BVwG G305 2003319-1

G305 2003319-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2016

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstreise, Dienstreiseabrechnung,<br/>Kilometergeld, Nachweismangel

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BVwG G305 2003319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2003319.1.00

Spruch

G305 2003319-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der Firma AXXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma AXXXX BAUGESELLSCHAFT M.B.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF an der Geschäftsanschrift XXXX, ein auf das Bauträgergewerbe eingeschränktes Immobilientreuhändergewerbe betreibe. An der angeführten Anschrift befinde sich eine Rechtsanwaltskanzlei. Das Unternehmen werde tatsächlich von XXXX, aus betrieben. An dieser Anschrift befinde sich die Firma KXXXX GRUNDSTÜCKSVERWERTUNGS GMBH. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei XXXX.

Anlässlich einer GPLA-Prüfung habe der Prüfer festgestellt, dass der Dienstnehmerin XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligte) für den Zeitraum bis Dezember XXXX ein Betrag von EUR XXXX an Kilometergeldern und Diäten beitragsfrei ausbezahlt worden sei. Da bei den für sie vorgelegten monatlichen Reiserechnungen teilweise der Anfangs- und der Endzeitpunkt der Fahrt, bei Auslandsfahrten der Grenzübertritt und die Angaben zum Zweck der Reise gefehlt hätten und beim nachgereichten handgeschriebenen Fahrtenbuch weitere Ungereimtheiten aufgetaucht seien, seien die vorgelegten Nachweise vom Prüfer als den Formvorschriften nicht entsprechend bzw. das Fahrtenbuch als nicht glaubwürdig qualifiziert worden.

Weiter sei festgestellt worden, dass XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu einem Monatsgehalt von EUR XXXX als Bautechniker angestellt gewesen sei. Für Fahrten mit dem Privat-PKW seien ihm im Zeitraum Jänner bis Dezember XXXX Kilometergelder und Diäten in Höhe von EUR XXXX beitragsfrei ausbezahlt worden. Im Zeitraum Jänner bis Dezember XXXX seien ihm Kilometergelder und Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei gewährt worden. Als Nachweis für die Reisetätigkeit seien monatliche Reiserechnungen in Form von Excel-Listen vorgelegt worden; auch hier hätten nahezu immer der Anfangs- bzw. der Endzeitpunkt der Fahrt gefehlt. Bei Auslandsreisen hätten überdies der Zeitpunkt des Grenzübertritts sowie die Angaben zum Zweck der Reise gefehlt. Das Fahrtenbuch sei hier nicht beigebracht worden.

Hinsichtlich XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligte) sei festgestellt worden, dass sie als Sekretärin beschäftigt wurde. Ihr seien im Zeitraum Jänner bis Dezember XXXX EUR XXXX an Kilometergeld und Reisediäten beitragsfrei ausbezahlt worden. Für den Zeitraum Jänner bis Mai XXXX seien ihr an Reisekosten EUR XXXX beitragsfrei ersetzt worden. Die Reisekostenrechnung sei in Form von Excel-Listen geführt worden; darin hätten stets die Angaben zum Ausgangspunkt der Dienstreise gefehlt. Auch der Endpunkt der Dienstreise sei nicht immer klar gewesen. Bei vielen Eintragungen habe der Zweck der Reise gefehlt; bei Auslandsreisen habe der Zeitpunkt des Grenzübertritts gefehlt. Im beigebrachten (ebenfalls in Form von Excel-Listen geführten) Fahrtenbuch habe immer der Ausgangsort der Fahrt gefehlt. Auch sei das Ziel nicht immer klar gewesen. Die Angaben zum Zweck der Reise hätten entweder überhaupt gefehlt oder es sei kein dienstlicher Grund zu erkennen gewesen.

XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter) seien von September bis Dezember XXXX ein pauschales Kilometergeld von monatlich EUR XXXX und pauschale Diäten von monatlich EUR XXXX (insgesamt EUR XXXX) ausgezahlt worden. Für das gesamte Jahr XXXX seien ein monatliches pauschales Kilometergeld in Höhe von EUR XXXX und pauschale monatliche Diäten im Ausmaß von EUR XXXX (für das Jahr XXXX insgesamt EUR XXXX) beitragsfrei gewährt worden. Die Reiseaufzeichnungen seien in Form von Excel-Listen geführt worden. In den Excel-Listen des Viertmitbeteiligten sei für das Jahr XXXX lediglich "XXXX zwei Wochen, Kilometergeld pauschal EUR XXXX, Diäten pauschal EUR XXXX" vermerkt worden. Für das Jahr XXXX habe sich folgender Vermerk gefunden: "XXXX drei Wochen, Kilometergeld pauschal EUR XXXX, Diäten pauschal EUR XXXX". Darüber hinaus hätten für den gesamten Zeitraum September XXXX bis Dezember XXXX handschriftlich geführte Aufzeichnungen in schematischer Darstellung existiert. Die Aufzeichnungen hätten jeweils den Antrittstag und den Endtag der Dienstreise beinhaltet. Darüber hinaus sei jeweils "XXXX - XXXX - XXXX, Controllingarbeiten, Beratung" vermerkt gewesen. Zudem hätten sich Angaben zum Kilometeranfangs- und -endstand, sowie die gefahrenen Kilometer gefunden. Der Anfangs- und der Endzeitpunkt der Reise hätten jedoch gefehlt. Auch der Zeitpunkt des Grenzübertrittes sei nicht vermerkt worden. Die Fahrten seien auch nicht einzeln aufgeschlüsselt worden, sondern sei jeweils die gesamte Fahrt von XXXX - XXXX - XXXX erfasst worden; die gefahrenen Kilometer würden zwischen XXXX und XXXX variieren. Nachweise seien nicht beigebracht worden.

XXXX (in der Folge: Fünftmitbeteiligte) sei als Buchhalterin mit Dienstort XXXX mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR XXXX und einer Normalarbeitszeit von XXXX Stunden pro Woche aufgenommen worden. Von März XXXX bis Dezember XXXX seien für jeweils exakt XXXX Kilometer mit dem Privat-PKW durchgeführte Fahrten monatlich EUR XXXX Kilometergeld beitragsfrei ausbezahlt worden. Im gesamten Kalenderjahr XXXX seien Kilometergeld und Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei gewährt worden. Für das Kalenderjahr

XXXX sei die Reisekostenabrechnung allmonatlich durch Excel-Listen erstellt worden. Darin seien das Kilometergeld und die Diäten "pauschal" bezeichnet worden. Für jeden Monat habe sich nur einmal der Eintrag "XXXX" sowie eine Kilometergeldsumme und eine Diätensumme gefunden. Für den Zeitraum März XXXX bis Dezember XXXX sei ein handgeschriebenes Fahrtenbuch nachgereicht worden. Darin hätten sich in schematischer Weise für jeden Kalendermonat fünf Fahrten zu je XXXX Kilometern von XXXX nach XXXX (und retour) gefunden. Jedes Mal hätten Angaben zum Zweck der Reise und zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes gefehlt. Am XXXX sei für den Zeitraum von XXXX bis XXXX Uhr die Fahrt XXXX - XXXX - XXXX mit einer Angabe von XXXX Kilometern (laut Routenplaner betrage die schnellste Route von XXXX nach XXXX XXXX Kilometer) eigetragen gewesen. Die Fahrzeit betrage dafür laut Routenplaner XXXX Stunden und XXXX Minuten. Am

XXXX weise das Fahrtenbuch eine Fahrt von Graz nach Budapest aus. Als nächsten Eintrag fänden sich Stadtwege in XXXX im Ausmaß von

XXXX gefahrenen Kilometern. Die nächste Fahrt sei am XXXX von XXXX nach XXXX unternommen worden. Weiters finde sich für den XXXX eine Fahrt von XXXX nach XXXX. An diesem Tag seien auch Stadtwege in XXXX im Ausmaß von XXXX Kilometern zurückgelegt worden. Am XXXXsei laut Fahrtenbuch die Rückfahrt von Budapest nach Graz erfolgt. Die beigebrachten Nachweise seien vom Prüfer als mangelhaft bzw. nicht glaubhaft qualifiziert worden.

Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Sechstmitbeteiligter) habe im Zeitraum Juli bis Dezember XXXX mit dem Privat-PKW vier Fahren nach XXXX und zwei Fahrten in die XXXX unternommen, wofür ihm insgesamt EUR XXXX an Kilometergeld beitragsfrei ausbezahlt worden seien. Als Nachweise seien monatliche Reiserechnungen in Form von Excel-Listen vorgelegt worden. Darin hätten jeweils Angaben zum Ausgangspunkt der Dienstreise, zur Zieladresse und zum Zweck der Fahrt gefehlt. In den in der Folge nachgereichten handschriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten Fahrten hätten ebenfalls Angaben zum Ausgangspunkt der Fahrt, bei Auslandsdienstreisen zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes, zur Zieladresse und zum Zweck der Fahrt gefehlt. Für die Fahrt nach Zagreb seien jeweils XXXX gefahrene Kilometer angegeben worden, für die Fahrt in die Ramsau jeweils XXXX gefahrene Kilometer (laut Routenplaner betrage die kürzeste Fahrt von XXXX nach XXXX XXXX Kilometer, die kürzeste Route von XXXX in die XXXX Kilometer), weshalb die Aufzeichnungen vom Prüfer als mangelhaft und nicht nachvollziehbar qualifiziert worden seien.

Die Dienstnehmerin XXXX (in der Folge: Siebtmitbeteiligte) sei als Sekretärin beschäftigt gewesen. Im Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX seien zahlreiche Fahrten nach XXXX, XXXX und XXXX unternommen worden. Dafür seien ihr Kilometergeld und Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei ausbezahlt worden. Die Reisekostenabrechnung sei in Form von Excel-Listen geführt worden und hätten darin Angaben zum Ausgangspunkt der Dienstreise, bei Auslandsdienstreisen zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes und zum Zweck der Fahrt gefehlt. Bei einigen Eintragungen hätten auch der Anfangs- und der Endzeitpunkt der Dienstreise gefehlt. Dem Prüfer sei ein handgeschriebenes Fahrtenbuch vorgelegt worden, worin konkrete Angaben zum genauen Zweck der Reise gefehlt hätten. Bei Auslandsdienstreisen sei der Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht festgehalten worden. Mitunter hätten auch der Anfangs- bzw. der Endzeitpunkt der Fahrt gefehlt. Auch sei aufgefallen, dass am XXXX eine Eintragung mit einem Kilometerstand von XXXX bei Ankunft aufscheine, am XXXX sei ein Kilometerstand bei Abfahrt von XXXX vermerkt gewesen. Die vorgelegten Reiseaufzeichnungen der Siebtmitbeteiligten seien vom Prüfer als mangelhaft bzw. als nicht nachvollziehbar qualifiziert worden.

