BVwG W104 2134977-1

W104 2134977-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2016

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Regest

Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, Geschäftsführung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Qualifikation, Reife- und<br/>Diplomprüfung, Risikotragung

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BVwG W104 2134977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2134977.1.00

Spruch

W104 2134977-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.4.2016, versendet am 17.5.2016, gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 8.466,31, wies jedoch den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ab.

Begründend wird ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da weder der erforderliche Ausbildungsnachweis noch der Nachweis erbracht worden sei, dass die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb innehat (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).

3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 7.6.2016 brachte der Beschwerdeführer ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt aus dem Jahr 2002 bei und führte aus, der erforderliche Qualifikationsnachweis sei hiermit hochgeladen worden.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Antrag auf Top up sei abgewiesen worden weil der erforderliche Qualifikationsnachweis nicht erbracht worden sei. Im Zuge der Beschwerde sei dieser nun nachgereicht worden und könne positiv beurteilt werden. Es sei aber nicht angegeben worden, dass Herr XXXX als anspruchsberechtigte Person für das Top up auch die Kontrolle über den Betrieb innehabe, daher könne das Top up nicht gewährt werden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer, im Detail darzulegen, warum die berechtigte Person (Johannes Edelbauer) - auch wenn sie im Rahmen einer Personengemeinschaft tätig ist - ggf. auch gemeinsam mit ihren Mitgesellschaftern, entscheidenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte ausüben habe können.

Mit E-Mail vom 14.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer als Nachweis, dass er im Rahmen der Personengemeinschaft entscheidenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte genommen habe und auch künftig nehme, die Kopie eines im Jahr 2013 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrages zwischen den Gesellschaftern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.

Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 7.6.2016 brachte der Beschwerdeführer ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt aus dem Jahr 2002 bei und führte aus, der erforderliche Qualifikationsnachweis sei hiermit hochgeladen worden. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, der im Zuge der Beschwerde nachgereichte Ausbildungsnachweis könne positiv beurteilt werden.

Herr XXXX bewirtschaftet seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX. Entscheidungen über die Betriebsführung sind einvernehmlich zu treffen, das Risiko tragen die Beiden gemeinsam.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung über die gemeinsame Betriebsführung ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Bewirtschaftungsvertrag, abgeschlossen am 3.9.2013 zwischen XXXX und XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 1 bis 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;"

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."

Art. 49 Abs. 1, 1. UAbs. und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

[...]

Artikel 50

Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Die §§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:

Zahlung für Junglandwirte

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Das Beschwerdeverfahren hat erwiesen, dass zumindest eine im Rahmen der antragstellenden Personengemeinschaft tätige Person, nämlich XXXX, die Voraussetzungen des § 12 DIZA-VO erfüllt. Der Beschwerde liegt ein Diplomprüfungszeugnis der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt St. Florian vom 21.6.2002 bei. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wurde am 28.4.2011 aufgenommen, der Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten einschlägigen höheren Ausbildung liegt damit bereits bei Bewirtschaftungsbeginn vor.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer schließlich auch der Nachweis gelungen, dass jene Person, die die Voraussetzungen der Junglandwirtezahlung erfüllt, im Rahmen der Personengemeinschaft die Betriebsführung wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert. Obwohl mehrere (im konkreten Fall zwei) natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt sind, so ist der Junglandwirt Herr XXXX in der Lage, diese wirksame und langfristige Kontrolle gemeinschaftlich mit Frau XXXX auszuüben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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