BVwG W123 2127628-1

W123 2127628-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2016

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, subjektive Furcht

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BVwG W123 2127628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127628.1.00

Spruch

W123 2127628-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. 1031025506-14955574, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 09.09.2014 durchgeführten Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Ghazni. Seine Ehefrau - er sei traditionell verheiratet - sowie seine Mutter und seine Geschwister (zwei Schwestern, ein Bruder) würden sich im Iran, Teheran XXXX, befinden. Sein Vater sei bereits verstorben. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe Probleme in Afghanistan gehabt, deshalb sei er in den Iran ausgewandert. Da er keine Papiere gehabt habe, sei er nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Beim abermaligen Versuch, in den Iran einzureisen, habe er sich entschieden, nach Europa zu kommen, um nicht mehr nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Seine Probleme seien privater Natur gewesen. Seine Ehefrau hätte einen anderen, älteren Mann heiraten sollen, deshalb seien sie geflüchtet. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück und es bestehe Lebensgefahr, weil er dort familiäre Probleme mit seinem Schwiegervater bekommen würde und weil der alte Mann, der seine Frau habe heiraten wollen, viel Geld und Einfluss habe und Probleme machen könnte.

3. Am 18.11.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in der Provinz Ghazni, XXXX, Dorf XXXX gelebt. Seine Familie lebe jetzt in XXXX, Iran, 130 km südsüdöstlich von Teheran. Er habe monatlich zwei bis drei Mal Kontakt mit seiner Familie, zuletzt vor einer Woche telefonisch mit seiner Mutter und vor zwei Wochen mit seiner Ehefrau. In Afghanistan habe er noch einen Cousin mütterlicherseits.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine jetzige Ehefrau geliebt, sie habe auch in seinem Dorf gelebt. Aber ihre Familie sei nicht damit einverstanden gewesen, weil seine jetzige Frau an einen ca. 50 Jahre alten Mann zwangsverheiratet werden hätte sollen. Deswegen habe seine Frau mehrmals versucht, sich umzubringen, sei aber immer wieder von der Familie gerettet worden. In dieser Zeit hätten sie immer heimlich Kontakt gehabt. Sie habe dann gesagt, sie könne nicht länger in dieser Situation leben. Deshalb habe er sie ohne Wissen ihrer Familie oder des anderen Mannes zu seiner Familie geholt. Seine Familie habe versucht, zu schlichten, aber der andere Mann sei sehr reich und deswegen sei die Familie der Frau auch unter Druck gewesen. Sie hätten dann in der Moschee geheiratet. Von der Heirat habe auch die Familie der Frau erfahren und diese seien zu ihnen gekommen und hätten auch Drohungen ausgesprochen. Der andere Mann habe Mithelfer. Aus diesem Grund hätten sie dann ihr Dorf verlassen und seien nach Ghazni und Kabul geflohen. Leider hätten die Mithelfer des Mannes sie immer wieder gefunden und sie hätten sich zur Flucht in den Iran entschieden. Sie seien zuerst in Teheran gewesen und dann nach XXXX gezogen. Der Beschwerdeführer habe in Teheran gearbeitet und sei einmal im Monat in XXXX gewesen. Als er einmal nach XXXX habe fahren wollen, sei er von den iranischen Behörden erwischt und nach Afghanistan abgeschoben worden. Einen Monat sei er bei einem Freund in Afghanistan gewesen, habe aber nicht bleiben können, weil die Helfer des Mannes ihn wieder finden könnten. Er sei zunächst wieder zu seiner Familie nach XXXX gegangen und sei dann von dort ausgereist. Er habe wenig Geld gehabt und sei deshalb nicht gemeinsam mit seiner Frau geflüchtet.