Dem Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Achtmitbeteiligter) seien im Zeitraum Oktober bis Dezember XXXX für diverse Fahrten nach Budapest Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei ausbezahlt worden. Auch in diesem Fall sei die Reisekostenabrechnung in Form von Excel-Listen geführt worden. Darin sei an den entsprechenden Tagen jeweils nur "XXXX" sowie an Diäten pro Tag "XXXX" vermerkt worden. Jede weitere Eintragung habe gefehlt. Weitere Nachweise seien nicht vorgelegt worden, weshalb der Prüfer die beigebrachten Aufzeichnungen als mangelhaft qualifiziert habe. Im Zuge der Beitragsprüfung seien die ausbezahlten Kilometergelder und Diäten der Beitragspflicht unterworfen worden und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom XXXX nachverrechnet worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es kurz zusammengefasst, dass gemäß § 49 Abs. 1 ASVG unter den Entgeltbegriff die Geld- und Sachbezüge fielen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Die dem Dienstnehmer gewährten Auslagenersätze seien nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 seien nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG anzusehen. Hierzu würden insbesondere Beträge gehören, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 würden zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dürfe der Dienstgeber Reisekosten, die er seinen Dienstnehmern erstattet, nur dann steuerfrei bzw. beitragsfrei auszahlen, wenn Nachweise vorliegen, die eine leichte Überprüfung der Richtigkeit der vom Dienstgeber vorgenommenen Beurteilung jederzeit ermögliche. In Frage kämen Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbücher, aber auch alle zur Verfügung stehenden sonstigen Unterlagen. Ein Mithilfe des Programms MS-Excel geführtes Fahrtenbuch würde von der Rechtsprechung als nicht ordnungsgemäß qualifiziert, da die Software die Möglichkeit eröffne, den bereits erfassten Datenbestand im Nachhinein zu ändern, wobei der ursprüngliche Bestand und die erfolgten Änderungen nicht mehr nachvollziehbar seien. Vorliegend seien Reisekostenabrechnungen in Form von Excel-Listen vorgelegt worden (im Fall des Zweitmitbeteiligten und des Achtmitbeteiligten). Für die übrigen Dienstnehmer seien Fahrtenbücher in Form von Excel-Listen, handschriftlich geführte Fahrtenbücher sowie sonstige handschriftliche Aufzeichnungen beigebracht worden, die als mangelhaft bzw. nicht glaubwürdig oder nicht nachvollziehbar qualifiziert worden seien. Die beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder und Diäten seien daher der Beitragspflicht unterworfen. Insgesamt hätten die in der Beitragsabrechnung ersichtlichen Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX nachverrechnet werden müssen.

2. Gegen diesen, der BF am XXXX zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid brachte diese fristgerecht den zum XXXX datierten, als "Berufung" titulierten Einspruch ein.

Mit ihrem gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichteten Rechtsmittel verband die BF die Anträge 1) auf Zuerkennung der beitragsfreien Auszahlung von Kilometergeldern, von Inlands- und Auslandsdiäten in den Fällen der Erstmitbeteiligten bis zum Achtmitbeteiligten im vollen Ausmaß und 2) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf die Ausstellung eines Rückstandsausweises und auf Eintreibungsmaßnahmen zu verzichten und den in Streit stehenden Betrag von EUR XXXX zu stunden.

Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der Erstmitbeteiligten die Differenz des Kilometerstandes im Wechsel des privaten PKW liege. Das sei dem Prüforgan mitgeteilt worden, jedoch in einseitiger Auslegung nicht in die Würdigung aufgenommen worden. Dem Prüforgan sei auch mitgeteilt worden, dass Ausgangsort der Reisen immer die Betriebsstätte in XXXX gewesen sei. Das treffe auch auf die Eintragungen zu, an denen kein Beginnort eingetragen gewesen sei. Bei jenen Fahrten, für die der Kilometerstand nicht aufgenommen wurde, sei die Erstmitbeteiligte nicht mit dem eigenen Kraftfahrzeug gefahren; sie habe keinen Anspruch auf Kilometergeld gehabt und auch keines verrechnet. Wohl aber habe sie Anspruch auf Diäten gehabt. Sämtliche Personen seien für Reisen nach XXXX die gleiche Strecke gefahren. Der Grenzübertritt habe auf das Kilometergeld keinen Einfluss, weshalb der Grenzübertritt auf die Beitragsfreiheit keine Auswirkung haben könne. Auch wenn der Grenzübertritt nicht aufgezeichnet sei, stünden die Diäten grundsätzlich zu. Zur Frage, weshalb die Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei, fehle jede Begründung.

Hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten führte die BF aus, dass handschriftliche Aufzeichnungen über die Dienstreisen vorgelegt worden seien. Die Darstellungen im angefochtenen Bescheid seien nicht korrekt. Bei einigen wenigen Fahrten, die jeweils länger als XXXX Stunden gedauert hätten, fehle tatsächlich die Beginn- und Endzeit der Reise. Doch ließe sich dieser Umstand durch andere Unterlagen leicht beweisen.

Hinsichtlich der Drittmitbeteiligten führte die BF aus, dass sich das Ziel der Reise aus den in den Aufzeichnungen aufscheinenden Projektbezeichnungen ergebe. Bei Reisen an den Betriebssitz nach XXXX sei der Zweck der Reise manchmal nicht angegeben worden. Der Zweck der Reise an den Betriebssitz sei in der Regel von einer Vielzahl von Tätigkeiten und Gründen geprägt gewesen, sodass als Bezeichnung "Diverse Tätigkeiten" angebracht gewesen wäre.

Hinsichtlich des Viertmitbeteiligten führte die BF aus, dass die Absätze 2 und 3 des angefochtenen Bescheides einander widersprechen würden. Es werde angeführt, dass Excel-Reisekostenaufzeichnungen vorgelegt wurden als auch handschriftliche Aufzeichnungen. Sämtliche Reisen seien an der Betriebsstätte in XXXX begonnen worden. Dort, wo die Reisen länger als XXXX Stunden gedauert hätten, würden Beginn- und Endzeit fehlen. Bei Reisen, die nicht länger als XXXX Stunden gedauert hätten, seien der Beginn- und Endzeitpunkt immer angegeben gewesen. Reisen über einen längeren Zeitraum seien in ihrer Gesamtheit aufgenommen worden.

Der Viertmitbeteiligte habe in XXXX und Umgebung Controlling- und Beratungstätigkeiten auszuführen gehabt, die nicht immer am selben Ort stattgefunden hätten. Aus diesem Grund würden die angegebenen Fahrstrecken zwischen XXXX und XXXX variieren. Nachweise über den Aufenthalt des Viertmitbeteiligten in XXXX seien (obwohl vorgelegt) im Bescheid nicht gewürdigt worden. Die runden Beträge seien im Bescheid falsch bezeichnet worden. Es seien Vorschüsse auf die tatsächlichen Reiseabrechnungen bezahlt worden. Tatsächlich sei zu keinem Zeitpunkt eine pauschale Reisevergütung ausbezahlt worden.

Zur Fünftmitbeteiligten führte die BF aus, dass die Angaben im Bescheid, wonach diese zu XXXX Wochenstunden angemeldet gewesen sei, nicht korrekt seien. Tatsächlich sei die Fünftmitbeteiligte mit einer Wochenarbeitszeit von XXXX Stunden angemeldet gewesen. Sie sei in XXXX beschäftigt gewesen und habe eine Vereinbarung über eine Dienstentsendung nach XXXX bestanden. Sie hätte für ihre Dienstreisen zumeist die gleiche Strecke zurückzulegen gehabt. Diese sei einmal gemessen und den Verrechnungen zu Grunde gelegt worden. Mögliche Rundungsdifferenzen seien nicht berücksichtigt worden, was eine Geringfügigkeit darstelle, die sich nicht eigne, die durchgeführten Reisetätigkeiten in Frage zu stellen. Die Reise vom XXXX habe die Fünftmitbeteiligte nach XXXX angetreten. Auf ungefähr halber Höhe habe sie die Reise aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und sei wieder nach XXXX zurückgekehrt. Eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Fünftmitbeteiligten liege bei der StGKK auf. Der Krankenstand habe vom XXXX bis XXXX gedauert. Am XXXX habe die StGKK eine diesbezügliche Krankenstandsbescheinigung ausgestellt. Trotz Mitteilung diese Umstandes an das Prüforgan sei eine ordnungsgemäße Würdigung des Sachverhalts nicht erfolgt. Am XXXX habe die Fünftmitbeteiligte die Dienstreise mit dem Ziel in XXXX angetreten. Dazwischen sei ein Zwischenziel in XXXX gelegen, um für den Betrieb notwendige Erledigungen zu bewerkstelligen. Anschließend sei die Fahrt nach XXXX fortgesetzt worden. Am XXXX sei sie wieder nach XXXX zurückgekehrt. Hinsichtlich des Sechstmitbeteiligten führte die BF aus, dass auch hier Ausgangsort aller Dienstreisen die Betriebsstätte in XXXX gewesen sei. Dem Prüforgan seien auch hier neben den angeführten Excel-Listen handschriftliche Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Daraus habe sich in jedem einzelnen Fall der Grund der Dienstreise ablesen lassen. Auch der Zielort der Reise sei daraus ersichtlich gewesen bzw. habe sich dieser aus der Tätigkeit des Sechstmitbeteiligten ergeben. Die Entfernung zwischen XXXX und XXXX sei korrekt. Die schnellste Fahrtroute von der Betriebsstätte in XXXX bis XXXX Stadtmitte betrage laut Routenplanung XXXX km. Weiters habe der Sechstmitbeteiligte in XXXX und in der näheren Umgebung etliche Stadtfahrten durchführen müssen. Die Zielorte seien bei jeder Reise ident gewesen. Die Strecke zwischen der Betriebsstätte in XXXX und dem Ende der Reise der vorderen XXXX betrage laut Routenplaner XXXX km. Die in den Reiseabrechnungen angeführte Strecke von XXXX km für die gesamte Dienstreise sei somit plausibel und glaubhaft.

Zur Siebtmitbeteiligten führte die BF aus, dass in den vorgelegten Aufzeichnungen der Zweck der Reise sehr wohl angeführt sei. Hinsichtlich des Beginns der Dienstreisen werde auf die Ausführungen zu den anderen Dienstnehmern hingewiesen. Der Beginn der Reise sei stets die Betriebsstätte in XXXX gewesen. Der Umstand, dass der Tachoendstand am XXXX nicht mit dem Tachostand zu Beginn der Reise am XXXX logisch erscheine, sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Siebtmitbeteiligte zwischenzeitlich den PKW gewechselt habe.

