L515 2134157-1•BVwG L515 2134157-1
L515 2134157-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2016
Beschwerdegegenstand, Verfahrenseinstellung
L515 2134157-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in Bezug auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Sozialministerumservices XXXX , PNr.: XXXX , Antragsteller: XXXX , am XXXX geb., beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. §§ 28 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm 6 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1 Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist Inhaber eines Behindertenpasses und stellte am 8.1.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass.
I.1.2. Die bB führte ein Ermittlungsverfahren durch und gewährte der bP ordnungsgemäß das Parteiengehör, indem sie ihr die entsprechenden Unterlagen an ihre als Abgabestellte bekanntgegebene Meldeadresse zustellte, wozu seitens der bP keine Stellungnahme abgegeben wurde.
I.1.3. Die Anträge wurden von der belangten Behörde ("bB") mit im Akt ersichtlichen Bescheid vom 20.8.2016 abgewiesen. Im Anschluss hieran langte bei der bB ein als "Einwand" bezeichnetes Schriftstück ein. In diesem gab die bP an, sie hätte sich an ihrer Sommerresidenz aufgehalten und daher vom Parteiengehör keine Kenntnis erlangt. Nachdem ihr seitens der bB der Verfahrensstand mitgeteilt wurde, gab sie bekannt, sie wolle nunmehr durch den "Einwand" eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.8.2016 einbringen.
I.2.1 In weiterer Folge leitete die bB ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein. Hierbei wurde ein weiteres Gutachten (datiert mit 21.7.2016) eingeholt, welches der bP mit Schreiben vom 2.8.2016 zugestellt wurde. Hierzu ging bei der bB (vorerst) keine Stellungnahme ein.
I.2.2. Mit im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2016 wurde die Beschwerde von der bB als unbegründet abgewiesen. Diese wurde der bB ohne Zustellnachweis zugestellt.
1.3. Am 26.8.2016 langte bei der bB ein mit 24.8.2016 als "Einwand" bezeichnetes Schreiben ein, welches sich gegen das mit Schreiben der bB vom 2.8.2016 der bP zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 21.7.2016 richtete. Sie gab wiederum an, nicht früher vom genannten Schreiben erfahren zu haben, weil sie sich an ihrer Sommerresidenz aufgehalten hätte.
Auf die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2016 ging die bP nicht ein und nannte sie diese auch nicht im genannten Schreiben.
I.4. In weiterer Folge legte die bB die Akte dem ho. Gericht vor und ging davon aus, dass es sich um eine Beschwerdevorlage handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Da im gegenständlichen Fall liegt keine materielle Entscheidung iSd § 45 (3) BBG vor, weshalb sich nicht die Zuständigkeit des Senats, sondern mangels anderslautender Sonderbestimmung die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Verfahren einzustellen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss.
Zu A)
Gem. § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, was im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung denkmöglich frühestens der 25.8.2016, also jedenfalls ein Tag, an dem die bP bereits wieder aus ihrer Sommerresidenz zurückgehrt war, gewesen sein kann, weshalb sich im gegenständlichen Fall aufgrund der behaupteten -und der bB sichtlich nicht bekanntgegebenen-Abwesenheit von der anlässlich der Antragstellung vom 8.1.2016 bekanntgegebenen Abgabestelle keine weiteren Rechtsfragen ergeben.
Gem. § 15 VwGVG steht es jeder Partei frei, gegen eine Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das Gericht einzubringen, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob das als Einwand bezeichnete Schreiben vom 24.8.2016 als Beschwerdevor-entscheidung im Sinne des § 15 VwGVG anzusehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend festzustellen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend [vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Auf den gegenständlichen Einzelfall umgelegt ergibt sich aus den soeben beschriebenen Überlegungen, dass aus der Bezeichnung "Einwand" noch nicht geschlossen werden kann, dass es sich beim genannten Schreiben um keinen Vorlageantrag handelt, sondern ist weiter das mit der Einbringung des genannten Schreibens angestrebte Ziel der Partei zu erkunden. Hierbei stellt sich zweifelsfrei heraus, dass sich die bP mit ihrem Schreiben vom 24.8.2016 nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2016 , sondern gegen das ihr zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 21.7.2016 richtet.
Beim als "Einwand" bezeichneten Schreiben der bP vom 24.8.2016 handelt es sich somit um keinen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG, sondern um eine verspätete Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG.
Da keine weitere Eingabe vorliegt, welche als Vorlageantrag zu qualifizieren wäre und auch keine Rechtsnorm ersichtlich ist, welche das ho. Gericht zur amtswegigen Führung eines Beschwerdeverfahrens ermächtigt, ist das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht sachlich zuständig, über den gegenständlichen Antrag neuerlich meritorisch zu entscheiden, bzw. die -zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene-Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2016 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Viel mehr ist das eingeleitete Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines Beschwerdege-genstandes einzustellen.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren, wenn kein Rechtsmittel vorliegt.
Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte.
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