05.1971 geboren. Ich wohne in der XXXX.

RI: Sind Sie mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert?

Z1: Nein.

RI: Wie wurden die Anrainer von der Grenzverhandlung in Kenntnis gesetzt?

Z1: Sie sind mit einem Brief verständigt worden.

RI: Ist das die Verständigung vom 14.10.2015?

Z1: Ja.

RI: War dieser Verständigung ein Muster einer Vollmachtsurkunde angeschlossen?

Z1: Ja, die ist auf der Rückseite abgedruckt.

RI: Wie ist diese Grenzverhandlung abgelaufen?

Z1: Wir sind zum betreffenden Zeitpunkt vor Ort erschienen. Im Vorfeld haben meine Mitarbeiter den Grenzverlauf, der sich aus den Urkunden ergibt, in der Natur gekennzeichnet. Ich überprüfe dann in üblicher Weise die Daten der Beteiligten, dass ich eine Übersicht habe, wer wer ist. Beginne dann mit irgendwem, in diesem Fall war es die Familie XXXX als erstes, weil sie darum gebeten haben, weil der Vater krank war, erklärte ihnen die Sachlage worum es geht. In diesem Fall war es eben eine Grenzüberprüfung, welche der Herr XXXX zum Zwecke der Umwandlung in Auftrag gegeben hat. Da ich zu diesem Zweck verpflichtet bin, ihnen die Grenze zu zeigen und es zum Zwecke der Umwandlung notwendig ist, dass Zustimmungserklärungen abgegeben werden. Ich erkläre dann immer aufgrund welcher Behelfe sich der Grenzverlauf ergibt. Dann wurde die Grenze besichtigt. Rechts unten war ein Mauereck, dann gibt es einen Grenzstein, der sich jedoch aus den Urkunden als lageunrichtig dargestellt hat. Von der Familie XXXX wurden bezüglich dieses Grenzsteines Bedenken geäußert. In so einem Fall nehme ich dann ein Maßband und kontrolliere Maße, die sich aus den Urkunden ergeben. Das wurde in diesem Fall genauso gemacht. Der nächste Grenzpunkt Richtung Nordosten wurde als Ausgangspunkt für die Kontrollmessung zum Grenzstein herangezogen. Da hat jeder die Abweichung der Maße erkennen können. Letztlich haben sich die beteiligten Parteien auf den Urkundenstand geeinigt.

RI: Welcher Grenzverlauf war im Grundsteuerkatastar ersichtlich?

Z1: Der eingetragene Grenzpunkt im Grundsteuerkatastar war nicht der Grenzstein, sondern der von mir im Wegverlauf abgesteckte.

RI: Wie ging es weiter?

Z1: Nachdem die Unterschriften geleistet wurden habe ich mich noch mit den beteiligten unterhalten und es gab zwischen den Beteiligten noch eine Diskussion. Ich habe diese nicht mehr weiter verfolgt.

RI: Hat die Frau XXXX offen gelegt, dass Sie für Ihre Tochter, die Frau XXXX, an der Verhandlung teilnimmt?

Z1: Ja. Sie hat dies für beide Töchter getan.

RI: Wer hat Ihnen die Vollmachtsurkunde, die von der Frau XXXX unterschrieben ist, übergeben?

Z1: Die Frau XXXX.

RI: Was hat die Frau XXXX zu dieser Vollmachtsurkunde gesagt?

Z1: Sie hat mir die Vollmachtsurkunde übergeben, mir gesagt dass sie von ihren Töchtern unterschrieben wurde. Ich habe die Urkunden kontrolliert und mir ist ein Fehler aufgefallen. Der Fehler war, dass sich die Frau XXXX im Schreiben selbst bevollmächtigt hat. Sie hat nicht ihre Mutter als Bevollmächtigte eingetragen, sondern sich selbst. Ich habe die Frau XXXX darauf hingewiesen. Frau XXXX hat mir bestätigt, dass sie von ihrer Tochter bevollmächtigt wurde. Ich habe dann den Namen von Frau XXXX in der Vollmacht eingetragen und den Namen von Frau XXXX durchgestrichen.