Zum Achtmitbeteiligten führte die BF aus, dass sämtliche Dienstreisen länger als XXXX Stunden gedauert hätten. Der Prüfung seien sämtliche Zugtickets des Achtmitbeteiligten nach XXXX in Kopie vorgelegt worden. Dass diese nicht gewürdigt worden seien, bestätige die oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Auf Grund der mangelhaften Würdigung und der teilweise oberflächlichen Ermittlung der Beitragsgrundlage, sowie aus dem Umstand, dass das Prüfungsorgan den Sachverhalt entgegen der objektiven Ermittlungspflicht stets zu Lasten des Betriebs ausgelegt habe, seien ein rechtswidriger Bescheid und eine rechtswidrige Beitragsvorschreibung entstanden. Formelle Unrichtigkeiten würden nur dann zu einer Schätzungsermächtigung führen, wenn dadurch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben entstehen würden. Umstände, die im Unternehmen klar waren, würden nicht getrennt aufgezeichnet werden. Im Bescheid sei nicht beachtet worden, dass die in den Excel-Programmen geführten Aufzeichnungen bloß eine Zusammenfassung und übersichtliche Darstellung der in handschriftlichen Aufzeichnungen bereits vorhandenen Grundaufzeichnungen darstellen und dies dem Prüfer nachgewiesen worden sei. Bei keinem einzigen Dienstnehmer sei auf die Frage eingegangen worden, ob beitragsfreie Kilometergelder und Diäten dem Grunde nach angefallen seien. Vielmehr sei die unbegründete Annahme getroffen worden, dass sämtliche Dienstreisen beitragsfreien Arbeitslohn darstellen würden.

Mit ihrem Einspruch brachte die BF eine Krankenstandsbestätigung der belangten Behörde vom XXXX betreffend die Fünftmitbeteiligte und eine Darstellung des Routenplaners über eine Fahrt von der Unternehmensniederlassung in XXXX nach XXXX zur Vorlage.

3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid am XXXX dem Landeshauptmann von XXXX als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.

Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht, Zl. XXXX, führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Erstmitbeteiligte den Wechsel des privaten PKW im Fahrtenbuch vermerken hätte müssen, da sonst nicht erkennbar wäre, dass der Sprung im Kilometerstand auf einen PKW-Wechsel zurückzuführen sei. Ein Fahrtenbuch sei stets so zu führen, dass die darin vermerkten Fahrten nachvollzogen werden könnten. Der Ausgangsort der Dienstreise sei im Fahrtenbuch stets einzutragen, da sonst die Dienstreise bzw. das Fahrtenbuch nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei nicht üblich, Fahrten, die mit dem eigenen KFZ nicht gefahren wurden, im "Fahrtenbuch" aufzunehmen. Für sämtliche Fahrten nach Budapest seien im Fahrtenbuch an "gefahrenen Kilometern" XXXX eingetragen. Das seien für den Zeitraum Jänner bis Dezember XXXX insgesamt acht Fahrten. Laut Routenplaner betrage die kürzeste Verbindung zwischen XXXX und XXXXkm. Zu den von der Erstmitbeteiligten vermerkten XXXX Kilometern würden XXXX km fehlen. In den monatlichen Reiseabrechnungen der Erstmitbeteiligten würden wesentliche Bestandteile einer Reisekostenabrechnung fehlen.

Zu dem von der BF zum Zweitmitbeteiligten erstatteten Vorbringen führte die belangte Behörde berichtigend aus, dass dem Prüfer keine anderweitigen Aufzeichnungen zur Verfügung gestanden hätten. Laut dem Schreiben der BF an ihren steuerlichen Vertreter vom XXXX seien keine diesbezüglichen Unterlagen an den steuerlichen Vertreter übermittelt worden. Entgegen den Darstellungen der BF würden die Beginn- und die Endzeit der vom Zweitmitbeteiligten durchgeführten Reisen nahezu immer fehlen. Anderweitige Unterlagen seien nicht beigebracht worden. Ein derartiger Eintrag fehle vollständig.

Zur Drittmitbeteiligten führte die belangte Behörde aus, dass die Angabe des Ausgangspunktes der Reise fast immer fehlen würde. Auch sei es keinesfalls so, dass sich das Ziel der Reise immer aus den Projekt-Bezeichnungen ergebe. Bei den vermerkten Abkürzungen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX usw. sei das Ziel unklar. Bei jeder Reise sei der Grund anzugeben. Der Dienstgeber müsse nachweisen, dass im Einzelnen überhaupt eine Dienstreise vorliege. Werde das nicht nachgewiesen, sei die Beitragsfreiheit der Reisekosten von vornherein ausgeschlossen.

Zum Viertmitbeteiligten heißt es, dass in den vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen die wesentlichen Bestandteile einer Reisekostenabrechnung fehlen würden. Die Fahrten seien nicht einzeln, sondern immer im Paket erfasst worden. In den monatlichen Reiserechnungen seien sowohl das Kilometergeld als auch die Diäten als "pauschal" bezeichnet und in Form einer Pauschale eingetragen worden. Obwohl der Viertmitbeteiligte in den einzelnen Monaten unterschiedlich viel gefahren sei und unterschiedlich lange im Ausland verweilt habe, seien das ausbezahlte Kilometergeld und die ausbezahlten Diäten jeden Monat gleich gewesen. Entgegen dem Vorbringen der BF seien die in Rede stehenden "Beträge" auch nicht falsch bezeichnet worden. Aus den Reiseabrechnungen sei ersichtlich, dass die runden Beträge auch in den Reiseabrechnungen als pauschal bezeichnet und pauschal ausbezahlt wurden.

Hinsichtlich der Fünftmitbeteiligten habe die StGKK nie dargestellt, dass sie mit XXXX Wochenstunden angemeldet gewesen wäre. Vielmehr sei im Bescheid festgestellt worden, dass die Fünftmitbeteiligte laut Dienstzettel mit einer Normalarbeitszeit von XXXX Stunden pro Woche aufgenommen worden sei. Der Bescheid führe (entgegen dem Vorbringen der BF) sehr wohl aus, dass der Verwendungsort der Fünftmitbeteiligten dem Dienstzettel entnommen worden sei. Eine Vereinbarung über eine regelmäßige Dienstentsendung nach XXXX sei dem Dienstzettel nicht zu entnehmen. Sowohl im Dienstzettel als auch in der seinerzeitigen Anmeldung sei die Art der Verwendung der Fünftmitbeteiligten lediglich mit "Buchhalterin" angegeben. Die von der BF eingewendete Tätigkeit "Betriebscontrolling" lasse sich weder aus dem Dienstzettel, noch aus der seinerzeitigen Anmeldung nachvollziehen. Sollte sich der Vorfall im Zusammenhang mit der Reise der Fünftmitbeteiligten vom XXXX tatsächlich so zugetragen haben, sei der Eintrag im Fahrtenbuch vom XXXX falsch. Sollte die Dienstreise vom XXXX tatsächlich so erfolgt sein, seien die diesbezüglichen Eintragungen im Fahrtenbuch ebenfalls nicht korrekt. Es sei dies somit ein weiterer Grund, weshalb die von der BF beigebrachten Nachweise vom Prüfer als mangelhaft bzw. nicht glaubwürdig qualifiziert wurden.

Beim Sechstmitbeteiligten fehle ein Eintrag zum Ausgangsort vollständig. Die handschriftlichen Aufzeichnungen über die Fahrten nach XXXX und in die XXXX würden zwar einen Grund für die Fahrt angeben, doch finde sich ein Hinweis, dass es sich dabei um einen dienstlichen Grund handle, nicht. Ein Nachweis, dass es sich hier um Dienstreisen gehandelt habe, sei nicht erbracht worden. Nach dem Einwand der BF habe der Sechstmitbeteiligte Stadtfahrten in XXXX im Ausmaß von XXXX km durchführen müssen. Diese Stadtfahrten wären bei jeder Fahrt nach XXXX ident gewesen. Diese Aussage sei aus der Sicht der Kasse nicht glaubwürdig. Geringfügige Mehrkilometer würden anerkannt. Wenn Differenzen XXXX km und mehr betragen, seien diese nachzuweisen, anderenfalls sei das Fahrtenbuch nicht mehr nachvollziehbar.

Zur Siebtmitbeteiligten heißt es, dass bei den Fahrten nach XXXX, XXXX und XXXX teilweise konkrete Angaben zum genauen Zweck der Reise fehlen würden. Fehlen würden auch Eintragungen zum Ausgangsort der Reise. Die Siebtmitbeteiligte habe die exakten Daten ihres privaten PKW vorne im Fahrtenbuch eingetragen. Ein Hinweis darauf, dass der private PKW im "Verlaufe des Fahrtenbuchs" gewechselt worden sei, fehle vollständig. Das Vorbringen der BF, dass der private PKW der Siebtmitbeteiligten zwischendurch (bei einem Kilometerstand Fahrzeug alt von XXXX km und einem Kilometerstand Fahrzeug neu von XXXX km bei lediglich wenigen Kilometern Differenz) gewechselt worden sei, entbehre jeder Glaubwürdigkeit.

Zum Achtmitbeteiligten führte die belangte Behörde aus, dass eine Angabe dazu, dass sämtliche Reisen des Achtmitbeteiligten länger als XXXX Stunden gedauert hätten, vollständig fehlen würde. Allfällig von der BF vorgelegte Zugtickets des Achtmitbeteiligten nach Budapest könnten die vielen Daten, die in der Reisekostenabrechnung des Achtmitbeteiligten fehlen, nicht ausgleichen. Es fehle der Nachweis, dass es sich bei den Fahrten des Achtmitbeteiligten nach Budapest um Dienstreisen gehandelt habe.

4. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von

XXXX der BF den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern.

5. In ihrer im Wege ihrer steuerlichen Vertretung ergangenen, zum XXXX datierten schriftlichen Stellungnahme führte die BF ergänzend aus, dass die genannten Mitbeteiligten für sämtliche im Beschwerdeverfahren betroffenen Reiseabrechnungen an anderen Einsatzorten dienstliche Aufträge verrichtet hätten. Sowohl die Entsendung, als auch die tatsächliche Arbeitsverrichtung an den Einsatzorten sei nachgewiesen worden. Die belangte Behörde habe das Ausmaß der Fahrkosten wegen Formalmängeln nicht gewürdigt, sondern die ausbezahlten Beträge der Sozialversicherungspflicht unterzogen. In vielen Erkenntnissen habe sich der Gerichtshof dafür ausgesprochen, dass die Gewährung und Abrechnung der Fahrtkosten nicht von bestimmten Formalerfordernissen abhängig sei. Sodann ließ die BF eine neuerliche Auseinandersetzung mit den Aufzeichnungen der Mitbeteiligten folgen. Mit ihrer Äußerung legte sie weiters ein Urkundenkonvolut vor, bestehend aus einem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zur Zl. 2003/15/0073 (Beilage ./1), einem Auszug aus der LStR 2002 (Beilage ./2), ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch (Beilage ./3), einen Auszug aus dem Routenplaner für eine Fahrt von XXXX nach XXXX (Beilagen ./4 und ./5), ein Schreiben vom XXXX der steuerlichen Vertretung der BF an das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk XXXX (Beilage ./6), schriftliche Aufzeichnungen des Zweitmitbeteiligten (Beilage ./7), ein "excel-Sheet" und schriftliche Aufzeichnungen den Viertmitbeteiligten betreffend (Beilage ./8), einen Auszug die Firma

VXXXX GMBH betreffend (Beilage ./9), einen Rechnungskonvolut betreffend die "Beistellung XXXX" für die Monate Oktober XXXX, November XXXX und Dezember XXXX (Beilage ./10).

6. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von

XXXX der belangten Behörde die vorgenannte Stellungnahme der BF und die mit dieser zur Vorlage gebrachten Urkunden zur Kenntnis und räumte auch ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

7. Gleichzeitig erkannte er mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX dem gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Einspruch vom

XXXX die aufschiebende Wirkung zu.

8. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147 ergebe, dass es zur Frage, inwieweit Reisekostenvergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln seien, entsprechender Feststellungen dazu bedürfe, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen unternommen habe. Den Dienstgeber treffe eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhalte, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote anzubieten. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Abgabensachen dürften nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges müsse für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Demnach verlange der Verwaltungsgerichtshof für die beitragsfreie Behandlung von Reisekostenvergütungen einen Nachweis, dass im Einzelfall überhaupt eine Dienstreise vorliegt. Darüber hinaus habe ein Nachweis über Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Dienstreise vorzuliegen.

9. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von

XXXX die im Rahmen des Parteiengehörs der BF ergangene Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX zur Kenntnis und räumte dieser die Gelegenheit ein, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.

10. Mit ihrer im Wege ihrer steuerlichen Vertretung übermittelten Stellungnahme vom XXXX widersprach die BF den Ausführungen der belangten Behörde, dass den vorgelegten Reisekostenabrechnungen der einzelnen betroffenen Dienstnehmer wesentliche Bestandteile fehlen würden. Dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147, liege ein Fall zu Grunde, in dem keine Grundaufzeichnungen, sondern nur computergestützt erstellte Aufzeichnungen vorgelegt wurden. Die Darstellung der belangten Behörde, dass die vorgelegten Grundaufzeichnungen teilweise als nicht glaubwürdig oder als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurden, habe die BF entkräftet.

11. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von XXXX diese Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist ein.

12. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme widersprach die belangte Behörde den Ausführungen der BF erneut, verwies auf ihre Stellungnahme vom XXXX und führte dazu aus, dass es nach wie vor nicht möglich gewesen sei, Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Fahrten leicht nachzuprüfen bzw. nachzuvollziehen. An dieser Beurteilung hätten die Stellungnahme der BF vom XXXX und die vorgelegten Urkunden nichts geändert. Hinsichtlich der Beitragspflicht der Reisekostenersätze verwies die belangte Behörde auf "diverse im Akt aufliegende Dokumente", aus denen hervorgehe, weshalb der Prüfer die von der BF vorgelegten Unterlagen als mangelhaft bzw. als nicht nachvollziehbar qualifiziert habe. Abschließend verwies die belangte Behörde auf ein beim UFS-Wien anhängiges Beschwerdeverfahren gegen vom Finanzamt Wien ausgestellte Haftungs- und Abgabenbescheide.

13. Wegen Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum XXXX legte der Landeshauptmann von Steiermark den oben näher bezeichneten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

14. Eine beim Bundesfinanzgericht erfolgte Anfrage wurde mit E-Mail vom XXXX dahin beantwortet, dass das Beschwerdeverfahren der BF betreffend Bescheide für den Zeitraum XXXX bis XXXX beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/XXXX noch anhängig seien. Der Zeitpunkt einer Erledigung der beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdesachen könne nicht eingeschätzt werden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Firma der BF im Firmenbuch gemäß § 40 FBG gelöscht sei.

15. Mit hg. Beschluss vom XXXX, Zl. G305 XXXX, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/XXXX anhängigen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

16. Mit Schreiben vom XXXX teilte die steuerliche Vertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von der BF nicht mehr beauftragt und bevollmächtigt sei, diese zu vertreten. Daher seien rechtswirksame Zustellungen an die Kanzlei der (vormaligen) steuerlichen Vertretung der BF nicht mehr möglich.

17. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die belangte Behörde vom Faktum der zwischenzeitig erfolgten Löschung der Firma der BF im Firmenbuch zur FN XXXX in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.

18. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Umstand, dass die BF aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, keinesfalls zur Einstellung des Verfahrens führen dürfe. Die Gründe dafür lägen darin, dass das ASVG selbst keine gesetzliche Grundlage für die Einstellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahrens vorsehe. Auch seien am "Sozialversicherungsverfahren" eine Reihe von Personen und Institutionen beteiligt, die ein Interesse an einer meritorischen Erledigung des Verfahrens hätten. Auch stelle sich die Frage, inwieweit die konkrete Beitragsnachforderung zu Recht bestehe oder nicht.

19. Am XXXX langte der zur Beschwerdesache Zl. RV/XXXX am XXXX erlassene Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ein, mit dem dieses die Beschwerde der liquidierten BF als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

In der Begründung des genannten Beschlusses heißt es im Kern, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am XXXX gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei. Die Gesellschaft verfüge über kein Aktivvermögen mehr und sei ihre Rechtsfähigkeit daher untergegangen.

20. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX, Zl. RV/XXXX, der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

21. In ihrer Stellungnahme vom XXXX, Zl. XXXX, hielt die belangte Behörde im Kern ihre bereits im Vorjahr vertretene Auffassung aufrecht, dass der Umstand, dass die BF aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, nicht zur Verfahrenseinstellung führen dürfe und verband diese Stellungnahme mit dem Antrag auf Erlassung einer materiellen Entscheidung.

22. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (XXXX) zu äußern. Die BF ließ die gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führte die Firma AXXXX BAUGESELLSCHAFT mbH und war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Die Firma der Beschwerdeführerin war im Firmenbuch des XXXXgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen.

An der Geschäftsanschrift XXXX, betrieb die Beschwerdeführerin ein Immobilientreuhändergewerbe, eingeschränkt auf das Bauträgergewerbe. Tatsächlich wurde das Unternehmen von XXXX, aus betrieben.

Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, eröffnete das XXXXgericht XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin und sprach das Insolvenzgericht aus, dass die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist. Dieses Faktum wurde am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des XXXXgerichtes Wien vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am XXXX kam es zur Eintragung der Löschung der Firma gemäß § 40 FBG im Firmenbuch.

Die Beschwerdeführerin wurde im beschwerdegegenständlichen Zeiträume von XXXX, geb. XXXX, als handelsrechtlichem Gesellschafter nach außen vertreten. Als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin fungierte die Firma KXXXX GRUNDSTÜCKSVERWERTUNGS AG.

1.2. Am XXXX endete eine vom Finanzamt XXXX im Unternehmen der BF den Zeitraum XXXX bis XXXX durchgeführte Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), anlässlich der schwerpunktmäßig die Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer der BF geprüft wurden, die auch in Ungarn tätig waren und bei denen die Lohnsteuer nicht oder nur teilweise berechnet wurden.

Die durchgeführte GPLA ergab, dass die BF in Ungarn keine eigene Betriebsstätte unterhielt.

Selbst auf Grund der vorliegenden Dienstzettel konnte nicht festgestellt werden, dass die Erst- bis zum Achtmitbeteiligten im Ausland beschäftigt wurden bzw. auf welche Art und Weise eine Beschäftigung der Genannten stattfand.

Anlässlich der durchgeführten GPLA stellten die Prüforgane des Finanzamtes Wien 1 überdies Meldedifferenzen fest, die mit den Kilometergeld- und Tagesgeldabrechnungen der Dienstnehmer XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im Zusammenhang standen.

1.3. Demnach wurden an die erstmitbeteiligte Dienstnehmerin XXXX im Zeitraum Jänner bis Dezember XXXX insgesamt EUR XXXX an Kilometergeldern und Diäten beitragsfrei ausbezahlt.

Für die Erstmitbeteiligte wurde ein Konvolut an handbeschriebenen Einzelblättern eines abgelichteten Fahrtenbuches vorgelegt, in dem handschriftlich die Rubriken "Datum", "Fahrzeit von - bis", "Reiseroute und Ziel", "Zweck der Fahrt", "besuchte Personen, Firmen, Behörden", "km-Stand/Fahrtbeginn, "gefahrene km" mit den Unterrubriken "geschäftlich", "Wohnung/Arbeit" und "privat", "km-Stand Fahrtende" ausgefüllt waren. Zusätzlich wurden für sie monatliche Reiserechnungen in Form von Excel-Listen vorgelegt.

In den handschriftlichen Aufzeichnungen ist stets das Tagesdatum der einzelnen (Dienst-)

reise erfasst. Teilweise fehlt jedoch der genaue Zeitpunkt des Fahrtantritts (Ausgangszeitpunkt) bzw. der genaue Zeitpunkt des Endes einer Fahrt. Bei Auslandsfahrten ist in keinem einzigen Fall der Zeitpunkt des Grenzübertrittes ersichtlich gemacht. Der Zweck der Fahrt ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen ausnahmslos ersichtlich gemacht. Auffällig ist jedoch, dass die in der Rubrik "gefahrene km" dargestellten Wegstrecken ausnahmslos mit der Zahl "0" oder mit der Zahl "5" enden (z.B.: 500, 350, 410, 340, 60, 340, 175 etc.). In den handschriftlichen Aufzeichnungen sind Kilometerstände in den Rubriken "km-Stand Fahrtbeginn" und "km-Stand Fahrtende" nur teilweise erfasst, ebenso der Hinweis auf den Lenker des Fahrzeuges; das ergibt sich aus der im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Abschrift:

Datum

Fahrzeit von - bis

Reiseroute und Ziel

Zweck der Fahrt

km-Stand Fahrtbeginn

Gefahrene km Gesch.

Gefahrene km Wohn./Arbeit

Gefahrene km privat

Km-Stand Fahrtende

Name des Fahrers

XXXX

XXXX

XXXX

Bespr. Makler/Architekt

XXXX

XXXX

XXXX

CF

XXXX

XXXX

XXXX

Termin/Bank/Anwalt

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX -

XXXX

Termin Mark Consulting

XXXX

XXXX

XXXX

CF

XXXX

XXXX

Bank, Behörden

XXXX

  • XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

CF

XXXX

XXXX

XXXX

Termine Bank/Makler

XXXX.

XXXX

XXXX + retour

Baubehörde

XXXX

XXXX

XXXX

CF

XXXX

XXXX

XXXX-

Besprechung GF

XXXX

XXXX

XXXX

Besprechung Marko

XXXX

XXXX

XXXX

CF

XXXX.

