BVwG W169 2111715-1

W169 2111715-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2016

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gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>soziale Gruppe

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BVwG W169 2111715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2111715.1.00

Spruch

W169 2111715-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2015, Zl. 1056676801-150324245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte am 01.04.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Peshawar (Pakistan) geboren und aufgewachsen sei und noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Die pakistanische Regierung zwinge afghanische Flüchtlinge, nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe in Afghanistan keine Angehörigen und auch keine finanziellen Mitteln. Seine Familie (Eltern und drei Geschwister) würden in Peshawar leben. Er wolle sich in Österreich ein Leben aufbauen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Krieg.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan nicht länger leben habe können, zumal Flüchtlinge aus Peshawar nach Afghanistan zurückgeschoben werden würden. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Seine Eltern würden schon seit Jahren wegen einer Feindschaft in Peshawar leben. Seine Familie habe eine Feindschaft mit XXXX, dem Dorfvertreter. Sein Bruder sei wegen dieser Feindschaft getötet worden. Wann sein Bruder getötet worden sei, wisse er nicht. Sein Bruder habe XXXX geheißen und sei zwischen 7 und 10 Jahre alt gewesen, als er gestorben sei. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "sie" ihn überall in Afghanistan finden würden. Seine Familie hätte Angst um ihn gehabt und ihm deshalb geraten, auszureisen. Den Grund der Feindschaft kenne er nicht. Die Feindschaft bestehe zwischen weitschichtigen Verwandten und seinem Vater schon seit Jahren. Auf die Frage, wie es diesen weitschichtigen Verwandten nun möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan zu finden, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn sie mich nicht kennen sollten, kennen sie meine Familie und meine Eltern. Mein Vater hat mir gesagt, dass sie mich überall in Afghanistan finden würden." Auf nochmaligem Vorhalt, wie die weitschichtige Verwandtschaft den Beschwerdeführer finden sollte, wenn diese nicht einmal seine Person kennen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern gebrechlich seien und nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten. "Die Feinde würden die Feindschaft nie vergessen". Auf nochmalige Wiederholung der Frage, führte der Beschwerdeführer nun an: "Natürlich kennen mich die Feinde. Ob ich schon in Afghanistan war oder nicht, das ist nicht die Frage. Sie wissen, wer ich bin." Die Feinde würden seinen Vater kennen. Sein Vater habe ihm einige Male gesagt, dass er auf sich Acht geben solle. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass Peshawar eine schlechte Stadt für Flüchtlinge sei. Diese würden dort sehr schlecht behandelt. Er sei Analphabet und habe keine Schule besucht. Wenn man in Peshawar bei Kontrollen keine Dokumente vorlegen könne, werde man in Haft genommen oder man bezahle die Polizisten und werde freigelassen. Er habe keine Dokumente besessen, weshalb er sich auch in der Stadt nicht frei bewegen habe können. Auf die Frage, warum sein Bruder Abdullah nicht ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das Geld dazu nicht ausgereicht habe. Seine Familie stamme aus der Provinz Nangarhar XXXX.

Seine Eltern hätten keinen Kontakt nach Afghanistan. Auf die Frage, woher sein Vater dann gewusst habe, dass die Familie nach wie vor in Gefahr sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater von einem Freund über die Situation informiert worden sei. Nur mit diesem Freund habe sein Vater telefonischen Kontakt. Dieser rufe den Vater des Beschwerdeführers an und sage ihm, dass der Feind den Beschwerdeführer " immer noch sucht. Wenn es etwas Neues gibt, dann informiert er meinen Vater."

Weiters führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes aus (LA: einvernehmender Beamter; VP: nunmehriger Beschwerdeführer):

(...)

"LA: Welche Gefahr droht nun Ihrer Familie konkret?

VP: Ich habe meine Probleme geschildert. Ich kann weder nach Afghanistan zurück, noch kann ich in Pakistan leben. Ich wurde drei Mal von der Polizei aufgegriffen und sie haben mir gesagt, beim nächsten Aufgriff werden sie mich den Taliban übergeben.

LA: Sie wurden gefragt, welche konkrete Gefahr Ihnen und Ihrer Familie nun in Afghanistan droht. Geben Sie nun die konkreten Gründe an.