RI: Hat die Frau XXXX Ihnen gegenüber eine allfällige Beschränkung ihrer Bevollmächtigung erwähnt?

Z1: Nein.

RI: Haben Sie den Eindruck gehabt, dass die beteiligten Parteien wussten, dass sie mit Ihrer Unterschrift auf der Zustellungserklärung einen von der Natur abweichenden Grenzverlauf akzeptieren?

Z1: Ja.

RI: Wie sind Sie zu dem Schluss gekommen, dass sie einen abweichenden Grenzverlauf akzeptieren?

Z1: Sie haben unterschrieben und es kam ja dann zur Diskussion mit Herrn XXXX der beiläufig erwähnte, dass alles in der Natur so bleiben kann wie es ist, dass also z.B. das Türchen nicht entfernt werden muss.

AStV: Was war die in der Zustimmungserklärung erwähnte Skizze?

Z1: Es war die Skizze in der der Punkt S30 als falsch gekennzeichnet ist (AS 23 des Aktes des Vermessungsamtes). Es gab eine Voraufnahme von meinen Mitarbeitern. Die Skizze wurde auf Basis dieser Erkenntnisse erstellt und habe ich bei der Grenzverhandlung mitgenommen. Die Angabe am Protokoll, dass es sich um eine Grundstücksteilung handeln würde, war ein Irrtum. Es war eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung. Im Grenzverhandlungs-protokoll findet sich kein Hinweis auf eine Abweichung vom Naturstand. Ich nehme nur die Einigung der Parteien auf. In der Skizze ist auch noch dargestellt, dass der Grenzstein von der Grundsteuerkatastergrenze abweicht. Im Plan wurde die Grundgrenze in schwarzer Farbe dargestellt.

AStV: Ist der Punkt S30 (Grenzstein) nur im VHW 10/1955 oder auch in anderen Planunterlagen ersichtlich?

Z1: Ich glaube, dass er nur im VHW 10/1955 ersichtlich ist. Ich glaube, dass nur der Teilungsplan aus 1955 relevant war, da mit diesem Plan das Grundstück 188/4 entstanden ist und sich seitdem keine Veränderungen ergeben haben.

AStV: Kann es sein, dass Herr XXXX zu dem Zeitpunkt, als Sie die Sperrmaße aufgezeigt haben, nicht anwesend war?

Z1: Kann sein. Die Gespräche haben vor allem mit Frau XXXX stattgefunden.

AStV: Wissen Sie noch, zu welchem Zeitpunkt Sie die Änderungen in der Vollmacht vorgenommen haben?

Z1: Ganz am Beginn der Verhandlung, jedenfalls vor Abgabe der Zustimmungserklärung.

RV XXXX: Wie prüfen Sie die Daten der Anwesenden?

Z1: Ich erfrage Namen, Geburtsdatum und Adresse.

RV XXXX: War Ihnen die Frau XXXX bekannt?

Z1: Mir persönlich nicht, aber meinem Mitarbeiter, Herrn XXXX, welcher bei der Grenzverhandlung zugegen war.

RV XXXX: Belehren Sie die Parteien über den Zweck der Verhandlung und die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen?

Z1: Ich erkläre, dass zum Zwecke der Umwandlung die Unterschriften der beteiligten Eigentümer erforderlich ist und in weiterer Folge Ersitzungen an Grenzkatastergrundstücken bzw. von Teilen nicht mehr möglich ist.

RV XXXX: Waren bei dieser Belehrung alle Beteiligten dabei?

Z1: Ja. Es waren Herr XXXX, Frau XXXX, der Gatte von Frau XXXX und Herr XXXX zugegen.

RV XXXX: Geben Sie den Parteien die Möglichkeit dass sie die Zustimmungserklärungen lesen?

Z1: Diese Seite mit den Zustimmungserklärungen ist Teil des Protokolls und wurden die Unterschriften während der Grenzverhandlung geleistet. Die Einleitungsabsätze auf Seite 4 des Protokolls geben das wieder, was ich den Parteien am Beginn der Verhandlung erklärt habe. Ob diese Erklärung nochmals gelesen wurde, kann ich nicht konkret nicht sagen.