XXXX

XXXX - retour

Termine Makler / Besichtigung Liegenschaften

XXXX

XXXX

XXXX

CF

An die Erstmitbeteiligte

wurden unterschiedlich hohe Tagesgelder beitragsfrei ausgezahlt. Hinsichtlich der an sie beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten pauschalen Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen der Erstmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.4. Der zweitmitbeteiligte XXXX war bei der BF als Bautechniker mit einer Wochenarbeitszeit im Ausmaß von XXXX Stunden angestellt. Er bezog ein Monatsgehalt von EUR XXXX.

Für die mit seinem Privat-PKW durchgeführten Fahrten wurden ihm im Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX Kilometergelder und Diäten in Höhe von EUR XXXX beitragsfrei ausbezahlt. Für den Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX wurden ihm Kilometergelder und Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei gewährt.

In seinem Fall wurden die Reisetätigkeiten lediglich durch monatliche Reiserechnungen in Form von Excel-Listen nachgewiesen, die folgende Rubriken aufweisen: "Datum", "Uhrzeit", "Ziel", "km", "km-Geld" und "Diäten" mit den Unterrubriken "Tag", "Nacht" vorgelegt. Weiterführende Nachweise (wie sie etwa im Zusammenhang mit der Erstmitbeteiligten erbracht wurden) gelangten nicht zur Vorlage.

In den vorliegenden monatlichen Reiserechnungen fehlen Angaben zum Zeitpunkt des Fahrtantritts bzw. zum Zeitpunkt des Endes einer Fahrt (sohin Anfangs- und Endzeitpunkt der Fahrt) zur Gänze. Bei den angegebenen Auslandsfahrten fehlen auch die für die Beurteilung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes erforderlichen Angaben. In allen Fällen fehlen Angaben zum Ausgangspunkt der Fahrt und Angaben zum jeweiligen Zweck der Reise, wie sich aus der beispielhaft wiedergegebenen Reiserechnung für den Monat Jänner XXXX ergibt:

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

Km

Km-Geld

Diäten - Tag

Diäten - Nacht

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

18

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

19

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

20

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

21

22

23

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

24

25

26

27

28

29

30

31

Summen

XXXX

XXXX

Gesamtsumme

XXXX

Es konnte nicht festgestellt

werden, dass in diesem Fall immer der Betriebsstandort in XXXX den Ausgangspunkt der Reise gebildet hätte.

Hinsichtlich der an den Zweitmitbeteiligten beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen der Zweitmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.5. Die drittmitbeteiligte XXXX war als Sekretärin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis begann am XXXX und befand sich ihr Dienstort in XXXX. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin waren ein Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX,-- (XXXX Mal jährlich) und Sonderzahlungen im Ausmaß von XXXX Monatsgehältern pro Jahr vereinbart.

Im Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX gelangten EUR XXXX an Kilometergeldern und Reisediäten beitragsfrei an sie zur Auszahlung. Für den Zeitraum Jänner XXXX bis Mai XXXX wurden ihr Reisekosten in Höhe von EUR XXXX (Kilometergeld und Diäten) beitragsfrei ausgezahlt.

Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchen Tätigkeiten sich die Drittmitbeteiligte - abgesehen von ihrer im Dienstzettel ersichtlichen Beschäftigung als Sekretärin - gegenüber ihrer Dienstgeberin noch verpflichtet hätte.

Für die Drittmitbeteiligte gelangten für den oben näher bezeichneten Zeitraum zwei Arten von monatlichen Reiserechnungen, jeweils in Gestalt einer Excel-Liste zur Vorlage. Diese Excel-Listen gestalteten sich am Beispiel des Monats Jänner XXXX wie folgt:

Reiserechnung von XXXX

Datum

von - bis

Ziel Zweck der Fahrt

Gefahrene KM

Km Stand - Anfang

Km Stand - Ende

01. Jän.

02. Jän.

03. Jän.

04. Jän.

05. Jän.

06. Jän.

07. Jän.

08. Jän.

09. Jän.

10. Jän.

11. Jän.

12. Jän.

13. Jän.

XXXX

GTK, Mieter Termin

XXXX

XXXX

XXXX

14. Jän.

15. Jän.

XXXX

MTR, Wohnungsbesichtigung

XXXX

XXXX

XXXX

16. Jän.

XXXX

MTR, Wohnungsbesichtigung

XXXX

XXXX

XXXX

17. Jän.

18. Jän.

19. Jän.

XXXX

XXXX, div. Arbeiten f. GF

XXXX

XXXX

XXXX

20. Jän.

XXXX

XXXX, div. Arbeiten f. GF

XXXX

XXXX

XXXX

21. Jän.

22. Jän.

23. Jän.

24. Jän.

25. Jän.

26. Jän.

27. Jän.

XXXX

XXXX, Kontrolle XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

28. Jän.

29. Jän.

30. Jän.

31. Jän.

Summen:

XXXX

Für den (gleichen) Monat Jänner XXXX wurde eine weitere Reiserechnung für die Drittmitbeteiligte zur Vorlage gebracht, die sich wie folgt gestaltet:

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

Km

Km-Geld

Diäten - Tag

Diäten - Nacht

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

20

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

21

22

23

24

25

26

27

28

29

Stadtwege

XXXX

XXXX

30

31

Summen

XXXX

XXXX

Gesamtsumme

XXXX

Wie den

vorbezeichneten Reiserechnungen für den Monat Jänner XXXX ist auch den Reiserechnungen für die Zeiträume Februar XXXX bis Dezember XXXX und Jänner XXXX bis Mai XXXX gemein, dass in ihnen stets die Angabe zum Ausgangspunkt der jeweiligen Dienstreise fehlt. Die insbesondere in den Reiserechnungen für Jänner XXXX, März XXXX, April XXXX, Juli XXXX, August XXXX, September XXXX, Oktober XXXX, November XXXX, Dezember XXXX, Jänner XXXX, Februar XXXX, März XXXX, April XXXX und Mai XXXX in der Rubrik "Ziel" in der zweiten Version der Reiserechnung gemachte Angabe "Stadtwege" lässt sowohl eine Angabe zum Ausgangspunkt als auch eine solche zum Endpunkt der (Dienst-)

reise vermissen. Es lässt sich nicht feststellen, ob es sich bei der Angabe "Stadtwege" um zurückgelegte Dienstfahrten oder um Privatfahrten handelt. Bei der Zielangabe "XXXX" lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, ob es sich um "XXXX" in XXXX oder um "XXXX" in XXXX handelt. Da es in Österreich keine Stadt mit der Bezeichnung "XXXX" gibt, war für das Erreichen der Stadt XXXX jedenfalls ein Grenzübertritt notwendig. Angaben zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes fehlen in sämtlichen Reiserechnungen, die Drittmitbeteiligte betreffend. Außerdem fehlen überwiegend die für die Beurteilung des Zwecks der Reise notwendigen Angaben und ist bei den Angaben zum Zweck der Reise ein dienstlicher Grund nicht erkennbar. Die beiden Versionen der Reiserechnungen lassen sich miteinander nicht in Übereinstimmung bringen. So fehlt etwa die in der zweiten Version der Reiserechnung (stets am Monatsende) aufscheinende Zielangabe "Stadtwege" in der ersten Version der Reiserechnung.

Hinsichtlich der an die Drittmitbeteiligte beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen der Drittmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.6. Dem viertmitbeteiligten XXXX überwies die Beschwerdeführerin im Zeitraum September XXXX bis Dezember XXXX monatlich ein Kilometergeldpauschale in Höhe von EUR XXXX und pauschale Diäten von monatlich EUR XXXX. Für den genannten Zeitraum beliefen sich das Kilometergeldpauschale und die pauschalen Diäten auf einen Gesamtbetrag von EUR XXXX.

Im Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX brachte die Beschwerdeführerin an den Viertmitbeteiligten ein monatliches Kilometergeldpauschale von EUR XXXX und pauschale monatliche Diäten in Höhe von EUR XXXX, sohin insgesamt EUR XXXX beitragsfrei zur Auszahlung.

In seinem Fall wurden für den Zeitraum Jänner XXXX bis einschließlich Dezember XXXX Reiserechnungen in Form von Excel-Listen und handschriftliche Aufzeichnungen zur Vorlage gebracht, die insbesondere am Beispiel für den Monat März XXXX wie folgt gestaltet sind:

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

km

km-Geld

Diäten - Tag

Diäten - Nacht

1

2

3

4

5

XXXX 3 Wochen

6

Km-Geld pauschal

XXXX

7

Diäten pauschal

XXXX

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

Summen:

XXXX

XXXX

Gesamtsumme:

XXXX

Wie diese Reiserechnung für den Monat März XXXX sind auch die übrigen Reiserechnungen für die übrigen Zeiträume gestaltet. So findet sich in allen Excel-Formularen der Eintrag "XXXX 3 Wochen, Kilometergeld pauschal EUR XXXX (im Jahr XXXX) [oder in Höhe von EUR XXXX für das Jahr XXXX] Diäten pauschal EUR XXXX".

Die handschriftlich geführten Aufzeichnungen für den Monat März waren wie folgt geführt:

März XXXX

XXXX

Tag

Km

XXXX

XXXX Controllingarbeiten, Beratung

XXXX Anfang XXXX XXXX Ende

XXXX

XXXX Controllingarbeiten, Beratung

XXXX Anfang XXXX XXXX Ende

XXXX

XXXX Controllingarbeiten, Beratung

XXXX Anfang XXXX XXXX Ende

Die handschriftlichen Aufzeichnungen beinhalten jeweils Angaben zum Antrittstag und Endtag einer (Dienst-)reise. Weiters enthalten sie Angaben zum Ort, von dem aus die

(Dienst-)reise angetreten wurde und dem Zielort der Reise, sowie zum jeweiligen Zweck der (Dienst-)reise. Jedoch lassen die handschriftlichen Aufzeichnungen die Angaben zum Anfangs- und zum Endzeitpunkt der Reise vermissen. In keinem Fall ist der Zeitpunkt des Grenzübertrittes vermerkt. Darüber hinaus wurden die Fahrten nicht einzeln aufgeschlüsselt, sondern wurde jeweils die gesamte Fahrt von XXXX nach XXXX und wieder nach XXXX erfasst, wobei die zurückgelegten Distanzen von XXXX nach XXXX und wieder nach XXXX zwischen XXXX km und XXXX km variieren.

