BVwG W217 2134493-1

W217 2134493-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2016

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Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W217 2134493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2134493.1.00

Spruch

W217 2134493-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

I.

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Am 07.09.2015 ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In den Einvernahmen gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er und sein Bruder seien vor ca. 15 Monaten gegen Abend von den Taliban bedroht worden. Jemand habe den BF telefonisch angerufen und habe den BF mit seinem Namen angesprochen und gefragt, ob er der Sohn seines Vaters sei. Dies habe der BF bejaht. Der Anrufer habe ihm gesagt, er solle seinem Vater ausrichten, dass er und sein Bruder in den Heiligen Krieg ziehen müssten. Der BF habe den Telefonhörer aus Angst seinem Vater gegeben, dieser habe den Mann am Telefon beschimpft und gesagt, das komme nicht in Frage. Etwa 15 Tage nach dem Anruf sei ein Brief nach Hause gekommen. Der BF habe den Brief nicht lesen können, da er Analphabet sei. Etwa 1 1/2 Monate später sei sein Bruder auf dem Schulweg von zwei Männern auf einem Motorrad angehalten worden. Diese hätten ihm gesagt, dass sein Vater einen Verkehrsunfall gehabt habe. Diese Männer hätten seinen Bruder mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten. Sein Bruder habe später erzählt, dass er sich in XXXX aufgehalten habe und ihm gesagt worden sei, dass er in den Heiligen Krieg ziehen solle. Am nächsten Tag habe sein Bruder das Gebet zur Flucht genützt. Als dieser nach Hause gekommen sei, habe die ganze Familie beraten und entschieden, dass der BF mit seinem Bruder so schnell wie möglich von zu Hause weggehen solle. Ca. ein bis zwei Wochen später seien sie ausgereist. Einen Monat sei er mit seinem Bruder zusammen unterwegs gewesen, dann seien sie beim Grenzübertritt vom Iran in die Türkei getrennt worden. Sein Bruder sei drei Monate vor dem BF in Österreich eingereist.

Der BF sei in Kunduz aufgewachsen, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein ältester Bruder sei psychisch krank und arbeitsunfähig. Im Falle einer Rückkehr würde der BF getötet werden.

Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dem Vorbringen des BF zum behaupteten Fluchtgrund sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, umso mehr seine Ausführungen dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich zudem in keiner Weise plausibel gehalten wurden. Der BF habe durch die Schilderung seiner Fluchtgeschichte die geforderte Glaubhaftmachung nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit vorgebracht. Das BFA erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 05.09.2016 eine Beschwerde.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters war der BF zwar von 02.02.2016 bis 08.03.2016 in XXXX, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der BF jedoch zwischenzeitig unbekannt verzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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