RV XXXX: Haben Sie die Unterzeichnenden darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Unterschriftsleistung den neu aufgezeigten Grenzpunkt, im Verlauf des Weges, akzeptieren?

Z1: Ja, keiner hat auf die Feststellung des Grenzsteines als Grenzpunkt beharrt.

Keine weiteren Fragen.

Befragung der Zeugin XXXX (Z2), 12:52 Uhr:

RI: Was machen Sie beruflich? Wann sind Sie geboren und wo wohnen Sie?

Z2: Ich bin Hausfrau. Ich bin am 23.12.1942 geboren. Ich wohne in XXXX.

RI: Sind Sie die Mutter der Frau XXXX und Frau XXXX?

Z2: Ja.

RI: Von wem haben Sie die Vollmacht bekommen?

Z2: Von meinen Töchtern.

RI: Weshalb haben Sie an der Grenzverhandlung teilgenommen?

Z2: Weil ich dort zuhause bin.

RI: Haben Sie bei der Verhandlung dem Vermesser die Vollmachtsurkunde übergeben?

Z2: Ja, wahrscheinlich.

RI: Haben Sie dem Vermesser gesagt, dass Sie für Ihre Töchter an der Verhandlung teilnehmen?

Z2: Ja.

RI: Was haben Sie mit Ihrer Tochter XXXX, im Vorfeld der Verhandlung, besprochen?

Z2: Nichts.

RI: Wollte Ihre Tochter XXXX, dass Sie an der Grenzverhandlung teilnehmen?

Z2: Ja.

RI: Wie ist es dazu gekommen, dass in der Vollmachtsurkunde im Zuge der Verhandlung der Name Ihrer Tochter durchgestrichen und durch Ihren ersetzt wurde?

Z2: Ich weiß es nicht mehr so genau. Es gab ein Gespräch um den Grenzstein und die Thujen und ich habe mich aufgeregt. Ich weiß vieles nicht mehr, was war. Ich kann mich nicht mehr erinnern wann und warum das ausgebessert wurde.

RI: Wissen Sie noch, was Sie dem DI XXXX hinsichtlich Ihrer Vollmacht gesagt haben?

Z2: Nein, weiß ich nicht mehr.

RI: Wie ist Ihrer Erinnerung nach die Grenzverhandlung abgelaufen?

Z2: Wir haben uns nichts dabei gedacht. Die Grenze ist schon seit 50 Jahren so, seit dem wir dort sind. Wir haben nicht geglaubt, dass es zu einer Änderung kommen würde. Der Herr XXXX meinte, dass es so belassen wird und ich habe mich durch diese Aussage ein wenig beruhigt, da ich sehr aufgelöst war.

RI: Hat der Vermesser Ihnen die Grenzpunkte gezeigt?

Z2: Ja. Der Grenzpunkt im Weg wurde mir vom Vermesser gezeigt.

RI: Wissen Sie noch, wie der Vermesser zu diesem Grenzpunkt kam?

Z2: Es wurde vermessen.

Auf Nachfrage gibt Z2 an, dass ich nicht gesehen habe, wie mit einem Maßband der Grenzpunkt aufgezeigt wurde.

RI: Können Sie sich noch erinnern, dass Sie in der Grenzverhandlung etwas unterschrieben haben?

Z2: Ja, ich habe die Zustimmungserklärung (Seite 4 des Grenzverhandlungsprotokolls) unterschrieben.

RI: Haben Sie gewusst, was Sie da unterschreiben?

Z2: Ich habe da gar nicht mehr so genau nachgedacht.

RI: Haben Sie gewusst, dass der mit einer metallenen Schlagmarke gekennzeichnete Grenzpunkt im Verlauf des Weges die neue Grenze darstellt?

Z2: Ja, aber erst als mir das in der Grenzverhandlung vom Vermesser DI XXXX gesagt wurde.

RI: Der Vermesser sagt Ihnen, dass das jetzt der neue Grenzpunkt ist.

Z2: Ich sagte daraufhin, dass das nicht sein kann. Der Grenzpunkt existiert schon seit 50 Jahren und haben wir diesen nicht nach hinten versetzt.