Auf die Frage, welche Bedrohungshandlungen gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hätten, antwortete er, die Helfer des anderen Mannes seien ein paar Mal hinter dem Haus der Familie gewesen. Sie seien maskiert gewesen, hätten mit den Waffen in die Luft geschossen und gesagt, sie müssten das aufgrund der Ehre machen. Dann habe die Familie Angst gehabt und das Dorf verlassen. In Ghazni hätten sie immer das Gefühl gehabt, dass ihnen diese Männer folgen würden. In Kabul, wo er ca. ein bis zwei Wochen gewesen sei, habe er diese nicht gesehen. Die Frage, ob er persönlich die Männer in Ghazni gesehen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Die Familie sei nur zwei Tage in Ghazni gewesen und sie hätten sich bei einem Freund versteckt. Der sei auf die Straße gegangen und habe die Mithelfer des Mannes gesehen. Auf Vorhalt, dass das ein Widerspruch sei, gab der Beschwerdeführer an, als er bei seinem Freund gewesen sei, habe er die Autos von den Männern selbst gesehen und die Männer im Auto erkannt. Sie hätten sich nicht an die afghanischen Sicherheitsbehörden gewandt, da alle korrupt seien. Sie hätten auch nicht die Ortsältesten um Schlichtung ersucht, weil der andere Mann reich sei und das nichts gebracht hätte. Er wisse nicht, wo der andere Mann wohne, dieser besitze fünf bis sechs Häuser.

4. Mit Schreiben vom 03.03.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan. Der afghanische Staat sei sowohl in Kabul als auch in den Provinzen, wie etwa Ghazni, nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vor physischen und psychischen Bedrohungen zu beschützen. Zwangsehen seien zwar rechtlich verboten, aber weit verbreitet und die Opfer würden nicht unterstützt, sondern gesellschaftlich geächtet. Im Länderbericht werde jedoch zu wenig auf die spezifische Lage des Beschwerdeführers eingegangen, der aufgrund seiner Heirat mit einer bereits von Zwangsheirat bedrohten Frau, die einem anderen Mann versprochen gewesen sei, in den Fokus der Verfolger gerückt sei. Daher werde beantragt, die Länderfeststellungen dahingehend zu ergänzen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das BFA legte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seiner Beweiswürdigung zugrunde. Seine Schilderungen hätten jedoch nicht ausgereicht, um eine Verfolgungshandlung in der erforderlichen Intensität glaubhaft zu machen. Allein aufgrund der Heirat gegen den Willen der Eltern der Frau drohe dem Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung. Selbst wenn die Sicherheitsbehörden rechtswidrig eine Inhaftierung vornehmen würden, gebe es Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario durch die Helfer des anderen Mannes wurde als unglaubwürdig bezeichnet. Darüber hinaus stelle dieser Sachverhalt eine private Bedrohung dar. Im Fall einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure müsse staatlicher Schutz gegen die Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Sicherheitsbehörden oder an die Dorfältesten zur Streitschlichtung gewandt und somit keinen staatlichen Schutz gesucht. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, könne die Behörde nicht erkennen. Es könne ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Konventionsgründen staatlicher Schutz verwehrt worden wäre. Im Fall einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Familienanschlusses keinen Rückhalt und insbesondere aufgrund seines jungen Alters bestünde die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei allgemein schlecht. Daher sei subsidiärer Schutz zu gewähren.

6. Am 27.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Spruchpunktes

I. ein. Begründend führte er aus, in Afghanistan gebe es keinen tauglichen Schutz vor Verfolgung durch Private. Die Länderfeststellungen im Bescheid seien unvollständig. Ehrenmorde seien immer noch verbreitet, vor allem, wenn eine außereheliche Beziehung aufgenommen werde oder bei "Davonlaufen" vor Zwangsverheiratung. Die Behörde habe nicht genau genug nach konkreten Bedrohungshandlungen gefragt. Die Bedrohungshandlung gegen den Beschwerdeführer sei noch gravierender gewesen. Es sei tatsächlich so gewesen, dass die bewaffneten Männer hinter dem Haus nicht mit Waffen in die Luft geschossen hätten, sondern mit Benzin gefüllten Flaschen. Diese Flaschen seien angezündet gewesen und der Hof des Hauses und auch ein Raum im Haus hätten zu brennen begonnen. Die Flammen hätten gerade noch rechtzeitig gelöscht werden können. Die Behörde führe die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die dargestellte Bedrohung in der freien Erzählung zurück und darauf, dass die Behörde nachfragen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe keinen hohen Bildungsstand und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es wichtig gewesen wäre, in der freien Erzählung genauer über die Bedrohungshandlungen zu sprechen. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und ihm Asyl zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung.

