BVwG W228 2129610-1

W228 2129610-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Fristversäumung, Kontrollmeldetermin

Texto completo

BVwG W228 2129610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2129610.1.00

Spruch

W228 2129610-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 02.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Reedergasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben des AMS vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 23.03.2016, 10:00 Uhr, stattfindet. Das Schreiben enthält eine Rechtsbelehrung über § 49 AlVG und dessen Rechtsfolgen.

Bei der am 13.04.2016 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 23.03.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er diesen Termin nicht eingehalten habe, weil er den Termin nicht als Kontrollmeldetermin verstanden habe, sondern als Termin für die Abgabe von erforderlichen Unterlagen für eine Kurskostenförderung. Aufgrund der Bewilligung der Kurskostenförderung schon vor dem Termin, habe er den Termin für obsolet gehalten. Den Ausdruck mit dem Termin und der Rechtsbelehrung habe er erhalten. Er habe den Termin nicht abgesagt, da er durch die Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung, die kurz danach stattgefunden habe, abgelenkt gewesen sei.

Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 28.03.2016 bis 10.04.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.03.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.04.2016 beim AMS gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass von der absoluten Nichtigkeit des als Bescheid bezeichneten Schreibens ausgegangen werde, zumal dieses nicht den Mindesterfordernissen gemäß § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG genüge. Das Schreiben sei nicht unterfertigt und bewirke dies die absolute Nichtigkeit. Der vorliegende Bescheid sei daher nicht rechtswirksam. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 03.12.2015 Arbeitslosengeld beziehe und seinen Betreuer, Herrn XXXX, bereits im Erstgespräch darauf hingewiesen habe, dass er zum Termin März/April 2016 die Rechtsanwaltsprüfung ablegen werde. Am 03.02.2016 habe er einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt, im Zuge dessen er die Förderung der für die Prüfungsvorbereitung nötigen Kurse beantragt habe. Bei dieser Gelegenheit habe ihm Herr XXXX auch mitgeteilt, dass ab dem 18.03.2016 Frau XXXX als Betreuerin des Beschwerdeführers fungieren würde. Nach Vereinbarung mit Herrn XXXX sollte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Kursteilnahme per Email übermitteln und habe er dies am 23.02.2016 getan. Am 18.03.2016 habe er wieder einen Kontrolltermin gehabt, bei dem ihm schließlich mitgeteilt worden sei, dass Frau XXXX erkrankt sei und er daher zur Vertretung, Herrn XXXX, gehen solle. Herr XXXX habe - entgegen der Vereinbarung mit Herrn XXXX - auf der Vorlage einer Kursbestätigung im Original bestanden und habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er diese aufgrund der elektronischen Vorabübermittlung nicht im Original mitführe. Herr XXXX habe daher einen weiteren Termin am 23.03.2016 zur Vorlage der Kursbestätigung verfügt. Das Ansuchen des Beschwerdeführers um einen Termin nach dem 07.04.2015 (Tag seiner mündlichen Rechtsanwaltsprüfung) habe Herr XXXX verweigert. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob das Nichterscheinen zu dem Termin am 23.03.2016 die Auszahlung der Förderung ausschließen würde, habe Herr XXXX geantwortet: "Dann kriegens halt ka Geld." Ein Bezug auf die Aussetzung des Arbeitslosengeldes sei nicht erkennbar gewesen und sei auch keine diesbezügliche Aufklärung durch Herrn XXXX erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Herrn XXXX mitgeteilt, dass er sich, für den Fall, dass eine Überschneidung mit einem Kurstermin vorliege, vorbehalte, am 23.03.2016 nicht zu erscheinen und damit den Antrag auf Förderung schlüssig zurückziehe. Diese Mitteilung sei seitens Herrn XXXX unkommentiert geblieben. In der Hoffnung auf ein Entgegenkommen habe der Beschwerdeführer noch am 18.03.2016 die gegenständliche Kursbestätigung erneut per Email an das AMS übermittelt. Am 22.03.2016, sohin einen Tag vor dem von Herrn XXXX verfügten Termin, habe er ein Schreiben erhalten, mit welchem die Auszahlung der Förderung bestätigt wurde. Er sei daher von einer Erledigung der Angelegenheit ausgegangen und sei dem dadurch obsolet gewordenen Termin am 23.03.2016 ferngeblieben. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass die Begründung auf den dargelegten Sachverhalt und die darin erkennbaren Entschuldigungsgründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG in keiner Weise Bezug nehme. Durch den von der belangten Behörde zu verantwortenden Aufklärungsfehler würden triftige Gründe für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 23.03.2016 vorliegen und sei der Bescheid vom 15.04.2016 daher aufzuheben. Die belangte Behörde habe zudem durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren ihre Begründungspflicht massiv verletzt, wodurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorliege. Es wäre der belangten Behörde bzw. ihrem Mitarbeiter jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, eine verständliche Aufklärung über die Folgen eines Nichterscheinens zu erteilen, die eine Verwechslung mit einem bloßen Vorlagetermin ausgeschlossen hätte. Tatsächlich sei aus der erteilten Aufklärung und dem Schreiben über die Gewährung einer Förderung nur der Schluss zu ziehen gewesen, dass der Termin am 23.023.2016 nicht zu besuchen sei, was als triftiger Grund im Sinne des § 49 abs. 2 AlVG zu werten sei. Selbst wenn dies nicht Fall wäre, handle es sich um ein entschuldbares und in der belastenden Prüfungsvorbereitung verständliches, bloß geringfügiges Fehlverhalten, sodass der Bescheid im Hinblick auf eine Interessensabwägung jedenfalls aufzuheben sei.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.03.2016 für den 23.03.2016 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Die Verständigung über die Vorschreibung dieses Termins sei ihm ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe den Termin am 23.03.2016 jedoch nicht eingehalten und erst am 11.04.2016 beim AMS vorgesprochen. Einen triftigen Grund, der den Beschwerdeführer objektiv gesehen an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert hätte, habe er nicht plausibel nachgewiesen bzw. sei er auch der allgemeinen, gesetzlichen Anordnung des § 49 AlVG, innerhalb einer Woche nach dem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin bzw. nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich beim AMS vorzusprechen, nicht nachgekommen.