RI: Warum haben Sie dann unterschrieben?

Z2: Weil der Herr XXXX gesagt hat, dass ohnedies alles so bleiben kann wie es ist.

RV XXXX: Haben Sie sich dann mit dem Herrn XXXX geeinigt.

Z2: Ja. Wir haben dann auch nicht mehr weiter geredet. Wenn er das sagt dann passt es.

RV XXXX: Sie haben also für den neuen Grenzpunkt unterschrieben?

Z2: Ja, weil Herr XXXX gesagt hat, dass alles so bleiben kann wie es ist. Mir war bewusst, dass ich den neuen Grenzpunkt bestätige, aber nach der Aussage des Herrn XXXX war mir das egal.

RV XXXX: Zu Beginn der Verhandlung haben Sie gesagt "Ich bin die XXXX oder haben Sie gesagt, dass Sie für Ihre Töchter da sind"?

Z2: Das habe ich vergessen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 10.03.2016, gerichtet an das Vermessungsamt Gmunden, beantragten die Grundeigentümer der Grundstücke 188/4 und 189/3 KG XXXX, die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß dem Plan GZ 3086-15 vom 29.02.2016 der Dipl. Ing. XXXX. Angeschlossen waren diesem Antrag die Vermessungsurkunde der Dipl. Ing. XXXX, GZ 3086-15 vom 29.02.2016 sowie ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gem. § 43 Abs. 6 VermG vom 27.10.2015.

Auf Seite 4 des vorgenannten Protokolls finden sich Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gem. § 43 Abs. 6 VermG. Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes 188/4, die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, diese auch in Vollmacht für den verstorbenen XXXX und Dr. XXXX, vertreten durch eine Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG unterfertigten. Für XXXX war die Unterschrift nicht zu erlangen. Diese wurde vom Vermessungsamt Gmunden gem. § 18 a VermG verständigt und hat fristgerecht keine Einwendungen erhoben. Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist somit zu entnehmen, dass sämtliche beteiligten Eigentümer dem Grenzverlauf des Grundstückes 188/4 entsprechend der dem Protokoll beigefügten Grenzverhandlungsskizze zugestimmt haben.

Die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG (Seite 4 des Grenzverhandlungsprotokolls) enthält nachfolgenden Hinweis:

"Die unterfertigten Teilnehmer/innen an der Grenzverhandlung bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Grenzverlauf einvernehmlich festgelegt wurde und in der beigefügten Grenzverhandlungsskizze, die einen integrierenden Bestandteil dieser Niederschrift bildet, dargestellt ist. Die umseitigen Vereinbarungen wurden vorgelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Grenzverlauf wurde in der Natur am 27.10.2015 gekennzeichnet und vorgezeigt. Die unterfertigten Grundeigentümer/innen nehmen zur Kenntnis, dass die festgelegten Grenzen die Grundlage für die Umwandlung der betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster bilden können (§ 43 Abs. 6 VermG). Im Falle einer Mappenberichtigung (§ 52 Abs. 5 VermG - Hinweis MB) bestätigen die unterfertigten Eigentümer/innen darüber hinaus, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

(§ 43 Abs. 6 VermG)."

Der der gegenständlichen Umwandlung zugrundeliegende Plan 3086-15 entspricht den Festlegungen der Grenzverhandlungsskizze.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Dipl. Ing. XXXX mit Schreiben vom 14.10.2015 zur Grenzverhandlung eingeladen.

Dieses Schreiben enthält insbesondere nachfolgenden Hinweis: "Als grundbücherliche/r Eigentümer/in werden Sie eingeladen, bei der stattfindenden Grenzbegehung in der [..] persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten, handlungsfähigen und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

Die Grenzverhandlung mit anschließender Kennzeichnung der Grenzpunkte und deren Vermessung dient der dauerhaften Sicherung Ihres Eigentums.

[...] Falls Sie sich (oder der/die Miteigentümer/in/innen) vertreten lassen, ist die umseitige Vollmacht ausgefüllt beizubringen."