7. Am 10.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Seit wann waren Sie mit Ihrer jetzigen Ehefrau ein Paar?

BF: Ca. ein Jahr vor der Eheschließung bestand der Kontakt zwischen mir und meiner Ehefrau.

R: Wann genau war es (Jahreszahl, Monat)?

BF: Ich kann keine Monats- und jahresangaben machen. Es muss ungefähr vor fünf oder sechs Jahren gewesen sein.

R: Können Sie angeben wann Sie geheiratet haben?

BF: Vor ca. viereinhalb Jahren.

[...]

R: Schildern Sie genau und detailliert Ihre jeweiligen Aufenthalte (seit es zu diesen Problemen kam)?

BF: Ich habe in meinem Heimatdorf namens XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni gelebt. Ich hatte ca. ein Jahr nachdem ich meine jetzige Ehefrau kennengelernt habe eine Beziehung zu ihr. Nachdem ich sie von ihrem Haus mitgenommen habe und unsere Ehe in der Moschee geschlossen wurde, haben wir ca. eine Woche in meinem Elternhaus verbracht. In dieser Zeit sind immer wieder ihre Familienangehörige sowie bewaffnete Personen die XXXX geschickt hat zu unserem Haus gekommen. Sie haben geschossen und sie haben brennende Glasflaschen in unseren Garten geworfen. Da ich mich gemeinsam mit meiner Ehefrau nicht mehr sicher gefühlt habe, sind wir gemeinsam in die Stadt Ghazni geflüchtet, wo wir drei Nächte bei einem Freund verbracht haben. Anschließend sind wir nach Kabul geflüchtet, wo wir für ca. ein bis eineinhalb Monaten ebenfalls bei Freunden Schutz gefunden haben. Nach unserer Flucht aus dem Heimatdorf hatten die Leute von XXXX unsere Nachbarn belästigt. Sie wollten um jeden Preis unseren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen. Jemand hatte ihnen gesagt, dass wir zuerst nach Ghazni und anschließend nach Kabul gefahren sind. Da meine Ehefrau Angst davor hatten, die Leute könnten uns in Kabul finden, sind wir in den Iran geflüchtet.

R: Wer war dieser "jemand", der sie verraten hat?

BF: Im Heimatdorf hatten wir guten Kontakt zu unseren Nachbarn. Wir hatten zahlreiche Freunde dort. Ich nehme an, dass jemand von diesen Nachbarn uns verraten hat.

R: Welches Interesse könnte einer Ihrer Nachbarn haben Sie zu verraten?

BF: Soweit ich weiß sind unsere Nachbarn von den Leuten von XXXX belästigt und bedroht worden. Ich glaube nicht, dass jemand freiwillig diese Information herausgegeben hat.

R: Zum Vorfall in Ihrem Haus: Hat sich der Vorfall noch in Ihrem Heimatdorf XXXX zugetragen?

BF: Meinen Sie den Angriff auf unser Haus?

R: Ja.

BF: Ja, zu diesem Vorfall ist es im Haus in XXXX gekommen.

R: Wurden Sie bei diesem Vorfall persönlich bedroht bzw. wurde Ihnen Gewalt angetan?

BF: Als diese Leute zum Haus gekommen sind und Schüsse abgefeuert haben sowie die brennenden Flaschen in den Garten geworfen haben, bin ich im Haus geblieben. Wenn ich in den Garten gegangen wäre oder ihnen die Türe aufgemacht hätte, bin ich mir sicher, dass sie auf mich geschossen hätten und meine Frau mitgenommen hätten. Ich bin mir sicher, dass diese Leute mir Schaden wollten.

[...]

R: Wurden Sie jemals in Kabul persönlich bedroht?

