L508 1317968-5•BVwG L508 1317968-5
L508 1317968-5Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2016
aufschiebende Wirkung
L508 1317968-5/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl: XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte erstmals am 04.03.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen vor, dass er wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PPP Probleme gehabt und deshalb Pakistan verlassen habe.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.02.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008, GZ C8 317.968-2/2008/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen (im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit und als Eventualbegründung wurde der Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen) und erwuchs dieses Erkenntnis mit 14.10.2008 in Rechtskraft.
5. Am 21.05.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages geändert hätten. Er habe im März 2009 Österreich verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt, da er von seiner Familie erfahren habe, dass er keine Verfolgung mehr wegen seiner Parteimitgliedschaft zu befürchten habe. Er habe nunmehr neue Gründe und halte er sein ursprüngliches Fluchtvorbringen nicht mehr aufrecht. Seine Probleme seien nunmehr in der Religion begründet und führte der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn zum abermaligen Verlassen Pakistans veranlasst hätten, an. Als Beweismittel wurden Krankenhausbestätigungen und ein Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, in Vorlage gebracht.
6. Mit Bescheid vom 19.01.2013 wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.
Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Dem neu vorgebrachten Fluchtgrund wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Absatz 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:
" ....3.1. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist, dass kein Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegt und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtswidrig gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat:
3.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten; sein ursprüngliches Fluchtvorbringen sei nicht mehr relevant und habe er nun neue - nämlich religiöse - Probleme. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er im März 2009 Österreich verlassen und nach Pakistan zurückgekehrt sei, wo sich sodann die neuen Fluchtgründe ereignet hätten. Das Bundesasylamt gründet seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Die Begründung der Erstbehörde, dass die Nichtinanspruchnahme der Rückkehrhilfe gegen eine tatsächliche Rückkehr nach Pakistan spreche, hält einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Der angefochtene Bescheid lässt auch eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigung, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen. So hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren zwei Beweismittel aus seinem Heimatland in Vorlage gebracht, welche gemäß seinen Angaben für die Rückkehr nach Pakistan sprechen sollen. Die Erstinstanz hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen. Festzuhalten ist, dass das verfahrensgegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenem im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht kongruent ist und wäre allein schon deshalb ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall der entschiedenen Sache gegeben ist, geboten gewesen.
In der Folge wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem neuen Vorbringen inhaltlich, folglich im Rahmen eines materiellen Asylverfahrens, auseinanderzusetzten haben und wird vom Bundesasylamt zu prüfen sein, ob das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihm widerfahrenen Geschehnisse möglich sind bzw. ob bejahendenfalls effektiver Rechtsschutz oder die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich wären und wie sich die Situation für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit im Falle einer Rückkehr darstellen würde. ....."
8. In der Folge richtete das BAA an die Staatendokumentation eine Anfrage um Überprüfung der eingescannten Dokumente. Diese Dokumente wurden keiner Übersetzung zugeführt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich dabei handelt.
9. In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.04.2013 wird mitgeteilt, dass dem Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu entnehmen sei, dass alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente mit den Originalberichten verglichen worden seien und die behaupteten Fälle mit den Originalberichten nicht übereinstimmen würden. Daher seien alle 3 vom Antragsteller übermittelten Dokumente eine Fälschung.
10. In der Folge wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.05.2013 mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen haben. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen. Dem BFV wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.05.2013 gewährt. Dem Ersuchen des BFV vom 31.05.2013 sowie vom 11.06.2013 um Zusendung des Rechercheergebnisses wurde nicht entsprochen und er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen.
11. Mit Bescheid vom 14.03.2014, Zl: XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Bemängelt wird, dass sich das BFA neuerlich nicht erschöpfend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und dass eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigung und des Zeitungsartikels, trotzt Auftrag des AsylGH-s nicht erfolgt sei. Ferner sei das Rechercheergebnis dem BFV nicht übermittelt worden und ergebe es sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Zu Spruchpunkt II werde angemerkt, dass von Georgien anstatt von Pakistan die Rede sei. Zu Spruchpunkt III sei anzumerken, dass der BF seit 2007 - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Unterbrechung - im Bundesgebiet aufhältig sei und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben sei und die Interessensabwägung daher mangelhaft sei. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
13. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014, Zl. L508 1317968-4/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
" ...... 2.3.1. Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche
Verfahren bereits einmal gemäß § 41 Abs. 3 AsylG an das Bundesasylamt mit oben unter I.7. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidung war getragen von der Ansicht, dass das BAA seine Entscheidung auf nicht belegbare Vermutungen stütze, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt zu haben.