Auf der Rückseite des vorgenannten Schreibens findet sich ein Vordruck einer Vollmacht folgenden Inhaltes: "Vollmacht, mit welcher ich/wir Herrn/Frau [...] zur Wahrung meiner/unserer Rechte und Pflichten als grundbücherliche/r Eigentümer/in ermächtige, bei der Grenzverhandlung am 27.10.2015 dem Verlauf der Grenze meines(r) Grundstücke(s) XXXX 188/1 festzulegen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist er/sie bevollmächtigt Anträge, Erklärungen und/oder Gesuche in diesem Zusammenhang rechtsverbindlich zu unterfertigen."

Im Akt findet sich eine diesbezügliche Vollmacht, welche von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt und mit dem Datum 19.10.2015 Traunkirchen datiert ist. Als Bevollmächtigte scheint in der Vollmacht die Beschwerdeführerin selbst auf. In der Vollmacht ist ersichtlich, dass der Name der Beschwerdeführerin gestrichen wurde und der Name XXXX ergänzt wurde. Das Streichen des Namens der Beschwerdeführerin und die Ergänzung des Namens XXXX fand in der Grenzverhandlung vom 27.10.2015 statt.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Mutter die Einzelvollmacht erteilt, bei der Grenzverhandlung am 27.10.2015 den Verlauf der Grenzen ihres Grundstückes XXXX 188/1 festzulegen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist die Mutter bevollmächtigt worden, Anträge, Erklärungen und/oder Gesuche in diesem Zusammenhang rechtsverbindlich zu unterfertigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin unterlag keiner Einschränkung bei der Vollmachtsausübung. In der Grenzverhandlung hat sich die Mutter der Beschwerdeführerin auf ihre Bevollmächtigung berufen und die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Vollmachtsurkunde dem Vermesser ausgefolgt. Vom Vermesser wurde am Beginn der Grenzverhandlung die Vollmachtsurkunde überprüft und ist diesem aufgefallen, dass sich mit der gegenständlichen Vollmachtsurkunde die Beschwerdeführerin selbst bevollmächtigt hat. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde vom Vermesser dahingehend befragt, ob diese von der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigt worden wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte diesen Umstand und erteilte ihre Einwilligung, dass die Vollmachtsurkunde vom Vermesser dahingehend ausgebessert werden dürfe, dass anstelle des Namens der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ihr Name eingesetzt werden dürfe.

Der Vermesser hat die beteiligten Grundeigentümer über den Zweck und die rechtlichen Folgen der Grenzverhandlung und einer Unterschriftsleistung vor Abgabe der Zustimmungserklärungen durch die betroffenen Grundeigentümer informiert. Die relevanten Informationen finden sich auch auf der Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG. Im Vorfeld der Grenzverhandlung wurden vom Vermessungsbüro die Grenzpunkte gekennzeichnet und hat sich aufgrund der Behelfe herausgestellt, dass der Grenzstein, welcher in der Grenzverhandlungsskizze mit S30 gekennzeichnet ist, den Grenzpunkt nicht korrekt darstellt, sondern dies der Grenzpunkt 7450 ist. Dieser Umstand entspricht auch den Eintragungen des Grundsteuerkatasters.

In weiterer Folge hat die Mutter der Beschwerdeführerin vorbehaltlos im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG unterzeichnet. Der Mutter der Beschwerdeführerin war bewusst, dass diese damit den Grenzpunkt 7450, welcher in der Mitte des in der Natur ersichtlichen Weges zu liegen kommt, anerkannt hat. Aufgrund der Unterlagen des Vermessungsbefugten und des Antrages der Beschwerdegegner vom 10.03.2016 wurde vom Vermessungsamt Gmunden in rechtlich korrekter Weise der gegenständlich bekämpfte Umwandlungsbescheid erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie das Schreiben des Vermessungsbüros vom 14.10.2015 bekommen hat. Überdies gab diese an, dass die schriftliche Vollmacht von ihr, nachdem sie diese durchgelesen hat, unterfertigt wurde und aufgrund eines Irrtumes ihr eigener Name in der ersten Zeile als Bevollmächtigte aufscheint. In Wirklichkeit hat sie ihre Mutter, Frau XXXX, bevollmächtigen wollen. Die Vollmacht wurde von ihr ihrer Mutter ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vor der Grenzverhandlung nicht näher mit ihrer Mutter geklärt hat, was diese in ihrem Vollmachtsnamen in der Verhandlung machen soll. Die Beschwerdeführerin gestand zu, dass ihr bewusst war, dass es sich bei der Verhandlung, an der ihre Mutter teilnehmen sollte, um eine Grenzverhandlung handelt.

