W209 2128428-1•BVwG W209 2128428-1
W209 2128428-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W209 2128428-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 18.03.2016 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 07.03.2016 bis 01.05.2016 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 07.03.2016 bis 01.05.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Detektiv mit möglichem Arbeitsantritt am 07.03.2016 vereitelt habe, da er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2015 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eintrete.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Stellenvorschlag mit der Einladung zur Jobbörse nicht erhalten habe, weil er im fraglichen Zeitraum nicht in Wien, sondern bei einer Bekannten im Burgenland gewesen sei.
3. Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 11.04.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass am 26.02.2016 ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Detektiv per RSa-Brief an den Beschwerdeführer verschickt worden sei. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.03.2016 sei das Schreiben beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die Abholfrist habe am 02.03.2016 zu laufen begonnen. Am 07.03.2016 sei der Beschwerdeführer nicht zu der im Stellenangebot angeführten Jobbörse erschienen. Am 11.03.2016 habe er niederschriftlich angegeben, dass er den Brief nicht beheben habe können, weil er sich auf Arbeitssuche bei einer Bekannten im Burgenland aufgehalten habe. Die Ortsabwesenheit habe er bei der Post nicht bekannt gegeben. Am 23.03.2016 sei das RSa-Schreiben als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert worden. Die persönliche Einvernahme der Bekannten des Beschwerdeführers, welche die Angaben des Beschwerdeführers telefonisch bestätigt habe, sei nicht erfolgt, weil diese angegeben habe, aus diversen Gründen nicht nach Wien fahren zu können. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine ordnungsgemäße Zustellung des Stellenangebotes erfolgt und daher das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse als Arbeitsvereitelung zu werten. Da bereits einmal eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei, sei die Sperre mit acht Wochen zu bemessen gewesen. Bislang habe der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, weswegen auch keine Nachsichtgründe vorlägen.
5. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er nicht gewusst habe, die Ortsabwesenheit bekannt zu geben. Seine Bekannte könne aber seinen Aufenthalt im Burgenland von 29.02.2016 bis 07.03.2016 bestätigen. Darüber hinaus sei eine Sperre von acht Wochen unangemessen.
6. Am 20.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme brachte sie ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache am 08.03.2016 gegenüber einer Mitarbeiterin der belangten Behörde angegeben habe, dass er auf die Abholung des Schreibens vergessen habe. Sein dazu im Widerspruch stehendes späteres Vorbringen sei daher nicht glaubhaft.
7. Am 15.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin, Frau Edith PECK, die das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde (telefonisch) bestätigt hatte, einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 1973 geborene Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Buch- und Offsetdrucker sowie über entsprechende Berufserfahrung und stand seit 2013 - mit Unterbrechungen - im Notstandshilfebezug.
In der mit dem Beschwerdeführer im wechselseitigen Einvernehmen am 13.10.2015 aufgenommenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Flachdrucker bzw. Offsetdrucker und in allen Hilfsbereichen gemäß Notstandshilfeverordnung unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte sind Wien, 2380 Perchtoldsdorf, 2334 Vösendorf-Süd, 2340 Mödling und 2345 Brunn am Gebirge angeführt.
Weiters ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer binnen zwei Tagen auf Stellenvorschläge bewirbt, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt.
Für den Zeitraum von 25.11.2015 bis 05.01.2016 wurde bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt.
Am 26.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 08.03.2016 vorgeschrieben und mittels RSa-Brief ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung bei der Firma XXXX Detektivbüro mit nachstehendem Wortlaut übermittelt:
"Detektivbüro in XXXX Wien sucht für das Bundesland WIEN ab Mitte März im Rahmen einer JOBBÖRSE im AMS ESTEPLATZ dynamische Berufsdetektiv-AssistentInnen für die Kaufhausüberwachung.
Wir suchen sportliche, dynamische Berufsdetektiv-AssistentInnen für die Kaufhausüberwachung.