Ein Abgleich zwischen der Eintragung in der als Excel-Liste geführten Reiserechnung und den handschriftlichen Aufzeichnungen zeigt auch eine deutliche Diskrepanz zwischen den einzelnen Eintragungen auf. So soll der Viertmitbeteiligte im März XXXX nach der Excel-Datei XXXX Wochen in XXXX gewesen sein. Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen für den Monat März XXXX ergibt sich, dass der BF vom XXXX bis XXXX (sohin drei Tage), vom XXXX bis XXXX (sohin weitere drei Tage) und vom XXXX bis XXXX (für weitere drei Tage) in XXXX war. Anhand der handschriftlichen Aufzeichnungen und den korrespondierenden Einträgen in der Excel-Datei lässt sich weiters nicht feststellen, dass der Viertmitbeteiligte in Budapest Controlling- und Beratungstätigkeiten ausgeführt hätte, die nicht immer am selben Ort stattgefunden hätten. Abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen liegen keine Nachweise vor, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte weiter nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen des Viertmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.7. Die fünftmitbeteiligte XXXX war im Betrieb der Beschwerdeführerin als Buchhalterin angestellt und war XXXX als Dienstort zwischen ihr und der Beschwerdeführerin festgelegt. Das Dienstverhältnis begann am XXXX und war vereinbart, dass das Dienstverhältnis sowohl von ihr als auch von der BF jeweils zum XXXX bzw. zum XXXX eines jeden Monats aufgekündigt werden kann. Die Fünftmitbeteiligte wurde nicht als Teilzeitkraft aufgenommen. In dem mit ihr abgeschlossenen Dienstvertrag mit der Bezeichnung "Dienstzettel" findet sich kein Hinweis, dass sie auch im Ausland tätig werden sollte.

Für den Zeitraum März XXXX bis Dezember XXXX wurden für jeweils mit dem Privat-PKW zurückgelegte Fahrten monatlich EUR XXXX an Kilometergeld beitragsfrei an die Fünftmitbeteiligte ausgezahlt. Weiters wurden an sie Tagesdiäten in Höhe von EUR XXXX monatlich ausgezahlt. Über das Jahr XXXX gesehen gelangten Kilometergeld und Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei zur Auszahlung.

Im Kalenderjahr XXXX wurde die Reiserechnung monatlich in Gestalt von Excel-Listen erstellt. Darin wurden sowohl das Kilometergeld als auch die Diäten in Form von Pauschalbeträgen ausgewiesen. In sämtlichen (vorliegenden) Reiserechnungen in Form von Excel-Listen für den Zeitraum Jänner XXXX bis Jänner XXXX findet sich für jeden Monat nur einmal der Eintrag "XXXX" sowie ein pauschales Kilometergeld und eine (abgesehen von den Monaten März XXXX bis einschließlich Juli XXXX) gleich hohe Diätenpauschale von EUR XXXX. Die im Zeitraum März XXXX bis Juli XXXX gewährte monatliche Diätenpauschale belief sich auf je EUR XXXX. In den Excel-Listen fehlen Angaben zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes bzw. des Endes einer Fahrt, zum Zweck der Reise, zu den zurückgelegten Distanzen, zum Antrittsort der Reise bzw. zum Zielort und zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes (sämtliche Excel-Listen haben jeweils eine Fahrt mit Ziel in XXXX zum Gegenstand).

Neben den Excel-Listen wurde eine Abschrift aus einem handschriftlich ausgefüllten Fahrtenbuch für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Vorlage gebracht. Im Fahrtenbuch finden sich für jeden Kalendermonat Angaben zu fünf Fahrten von XXXX nach XXXX bzw. von XXXX nach XXXX und wurde die zurückgelegte Wegstrecke stets mit derselben Angabe von XXXX km bezeichnet. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (insbesondere der XXXX. oder der XXXX.) finden sich keine Angaben XXXX zum Zweck der (Dienst-)reise. Ebenso fehlen bei den Auslandsfahrten Angaben zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes. Für den XXXX findet sich im Fahrtenbuch der Fünftmitbeteiligten ein Eintrag betreffend eine Fahrt von XXXX nach XXXX und wieder nach XXXX zurück im Zeitraum XXXX bis XXXX Uhr. Die zurückgelegte Distanz wurde in diesem Fall mit exakt XXXX km angegeben. Überdies weist das Fahrtenbuch für den XXXX eine Fahrt von XXXX nach XXXX aus. Für denselben Tag weist einen Eintrag betreffend zurückgelegte "Stadtwege" im Ausmaß von XXXX km in XXXX aus. Für dem XXXX findet sich eine Eintragung betreffend eine Reise von XXXX nach XXXX, die um XXXX angetreten wurde und um XXXX Uhr beendet wurde. Die Fahrt von XXXX nach XXXX am XXXX soll bei einem Kilometerstand von XXXX km angetreten worden sein und unter Bedachtnahme auf die zurückgelegte Wegstrecke von XXXX km beim einem Kilometerstand von XXXX km beendet worden sein. Die Stadtwege in XXXX will die Fünftmitbeteiligte auch bei einem Kilometerstand von XXXX km begonnen und unter Bedachtnahme auf die Angaben zur zurückgelegten Wegstrecke von XXXX km bei einem Kilometerstand von XXXX km beendet haben. Die Fahrt von XXXX nach XXXX am XXXX will die Fünftmitbeteiligte ebenfalls bei einem Kilometerstand von XXXX km begonnen und bei einem Kilometerstand von XXXX km beendet haben. Es lässt sich nicht feststellen, wie das Fahrzeug von XXXX nach XXXX gelangte, um dort "Stadtwege" zurückzulegen und in der Folge (nach Zurücklegung der "Stadtwege" in Wien) wieder nach Budapest gelangte, ohne auch nur einen einzigen Kilometer zurückgelegt zu haben. Im handschriftlich ausgefüllten Fahrtenbuch heißt es auszugsweise:

Datum

Zeit der Abfahrt

Zeit der Ankunft

Reiseweg, Bemerkungen

Km-Stand bei Abfahrt

Km-Stand bei Ankunft

Gefahrene km (betrieblich)

Gefahrene Km (privat)

XXXX

07:00

11:20

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

18:00

22:30

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX NEU!!!

XXXX

07:00

15:00

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

STADTWEGE XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

18:00

22:20

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX.

07:20

14:00

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Die Reiserechnungen führte die BF etwa für den März XXXX wie folgt:

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

km

Km-Geld

Diäten Tag

Diäten Nacht

1

2

3

XXXX

4

Km-Geld

XXXX

5

Diäten

XXXX

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

Summen:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

In dieser (beispielhaft dargestellten) Form führte die Fünftmitbeteiligte auch die Reiserechnungen für die übrigen Monate.

Hinsichtlich der an die Fünftmitbeteiligte beitragsfrei zur Auszahlung gelangten (pauschalen) Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten pauschalen Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen der Drittmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.8. Auch der sechstmitbeteiligte XXXX war Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er unternahm im Juli XXXX bis Dezember XXXX mit seinem Privat-PKW insgesamt vier Fahrten nach XXXX und zwei Fahrten in die XXXX. Für diese Fahrten zahlte ihm die Beschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt EUR XXXX an Kilometergeld beitragsfrei aus. Als Nachweis für die vom Sechstmitbeteiligten zurückgelegten Privatfahrten brachte die Beschwerdeführer einerseits handschriftliche Aufzeichnungen betreffend die durchgeführten Fahrten und andererseits monatliche Reiserechnungen in Form von Excel-Listen zur Vorlage.

Am Beispiel des Monats Oktober XXXX gestalteten sich die handschriftlichen Aufzeichnungen des Sechstmitbeteiligten wie folgt:

Reiserechnung Privatauto XXXX

XXXX. XXXX km XXXX km XXXX km

XXXX Besprechung mit XXXX bez. XXXX. XXXX

XXXX. XXXX XXXX XXXX km

XXXX Besichtigung Mangel WH 12 XXXX

XXXX Besichtigung beschädigte Feuerslöscher XXXX

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

km

Km-Geld

Diäten Tag

Diäten Nacht

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

21

22

23

24

25

26

27

28

29

30

diverse Stadtkilometer

XXXX

XXXX

31

XXXX

XXXX

XXXX

Der Vergleich der

beiden Versionen von Reiserechnungen zeigt, dass die Fahrten mit dem jeweiligen Reisetag sowie dem Zeitpunkt des Reiseantritts und des Endes der Reise erfasst sind. Die zwischen XXXX und XXXX gelegene Distanz beläuft sich in eine Richtung auf ca. XXXX km. In den handschriftlichen Aufzeichnungen finden sich weiters lückenlose Anmerkungen zum jeweiligen Zweck der Reise, wie etwa im Zusammenhang mit den Auslandsreisen nach XXXX "Besprechung mit XXXX" oder "Besprechung mit XXXX bez. XXXX.". Ein Hinweis dazu, dass diese Fahrten einen dienstlichen Hintergrund gehabt hätten, lässt sich aus den zitierten Anmerkungen jedoch nicht entnehmen, zumal es bei der Beschwerdeführerin einen Geschäftsführer XXXX gegeben hat. Darüber hinaus waren bei der Beschwerdeführerin auch die Dienstnehmer XXXX und XXXX gegeben. Im Hinblick auf die Auslandsfahrten fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Grenzübertritte zur Gänze. Hinsichtlich der Stadtfahrten lässt sich mangels Angabe zum Antrittsort der Reise und zum genauen Zielort, der lediglich mit einem Straßennamen umschrieben ist, nicht feststellen, von wo aus die Fahrten angetreten wurden und wo diese endeten. Anhand der Angaben in den Reiserechnungen lässt sich hinsichtlich der Stadtfahrten nicht feststellen, ob diese Fahrten vom Unternehmensstandort in XXXX angetreten worden wären. Hinsichtlich der an den Sechstmitbeteiligten beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten pauschalen Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen des Sechstmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.9. Die siebtmitbeteiligte XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Sekretärin mit Dienstort in XXXX angestellt. Das Dienstverhältnis begann am XXXX und sollte von der sowohl von ihr bzw. von der Beschwerdeführerin jeweils zum XXXX bzw. zum XXXX eines jeden Monats aufgekündigt werden können.

Für die Siebtmitbeteiligte gelangten ebenfalls Reiserechnungen in Gestalt von Excel-Listen und handschriftlich geführten Reiserechnungen zur Vorlage. Im Zeitraum Jänner XXXX bis Dezember XXXX unternahm die Siebtmitbeteiligte eine Vielzahl an Fahrten nach XXXX, XXXX und XXXX, wofür ihr die Beschwerdeführerin an Kilometergeld und Diäten einen Gesamtbetrag von EUR XXXX auszahlte.