VP: Wenn ich zurückkehre, bin ich mir sicher, dass ich getötet werde.

LA: Warum?

VP: Sie werden mich nicht am Leben lassen. Die Söhne des XXXX wurden von meinem Onkel väterlicherseits getötet und deshalb wird nun die Familie meines Vaters gesucht und verfolgt. Mein Vater hat auch mitgewirkt.

LA: Wieso können Sie nun auf einmal einen Grund anführen und vorhin gaben Sie an, den Grund nicht zu wissen?

VP: Ich habe mit meinen eigenen Augen nichts beobachtet und gesehen. Was ich ihnen erzählt habe, weiß ich von den Erzählungen der Ältesten.

LA: Das kann so nicht sein, denn Sie sind laut Ihren Angaben in Pakistan geboren und sind somit den Ältesten aus dem Dorf nie begegnet.

VP: Ich meine damit meinen Vater.

LA: Sie sind mit Unterstützung der Familie aus Pakistan geflüchtet und hier einen Schutz zu erhalten und können zu den Problemen in Afghanistan keine konkreten Angaben machen. Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen Ihr Vater nicht alle konkreten Gründe und Vorkommnisse geschildert hätte, um hier genaue Angaben machen zu können. Ihre Verfolgungsgründe für Afghanistan sind aufgrund Ihrer vagen Angaben nicht glaubhaft und ist weiters nicht glaubhaft, dass Ihnen auf dem gesamten Staatsgebiet Afghanistan eine Verfolgungsgefahr droht. Nehmen Sie dazu konkret Stellung.

VP: Wenn ich in Afghanistan mit jemand eine Feindschaft habe, kann ich mich nicht vor ihm verstecken.

LA: Erklären Sie mir nun, warum Sie nicht in einem anderen Distrikt oder Provinz leben können?

VP: Wie soll ich das machen, es gibt viele Verräter. Die Feinde haben genug Geld und sie können mit Geld alles machen, so auch mich finden.

LA: Sie können nicht einmal konkrete Angaben über Ihre angebliche Verfolgung und Gefährdung Ihrer Person machen. Ihr Vorbringen ist komplett unglaubwürdig.

VP: Ich habe Angst um mein Leben. Mein Vater lebt zwar in Peschawar, er ist gebrechlich, er muss dort leben, ich kann ihn nicht hierher holen.

LA. Sie werden nun zum letzten Mal aufgefordert, konkrete Angaben über die Verfolgung und Gefährdungssituation in Afghanistan zu machen.

VP: Das was ich bereits gesagt habe. Mein Onkel hat mit der Feindschaft begonnen. Mein Vater war auch beteiligt. Mein Bruder wurde getötet, die Schuld trägt mein Onkel väterlicherseits. Da mein Vater einen Sohn verloren hat, hatte er große Angst um uns.

LA: Um viele Jahre war Ihr Bruder älter. Jener Bruder, der verstorben ist.

VP: Er war um einiges älter. Es war vor meiner Geburt.

LA: Um viele Jahre war Ihr Bruder älter. Jener Bruder, der verstorben ist.

VP: Genau kann ich es nicht sagen. Er ist fünf oder sechs Jahre vor meiner Geburt verstorben. Ich habe noch eine ältere Schwester und einen älteren Bruder und mein Bruder war der Älteste.

LA: Wieso können Sie über die derzeitige Situation keine Angaben machen, obwohl Ihr Vater fortwährend im Kontakt mit dem Heimatland bzw. Dorf steht?

VP: Die Person, die mit meinem Vater in Kontakt steht, habe ich noch nie gesehen.

LA: LA: Wieso können Sie über die derzeitige Situation keine Angaben machen, obwohl Ihr Vater fortwährend im Kontakt mit dem Heimatland bzw. Dorf steht?

VP: Das was ich weiß, habe ich ihnen gesagt. Mein Vater hat seit längerem Kontakt zu diesem Freund. "

(...)

