BVwG W124 1434992-2

W124 1434992-2Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W124 1434992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1434992.2.00

Spruch

W124 1434992-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Be-schwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 19.08.2015 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.04.2016, Zl. 624550204 - 151125939, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom

XXXX gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen.

3. Dagegen brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX fristgerecht Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom XXXX eingelangt am XXXX seine Beschwerde explizit zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (per ERV) eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

3.1.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der durch einen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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