Durch die Aufforderung der Beschwerdeführerin, gerichtet an ihre Mutter, an der Grenzverhandlung teilzunehmen, die Ausfolgung der Vollmachtsurkunde an die Mutter und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass sie mit der Korrektur der Vollmachtsurkunde in der Grenzverhandlung einverstanden ist, hat das erkennende Gericht keinen Zweifel an der erteilten, unbeschränkten Einzelvollmacht.

Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die vorgenommene Änderung in der Vollmachtsurkunde durch den Vermesser korrekt gewesen ist, wenn die Änderung vor Abgabe der Zustimmungserklärung erfolgte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass diese ihrer Mutter Einzelvollmacht entsprechend der in der Grenzverhandlung übergebenen Vollmachtsurkunde erteilte. Eine Einschränkung der erteilten Einzelvollmacht wurde von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter nicht geäußert.

Dieser Umstand wird auch durch die Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt. Diese führte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass sie die Vollmacht von ihrer Tochter ausgefolgt bekommen hat. An der Grenzverhandlung hat sie teilgenommen, weil sie vor Ort wohnt. Die Vollmachtsurkunde wurde bei der Verhandlung dem Vermesser übergeben und hat sich die Mutter der Beschwerdeführerin auf die erteilte Vollmacht im Zuge der Grenzverhandlung berufen. Die Zeugin bestätigte ebenso, dass im Vorfeld der Verhandlung nichts Näheres besprochen worden ist, woraus ersichtlich ist, dass es zu keiner Einschränkung der Einzelvollmacht durch die Beschwerdeführerin gekommen ist. Die Zeugin bestätigte ebenso, dass Ihr vom Vermesser der Grenzpunkt im Weg, gemeint Grenzpunkt 7450, aufgezeigt worden ist. Die Zeugin bestätigte auch, dass von ihr die Zustimmungserklärung unterfertigt wurde. Sie gab auch an, dass ihr in der Grenzverhandlung bewusst war, dass der mit einer metallenen Schlagmarke gekennzeichnete Grenzpunkt im Verlauf des Weges die neue Grenze darstellt.

Der Zeuge Dipl. Ing. XXXX führte glaubwürdig aus, dass ihm von der Mutter der Beschwerdeführerin die gegenständliche Vollmachtsurkunde übergeben worden ist und sich die Mutter der Beschwerdeführerin auf die Bevollmächtigung durch deren Tochter berufen hat. Die Änderungen in der Vollmachtsurkunde wurden eingangs der Grenzverhandlung, jedenfalls vor Abgabe der Zustimmungserklärung durch die Mutter der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dieser vorgenommen. Glaubwürdig gab dieser auch an, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf keinerlei Beschränkung der Vollmacht hingewiesen hat. Überdies gab der Zeuge glaubwürdig an, dass er die jeweiligen Parteien über den Zweck der Verhandlung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen eingangs der Verhandlung belehrt hat. Die weiteren anwesenden Parteien der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 konnten keine zweckdienlichen Angaben zur Bevollmächtigung von XXXX durch die Beschwerdeführerin machen.

Aufgrund des an obiger Stelle Ausgeführten, steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter die unbeschränkte Einzelvollmacht erteilt hat und die Mutter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Vollmacht die Zustimmungserklärung vorbehaltlos unterfertigte

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Die §§ 17, 18a, 20, 43 VermG in der relevanten Fassung lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

    1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    1. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    1. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

Im gegenständlichen Fall war primär zu klären, ob die Mutter der Beschwerdeführerin von dieser mit ausreichender Vollmacht ausgestattet worden ist, damit diese die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG in für die Beschwerdeführerin bindenden Weise abgeben konnte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Grenzverhandlung durch einen Vermessungsbefugten, wie im gegenständlichen Fall, nicht um eine Verhandlung im Sinne des AVG handelt. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass einem Vermessungsbefugten keine Behördenstellung zukommt. Schreibt der von einem Umwandlungswerber beauftragte Geometer, wie gegenständlich, eine der Behörde vorbehaltene Grenzverhandlung aus, ist diese mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine Verhandlung nach dem AVG (OGH 24.11.1998, 1 Ob 193/98h).