Voraussetzung:
Unbescholtenheit
Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
Führerschein B
Belastbarkeit
Einsatz
Gepflegtes Äußeres und gutes Auftreten
Konfliktfähigkeit
Aus-und Weiterbildungsmöglichkeit sowie Einschulungsphasen werden angeboten und sollten auch im Sinne des/r BewerberIn sein
Bezahlung:
BEWERBUNGEN finden im Rahmen einer J O B B Ö R S E
im Arbeitsmarktservice ESTEPLATZ
MONTAG, 07.03.2016
PÜNKTLICH um 10:00 Uhr
Ort:
Arbeitsmarktservice Wien
Esteplatz 2
1030 Wien
5. Stock/Dachgeschoß/Stufensaal
Es erfolgt eine Vorstellung des Unternehmens, mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit im Anschluß. Mitzubringen ist ein Lebenslauf mit FOTO !
Das Mindestentgelt für die Stelle als dynamische Berufsdetektiv-AssistentInnen für die Kaufhausüberwachung beträgt 1.424,80 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."
Am 01.03.2016 erfolgte ein Zustellversuch. Die Benachrichtigung wurde in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt.
Der Beschwerdeführer war in den darauffolgenden Tagen an der Abgabestelle anwesend, unterließ es jedoch, das Schreiben zu beheben, wodurch er von dem übermittelten Stellenangebot keine Kenntnis erlangte und daher am 07.03.2016 nicht zu der darin angeführten Jobbörse erschien.
Seit August 2016 bis laufend steht der Beschwerdeführer wieder in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde mit Ausnahme der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29.02.2016 bis 07.03.2016 an der Abgabestelle anwesend war, vom Beschwerdeführer in der am 15.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die von ihm namhaft gemachte Zeugin zu seinem Vorbringen, dass er im oben angeführten Zeitraum auf Arbeitssuche im Burgenland gewesen ist, befragt.
Zu den näheren Umständen der Arbeitssuche im Burgenland befragt verwickelten sich der Beschwerdeführer und die Zeugin jedoch in gravierende Widersprüche. Während der Beschwerdeführer angab, bei keinem einzigen Arbeitgeber persönlich vorstellig geworden zu sein, gab die im Anschluss daran getrennt befragte Zeugin an, dass sich der Beschwerdeführer bei drei Arbeitgebern persönlich beworben habe.
Zudem gab der Beschwerdeführer bei seinem Kontrolltermin am 08.03.2016 im Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen gegenüber der belangten Behörde zunächst an, auf die Behebung des Stellenvorschlag vergessen zu haben, und änderte sein Vorbringen erst im Zuge der Niederschrift am 11.03.2016 dahingehend, dass er die ganze Zeit im Burgenland gewesen sei und somit vom Stellenvorschlag keine Kenntnis erlangen konnte.
Letzteres wurde zwar vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestritten, ist aber in einem Aktenvermerk (EDV-Texteintragung) der belangten Behörde dokumentiert, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, aus welchen Gründen der Aktenvermerk nicht richtig sein sollte.
Damit steht für den erkennenden Senat - nicht zuletzt auch aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes - fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dieser im fraglichen Zeitraum an der Abgabestelle anwesend war und daher von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) bis (8) [...]"
§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. u.a. VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer den ihm per RSa-Schreiben übermittelten Stellenvorschlag nicht behoben, obwohl er an der Abgabestelle anwesend war. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in der Betreuungsvereinbarung getroffene Verpflichtung, sich auf Stellenvorschläge, die ihm seitens der belangten Behörde übermittelt werden, binnen zwei Tagen zu bewerben, das beim zuständigen Postamt hinterlegte Schreiben des AMS umgehend beheben müssen und daher rechtzeitig vom Vorstellungstermin bei der Jobbörse Kenntnis erlangt. Indem er es unterließ, das Schreiben zu beheben, hat er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, weswegen die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 ASVG im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerechtfertigt war.
Auch die erforderliche Kausalität ist gegeben, zumal es genügt, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden (vgl. z.B. VwGH 2013/08/0020 = ARD 6383/14/2014).
Anhaltspunkte, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung nicht den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 AlVG entspricht, liegen nicht vor. Auch wurde die Unzumutbarkeit der Beschäftigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG. Der Beschwerdeführer steht zwar seit August 2016 bis laufend wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die für die Nachsichterteilung erforderliche zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Weigerung bzw. Vereitelung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 = ARD 6514/13/2016) ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Die Dauer der verhängten Sperre (8 Wochen) ergibt sich zwingend aus § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, zumal unstrittig feststeht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits davor eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden ist.
Aus den oben angeführten Gründen ist daher die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.