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass in Afghanistan sein Onkel väterlicherseits aufhältig sei; wo dieser lebe, wisse er nicht. Auch weitschichtigere Verwandte würden im Heimatland leben, diese würde er jedoch nicht kennen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und in Österreich keine Verwandten habe. Gelegentlich besuche er in seiner Unterkunft einen Deutschkurs. Er habe keine sozialen Kontakte und besuche auch keine Vereine oder sonstige Organisationen.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und diese Länderinformation daher nicht ausgehändigt bekommen möchte. Auch würde er keine Stellungnahme abgeben wollen. Auf die Frage, warum er bei der ersten Einvernahme nur angegeben habe, dass er Angst vor dem Krieg in Afghanistan und keine finanziellen Mitteln und Verwandte dort habe und mit keinem Wort die Feindschaft seiner Familie erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass ihm gesagt worden sei, dass er ausführlich bei der nächsten Einvernahme darüber befragt werde.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.07.2016 erteilt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesamt im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der in seiner Heimatregion prekären Sicherheits- und Versorgungslage und aufgrund des Nichtvorliegens einer inländischen Fluchtalternative einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm in Afghanistan Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchte, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Am 04.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er 19 Jahre alt sei und in Pakistan in der Nähe von Peshawar geboren worden sei. Seine Eltern würden aus Afghanistan (Jalalabad, Distrikt XXXX) stammen, er selbst sei aber in Pakistan aufgewachsen und von dort nach Europa gekommen. Er habe keine Schule besucht, sondern in Pakistan als Tagelöhner gearbeitet. In Pakistan habe er mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder zusammengelebt. Seine Eltern und seine Schwestern würden zurzeit in Pakistan leben; sein Bruder, welcher zuvor in Istanbul gewesen sei, halte sich mittlerweile in Österreich auf. Dieser sei erst vor drei Monaten nach Österreich gekommen und habe ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; eine Entscheidung seitens des Bundesamtes habe er jedoch noch nicht bekommen. Der Beschwerdeführer sei niemals in seinem Leben in Afghanistan gewesen. Seine Familie sei vor seiner Geburt von Afghanistan nach Pakistan übersiedelt. Damals habe die Familie Probleme gehabt, im Zuge derer auch sein Bruder ums Leben gekommen sei. Er schätze, dass seine Familie seit mindestens 25 bis 28 Jahren in Pakistan lebe. Sein Bruder sei damals in XXXX im Alter von acht Jahren getötet worden. Auf die Frage, welche konkreten Probleme seine Familie veranlasst hätten, Afghanistan zu verlassen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht genau wisse, welche Probleme seine Familie in Afghanistan gehabt habe. Er wisse nur, dass es eine Feindschaft zwischen seinem Onkel väterlicherseits und einem Mann namens XXXX gegeben habe. Dieser Mann sei sehr gefährlich. Er sei nicht bereit, die Probleme friedlich zu lösen; er wolle sich für die Opfer in seiner Familie rächen. Während seines Aufenthaltes in Pakistan habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass eine Person zu seinem Arbeitsplatz gekommen sei und seinen Arbeitgeber nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe. Sein Arbeitgeber habe über seine Probleme Bescheid gewusst und dieser Person keine Informationen gegeben; er habe dem Beschwerdeführer aber mitgeteilt, dass er gesucht werde, weshalb er Pakistan verlassen habe. Auf Vorhalt, warum er weder bei der Erstbefragung noch beim Bundesamt angegeben habe, dass eine Person zu seinem Arbeitgeber in Pakistan gekommen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er dies vorher nicht gesagt habe; er wolle aber heute ausführlich zu seinen Fluchtgründen Angaben machen. Sein Onkel väterlicherseits sei für eine Feindschaft verantwortlich, er habe Leute getötet. In diese Feindschaft seien sein Vater und seine Familie mit hineingezogen worden, zumal sein Vater der ältere Bruder sei. Im Zuge dieser Feindschaft sei sein Bruder getötet worden, danach sei sein Vater nach Pakistan geflüchtet. Seine Familie habe in Afghanistan ein ordentliches Leben geführt, bis sie von den Feinden gesucht worden sei. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass sein Bruder und er auch getötet werden würden. Es sei ihr Wunsch gewesen, dass sie alle von dort weggehen würden. Ansonsten könne er keine konkreten Angaben zu seinen Fluchtgründen machen. Er wolle nur angeben, dass er zwar für den Aufenthalt, den er ihn Österreich erhalten habe, sehr dankbar sei, aber er unsicher sei, dass dieser nicht verlängert werde. Auf die Frage, wer konkret nun seine Feinde seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Vater nur wisse, dass der Mann XXXX heiße. Sein Vater sei mit dem Tod seines Bruders so sehr gekränkt gewesen, dass er "sein Haus, das Grundstück und die ganze Heimat verlassen hat". Der Beschwerdeführer wisse nichts über XXXX. Er wisse auch nicht genau, welche Leute sein Onkel väterlicherseits getötet habe, er glaube aber, dass er die Familie von XXXX getötet habe. Auf die Frage, ob er wisse, warum sein Onkel väterlicherseits dies getan habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts Genaueres darüber wisse, aber er glaube, dass er bei einer Veranstaltung oder einer Hochzeit Schüsse in die Luft abgegeben habe und dabei die Familie von Malek getötet worden sei. Dieser Vorfall habe vor 26 oder 28 Jahren stattgefunden. Sein Bruder sei getötet worden, als seine Familie noch im Heimatdorf aufhältig gewesen sei. Sein Bruder sei an dem Tag getötet worden, an dem sein Onkel in die Luft geschossen und die Leute von Malek getötet habe. Noch am selben Tag sei seine Familie aus dem Heimatdorf geflüchtet. Von wem sein Bruder konkret getötet worden sei, sei ihnen nicht bekannt. Es wundere sie, dass der Mann immer noch Rache an ihnen nehmen wolle, obwohl sein Bruder schon getötet worden sei. Sie hätten den Mörder seines Bruders nicht "mit eigenen Augen gesehen" und würden daher nicht wissen, wer ihn getötet habe. Sein Onkel väterlicherseits sei verheiratet; ob er Kinder habe, wisse er nicht. Ob sein Onkel väterlicherseits noch in Afghanistan leben würde, wisse er auch nicht; wäre er aber in Afghanistan, dann wäre ihm bestimmt etwas zugestoßen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass sein Onkel väterlicherseits noch in Afghanistan leben würde, führte der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gesagt habe. Er habe auch damals angegeben, dass er nichts über den Aufenthalt seines Onkels väterlicherseits wissen würde. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung nichts über die Feindschaft der Familie angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Das habe ich gesagt." Er habe in Pakistan keine Aussicht auf Zukunft. Er habe dort keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen; außerdem habe ihm Gefahr gedroht, seitens der Feinde der Familie getötet zu werden. Auf die Frage, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan keine Sicherheit herrsche. Hinzu komme seine private Feindschaft. Er sei in Österreich sehr glücklich; er fühle sich hier sicher und führe ein ruhiges Leben. Hier habe er die Chance, etwas zu lernen. Er spreche schon ein bisschen Deutsch.