Insbesondere lasse der angefochtene Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Krankenhausbestätigungen, Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei) aus seinem Heimatland vermissen.
Zwar hat das Bundesasylamt nunmehr eine Anfrage an die Staatendokumentation um Überprüfung "der eingescannten Dokumente" gerichtet, jedoch ist nicht erkennbar, um welche Dokumente es sich dabei handelt, wurden diese doch keiner Übersetzung zugeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BFV im Wege des Parteiengehörs in der Folge lediglich mitgeteilt, dass alle drei vorgelegten Anzeigen, die von drei verschiedenen Polizeistationen stammten, sich als gefälscht erwiesen hätten. Die vorgelegten Dokumente würden mit den Originalen nicht übereinstimmen.
Der angefochtenen Bescheid leidet nun unter dem Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Rechercheergebnis auseinandergesetzt hat, dh es wurde nicht begründend dargetan, wie die Vertrauensperson aus Pakistan zum Rechercheergebnis, dass sämtliche in Vorlage gebrachten Dokumente ver- oder gefälscht seien und nicht mit den Originalen übereinstimmen könnten, gelangt oder woraus sich diese Feststellung ergibt. Ferner wird im angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise ausgeführt, dass sämtliche Dokumente ver- oder gefälscht seien, obzwar im Bericht der Staatendokumentation lediglich von 3 Anzeigebestätigung berichtet wird und dies auch dem BFV im Wege des Parteiengehörs so mitgeteilt wurde. Das eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsberichtes stattgefunden habe, lässt sich weder dem Akteninhalt noch dem Bescheid entnehmen.
Feststeht, dass das BFA -- trotz der Anweisungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes - abermals weder eine Untersuchung bzw. Erörterung der Krankenhausbestätigungen noch des Zeitungsartikels, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt sein soll, veranlasst hat.
Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen, ohne sich mit den Ergebnissen der Einvernahmen und der in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich der Krankenhausbestätigung und dem Zeitungsartikel, auseinandergesetzt zu haben. Trotz dezidiertem Auftrag im Kassationserkenntnis hat es die Erstinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen sowie den Zeitungsartikel in welchem er namentlich genannt sei, einer Überprüfung zuzuführen.
Das BFA hat auch nicht hinreichend dargetan, warum bzw. inwiefern eine Überprüfung der Krankenhausbestätigungen sowie des Zeitungsartikels im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen war; dies wäre aber bei nicht Entsprechung des Auftrages erforderlich gewesen.
Die Erstinstanz hat es sohin abermals in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen.
Daran mag auch der Umstand, dass die Erstinstanz drei in Vorlage gebrachte Anzeigebestätigung auf deren Echtheit überprüfen lies nichts zu ändern, da zum einen ein derartiger Auftrag an das BFA seitens des AsylGHs nicht ergangen ist und zum anderen, sich das BFA mit diesem Ermittlungsergebnis auch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat bzw. begründend dargetan wurde, wie die Vertrauensperson zu diesem Ergebnis gelangen konnte.
Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel (etwa erneute Asylantragstellung nach negativem Asylverfahren mit Auswechslung des Fluchtgrundes), gibt, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, dass die vom Asylgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal auch die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu einem großen Teil aus der ursprünglichen Beweiswürdigung besteht.
Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl. E3 317.968-3/2013-3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof bzw. nunmehr das BVwG - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom erkennenden Senat als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.
Zu bemängeln ist ferner, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt hat, wobei anzumerken ist, dass der BF gemäß eigenen Angaben seit 2007 - mit Ausnahme der behaupteten verfahrensgegenständlichen Unterbrechung - im Bundesgebiet aufhältig ist und deshalb kein, wie die Erstbehörde vermeint, kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers gegeben ist und sich daher auch die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung als grob mangelhaft darstellen. Auch eine diesbzgl. Würdigung des Vorbringens bzw. der Angaben des Beschwerdeführers und die Durchführung einer gehörigen Interessenabwägung wird das BFA im fortgesetzten Verfahren zu tätigen haben.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass auch der Fehler unter den Ausführungen zu Spruchpunkt II, dass nämlich im Text von Georgien anstatt von Pakistan die Rede ist, entsprechend zu korrigieren sein wird.
Die Erstinstanz wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daher nochmals hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF - abermals durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben und wird sich das BFA im Bescheid mit den Ermittlungsergebnisse auch entsprechend auseinanderzusetzen bzw. diese zu würdigen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.".....
14. Nach Durchführung zweier Einvernahmen, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl: XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.
16. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.11.2016 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
I.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund des behaupteten Vorbringens des Beschwerdeführers, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Artikels 8 EMRK bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
I.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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