W229 2131913-1•BVwG W229 2131913-1
W229 2131913-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2016
Pensionsversicherung, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit
W229 2131913-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan GLASER, Friedrich-Thurner-Str. 14, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.01.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2015 am Sprechtag der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag bezeichneten nahen Angehörigen ab 01.06.2014.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin ab 01.10.2014 anerkannt und ausgesprochen, dass diese mit 31.03.2015 ende. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.
Begründend wurde hinsichtlich des Ablehnungsgrundes für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 ausgeführt, dass die Selbstversicherung gem. § 18b ASVG für Zeiten der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht zulässig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.02.2016 Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 anerkannt werde. Zum Sachverhalt wird darin festgehalten, dass die Pflegekarenz vom 23.06.2014 bis 01.09.2014 in Anspruch genommen worden sei. Anlässlich einer diesbezüglichen Beratung sei der Beschwerdeführerin das beiliegende Informationsblatt ausgefolgt worden. Der im Bescheid angeführte Ablehnungsgrund, wonach die Selbstversicherung gem. § 18b ASVG für die Zeiten der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht zulässig sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre nahe Angehörige mit Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes und Erfüllung aller Voraussetzungen gem. § 18b ASVG gepflegt. Aus dem beiliegenden Informationsblatt der PVA ergebe sich kein Hinweis auf Verfristungen oder dergleichen. Eine solche liege auch nicht vor.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2016 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Mutter, für welche seit dem 01.06.2014 ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht und welche in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Unter Punkt 1 auf Seite 2 des Formulars trug die Beschwerdeführerin als beantragten Anfangszeitpunkt der Selbstversicherung "01.06.2014" ein. In der gleichen Zeile des Formulars befindet sich in einem Klammerausdruck der Hinweis, "frühestens ein Jahr vor der Antragstellung".
Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem Antragsformular und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (...)"
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."
"Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) ...
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."
"Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; (...)."
3.3.2. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist ausschließlich darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) auch für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 beitragswirksam anerkannt wird. Dies mit der Begründung, dass der Ablehnungsgrund, wonach die Selbstversicherung gem. § 18b ASVG für Zeiten der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht zulässig sei, nicht nachvollzogen werden könne. Zudem, so in der Beschwerde, ergeben sich aus dem beiliegenden Informationsblatt der PVA keine Hinweise auf Verfristungen oder dergleichen und liege eine solche auch nicht vor. Dies vermag aus folgenden Gründen eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der wirksamen Betragsentrichtung festgehalten, unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus ergebenden Zweck ergibt, die Berechtigung gemeint, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass die Antragstellerin für die von ihr entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist ihre Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 sowie dem folgend vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0058 und vom selben Tag Ro2015/08/0001).
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG am 22.10.2015 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Oktober 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.10.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 30.09.2014 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.
Da der Beschwerde schon aus diesem Grund keine Folge zu geben war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vor dem 01.10.2014 wegen einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes gem. § 18b Abs. 1a ASVG von der Selbstversicherung ausgeschlossen war.
Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, dass sich aus dem beiliegenden Informationsblatt keine Hinweise auf Verfristungen oder dergleichen ergeben, ist auf den eindeutigen Hinweis in Punkt 1 Seite 2 des Antragsformulars zu verweisen, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen ab "frühestens ein Jahr vor der Antragstellung" beantragt kann. Zudem ist darauf zu verweisen, dass eine etwaige Fehlauskunft der belangten Behörde bzw. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Falschauskunft nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, so behandelt zu werden, als wäre eine Auskunft erteilt worden ("Herstellungsanspruch"), besteht nicht (vgl. VwGH vom 04.11.2015 Ro 2015/08/0022 mit Hinweis auf VwGH vom 22.12.2010, 2010/08/0244).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach § 24 Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.
Zunächst ist der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047). Zudem erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, weil das Verfahren ausschließlich die rechtliche Beurteilung betroffen hat und der Sachverhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Beantragung, unstrittig war. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil zur Lösung dieser Rechtsfrage bereits die unter Punkt 3.3.2 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und das vorliegende Erkenntnis von dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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