BF: Ich bin in Kabul nicht persönlich bedroht worden. Ich hatte Kontakt zu einem Freund bei dem ich mich in Ghazni versteckt habe. Dieser hat mir erzählt, dass XXXX mich nach wie vor sucht. Er Leute im Distrikt bestochen hat, um Informationen über mich zu geben. Auch in Kabul habe ich mich nicht sicher gefühlt.

[...]

R: Nachdem Sie für einen Monat nach Afghanistan zurückgegangen sind (abgeschoben wurden), ist es in dieser Zeit zu Bedrohungen gegen Ihre Person gekommen?

BF: Ich bin nicht persönlich bedroht worden. Mein Freund bei dem ich diese Zeit in Afghanistan verbracht habe, hat mir gesagt, dass mich diese Leute nach wie vor verfolgen und sie auf der Suche nach mir sind.

[...]

R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass die Familie Ihrer Frau von der Verehelichung erfahren hat und dann zu Ihnen gekommen ist. Wann war das?

BF: Die Familie des Mädchens war zu keinem Zeitpunkt in unserem Haus. Mit dieser Aussage habe ich gemeint, dass XXXX seine Leute zu unserem Haus geschickt hat. Er hat sich in seiner Ehre verletzt gefühlt. Er war der Meinung ich hätte ihm seine Frau weggenommen. Dieser Mann wollte mir schaden.

R: Von wem hat die Familie Ihrer Frau erfahren, dass Sie geheiratet haben?

BF: Nachdem ich das Mädchen von ihrem Haus abgeholt habe und unsere Ehe in der Moschee geschlossen wurde, hatten Freunde und Bekannte die Familie des Mädchens benachrichtigt.

R: Sie haben vor dem BFA weiters ausgesagt, dass die Mithelfer des fünfzigjährigen Mannes Sie "immer wieder" gefunden haben. Wo (an welchem Ort) haben Sie Sie immer wieder gefunden? Wie oft? Was ist da passiert? Wurden Sie dabei bedroht?

BF: Die Leute von XXXX haben uns nicht gefunden. Wir haben uns vor ihnen versteckt und befanden uns auf der Flucht. Wenn es diesen Leuten gelungen wäre uns zu finden, hätten sie mich getötet und das Mädchen mitgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Ghazni und hat in der Provinz Ghazni, XXXX, Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine Familie (Ehefrau, Mutter und Geschwister) lebt im Iran. Sein Vater ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, seine Angaben, die Ursache seiner Flucht waren, durch Monats- bzw. Jahreszahlen zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal konkret angeben, wann er seine Frau geheiratet hat. Demzufolge konnte er auch keine näheren Daten zum vorgebrachten Fluchtgrund bzw. zu den behaupteten Vorfällen nennen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es aber einem Beschwerdeführer, der ca. fünf Jahre die Grundschule besucht und bereits als Spengler gearbeitet hat, jedenfalls zumutbar, konkrete Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu tätigen, zu denen insbesondere die Jahresangaben zählen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer somit sein Fluchtvorbingen nicht glaubhaft machen können.