Zu den mit der Ladung zur heutigen Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberaterin eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in Peshawar geboren und hat dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 verbracht. Der Beschwerdeführer besuchte in Peshawar keine Schule und arbeitete als Tagelöhner auf Baustellen. Er lebte mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in Peshawar. Der Beschwerdeführer war noch nie in seinem Leben in Afghanistan. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Jalalabad, Distrikt XXXX, und sind vor ca. 25 bis 28 Jahren nach Pakistan gezogen.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht glaubwürdig und werden der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Pakistan (Peshawar). Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt seit einigen Monaten als Asylwerber in Österreich.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, sudöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsachlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -

15.11. 2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stutzpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mai Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nutzen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstutzen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Ruckschlagen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstarke oder starker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) Oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kampfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida naher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOS 12.2015)

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-lslami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. in der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ESIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsachlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kampfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rangen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von lEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. -30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Obersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchfuhren, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478. Zugriff 12.1.2016

http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094. Zugriff 12.1.2016

http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125. Zugriff27.10.2014

27.10. 2014

Zugriff 21/1.2016

Sicherheitslage in Nangarhar

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatii. Die Bewegungen bzw. Infiltratäonsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Batä Kot, Lai Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lai Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jaialabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AI - Amnesty international (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15,

https://www.amnestv.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/. Zugriff 22.10.2015

AI - Amnesty International (8.10.2014): Afghanistan: Execution of five men an affront to justice, https://www.amnestv,org/en/latest/news/2014/1Q/afqhanistan-execution-five-menaffront-justice/. Zugriff 22.10.2015