Mit Email vom 29.06.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er verwies auf sein Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass die belangte Behörde - trotz gegenteiligem Vorbringen in der Beschwerde - irrigerweise und aktenwidrig davon ausgehe, dass die Bewilligung der Kursförderung vom 18.03.2016 dem Beschwerdeführer direkt ausgehändigt wurde; tatsächlich sei diese am 22.03.2016 postalisch zugestellt worden, sodass es für den Beschwerdeführer denkunmöglich gewesen sei, anzunehmen, dass der Termin zur Vorlage einer Kursbestätigung zum Zweck der Bewilligung der bereits erledigten Angelegenheit am 23.03.2016 aufrecht bleiben würde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.07.2016 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.07.2016 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 08.07.2016 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 01.12.2015 bei der Firma "XXXX Rechtsanwälte" als Rechtsanwaltsanwärter in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seit 02.12.2015 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 29.06.2016 bezieht er Notstandshilfe.

Seitens des AMS wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ausbildung für Rechtsanwaltsanwärter die Kurskosten für den Kurs Zivilrecht zugesagt.

Am 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zunächst ein Kontrollmeldetermin für den 18.03.2016 vorgeschrieben. Bei diesem Termin, welchen der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eingehalten hat, wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung des zugesagten Kurses beim nächsten Kontrollmeldetermin vorlegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2016 von Seiten des AMS für den 23.03.2016, 10:00 Uhr, ein Kontrolltermin vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen, dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt und lagen ihm die Rechtsfolgen des Kontrollmeldeterminversäumnisses schriftlich vor.

Noch am 18.03.2016 schickte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den absolvierten Kurs an das AMS. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung wurde der Förderfall seitens des AMS positiv geprüft, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer am 22.03.2016 eine mit 18.03.2016 datierte Mitteilung erhalten hat, dass der anerkannte Kurskostenbeitrag auf sein Konto angewiesen wird.

Den Kontrollmeldetermin beim AMS am 23.03.2016 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er hat sich erst am 11.04.2016 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 23.03.2016 bis 10.04.2016 eingestellt wurde.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 23.03.2016 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.03.2016 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrolltermin am 23.03.2016 nicht eingehalten hat. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den vorgeschriebenen Termin am 23.03.2016 nicht als Kontrollmeldetermin verstanden habe bzw. er, nachdem er das Schreiben des AMS vom 18.03.2016 über die Anerkennung und Auszahlung der Kurskosten erhalten habe, angenommen habe, dass der Termin obsolet sei, ist auszuführen, dass den Beschwerdeführer - sofern er Zweifel über die Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins am 23.03.2016 hatte - diesbezüglich Erkundigungspflichten (zB durch einen Anruf beim AMS) getroffen hätten. Ist sich der Beschwerdeführer unsicher, ob ein Termin noch notwendig ist, so hat er dezidiert beim AMS nachzufragen und ist beweiswürdigend festzuhalten, dass gerade einem Juristen diese Nachfrage zugetraut und zugemutet werden kann. Die Manuduktionspflicht des §13a AVG geht nicht über "die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen" hinaus. In dem Ausdruck über die Kontrollmeldeterminvorschreibung für den 23.03.2016, dessen Erhalt der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 13.04.2016 auch dezidiert bestätigte, wurde er unmissverständlich darüber informiert, dass die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge habe. Das Beschwerdevorbringen, wonach es der belangten Behörde bzw. ihrem Mitarbeiter möglich und zumutbar gewesen wäre, eine verständliche Aufklärung über die Folgen eines Nichterscheinens zu erteilen, geht daher völlig ins Leere, zumal die Rechtsfolgen des Nichterscheinens aus dem, dem Beschwerdeführer ausgefolgten, Ausdruck über die Kontrollmeldeterminvorschreibung unzweifelhaft hervorgehen.

Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 828) und ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung kann nicht als triftiger Grund angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, das Lernen für kurze Zeit zu unterbrechen und den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen.

Es ist der belangten Behörde zusammenfassend somit nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein triftiger Grund ersichtlich sei, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, seinen Kontrollmeldetermin am 23.03.2016 wahrzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Reedergasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

§ 47. (1): "Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden."

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) AlVG: "Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;

10. Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Wie bereits näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. So wurde dem Beschwerdeführer der Termin für 23.03.2016 am 18.03.2016 samt Rechtsbelehrung ausgefolgt.

Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht vorgebracht.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach von der absoluten Nichtigkeit des als Bescheid bezeichneten Schreibens auszugehen sei, zumal dieses nicht den Mindesterfordernissen gemäß § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG genüge, ist auf § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu verweisen, wonach Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Zumal gegenständlicher Bescheid im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen wurde, ist § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG anwendbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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