Ferner ist festzuhalten, dass schon aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass es in Afghanistan zu keinen persönlichen Bedrohungen bzw. Gewaltanwendungen ihm gegenüber gekommen ist. Dies zeigt sich schon aufgrund des in diesem Zusammenhang häufig im Konjunktiv gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers: Befragt zum Vorfall in seinem Haus, gab der Beschwerdeführer an: Als diese Leute zum Haus gekommen sind und Schüsse abgefeuert haben sowie die brennenden Flaschen in den Garten geworfen haben, bin ich im Haus geblieben. Wenn ich in den Garten gegangen "wäre" oder ihnen die Türe aufgemacht "hätte", bin ich mir sicher, dass sie auf mich geschossen "hätten" und meine Frau mitgenommen "hätten". (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer aus: Die Leute von XXXX haben uns nicht gefunden. Wir haben uns vor ihnen versteckt und befanden uns auf der Flucht. Wenn es diesen Leuten gelungen "wäre" uns zu finden, "hätten" sie mich getötet und das Mädchen mitgenommen. (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Überdies gab der der Beschwerdeführer an, dass es im Haus seines Freundes in Ghazni zu keinem Angriff gekommen ist und er auch in Kabul nicht persönlich bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (erstmals) vor, dass die Leute von XXXX um jeden Preis den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Erfahrung bringen wollten. "Jemand" aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers soll den Leuten von XXXX dann gesagt haben, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin zuerst nach Ghazni und anschließend nach Kabul gefahren seien. Auf die Frage, wer dieser "jemand" war, antwortete der Beschwerdeführer: "Im Heimatdorf hatten wir guten Kontakt zu unseren Nachbarn. Wir hatten zahlreiche Freunde dort. Ich nehme an, dass jemand von diesen Nachbarn uns verraten hat." Der Beschwerdeführer konnte aber nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, wie es den Leuten von XXXX gelungen ist, den genauen Ort, indem sich der Beschwerdeführer und seine Gattin in Ghazni bzw. in Kabul aufgehalten haben, herauszufinden. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben für ca. ein bis eineinhalb Monate in Kabul bei einem Freund untergebracht. Zieht man in Betracht, dass es sich bei Kabul um eine Millionenstadt handelt, erscheint es nahezu unwahrscheinlich, dass die Leute von XXXX den Beschwerdeführer ausgerechnet in der Unterkunft des Freundes finden könnten. Dass sie ihn tatsächlich auch nicht gefunden haben, ergibt sich überdies bereits aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Kabul nicht persönlich bedroht wurde. Somit scheidet aber ein unmittelbares Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer (jedenfalls Kabul betreffend) aus. Dass sich der Beschwerdeführer auch in Kabul "nicht sicher" gefühlt hat, gibt lediglich ein subjektives Empfinden wieder, das jedoch nicht objektivierbar gemacht werden konnte.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keine gleichbleibenden Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er und seine Frau in der Zeit nach der Eheschließung ca. eine Woche im Elternhaus verbracht hätten. In dieser Zeit seien immer wieder ihre Familienangehörige sowie bewaffnete Personen, die von XXXX geschickt worden seien, zum Haus gekommen. Sie hätten geschossen und brennende Glasflaschen in unseren Garten geworfen. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass der "50-jährige Mann" (gemeint XXXX) sehr reich sei und Mithelfer habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau dann ihr Dorf verlassen und seien nach Ghazni und Kabul geflohen. "Leider haben uns die Mithelfer des 50-jährigen Mannes immer wieder gefunden." Konfrontiert mit diesen Aussagen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht dann plötzlich an:

"Die Leute von XXXX haben uns nicht gefunden. Wir haben uns vor ihnen versteckt und befanden uns auf der Flucht. Wenn es diesen Leuten gelungen wäre uns zu finden, hätten sie mich getötet und das Mädchen mitgenommen." Ferner gab es Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und der Beschwerde vom 25.05.2016 bzw. zwischen den Aussagen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass "die Helfer von XXXX ein paar Mal hinter unserem Haus waren und mit den Waffen in die Luft geschossen haben". In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Bedrohungshandlung gegen den Beschwerdeführer noch gravierender als niedergeschrieben gewesen sein sollen. "Wohl durch mehrfache Auslegungsmöglichkeiten von Wörtern in der Übersetzung" sei es tatsächlich so gewesen, dass die bewaffneten Männer hinter dem Haus nicht mit Waffen in die Luft geschossen hätten, sondern mit Benzin gefüllten Flaschen. Diese Flaschen seien angezündet gewesen und der Hof des Hauses und auch ein Raum im Haus hätten zu brennen begonnen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll des BFA vom 18.11.2015 "wortwörtlich rückübersetzt" wurde und der Beschwerdeführer diese Niederschrift auch unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens im Zeitpunkt der Rückübersetzung auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Auslegungsmöglichkeit durch den Dolmetscher hinweisen müssen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass die Helfer von XXXX sehr wohl "geschossen" hätten. Ferner (so wie in der Beschwerde), dass sie "brennende Glasflaschen in unseren Garten geworfen" hätten. Das neue Vorbringen in der Beschwerde (bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) ist daher als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizieren und daher nicht glaubwürdig.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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