Daraus ergibt sich bereits, dass Fragen bezüglich einer rechtskonformen Bevollmächtigung zur Abgabe von Zustimmungserklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG im Zuge einer Grenzverhandlung durch einen Vermessungsbefugten nicht nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen sind. Die Anforderungen an eine Bevollmächtigung gem. § 10 AVG finden daher keine Anwendung und geht daher die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs.3 AVG ins Leere.

Da die Bestimmungen des AVG keine Anwendung finden, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen des Vollmachtsrechtes gem. §§ 1002 ff ABGB. Gemäß § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In Übereinstimmung mit § 883 ABGB besteht für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich Formfreiheit. Auch für Gattungs- und Einzelvollmachten gem. § 1008 ABGB besteht keine spezielle Formvorschrift. Diese können daher schriftlich, aber auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Konkludente Bevollmächtigungen erfordern jedoch, dass das Verhalten des Geschäftsherrn eindeutig als Vollmachtserteilung verstanden werden kann. Auch dieser Umstand ist gegenständlich erfüllt, denn wie anders könnte die Übergabe der Vollmachtsurkunde an die Mutter der Beschwerdeführerin durch diese selbst verstanden werden.

Wie den Feststellungen auf Basis der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die die Einzelvollmacht enthaltende Vollmachtsurkunde selbst unterfertigt und hat diese lediglich aufgrund eines Irrtums ihren eigenen Namen als Bevollmächtigte eingesetzt. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie ihre Mutter bevollmächtigen wollte und dieser auch keine näheren Vorgaben hinsichtlich der Ausübung der Bevollmächtigung erteilte. Die Beschwerdeführerin hat daher ihre Mutter in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben bevollmächtigt. Der Bevollmächtigungsumfang ergibt sich, auch wenn dieser allfällig nicht mündlich näher erörtert worden sein sollte, aus der Übergabe der Bevollmächtigungsurkunde durch die Beschwerdeführerin an deren Mutter. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat sich eingangs der Grenzverhandlung auf die erteilte Bevollmächtigung berufen und die Vollmachtsurkunde ausgehändigt. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben konnten die beteiligten Grundeigentümer und der Vermessungsbefugte von einer aufrechten und umfänglich adäquaten Bevollmächtigung der Mutter der Beschwerdeführerin durch diese ausgehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin war daher bevollmächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der Beschwerdeführerin zu unterzeichnen und einen neuen Grenzverlauf anzuerkennen, dies mit unmittelbarer Wirkung für die Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass gegenständlich eine Mappenberichtigung bzw. Teilung erfolgen hätte müssen, können auf Basis der Feststellungen nicht nachvollzogen werden.

Der Umwandlungsplan baut auf dem Grundsteuerkataster auf. Die Voraussetzung einer Mappenberichtigung gem. § 52 Z 5 VermG liegen gegenständlich nicht vor. Das Grundstück 188/4 ist mit VHW 10/1955 entstanden. Insbesondere diese Unterlage wurde der Grenzverhandlung zugrunde gelegt und dieser Teilungsplan in die Natur rückgesteckt. Es gibt keinen Hinweis, dass die Angaben des Grundsteuerkatasters unrichtig wären. Warum es sich gegenständlich um eine Teilung handeln solle, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.

Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festlegung über einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 09.09.1999, GZ 98/06/0125). Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass ihre Bevollmächtigte bei Abgabe ihrer Erklärung zur Festlegung des Grenzverlaufes einen Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu § 1487 ABGB).

Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (vgl. § 32 VwGVG und § 69 AVG).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen und die zwar zulässige, aber in der Sache unbegründete Beschwerde gegen die Umwandlung des Grundstückes 188/4 KG XXXX abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Rechtsprechung unter Zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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