Die Reisekostenrechnungsnachweise für die Siebtmitbeteiligte wurden einerseits in Form von handschriftlich geführten Fahrtenbüchern und in Form von Excel-Listen geführt. In den Excel-Listen fehlt der Ausgangspunkt der Dienstreise. Im Hinblick auf die Auslandsreisen fehlen Angaben zum Zeitpunkt des Grenzübertritts und zum Zweck der Fahrt. Bei einigen Reisen fehlen auch Angaben zum Anfangs- bzw. Endzeitpunkt der (Dienst-)reisen. Im handschriftlich geführten Fahrtenbuch fehlen Angaben zum konkreten Zweck der jeweiligen Reisen. Bei den von der Siebtmitbeteiligten unternommenen Auslandsreisen fehlen in allen Fällen Angaben zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes. Teilweise fehlen auch die Angaben zum Anfangs- und zum Endzeitpunkt der Reise, wie dies etwa im Zusammenhang mit einer am XXXX durchgeführten Reise nach XXXX der Fall war. Teilweise fehlen im Zusammenhang mit Auslandsreisen Angaben zum Kilometerstand bei der Abfahrt bzw. zum Kilometerstand nach der Ankunft. Bei den Angaben im handschriftlich geführten Fahrtenbuch zeigen sich auch Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben zum Kilometerstand bei der Abfahrt bzw. nach der Ankunft am Zielort.

Hinsichtlich der an die Siebtmitbeteiligte beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten pauschalen Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen der Siebtmitbeteiligten abgegolten wurden.

1.10. Die Beschwerdeführerin zahlte dem achtmitbeteiligten XXXX für im Zeitraum Oktober bis Dezember XXXX durchgeführte Fahrten nach XXXX Diäten in Höhe von insgesamt EUR XXXX beitragsfrei aus.

Die Reiserechnungen wurden hier ausschließlich in Form von Excel-Listen geführt. Fahrtenbücher wurden nicht geführt und gelangten mit Ausnahme der erwähnten Excel-Listen keine weiteren Unterlagen zur Vorlage. Die für den Achtmitbeteiligten ausgestellten Reiserechnungen enthalten keine Angaben zum Zeitpunkt des Antrittes bzw. zum Endzeitpunkt der Reise. Ob sich der Achtmitbeteiligte tatsächlich in XXXX aufgehalten hat und wenn er sich tatsächlich in XXXX aufgehalten hat, ob diese Fahrten einen dienstlichen Hintergrund hatten, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig lassen sich Feststellungen zur genauen Dauer der einzelnen Dienstreisen treffen. Die vorgelegten Excel-Listen enthalten keinerlei Angaben zum Zweck der Reise, was sich an der beispielhaft dargestellten Reiserechnung für den Monat Oktober XXXX zeigt:

REISERECHNUNG

Datum

Uhrzeit

Ziel

km

Km-Geld

Diäten Tag

Diäten Nacht

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

XXXX

XXXX

19

XXXX

XXXX

20

XXXX

XXXX

21

XXXX

XXXX

22

23

24

XXXX

XXXX

25

XXXX

XXXX

26

XXXX

XXXX

27

XXXX

XXXX

28

XXXX

XXXX

29

30

31

Summen:

XXXX

Gesamtsumme:

XXXX

Hinsichtlich der mitbeteiligten Dienstnehmer lässt sich nicht feststellen, welchem Zweck die in den jeweiligen Dienstrechnungen bzw. Fahrtenbuchauszügen dokumentierten Fahrten dienten bzw. ob und inwieweit diese dienstlich motiviert waren.

Hinsichtlich der an den Achtmitbeteiligten beitragsfrei zur Auszahlung gelangten Tagesgelder ist festzuhalten, dass abgesehen von den vorgelegten Reiserechnungen keine Nachweise vorliegen, die das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise belegen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit den zur Auszahlung gelangten pauschalen Tagesgeldern tatsächlich aufgetretene, betrieblich veranlasste Mehraufwendungen des Achtmitbeteiligten abgegolten wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus den von ihr und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Excel-Listen und die Abschriften aus den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern) betreffend die Erstmitbeteiligte bis zum Achtmitbeteiligten und die von den Organen des Finanzamtes XXXX erstelle Niederschrift über die den Zeitraum XXXX bis XXXX betreffende GPLA, die sowohl vom erhebenden Organ der Abgabenbehörde, als auch von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Dabei blieben die vom zuständigen Organ der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen, dass aus den Dienstzetteln nicht oder nicht ausreichend hervorgehe, ob und wie weit eine Beschäftigung in XXXX stattgefunden hätte, dass sich kein Hinweis auf die im AVRAG vorgesehene Abklärung der Beschäftigungsbedingungen in XXXX gefunden hätten, dass betreffend der Sozialversicherung der in XXXX beschäftigten Dienstnehmer keine Schriftstücke (darunter insbesondere das Formular A/H3) vorgelegt worden wären, und XXXX Arbeitsbewilligungen bzw. Arbeitsbestätigungen nicht beigebracht worden wären, von der steuerlichen Vertretung der BF unbeanstandet. Unbeanstandet blieb auch die vom Prüforgan der Abgabenbehörde getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Ausland keine eigene Betriebsstätte unterhalten habe. Ebenfalls unbeanstandet blieb auch die vom Prüforgan getroffene Feststellung, dass überall dort, wo die Nachweisführung der geprüften Kilometergelder und Reisekostenersätze nicht gelungen war (Anm.: das betrifft die acht Mitbeteiligten), diese nicht anerkannt hätten werden können. Da diese Feststellungen des Prüforgans von der bei der steuerlichen Vertretung der bei der Schlussbesprechung anwesenden steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde und dieses die Niederschrift unbeanstandet unterschrieb bzw. sich über den Inhalt kein Diskurs entwickelte, kann die Niederschrift samt den darin dokumentierten Feststellungen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 25.04.1996, Zl. 95/16/0244 und vom 29.02.2002, Zl. 98/14/0213).

Übliches Beweismittel zum Nachweis der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführter Nachweis, der dann gegeben ist, wenn jede einzelne unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass zur Führung des Nachweises, wie ein KFZ verwendet wird, außer einem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht kommen (unter vielen VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147). Im Zusammenhang mit den ausgezahlten Kilometergeldern müssen die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben, was entsprechende Aufzeichnungen zumindest des Datums, der Dauer, des Beginns und des Endes, des Start- und Zielortes, der Zwischenziele, der konkreten Fahrtrouten und des Zwecks jeder einzelnen Fahrt festgehalten sind (VwGH vom 21.01.1993, Zl. 92/15/0001). Nach der Rechtsprechung steigen die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. "Fahrtenbücher", die keinen konkreten Kilometerstand, oder eine Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (sondern nur großräumige Angaben) enthalten eignen sich weder dazu, dass der Arbeitgeber die einzelnen Fahrten kontrollieren kann, noch eignen sie sich diese für eine Nachprüfung durch die Abgabenbehörde.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist erwiesen, dass die vorliegenden Fahrtenbuchaufzeichnungen und die vorgelegten Excel-Listen ungenau geführt wurden. Zum einen enthalten die Fahrtenbuchaufzeichnungen unter "Fahrtstrecken" nur großräumige Ortsangaben, wie zum Beispiel "XXXX", "XXXX" und "XXXX", ohne die jeweiligen Fahrten zu den Kunden der Beschwerdeführerin näher anzuführen. Zum anderen finden sich in den Dokumentationen unbestimmte Angaben zu den Reiserouten, die mit der Begrifflichkeit "Stadtfahrten" umschrieben sind und keinen Schluss darauf zulassen, welche Fahrten genau zurückgelegt wurden und ob diese (nachprüfbar und nachvollziehbar) dienstlich motiviert waren. Die Bezug habenden Angaben zu den großräumigen Ortsangaben aller acht mitbeteiligten Dienstnehmer lassen daher weder eine Überprüfung durch den Arbeitgeber zu, noch eine solche durch das zuständige Prüforgan der Abgabenbehörde.

Weiters bestehen bei den Angaben zu den zurückgelegten Distanzen zum Teil erhebliche Unterschiede. Teilweise hören die Kilometerangaben bei bestimmten Mitbeteiligten stets mit der Zahl "0" oder mit der Zahl "5" auf. Überwiegend fehlen in den Aufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmer Angaben zum Anfang und zum Endpunkt einer Reise. Bei Fahrten ins Ausland fehlen in allen Fällen Angaben zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes. In ihrer Beschwerdeschrift bzw. in der nachfolgenden Korrespondenz vermochte die BF keine nachvollziehbare Erklärung für diese Umstände zu liefern.

Auch im Hinblick auf die Tages- und Nächtigungsgelder gilt der Grundsatz, dass nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden dürfen. Dabei wird unter einem Nachweis dem Grunde nach ein Nachweis verstanden, aus dem hervorgeht, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder, die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten, was zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen ist. Dabei wird ein Nachweis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erst dann dem Grunde nach als gegeben erachtet, wenn dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 und vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147 mwN). Unter dem Hinweis auf die bisherigen Ausführungen gilt auch hier, dass es den vorgelegten Nachweisen an der notwendigen Nachvollziehbarkeit mangelt, weshalb den vom Prüforgan der Abgabenbehörde gezogenen Schlussfolgerungen ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmer wird weiters durch die festgestellten Widersprüche in Zweifel gezogen. Die Niederschrift der Abgabenbehörde über die Schlussbesprechung zur durchgeführten Abgabenprüfung ist auch dahin glaubwürdig, wenn es darin heißt, dass die Nachweisführung gemä0 § 26 Z 4 EStG 1988 auch im Hinblick auf die Reisekostenersätze (womit die Tages- und Nächtigungsgelder gemeint waren) nicht gelungen sei. Da die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin bzw. diese selbst den diesbezüglichen Ausführungen nicht entgegengetreten ist, konnten die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen Angaben dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Abweisung der Beschwerde:

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Die Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG normiert:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauteten wörtlich auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 26 lit. a) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973.

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 23) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 54) - 1. 7. 1996; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 46) - 1. 1. 1998.

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 21) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 13 und Art. IX Abs. 2 Z 3) - 1. 1. 1991.

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen; (BGBl. Nr. 157/1958, Art. I Z 7) - 1. 1. 1958; (BGBl. Nr. 201/1967, Art. II Z 7 lit. b) - 1. 6. 1967; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 47) - 1. 1. 2000.

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5; (BGBl. Nr. 201/1967, Art. II Z 7 lit. c) - 1. 6. 1967.

5. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 320/1963, Art. I Z 3) - 1. 1. 1964; (BGBl. Nr. 301/1964, Art. I Z 1) - Beginn der Beitragsperiode Jänner 1965; (BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 2) - 1. 5. 1965; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 26 lit. b) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 7) - 1. 1. 1974; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 48) - 1. 1. 2000.

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 10) - 1. 1. 1982; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 14 und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - 1. 1. 1984; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 49) - 1. 1. 2000.

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, und die Anerkennungsprämie; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 14 und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - 1. 1. 1984; (BGBl. Nr. 388/1986, Art. III Z 5) - 1. 8. 1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 14) - 1. 1. 1988; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 12 und § 551 Abs. 1 Z 3) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993.