ICOMDP - International Commission against Death Penalty (21.10.2014): Open Letter by the International Commission against the Death Penalty to President of Afghanistan, Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai, http://www.icomdp.orq/cms/wp-content/uploads/2Q14/10/ICDP-Open-Letter-Afghanistan-October-2Q14.pdf, Zugriff 22.10.2015

NZZ - Neue Züricher Zeitung (8.10.2014): Umstrittene Todesstrafen in Afghanistan,

http://www.nzz.ch/intemationai/umstrittene-todesstrafen-in-afqhanistan-1.18399777. Zugriff 22.10.2015

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.112015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.12015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgi. GIZ 10.2015), Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 317.2015).

Quellen:

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-poticy/afghanistan-index/index20150731.pdf?!a=en, Zugriff 27.10.9.2015

https://www.cia.qov/librarv/publications/the-worid-factbook/geos/af.html, Zugriff

22.10. 2015

27.10. 2015

17593741, Zugriff 11.9.2014

27.10. 2015

27.10. 2015

Practices 2014 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. Htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft starker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer größten Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Markten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straften und Flughafen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftsertrage des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen, insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent fur Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgi. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff

2.11. 2015

monitored program-press release; and staff report,

https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015

security-incidents, Zugriff 12.1.2016

http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 30.10.2015

20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AFQCUQAPR150WEB.pdf,

Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fallt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Muttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Muttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklarung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015)

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in Pakistan und in Afghanistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016.

Dass sich der Bruder des Beschwerdeführers seit einigen Monaten in Österreich als Asylwerber aufhält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren - wie schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - nicht glaubwürdig: So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass es eine Feindschaft zwischen seinem Onkel väterlicherseits und einem Mann namens XXXX gegeben habe. Im Zuge dieser Feindschaft sei auch sein damals achtjähriger Bruder getötet worden. Danach habe seine Familie Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gereist. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Feindschaft näher befragt, vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine detaillierteren Angaben zu tätigen, sondern führte er diesbezüglich lediglich an, dass er nicht genau wisse, welche Probleme seine Familie in Afghanistan gehabt habe. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb der Beschwerdeführer bezüglich der Feindschaft seiner Familie mit dem Dorfvorsteher namens XXXX sehr vage und konnte auch auf mehrmaligen Nachfragen der Richterin keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben tätigen. Zudem war es dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 nicht möglich, nachvollziehbar darzulegen, warum die Feinde der Familie immer noch Rache am Beschwerdeführer bzw. seiner Familie nehmen wollen, obwohl diese schon - nach Angaben des Beschwerdeführers - den Bruder des Beschwerdeführers getötet haben. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel, warum die Feinde nicht den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers getötet haben, zumal dieser für den Tod der Familie des XXXX nach Angaben des Beschwerdeführers verantwortlich ist, sondern am kleinen Bruder des Beschwerdeführers Rache genommen haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2015 mit keinem Wort erwähnt hat, dass eine Feindschaft mit der Familie des Dorfvorstehers bestehen würde und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine diesbezügliche Verfolgung befürchten würde. Im Gegenteil, im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Angehörigen, keine finanziellen Mitteln und außerdem Angst vor dem Krieg habe.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zeigt sich aber auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig angab, dass eine Person zu seinem Arbeitgeber (in Pakistan) gekommen sie und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Dieser habe der Person keine Informationen gegeben, obwohl er von den Problemen des Beschwerdeführers Bescheid gewusst habe, er habe dem Beschwerdeführer aber mitgeteilt, dass er gesucht werde, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe. Dass nach dem Beschwerdeführer aber bei seinem Arbeitgeber gefragt worden sei, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen der Erstbefragung noch im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jemals erwähnt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei diesen erstmalig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben des Beschwerdeführers um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden konnte.

Aus all dem ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Feindschaft seiner Familie mit dem Dorfvorsteher namens XXXX nicht glaubwürdig war.

2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden und denen weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsberaterin entgegengetreten wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierenden staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - wie unter Pkt. 2.1. ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798;

17.06. 1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529;

08.09. 1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist nicht ersichtlich.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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