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86); (BGBl. Nr. 388/1986, Art. III Z 5) - 1. 8. 1986; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 55) - 21. 8. 1996.

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 55) - 1. 1. 1995.

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. (BGBl. I Nr. 179/1999, Art. 6 Z 1) - 1. 1. 2000; (SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 1 Z 1 und § 585 idF BGBl. I Nr. 101/2000) - 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2010.

[...]"

§ 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung lautete wie folgt:

"Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 27) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 59) - 1. 1. 1998.

[...]

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 30 lit. a) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973; (BGBl. Nr. 205/1985, Art. I Z 1) - Beginn des Beitragszeitraumes Juni 1985; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 15 lit. a) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. I Z 2 lit. a) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1989; (BGBl. Nr. 660/1989, Abschn. VIII Art. I Z 1 und Art. II) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990.

[...]"

Vom 01.01.2000 bis einschließlich 31.12.2001 lautete die Bestimmung des § 58 Abs. 1 und 2 ASVG wie folgt:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 27 lit. a) - Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962; (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 8) - Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 19 lit. a) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 37) - 1. 7. 1996.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. 1 Z 27 lit. b) - Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962; (BGBl. Nr. 201/1967, Art. II Z 10) - 1. 6. 1967; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 19 lit. b) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 69) - 1. 1. 1998.

[...]"

Die am 01.01.2002 in Kraft getretene Fassung des § 58 Abs.1 und Abs. 2 ASVG lautete wörtlich wie folgt:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]"

Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 lautete wörtlich wie folgt:

"Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

[...]

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.

a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt werden.

d) Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

[...]"

2.1. Zum Kilometergeld:

2.1.1. Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise dazu, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Dabei sind alle in § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abzurechnen und ist jede einzelne Dienstreise bzw. jede einzelne Nächtigung durch entsprechend Belege nachzuweisen. Im Zusammenhang mit der Nachweisführung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen hat. Unter einem Nachweis dem Grunde nach wird der Nachweis verstanden, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Den Dienstgeber trifft auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147; VwGH vom 02.09.2013, Zl. 2011/08/0360 mwH; siehe auch Blume in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 92a zu § 49).

2.1.2. Zum Nachweis der von den acht mitbeteiligten Dienstnehmern erbrachten Dienstreisen hat die Beschwerdeführerin für jeden einzelnen mitbeteiligten Dienstnehmer Excel-Listen vorgelegt und weiter für die erstmitbeteiligte Dienstnehmerin, die drittbeteiligte Dienstnehmerin, den viertmitbeteiligten Dienstnehmer, die fünftmitbeteiligte Dienstnehmerin, den sechstmitbeteiligten Dienstnehmer und die siebtmitbeteiligte Dienstnehmerin teils handschriftlich geführte Fahrtenbuchauszüge zur Vorlage gebracht.

Wenn die Beschwerdeführerin in der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die vorgelegten Excel-Listen als "formell nicht ordnungsgemäß" eingeschätzt habe, da die Software die Möglichkeit eröffne, den bereits erfassten Datenbestand im Nachhinein abzuändern, ist sie damit im Recht. Die belangte Behörde übersieht in völliger Verkennung der ständigen Rechtsprechung, dass die Nachweisführung an keine bestimmte Form gebunden ist. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auch im Rahmen der Anwendung des § 26 Z 4 EStG nicht zutreffe, dass der Nachweis der mit einem Personenkraftwagen zurückgelegten Wegstrecken nur durch ein Fahrtenbuch oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden könne (VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2003/15/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis über jede einzelne Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege, Zeugenaussagen etc. erbracht werden kann (VwGH vom 30.01.2003, Zl. 99/15/0215 mwH). Die an eine Nachweisführung gestellten Anforderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass diese die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zwecks der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken erlauben.

Die belangte Behörde hat zu den vorgelegten Nachweisen (Excel-Listen und Auszüge aus den korrespondierenden Fahrtenbüchern) hinsichtlich der oben näher bezeichneten Mitbeteiligten ausgeführt, dass diese mangelhaft bzw. nicht glaubwürdig oder nicht nachvollziehbar seien, weshalb die beitragsfrei ausbezahlten Kilometergelder und Diäten der Beitragspflicht unterworfen worden seien.

Auch wenn die Rüge der Beschwerdeführerin begründet erscheint, dass die belangte Behörde die vorgelegten Nachweise auf Grund der mangelhaft und oberflächlich gewürdigt habe und sie deshalb den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe, ist sie im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Das hg. Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise betreffend aller Mitbeteiligten so mangelhaft sind, dass sie einer nachprüfenden Kontrolle der durchgeführten (Dienst-)reisen entgegenstehen. In allen Fällen lassen die Nachweise den Ausgangsort der jeweils angetretenen Reise vermissen. Die von der Beschwerdeführerin nachgeschobenen Behauptungen, dass in allen Fällen die Dienstreisen vom Betriebsstandort in XXXX angetreten worden seien, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei einigen Reisen fehlen auch die notwendigen Angaben zum Ausgangs- bzw. zum Endzeitpunkt der Reise, sowie zur zurückgelegten Wegstrecke. Bei Auslandsreisen fehlen die Angaben zum Zeitpunkt des (der) Grenzübertritte(s). Überwiegend fehlen auch hinreichend konkretisierte Angaben zum Zweck der jeweiligen Reise, die eine Beurteilung ermöglichen würde, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine Dienstreise gehandelt hat. Teilweise (so insbesondere bei der Siebtmitbeteiligten) sind die Angaben zu den Kilometerständen stark widersprüchlich. Die für die Erstmitbeteiligte bis zum Achtmitbeteiligten vorgelegten Nachweise sind derart mangelhaft, dass sie einer nachvollziehbaren Überprüfung der durchgeführten

(Dienst-)reisen entgegenstehen. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe weiterführende Belege vorgelegt, so ist das nur bedingt richtig. Die nachträglich im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden vermögen die den Nachweisen betreffend die mitbeteiligten Dienstnehmer anhaftenden Mängel nicht zu beseitigen. Dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht lagen - abgesehen von den Excel-Listen und den teils handschriftlich geführten Fahrtenbüchern - nur für einen geringen Teil der mitbeteiligten Dienstnehmer weiterführenden Belege vor. Jedoch waren diese Belege nicht geeignet, der mit dem Rechtsmittel bekämpften Beurteilung eine Wendung zu geben. Zwar wurde der Beschwerdeführerin im hg. Ermittlungsverfahren die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und weitere Belege vorzulegen, doch ließ sie die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung und zur Vorlage weiterer Belege ungenützt verstreichen. Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin der mitbeteiligten Dienstnehmer(innen) verabsäumt, der belangten Behörde (und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht) entsprechende Beweisanbote zu unterbreiten, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob die in den beschwerdegegenständlichen Fällen vorgenommenen Reisen dienstlich motiviert waren.

2.2. Zu den Tagesgeldern:

2.2.1. Unter die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG sind auch Tages- und Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise ausgezahlt werden, zu subsumieren.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG sind Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer dann nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu qualifizieren, wenn sie als tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden und gemäß § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)pflicht unterliegen. Bei Tages- und Nächtigungsgeldern im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 leg. cit. muss es sich um einen tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen verursachten Mehraufwand handeln (VwGH vom 22.11.1984, Zl. 83/08/0142 mwH; Blume in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 101 zu § 49).

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit den Tages- und Nächtigungsgeldern mehrfach ausgesprochen (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0147, und vom 02.07.2003, Zl. 98/08/0358 mwH), dass es zur Frage, inwieweit nach den eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises dazu bedürfe, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu unterbreiten (vgl. VwGH vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128; Blume in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 105 zu § 49). Der in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG enthaltene Hinweis auf die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0092).

Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen dürfen nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (vgl. VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068 mwN).

2.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Zur Frage, inwieweit Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer Dienstreisen (im Inland) vorgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Tagesgelder im konkreten Anlassfall ausschließlich durch Vorlage von mit der Bezeichnung "REISERECHNUNG" titulierten Excel-Listen nachgewiesen. So findet sich die Tagesgeldabrechnung für die Erstmitbeteiligte in der Reiserechnung für den Jänner XXXX in der Weise, dass hier ein Zieleintrag mit "XXXX" oder "XXXX" und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in der Rubrik "Diäten - Tag" vorgenommen wurde. Angabe zur Uhrzeit, zur zurückgelegten Wegstrecke oder zum Zweck fehlen. Gleiches trifft auch auf den Zweitmitbeteiligten zu. Hier finden sich in der Reiserechnung für den Jänner XXXX in der Rubrik "Ziel" die Einträge "XXXX", "XXXX" oder "XXXX" und bei der Rubrik "km" die Angaben zu den zurückgelegten Kilometern. Jedoch fehlen Angaben zu den Zeiten einer (etwaigen) Dienstverrichtung und zum Zweck derselben. Gleiches trifft auch für die Drittmitbeteiligte, den Viertmitbeteiligten, die Fünftmitbeteiligte, den Sechstmitbeteiligten, sie Siebtmitbeteiligte und den Achtmitbeteiligten zu. Dort, wo korrespondierende Fahrtenbücher vorgelegt wurden (im Fall der Erstmitbeteiligten, der Drittmitbeteiligten, des Viertmitbeteiligten, der Fünftmitbeteiligten, des Sechstmitbeteiligten und der Siebtmitbeteiligten), lässt eine vergleichende Betrachtung keine Beurteilung hinsichtlich einer tatsächlichen Dienstverrichtung oder deren Dauer zu. In allen Fällen hat die Beschwerdeführerin auch keine weiterführenden Unterlagen (wie etwa Belege über eine tatsächlich durchgeführte Reise bzw. deren Dauer) vorgelegt, die eine dementsprechende Beurteilung zuließen.

Aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Excel-Listen und Aufzeichnungen aus den Fahrtenbüchern lassen sie die erforderlichen Informationen über die Reisen nicht ableiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (VwGH vom 21.10.1993, Zl. 92/15/0001; vom 20.09.1995, Zl. 94/13/0253 und vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068), gilt für alle im § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis der einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegten Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei bzw. beitragsfrei behandelt werden.

Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Der Nachweis dem Grunde nach ist erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze nicht zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören (So hat der VwGH judiziert, dass auch ein vorgelegter Lieferschein über einen Transport von XXXX nach XXXX ohne Angabe der exakten Dauer nicht ausreicht, vgl. VwGH vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0068).

Wie sich schon aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten lässt, ist eine Überprüfung der Reisekostenabrechnungen verfahrensgegenständlich nicht möglich und hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht die ausbezahlten Beträge als beitragspflichtiges Entgelt gewertet.

2.3. Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde daher zu Recht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung als erfüllt angesehen sind und eine Beitragsnachverrechnung vorgenommen.

Aus den angeführten Gründen war die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein anderes Verfahrensergebnis erbringen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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